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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:23.01.2009
Aktenzeichen:KVVG II 2/07
Rechtsgrundlage:Art. 1,2,20 GG; §§ 3,18,22,36,38 KVVG; §§ 39,42,51,58a PfDG; § 154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Abwesenheit des Klägers, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Potentialanalyse, Rechtliches Gehör, Ruhestandsversetzung, Ungedeihlichkeit, Wartestand, Übermaßverbot
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Leitsatz:

1. Vor einer Ruhestandsversetzung ist dem Pfarrer in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Anhörung des Pfarrerausschusses ist in § 51 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) nicht vorgesehen.
2. An der Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 PfDG bestehen keine Zweifel. Dass sich „die Wiederanstellung des Pfarrers als nicht durchführbar erwiesen hat“, ist ein voll überprüfbarer Rechtsbegriff.
3. Die Wiederanstellungsmöglichkeiten nach Durchlaufen des Wartestandes durch eine sogenannte Potentialanalyse zu ergründen, ist nicht fehlerhaft. Es handelt sich hierbei nicht nur um ein Verfahren für Pfarramtsanwärter sondern auch um ein für bereits ordinierte Pfarrer anwendbares Instrument individueller Personaldiagnostik.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand:

Der 54 Jahre alte Kläger, Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Wartestand, wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.
Nach seiner Ordination im Jahre 1985 bekleidete der Kläger zunächst eine Pfarrstelle in B-Stadt, Dekanat A., und ab August 1994 in C-Stadt, Dekanat B. Nachdem es dort zu Differenzen über die Kompetenzen und die Arbeit in der Gemeinde gekommen war und er seine Versetzung beantragt hatte, wurde er zum 1. Juli 2002 zum Inhaber der Pfarrstelle der A-Gemeinde in D-Stadt, Dekanat C., ernannt.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2005 versetzte die Kirchenleitung den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Wartestand und beurlaubte ihn mit sofortiger Wirkung vom Dienst in der Pfarrstelle der A-Gemeinde. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, dass eine gedeihliche Amtsführung des Klägers in der A-Gemeinde nicht mehr zu erwarten und seine Versetzung aus dieser Pfarrstelle deswegen notwendig sei. Aufgrund bestehender schwerwiegender Konflikte zwischen dem Kläger und der Mehrheit des Kirchenvorstandes der A-Gemeinde, die auch in der Gemeindeberatung und dem Schlichtungsverfahren nicht hätten bearbeitet werden können, sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich und auch in Zukunft nicht zu erwarten.
Mit Urteil vom 17. März 2006, II 12/05 (Amtliche Sammlung Nr. 140), bestätigte das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht diese Entscheidung der Kirchenleitung und wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers wies die Kammer mit Beschluss vom 21. August 2008, II 1/08, zurück. Über die hiergegen zum Verwaltungsgericht A-Stadt erhobene Klage 8 K 2924/08.F, ist ausweislich der Akten bislang nicht entschieden, ebenso wenig über die in dieser Angelegenheit zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts nimmt die Kammer zunächst Bezug auf ihr Urteil vom 17. März 2006, II 12/05, (S. 2 bis 7, vorletzter Absatz) mit folgender Ergänzung:
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer im Verfahren des Klägers wegen Beurlaubung und Wartestandsversetzung ließ dieser der Beklagten mitteilen, er sei bereit, auf eine andere Stelle zu wechseln oder gegen Zahlung einer noch unbestimmten Geldsumme aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, unter Verzicht auf seine Ordinationsrechte, und gleichzeitig anfragen, ob hierzu Vergleichsbereitschaft bestehe. In der Folgezeit gab es Gespräche zwischen den Beteiligten zu diesem Themenkomplex, die jedoch zu keiner Einigung führten.
Auf Einladung der Beklagten kam es am 27. Februar 2007 zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern der Beklagten in der Kirchenverwaltung. Ausweislich der Einladung zu diesem Gespräch vom 31. Januar 2007 sollte dabei die gegenwärtige Situation des Klägers und seine mögliche Wiederanstellung besprochen werden. Mit Schreiben des Klägers an die Kirchenverwaltung vom 16. März 2007 schilderte er auf einen diesbezüglichen Wunsch seiner Gesprächspartner aus der Kirchenverwaltung hin seine Entwicklung während des Wartestandes.
Am 19. April 2007 beschloss die Beklagte, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wieder angestellt werden könne. Ihm wurde aufgegeben, „sich im Zentrum für kirchliche Personalberatung gemäß den Kriterien des § 58a Abs. 3 PfDG einer Potentialanalyse zu unterziehen“. Mit deren Hilfe solle dann über die Möglichkeit einer dienstlichen Verwendung abschließend entschieden werden.
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2007 bestätigt hatte, dass die von ihm geforderte Potentialanalyse nicht bedeute, dass sich der Kläger „gemeinsam mit Vikarinnen und Vikaren einem Verfahren unterziehen“ solle, sondern vielmehr in einem individuell auf ihn zugeschnittenen Verfahren seine zukünftigen Einsatzmöglichkeiten geklärt werden sollten, und der Kläger aufgefordert worden war, hierfür umgehend einen Termin mit der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten zu vereinbaren, wandte sich der Klägerbevollmächtigte unter dem 18. Juni 2007 an die Beklagte und teilte mit, dass seinem Mandanten die Durchführung einer Potentialanalyse bzw. einer Quasi-Potentialanalyse im Hinblick auf seinen Status als ordinierter Pfarrer nicht angemessen erscheine, und warf die Frage auf, was geschehen würde, wenn der Kläger das Absolvieren der Potentialanalyse nicht akzeptieren würde.
Mit Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2007 lud diese den Kläger zur Durchführung der angekündigten Potentialanalyse für den 29. Juni 2007 ein und teilte mit, dass das Verfahren aus drei Übungen sowie einem ausführlichen Feed-Back-Gespräch am Ende bestehe und in den Räumen von „A.“ in A-Stadt stattfinden solle. Weiter wurde angekündigt, dass der Kläger vom Zentrum Personalberatung zur Vorbereitung des Verfahrens einen Fragebogen erhalten werde. Im Hinblick auf das anwaltliche Schreiben vom 18. Juni 2007 wurde weiter darum gebeten, bis spätestens 27. Juni 2007 mitzuteilen, ob der Kläger den Termin für die Potentialanalyse wahrnehmen werde.
Mit Schreiben vom selben Tag überreichte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten die Kopie des an den Kläger gerichteten Einladungsschreibens und wies darauf hin, dass sich die Kirchenleitung für den Fall, dass der Kläger an dem Verfahren nicht teilnehmen würde, in einer der nächsten Sitzungen mit der Frage zu beschäftigen habe, ob nach § 51 Abs. 2 PfDG eine Wiederanstellung des Klägers möglich sei. Hierbei gelte es für die Beklagte zu klären, ob die im Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 17. März 2006 festgestellten erheblichen Defizite in der Person des Klägers weiter fortbestehen oder eine Wiederanstellung doch möglich sein sollte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die schriftliche Stellungnahme des Klägers vom 16. März 2007 die Zweifel an seiner Eignung für den Pfarrdienst nicht behoben habe und eine Wiederanstellung des Klägers möglicherweise nicht durchführbar wäre, wenn dieser nicht an der Potentialanalyse teilnehmen würde.
Mit Bevollmächtigtenschriftsatz an die Beklagte vom 27. Juni 2007 ließ der Kläger mitteilen, dass er sich gegen die Teilnahme an der Potentialanalyse entschieden habe und auch den Fragebogen für die Teilnahme am Laufbahnberatungstest nicht bearbeiten und zurücksenden werde. Für den Kläger sei es nicht erkennbar, dass die Beklagte, wie angekündigt, die künftigen Einsatzmöglichkeiten des Klägers auf der Grundlage eines speziell auf ihn zugeschnittenen Verfahrens ausloten möchte. Es handele sich dabei vielmehr um ein Verfahren in Sinne von § 58a Abs. 3 PfDG. Weiter ließ der Kläger darauf hinweisen, dass in § 51 Abs. 2 PfDG die Versetzung in den Ruhestand nach zwei Jahren bestimmt sei, womit gleichzeitig die Verpflichtung zur Dienstleistung ende. Dieser Umstand bedeute de facto den Verlust des Arbeitsplatzes auf Dauer, was gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Ebenfalls liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Gleichzeitig wies er auf eine seiner Meinung nach erfolgreich einzulegende Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht hin und stellte kurz dessen Rechtsprechung zur Entfernung eines Richters aus dem Dienst vom 8. Dezember 2004 dar.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 an den Klägerbevollmächtigten hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an und legte hierbei ausführlich die Gründe dafür dar, dass und warum die Beklagte von der Undurchführbarkeit der Wiederanstellung ausgehen müsse. Schließlich räumte die Beklagte eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 4. Juli 2007 im Hinblick auf die Sitzung der Kirchenleitung am 5. Juli 2007 ein und wies darauf hin, dass die kurze Stellungnahmefrist im Hinblick auf den früher erteilten Hinweis über die Folgen der Nichtteilnahme des Klägers an der Potentialanalyse ausreichend sei.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2007, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25. Juli 2007, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie in ihrer Sitzung vom 5. Juli 2007 beschlossen habe, ihn in den ab 1. November 2007 beginnenden Ruhestand zu versetzen. Zur Begründung wies sie im wesentlichen darauf hin, dass sich die Wiederanstellung des Klägers als undurchführbar erwiesen habe, da er die im Urteil des erkennenden Gerichts vom 17. März 2006 festgestellte Ungedeihlichkeitsprognose nicht habe ausräumen und insbesondere es nicht habe festgestellt werden können, dass der Kläger künftig Schwierigkeiten und Konflikte, die bei der Amtswahrnehmung in D-Stadt festzustellen gewesen seien, vermeiden und in angemessener Weise bearbeiten werde. Der Kläger habe die von der Beklagten gegebene Möglichkeit nicht genutzt, einen Nachweis zu führen, dass künftig eine gedeihliche Amtsführung zu erwarten sei bzw. welche hierfür erforderlichen Maßnahmen festzulegen seien. Hiernach habe die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass und ggf. in welchem Bereich eine Wiederanstellung erfolgreich durchführbar sei.
Mit Schreiben vom selben Tag informierte die Beklagte den Pfarrerausschuss über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Dieser widersprach mit Schreiben seiner Vorsitzenden vom 20. September 2007 der Ruhestandsversetzung und wies darauf hin, dass er vor der Entscheidung der Beklagten nicht angehört worden sei.
Am 27. August 2007 hat der Kläger gegen seine Ruhestandsversetzung Klage erhoben.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2007 begründet der Kläger sein Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Der angefochtene Bescheid vom 20. Juli 2007 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte den Kläger zur Teilnahme an einer Potentialanalyse zum Nachweis der Durchführbarkeit seiner Wiederanstellung verpflichtet habe. Das Tatbestandsmerkmal der Vorschrift des § 51 Abs. 2 PfDG „Undurchführbarkeit der Wiederanstellung“ sollte für ordinierte Pfarrer nicht an der Frage gemessen werden, ob eine Potentialanalyse erfolgreich durchgeführt werde bzw. erfolgreich durchgeführt worden sei, da die grundsätzliche Eignung von Pfarrern zur Ausübung des Pfarrerberufes mit ihrer Ernennung auf Lebenszeit grundsätzlich außer Frage stehe.
Des Weiteren habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausreichend betätigt bei der Frage, ob eine Wiederanstellung des Klägers in Betracht komme, ohne auf die Durchführung eine Potentialanalyse zurückzugreifen. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass vor Ablauf der Zweijahresfrist geklärt werde, ob eine Wiederanstellung im Sinne § 42 Abs. 2 PfDG durchführbar ist. In diesem Zusammenhang lässt der Kläger darauf hinweisen, dass ihm ein informelles Angebot zur Mitarbeit in einer kirchlichen Institution im Bereich der Beklagten vorgelegen habe, das dieser auch bekannt sei. Die diesbezügliche Kontaktperson könne im Notfall als Zeuge genannt werden.
Weiter rügt der Kläger, dass die angefochtene Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Grundentscheidung des Dekanatssynodalvorstandes des Dekanats C. vom 8. September 2004 noch nicht rechtskräftig gewesen sei, mit der festgestellt worden sei, dass die Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Kirchenvorstand der A-Gemeinde hätten nicht beigelegt werden können und dass aus diesem Grunde das Schlichtungsverfahren einzuleiten sei. Der Kläger lässt im Weiteren die Begründungen seiner Rechtsmittel zu dem erkennenden Gericht im Verfahren zur Versetzung in den Wartestand im einzelnen wiederholen.
Weiter lässt der Kläger darauf hinweisen, dass seine Versetzung in den Ruhestand de facto den Verlust seines Arbeitsplatzes auf Dauer bedeute und ferner auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernung eines Richters aus dem Amt (Urteil vom 8. Dezember 2004). Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass wegen der mit der Ruhestandsverfügung für ihn eintretenden Sanktionswirkung im Vorfeld eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte und das Gericht hätte erfolgen müssen. Hierzu hätte aber in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Klägers die Klärung der Schuldfrage gehört. Die Ruhestandsversetzung sowie die gesamte Konstruktion des Ungedeihlichkeitsverfahrens verstießen demnach gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Übermaßverbot.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Beklagten vom 20. Juli 2007, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre angefochtene Entscheidung vom 5. Juli 2007 aufrecht. Unter Hinweis auf mündliche und schriftsätzliche Äußerungen des Klägers im Frühjahr 2006 vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger seine Eigenanteile an dem damaligen Konflikt weiterhin völlig verkenne und ihm Selbstreflexion fehle. Daher fühle er sich im Gegenteil bar jeglicher Wahrnehmung sogar in der Position, Ansprüche stellen zu können. Dies zeige, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, seine Anteile an dem Konflikt zu erkennen und diese professionell zu bearbeiten.
Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich dessen Wiederanstellung darüber hinaus auch deswegen als undurchführbar erwiesen, da der Kläger die im Urteil des erkennenden Gerichts vom 17. März 2006 festgestellte Ungedeihlichkeitsprognose nicht habe ausräumen und es insbesondere nicht habe festgestellt werden können, dass er künftig Schwierigkeiten und Konflikte, die bei der Amtswahrnehmung in D-Stadt festgestellt worden seien, vermeiden und in angemessener Weise bearbeiten könne. Die Beklagte habe daher davon ausgehen müssen, dass die Ungedeihlichkeitsprognose bei dem Kläger mangels Veränderung als generell dauerhaft bestehe. Gleichwohl habe die Beklagte bei der Feststellung, ob sich nicht trotz der negativen Prognose dennoch eine Wiederanstellung des Klägers als durchführbar erweisen könne, auf unterschiedliche Mittel zurückgegriffen. Hierzu sei ein Gespräch in der Kirchenverwaltung am 27. Februar 2007 zu zählen, bei dem der Kläger jedoch nicht in der Lage gewesen sei, hinreichend konkret Auskunft darüber zu geben, inwieweit er die Defizite habe bearbeiten können. Die darauf folgende schriftliche Beantwortung von Fragen habe gezeigt, dass der Kläger nunmehr einen Eigenanteil an dem Konflikt mit dem Kirchenvorstand der A-Gemeinde in D-Stadt einräume. Konkrete Ausführungen darüber, zu welchen Schlüssen diese Reflexion und Aufarbeitung bei dem Kläger geführt habe, seien dem Antwortschreiben des Klägers vom 16. März 2007 aber nicht zu entnehmen gewesen. Zudem habe er seine Eigenanteile auch relativiert. Insgesamt habe die Kirchenleitung diesem Schreiben nicht entnehmen können, wie die von dem Kläger durchgeführten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Hinblick auf seine persönlichkeitsbedingten schwerwiegenden Mängel zu einer Veränderung geführt haben könnten.
Trotz der insoweit festgestellten Punkte, die eindeutig gegen eine Wiederanstellung des Klägers gesprochen hätten, habe die Beklagte dennoch kein Mittel außer Betracht gelassen, dem Kläger bei seiner Wiederanstellung behilflich zu sein. Vielmehr habe sie mit Beschluss vom 19. April 2004 dem Kläger nochmals die Möglichkeit eingeräumt, ihr darzulegen, dass er entgegen der bisherigen negativen Prognosen doch über die Fähigkeit zur verantwortlichen Leitungstätigkeit in einer Gemeinde, Teamfähigkeit, Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person und Berufsrolle verfüge und bei seiner Wiederanstellung vergleichbare Probleme und Konfliktsituationen zukünftig nicht mehr in derart massiver Weise auftreten würden und er in Zukunft eine deeskalierende Verhaltensweise einnehmen werde. Er sei daher zu einer Potentialanalyse eingeladen worden. Hierbei handele es sich um ein Instrument der Personaldiagnostik, die sich im wesentlichen der Methoden eines Assessment-Verfahrens sowie einer Selbsteinschätzung des sogenannten Bochumer Inventars zur berufsbezogenen Persönlichkeitsbeschreibung (BIP) bediene. Dem Kläger sei dieses Verfahren der Potentialanalyse sehr ausführlich erläutert und er aufgrund erhobener Bedenken auch darüber informiert worden, dass es sich bei dem Verfahren selbstverständlich nicht um eine Übung für Vikarinnen und Vikare nach § 6 des Vorbildungsgesetzes handele, sondern um ein gesondertes Verfahren, welches speziell für den Kläger erarbeitet und dabei selbstverständlich auf den Erfahrungskontext eines langjährig tätigen Pfarrers zugeschnitten sei.
Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand diese Zeit üblicherweise dazu nutzten, sich für ihre neue Aufgabe zu qualifizieren. Probleme aus der alten Stelle würden dabei aufgearbeitet, Fortbildungsmaßnahmen für eine neue Stelle wahrgenommen und Vorstellungen hinsichtlich der neuen Stelle mit dem Einsatzreferat der Kirchenverwaltung erörtert. Diese Maßnahmen habe der Kläger nicht ergriffen.
Entgegen der Darstellung des Klägers habe nicht die Verweigerung der Teilnahme an der Potentialanalyse zur Ruhestandsversetzung geführt, sondern vielmehr habe der Kläger binnen der zweijährigen Wartestandszeit nichts vorgetragen, was die Beklagte zu der Annahme habe verleiten können, dass der Kläger einen neuen Dienst ordnungsgemäß werde erfüllen können. Vielmehr verkenne der Kläger völlig, dass es sich hierbei um die letzte Möglichkeit für ihn gehandelt habe, die Ungedeihlichkeitsprognose, die sich für die Kirchenleitung immer mehr erhärtet habe, zu widerlegen. Eine andere Möglichkeit habe nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der festgestellten massiven Defizite des Klägers, die sich auch in der Zeit des Wartestandes weiter verfestigt hätten, habe das seitens des Klägers angedachte Mittel, die Überprüfung der Wiederanstellung in einem aktiven Dienstauftrag vorzunehmen, nicht im Raume gestanden. Angesichts der dem Kläger fehlenden Fähigkeiten in der Zusammenarbeit mit anderen Menschen habe die Möglichkeit zur Erprobung in der Praxis nicht zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe keine Stellen zur Verfügung, in denen ein Pfarrer nicht in irgendeiner Weise mit anderen Menschen zusammenarbeiten müsse.
Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ebenso wenig wie seine Versetzung in den Wartestand das Verschulden des Klägers voraussetze. Das Ungedeihlichkeitsverfahren sei kein Disziplinarverfahren.
Im übrigen, so die Beklagte abschließend, sei der Antrag des Klägers auf Vorlage an die Kirchensynode zur Überprüfung der Vorschrift des § 35a Abs. 1 Buchst. b PfDG nicht zulässig.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Januar 2009 beigezogenen Gerichts- und Personalakten Bezug genommen, die Gegenstand dieser Verhandlung und der Beratung des Gerichts gewesen sind.
In dieser mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter erschienen, nachdem die beantragte Aufhebung des Termins durch den Vorsitzenden abgelehnt worden war.
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Entscheidungsgründe:

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 22 Abs. 3 KVVG auch in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten durchgeführt werden. Es sind auch keine eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigenden Gründe vorhanden bzw. vorgelegt worden.
Es kann dahinstehen, ob gegenüber der Klage durchgreifende Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit insoweit bestehen, als der Kläger nach seinem gesamten Vorbringen im gerichtlichen Verfahren seine Wiederanstellung und damit Beendigung des Wartestandes begehrt, gleichwohl aber lediglich die Kassation der Entscheidung der Beklagten über seine Ruhestandsversetzung anficht. Bedenken bestehen in diesem Zusammenhang hinsichtlich eines auf reine Anfechtung gerichteten Klägerbegehrens. Seinem erkennbaren Rechtsschutzziel entspräche es, Verpflichtungsklage auf Wiederanstellung zu erheben, was auch Gründe der Prozessökonomie geböten.
Diese Zulässigkeitszweifel können allerdings dahinstehen.
Die Anfechtungsklage (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KVVG) ist nicht begründet. Sie richtet sich gegen die Versetzung des Klägers in den Ruhestand durch Verfügung vom 20. Juli 2007. Diese Entscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat dabei weder das geltende Kirchenrecht unzutreffend angewandt oder die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten noch ist sie von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. 18 Abs. 1 KVVG).
Für diese Überzeugung der Kammer, die sich auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, auf die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie die über den Kläger geführten Personalakten bezieht, sind die nachfolgenden Gründe leitend gewesen:
I.
1. Die Ruhestandsversetzung genügt den formellen Erfordernissen des kirchlichen Rechts. Dem Kläger ist vor Erlass in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Der Kläger wurde vor der angefochtenen Entscheidung der Beklagten mehrfach mündlich und schriftlich zu den möglichen Formen der Beendigung seines Wartestandes beraten und angehört. Zuletzt hörte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 2007 zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an und legte hierbei ausführlich die Gründe dafür dar, dass und warum die Beklagte von der Undurchführbarkeit der Wiederanstellung ausgehen müsse.
2. Darin, dass vor der Ruhestandsversetzung des Klägers der Pfarrerausschuss nicht angehört wurde, vermag die Kammer keinen Rechtsfehler zu erkennen. Eine Anhörung des Pfarrerausschusses ist in § 51 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) nicht vorgesehen (st. Rspr., vergleiche Urteil vom 30. April 1999, II 1/99, Amtliche Sammlung Nr. 118 m. w. N.).
II.
Auch inhaltlich erweist sich die Ruhestandsverfügung als rechtmäßig. Sie findet ihre kirchengesetzliche Grundlage in der Rechtsvorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 PfDG, an deren Rechtmäßigkeit die Kammer sowohl allgemein als auch im Hinblick auf die wiederholt vom Kläger vorgetragenen Rügen gegen das vorausgegangene Verfahren der Wartestandsversetzung keine rechtlichen Zweifel hat.
Nach dieser Rechtsnorm werden Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich nach § 39 PfDG im Wartestand befinden, in den Ruhestand versetzt, wenn sich ihre Wiederanstellung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Versetzung in den Wartestand als nicht durchführbar erwiesen hat. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Zweijahresfrist seit der Versetzung des Klägers in den Wartestand war seit dem 1. Juli 2007 verstrichen, nachdem die Beklagte den Kläger zum 1. Juli 2005 in den Wartestand versetzt hatte.
Weiterhin zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die Wiederanstellung des Klägers als nicht durchführbar erwiesen hat.
Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer um einen voll überprüfbaren Rechtsbegriff. Ausgehend hiervon ist nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung des Klägers vorliegend gegeben sind. Völlig zu Recht ging die Beklagte bei der Begründung der Ruhestandsversetzung von der Ungedeihlichkeitsprognose aus, die sich auf die Konflikte und Schwierigkeiten gründet, die bei der Amtswahrnehmung des Klägers in D-Stadt festzustellen waren und schließlich zur Versetzung in den Wartestand geführt haben. In ihrer Entscheidung vom 17. März 2006 (s. o. S. 2) hat die Kammer diese Prognose bestätigt.
Ausgehend von dieser Prognose hat die Beklagte darüber hinaus versucht festzustellen, ob die Wiederanstellung des Klägers nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wartestandsversetzung möglich erscheint. Nachdem in der Folgezeit nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer im Verfahren des Klägers wegen Beurlaubung und Wartestandsversetzung Gespräche zwischen den Beteiligten über ein einvernehmliches Ausscheiden des Klägers aus dem Pfarrdienst zu keiner Einigung geführt hatten, lud die Beklagte den Kläger für den 27. Februar 2007 zu einem Gespräch ein, bei dem die gegenwärtige Situation des Klägers und seine mögliche Wiederanstellung besprochen werden sollten. Nachdem der Kläger bei diesem Gespräch aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend konkrete Auskunft habe geben können, wurde ihm eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, die er mit Schreiben vom 16. März 2007 wahrnahm. Auf den Wunsch der Beklagten nach Erläuterungen hinsichtlich seiner Entwicklung während des Wartestandes teilte er unter anderem mit, dass seine persönliche Entwicklung eingebettet gewesen sei in seine Ehe und Familie und dass seine Familie kirchliche Wirklichkeit in einer Art und Weise habe kennen lernen müssen, die für sie neu gewesen sei. Außerdem habe er die Auseinandersetzung mit Teilen des Kirchenvorstandes der A-Gemeinde in ihrer dramatischen Entwicklung mit allen Eigenanteilen innerhalb eines nicht näher bezeichneten Coachings reflektiert und aufgearbeitet und dabei Eigenverantwortung und Fremdverantwortung hinreichend beleuchtet.
Schließlich habe er sich persönlich fort- und weitergebildet, regelmäßig Texte aus der Perikopenreihe bearbeitet und nicht näher bezeichnete theologische Werke gelesen und theologische Fragestellungen vertieft.
Endlich sei er seiner Berufung für die Arbeit in der Gemeinde gewiss geblieben und warte darauf, die aktive Arbeit wieder aufzunehmen.
Nachdem die Beklagte aus den derart gegebenen Erläuterungen und Stellungnahmen des Klägers nicht zu einer für seine Wiederanstellung positiven Prognose gelangt war, gab sie dem Kläger auf, sich einer im Weiteren näher erläuterten Potentialanalyse gemäß den Kriterien des § 58a Abs. 3 PfDG zu unterziehen, um anschließend über die Möglichkeit einer dienstlichen Verwendung abschließend entscheiden zu können. Auf den entsprechenden Einwand des Klägers erläuterte die Beklagte unter dem 8. Mai 2007, dass sich der Kläger bei der Potentialanalyse nicht gemeinsam mit Vikarinnen und Vikaren einem Verfahren unterziehen solle, sondern vielmehr in einem individuell auf ihn zugeschnittenen Verfahren seine zukünftigen Einsatzmöglichkeiten geklärt werden sollten. Der Kläger hingegen sah sich nicht in der Lage, an dieser Überprüfung teilzunehmen, sondern ließ über seinen Bevollmächtigten bei der Beklagten anfragen, was die Folgen der Nichtteilnahme seien. Auf die Einladung der Beklagten an den Kläger zur Teilnahme an der Potentialanalyse am 21. Juni 2007 und einen Hinweis vom selben Tag an den Bevollmächtigten, wonach sich die Kirchenleitung in einer der nächsten Sitzungen mit der Frage zu beschäftigen habe, ob eine Wiederanstellung des Klägers möglich sei, falls dieser an dem erläuterten Testverfahren nicht teilnehmen werde, ließ der Kläger mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 27. Juni 2007 mitteilen, dass er sich gegen die Teilnahme an der Potentialanalyse entschieden habe und auch den ihm übermittelten Fragebogen für die Teilnahme am Laufbahnberatungstest nicht bearbeiten und zurücksenden werde.
Durch sein Verhalten hat es der Kläger der Beklagten letztlich nicht möglich gemacht, zu einer für ihn günstigen Wiederanstellungsprognose zu gelangen. Sein Verhalten war vielmehr geprägt von fehlender wirklicher Kooperationsbereitschaft. Sowohl im Hinblick auf die Anhörung über eine mögliche Wiederanstellung am 27. Februar 2007 als auch im Zuge der von der Beklagten beabsichtigten Überprüfung in der sogenannten Potentialanalyse zeigte sich der Kläger eher verweigernd als kooperativ. Sein Verhalten wirkt vielmehr hinhaltend und von taktischen Motiven geprägt anstatt von erkennbarem Bemühen um Zusammenarbeit mit der Beklagten, die nach dem Eindruck des Gerichts und entgegen den wiederholten Äußerungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keineswegs die Ungedeihlichkeitsprognose, die zur Wartestandsversetzung geführt hat, unbesehen auf die Zeit nach Ablauf des Wartestandes übertragen hat. Vielmehr sind Anstrengungen der Beklagten, eine zwischenzeitlich möglicherweise eingetretene Änderung in der Person des Klägers, die für die Zukunft auf ein gedeihliches Zusammenarbeiten zwischen ihm und den von seinem Amt berührten Personen verlässlich annehmen lassen könnte, vom Kläger in keiner Weise gefördert worden. Im Gegenteil, der Inhalt seiner Stellungnahme vom 16. März 2007 lässt auch für die Kammer den Schluss zu, dass aus seiner Sicht im Grunde genommen vornehmlich die Beklagte die Verantwortung für seine gegenwärtige berufliche, persönliche und familiäre Situation trägt. Zwar teilte er mit, er habe sich mit Eigen- und Fremdverantwortung hinreichend beschäftigt, lässt aber völlig offen, welchen Anteil Eigenverantwortung er in seiner Person überhaupt sieht. An keiner Stelle der beigezogenen Personalakten über den Kläger und in keinem der Schriftsätze seines Bevollmächtigten lassen sich ansatzweise Aspekte finden, die zu einer positiven Wiederanstellungsprognose hätten führen können. Stattdessen bestätigte der Kläger ein um das andere Mal die frühere Ungedeihlichkeitsprognose.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Ermessensfehler der Beklagten vor. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 51 Abs. 2 PfDG räumt der Beklagten nämlich kein Ermessen ein, sondern bestimmt, dass die Ruhestandsversetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen auszusprechen ist („wird in den Ruhestand versetzt“).
Auch war der Versuch der Beklagten, die Wiederanstellungsmöglichkeiten nach Durchlaufen des Wartestandes durch eine sogenannte Potentialanalyse zu ergründen, nicht fehlerhaft, wie dies der Kläger meint. Der Kläger irrt, wenn er hiergegen einwendet, er habe sich auf Verlangen der Beklagten einem Verfahren unterziehen sollen, das für Vikare vorgesehen sei, währenddessen er bereits ordinierter Pfarrer sei. Der Kläger verkennt trotz mehrfacher diesbezüglicher Informationen durch die Beklagte, dass er kein Verfahren für Pfarramtsanwärter habe durchlaufen sollen, sondern dass es sich hierbei um ein Instrument der Personaldiagnostik gehandelt habe, das individuelle Feststellungen zur auf ihn bezogenen Verwendungsprognose habe treffen sollen.
Rechtlich nicht erheblich ist ferner die Kritik des Klägers daran, dass die angefochtene Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Grundentscheidung des Dekanatssynodalvorstandes des Dekanats C. vom 8. September 2004 noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Hierauf kommt es nicht an. Wie mehrfach ausgeführt, war die Wartestandsversetzung des Klägers rechtmäßig, was mit Urteil der erkennenden Kammer vom 17. März 2006 rechtskräftig feststand.
Entgegen seinen Andeutungen hat der Kläger auch keine Gründe genannt, die seine Wiederanstellung trotz der tragfähigen Beurteilungen der Beklagten doch als durchführbar hätten erscheinen lassen können. Das in der Klageschrift (S. 7) angesprochene „informelle Angebot zur Mitarbeit in einer kirchlichen Institution im Bereich der Beklagten“ hat der Kläger nicht ansatzweise konkretisiert und präzisiert. Angeblich sei es der Beklagten bekannt. Eine „Kontaktperson“ solle „nur im Notfall als Zeuge benannt werden“. Näheres hat der Kläger dem Gericht nicht mitgeteilt. Falls es sich bei dieser Stelle um einen Einsatz des Klägers im A-Museum A-Stadt handeln sollte, wie Erläuterungen der Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als möglich erscheinen lassen, führt dies zu keiner anderen Einschätzung im Hinblick auf die Wiederanstellungsprognose. Wie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurde, hat sich eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger im A-Museum nicht ergeben. Schon bei einem in der Kirchenverwaltung durchgeführten Vorgespräch mit dem Kläger seien die bekannten Hinderungsgründe in seiner Person deutlich geworden. Jedenfalls hat aber das Gericht keinerlei Hinweise darauf, dass die Beklagte hieraus zu einer für den Kläger positiven Wiederanstellungsprognose hätte kommen müssen oder auch nur können.
Nach allem ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Wiederanstellung des Klägers auf Grund fehlender positiver Prognose nicht durchführbar war. Der Kläger hat es nicht vermocht, die bestehende Ungedeihlichkeitsprognose zu entkräften, sondern diesen bestehenden Eindruck durch sein eher an taktischen Überlegungen als an verfahrensmäßiger Mitwirkung orientiertes Verhalten noch verstärkt.
Seine Klage war daher abzuweisen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 38 KVVG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO).