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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:13.12.2010
Aktenzeichen:KVVG II 5+6/10
Rechtsgrundlage:§§ 6,36,38 KVVG; §§ 43,92,111,113,154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Arbeitskreis - selbständiger, Leistungsklage, Parteifähigkeit, Spendengelder, Vergleich, Vergleichserfüllung
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Leitsatz:

1. Ein von einem Kirchenvorstand einer Kirchengemeinde gegründeter Ausschuss kann nach dem Abschluss eines Vergleichs in einem kirchengerichtlichen Verfahren auf Erfüllung dieses Vergleichs klagen.
2. Ein Sachbuchauszug trägt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich. Diese Vermutung kann nur durch konkrete Darstellung eines abweichenden Tatsachenverlaufs erschüttert werden.
3. Ein Vergleich soll gerade die bei dem Abschluss bestehenden Unsicherheiten klären und erfassen, so dass später bei der Klage auf Erfüllung des Vergleichs auf diese nicht mehr zurückgegriffen werden kann.

Tenor:

Die Klagen gegen die Kirchengemeinde A. werden abgewiesen.
Das Verfahren gegen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wird eingestellt.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger.
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Tatbestand:

Mit der Klage begehren die Kläger die Erfüllung eines am 06.03.2009 in dem Verfahren II 1/07 geschlossen Vergleiches.
Nachdem die Grenzen zum Ostblock gefallen waren, wurden in der Gemeinde A. umfangreiche Sammlungstätigkeiten für Gemeinden in der A. vorgenommen. Um die Gelder, die eingesammelt wurden, ordentlich zu verwalten und zweckgerichtet einzusetzen, wurde von dem Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde A. ein Ausschuss gegründet, nämlich die sogenannte A-Hilfe B-Stadt und wurde spätestens seit dem 25.04.2003 als ein Arbeitsausschuss des Kirchenvorstandes tätig. Nachdem von dem Ausschuss der A-Hilfe zahlreiche Sammlungsbewegungen durchgeführt wurden und auch Transporte in die A. durchgeführt worden waren, kam es nach der Pensionierung des ursprünglichen Pfarrers der Gemeinde zwischen den in der A-Hilfe tätigen Personen und dem Kirchenvorstand zu Differenzen. Diese führten dazu, dass der Ausschuss des Kirchenvorstandes A-Hilfe durch Beschluss des Kirchenvorstandes nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wieder aufgelöst wurde.
In dem Verfahren II 1/07 haben die A-Hilfe A-Stadt als selbständiger Arbeitskreis der Evangelischen Kirchengemeinde A. und ihr Vorsitzender Herr B. Klage erhoben und begehrt, die Beschlüsse der Evangelischen Kirchengemeinde A. vom 24.11.2006 und 19.01.2007 in Gestalt der Entscheidung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 06.06.2007 aufzuheben. In dem Rechtsstreit, in dem auch über die Parteifähigkeit der damaligen Kläger gestritten wurde, wurde die Evangelische Kirchengemeinde A. beigeladen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht am 06.03.2009 wurde in diesem Rechtsstreit umfassend verhandelt. Insbesondere war Thema der Verhandlung, dass für die A-Hilfe erhebliche Sachmittel angeschafft worden waren und die Gelder auch zweckgerichtet gespendet worden waren. Die A-Hilfe A-Stadt verlangte in dieser mündlichen Verhandlung die Auszahlung aller eingesammelten Gelder, wobei bereits in dieser mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dass ein Teil der eingegangenen Spenden an Verwaltungs- und Rechtsverfolgungskosten verbraucht worden seien. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse des Kirchenvorstandes machte die A-Hilfe A-Stadt in der mündlichen Verhandlung auch Ansprüche auf die Auszahlung der Spendengelder geltend. Der Rechtsstreit wurde dann durch einen am 06.03.2009 geschlossenen Vergleich abgeschlossen, indem sich die Evangelische Kirchengemeinde A. verpflichtete, dass alle Spenden des ehemaligen Arbeitskreises A-Hilfe A-Stadt an den neuen Arbeitskreis A-Hilfe A-Stadt in der „A. Bruderschaft“ für einzelne konkret bezeichnete Projektpartner in der A. ausbezahlt werden sollten, soweit diese eingesammelten Gelder noch vorhanden waren.
In der Folgezeit wurden von der Beklagten zu 1. aus dem ermittelten Spendenvermögen verschiedene Beträge an die A-Hilfe A-Stadt überwiesen, so am 31.03.2009 ein Betrag in Höhe von 34.500,-- € und am 28.05.2009 ein Betrag in Höhe von 29.660,-- €, insgesamt also ein Betrag in Höhe von 64.160,-- €. Außer diesen Zahlungen wurden von der Beklagten zu 1. an die A-Hilfe A-Stadt auch die Belege über die Sachbuchungen übersandt.
In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1. ein Streit, da die Kläger der Auffassung waren, dass nicht alle eingesammelten Gelder bzw. Sachmittel von der Beklagten zu 1. an die A-Hilfe ausgekehrt worden seien. Es kam zu verschiedenen Schreiben der Klägerin zu 1. an den Kirchenpräsidenten Dr. D., in denen sich die Klägerin zu 1. über die Abwicklung und Abrechnung der Spenden beschwerte. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass der Kirchenvorstand der Beklagten zu 1. einen Projekt- und Transportkostenzuschuss der EKHN, Zentrum Ökumene, in Höhe von 5.801,-- € nicht verbucht habe, der Anfang des Jahres 2007 für einen Transport in die A. im Jahre 2006 genehmigt worden sei und welcher an die Evangelische Regionalverwaltung A. überwiesen worden sei. Ferner wurde in diesem Schreiben moniert, dass außer der fehlenden Überweisung dieses Betrages in Höhe von 5.801,-- € die Beklagte zu 1. auch im Laufe des Streites entstandene Kosten von dem Spendenaufkommen abgezogen habe.
Diese Schreiben an den Kirchenpräsidenten wurden von der Kirchenverwaltung zunächst unter dem 28.01.2010 beantwortet, indem mitgeteilt wurde, dass der am 04.04.2007 vereinbarte Zuschuss in Höhe von 5.801,-- € im Haushalt des Jahres 2006 verbucht und verrechnet worden sei, und es wurde weiterhin mit diesem Schreiben ein entsprechender Sachbuchauszug sowie eine Sachbuchübersicht vorgelegt. Nachdem die A-Hilfe A-Stadt mit Schreiben vom 04.02.2010, gerichtet an den Kirchenpräsidenten nochmals eine Forderung in Höhe von 11.623,20 € geltend gemacht hatte, wurde diese Forderung von der Kirchenverwaltung mit Schreiben vom 8. Februar 2010 zurückgewiesen, da der Zuschuss des Zentrums Ökumene in Höhe von 5.801,-- € zur Deckung der Ausgaben des Kirchlichen Arbeitskreises A-Hilfe A-Stadt im Jahr 2006 verwendet worden sei und dass darüber hinaus für eine Zahlung an die A-Hilfe keinerlei Rechtsgrundlage ersichtlich sei.
Mit ihren bei Gericht am 02.07.2010 eingegangenen Klagen haben die Kläger von beiden Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.623,20 € verlangt, der sich zusammensetzt aus dem Zuschuss in Höhe von 5.801,-- € und den in Abzug gebrachten Kosten für Verwaltung und die Führung von Rechtsstreitigkeiten in Höhe von 5.822,20 €. Zunächst wurde die Klage gegen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unter dem Aktenzeichen II 5/10 geführt und die Klage gegen die Evan-gelische Kirchengemeinde A. unter dem Aktenzeichen II 6/10. In der mündlichen Verhandlung vor der 2. Kammer wurden die beiden Verfahren dann verbunden, und die Kläger haben die Klage gegen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau zurückgenommen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Zahlung der 5.801,-- € aus dem Transportkostenzuschlag noch offen stehe. Der übersandte Sachbuchauszug belege nicht deutlich, dass tatsächlich der Betrag in Höhe von 5.801,-- € im Jahre 2006 verbucht worden sei, da der Sachbuchauszug vom 24.09.2009 stamme und deshalb angezweifelt werden müsse, dass der Betrag in Höhe von 5.801,-- € bei der Überweisung der Spendengelder bereits eingerechnet gewesen sei. Auch seien die Kosten für die Verwaltung und Anwälte zu Unrecht abgezogen worden, so dass der am 06.03.2009 geschlossene Vergleich von Seiten der Evangelischen Kirchengemeinde A. noch nicht komplett erfüllt sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 11.623,20 € zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da zum einen die Klägerin zu 1. nicht klagebefugt sei, da sie keine kirchliche Körperschaft im Sinne von § 6 KVVG sei und zum anderen der Arbeitskreis kein Begünstigter des in dem Verfahren II 1/07 geschlossenen Vergleiches sei.
Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Klage auch unbegründet sei, weil die Beklagte zu 1. den am 06.03.2009 geschlossenen Vergleich erfüllt habe und der Zuschuss für eine Projektförderung des Arbeitskreises A-Hilfe das Jahr 2006 betroffen habe und deshalb auch in diesem Jahre bereits verbucht worden sei. Weiterhin vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die entstandenen Verwaltungs- und Rechtsanwaltskosten abzugsfähig seien, da zum einen Verwaltungskosten berechtigterweise abgezogen werden könnten und zum anderen die Abzugsfähigkeit der Verwaltungskosten auch bei der Formulierung des Vergleiches gerade berücksichtigt worden seien, wonach nur die noch vorhandenen Rücklagen für die Förderung von Maßnahmen der im Vergleich genannten Projektpartner verwendet werden mussten.
Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten bezuggenommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage der Kläger ist zwar zulässig, denn es handelt sich um eine Leistungsklage. Leistungsklagen sind zwar im KVVG nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch wird auch im KVVG entsprechend den Regelungen in der VwGO von der Zulässigkeit der Leistungsklage ausgegangen, da im gerichtlichen Verfahren auch Ansprüche geltendgemacht werden müssen, die nicht nur durch Verwaltungsakte begründet wurden. Die allgemeine Leistungsklage ist zwar in der VwGO nicht ausdrücklich erwähnt, wird aber vorausgesetzt, wie sich dies z. B. aus den §§ 43 Abs. 1, 111, 113 Abs. 3 VwGO ergibt. Gegen die so erhobene Leistungsklage bestehen deshalb grundsätzlich keine Bedenken an der Zulässigkeit.
Allerdings ist die Antragsberechtigung und die Parteifähigkeit der Kläger zweifelhaft. Die Antragsberechtigung und Parteifähigkeit können nur aus § 6 KVVG folgen. Insoweit ist nicht eindeutig subsummierbar, ob hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Nr. 3 KVVG tatsächlich vorliegen, jedoch geht die Kammer von einer Antragsberechtigung und Parteifähigkeit unter Hintanstellung von Bedenken aus, da die A-Hilfe A-Stadt und ihr Vorsitzender gerade den Vergleich vom 06.03.2009 geschlossen haben, aus dem sie nunmehr ihre Berechtigung zur Geltendmachung der noch offenstehenden Beträge herleiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer vertretbar, von einer Antragsberechtigung und Parteifähigkeit der Kläger noch auszugehen.
Die danach als zulässig behandelte Klage ist aber unbegründet. Den Klägern stehen aufgrund des geschlossenen Vergleiches keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. mehr zu, da die Kammer davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1. den Vergleich vollständig erfüllt hat. Soweit die Kläger einen Anspruch auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.801,-- € geltend machen, ist nicht ersichtlich, dass ihnen ein entsprechender Zahlungsanspruch noch zusteht, da der Betrag in Höhe von 5.801,-- € von der Beklagten zu 1. haushaltstechnisch und tatsächlich bereits wirksam zugunsten der A-Hilfe A-Stadt verbucht wurde. Dies ergibt sich daraus, dass der Zuschuss erst im Jahre 2007 gezahlt wurde, aber von der Kirchengemeinde, wie dies haushaltsrechtlich üblich ist, noch für das Jahr 2006 verbucht wurde, da im Jahre 2006 tatsächlich die Kosten für den Transport angefallen sind, die durch den Zuschuss ausgeglichen wurden. Diese Verfahrensweise ist üblich, so dass für die Kammer keine Zweifel bestehen, dass hier tatsächlich die entsprechende Buchung zugunsten der Klägerin zu 1. erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als diese Buchung sich einwandfrei aus dem Sachbuchauszug ergibt. Der Sachbuchauszug trägt aber gerade die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich. Anhaltspunkte dafür, diese Vermutung in Zweifel zu stellen, haben die Kläger aber keinesfalls vorgetragen. Allein die Tatsache, dass der Sachbuchauszug aus dem Jahre 2009 stammt, spricht nicht dafür, dass keine Verbuchung für das Jahr 2006 vorgenommen worden ist, vielmehr erklärt sich dies schlicht daraus, dass der Sachbuchauszug erst auf Anforderung der Kläger im Jahre 2009 erstellt wurde und deshalb computertechnisch auch das Datum der Ausstellung trägt.
Den Klägern ist es nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit der dargestellten Verbuchung darzustellen, vielmehr setzen sie nur eine eigene Vermutung gegen die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten zu 1. Diese nicht begründete Vermutung vermag aber nicht dazu zu führen, dass eine weitere Aufklärung durch die Kammer in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, da der Vortrag der Beklagten zur Erfüllung insoweit in sich geschlossen nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend ist. Die bloßen subjektiven Zweifel der Kläger erfordern es nicht, die Richtigkeit des Vortrags in Zweifel zu ziehen.
Hinsichtlich der abgebuchten Verwaltungs- und Rechtsanwaltskosten war die Kirchengemeinde zur Abbuchung der entsprechenden Kosten berechtigt, weil bei der Verwaltung von Spendenaufkommen die Verwaltungskosten auch abgezogen werden konnten. Zudem ist über die abgebuchten Verwaltungs- und Rechtsanwaltskosten bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2009 gesprochen und diskutiert worden, so dass diese Kosten gerade zu der Unsicherheit gehörten, die durch den Vergleich abgegolten werden sollten. Es bestand ersichtlich Unklarheit darüber, ob diese Kosten tatsächlich abgezogen worden waren bzw. abgezogen werden konnten. Die Vergleichsverhandlungen am 06.03.2009 wurden aber gerade vor dem Hintergrund geführt, dass die A-Hilfe A-Stadt selbst nicht antragsberechtigt und parteifähig sei, weil es sich insoweit lediglich um einen Ausschuss des Kirchenvorstandes gehandelt hatte, der aber durch einen Beschluss des Kirchenvorstandes wieder aufgelöst worden war und ihm deshalb die Rechtsfähigkeit fehlte. Vor diesem Hintergrund wurde dann der Vergleich geschlossen, um zu erreichen, dass die noch vorhandenen Gelder an die jetzige Klägerin ausgezahlt werden konnten. Da zum damaligen Zeitpunkt aber schon bekannt war, dass die Verwaltungskosten abgezogen worden waren, sind sie durch den Vergleich bereits mit abgegolten worden und zählen nicht mehr zu den Spendengeldern, die noch zur Verteilung zur Verfügung standen.
Soweit die Klage von den Klägern gegen die Beklagte zu 2. zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 1 und 3 VwGO).
Für das Verfahren vor dem Kirchengericht werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Abs. 1 KVVG). Als unterliegender Teil haben die Kläger die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO).