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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 28.02.2012

Satzung für die Tagungshäuser
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 27. November 2008

(ABl. 2009 S. 53)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 1 der Kirchenordnung1# folgende Satzung für die Tagungshäuser der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich, Rechtsform

(1)Die Satzung gilt für folgende Tagungsstätten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau:
  1. die Jugendbildungsstätte Evangelische Jugendburg Hohensolms,
  2. Kloster Höchst – Tagungshaus und Jugendbildungsstätte,
  3. das Martin-Niemöller-Haus,
  4. die Tagungsstätte im Religionspädagogischen Studienzentrum Schönberg,
  5. die Tagungsstätte im Theologischen Seminar Schloss Herborn,
  6. die Tagungsstätte im Haus Friedberg,
  7. die Tagungsstätte im Zentrum Ökumene.
(2)1Die unter Absatz 1 genannten Tagungsstätten bilden zusammen einen Gesamtbetrieb. 2Der Gesamtbetrieb wird als wirtschaftliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.
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§ 2
Name, Sitz

(1)Der Gesamtbetrieb führt im Geschäftsverkehr den Namen „Tagungshäuser der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“.
(2)Der Sitz des Gesamtbetriebes ist Darmstadt.
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§ 3
Zweck

(1)Der Gesamtbetrieb verfolgt kirchliche und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Der Gesamtbetrieb verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch:
  1. Zurverfügungstellung von Orten der Bildung, der Begegnung sowie der Erholung,
  2. Beherbergung und Verpflegung von Tagungs-, Erholungs- und sonstigen Gästen,
  3. Dienst- und Serviceleistungen jeder Art im Zusammenhang mit Tagungen, Bildungs- und Erholungsveranstaltungen,
  4. sonstige Leistungen zur Unterstützung der mit den Tagungsstätten verbundenen kirchlichen Einrichtung und
  5. sonstige, den Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte.
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§ 4
Rechtsgrundlagen

Für den Gesamtbetrieb „Tagungshäuser der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ gelten grundsätzlich die kirchlichen Rechtsvorschriften.
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§ 5
Geschäftsführung

(1)1Die Leitung des Gesamtbetriebes besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird von der Kirchenverwaltung bestellt. 3Die Übertragung der Geschäftsführung kann von der Kirchenverwaltung jederzeit widerrufen werden.
(2)Die Dienstaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer obliegt der Dezernentin oder dem Dezernenten für Finanzen, Bau und Liegenschaften in der Kirchenverwaltung.
(3)1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebs und ist für die ordnungsgemäße Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich. 2Ihr oder ihm obliegt insbesondere die Steuerung und Überwachung der Betriebsabläufe in den einzelnen Tagungsstätten, die Organisation des Rechnungswesens, die Mitwirkung bei der Auswahl des Personals, die Fachaufsicht sowie alle sonstigen Maßnahmen (Marketing, Qualitätskontrolle, Mitarbeiterschulung etc.), die einen effektiven Betriebsablauf gewährleisten.
(4)Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat in regelmäßigen Abständen die Konferenz der Hausleitungen einzuberufen, mindestens jedoch einmal jährlich.
(5)Das Nähere wird von der Dezernentin oder dem Dezernenten für Finanzen, Bau und Liegenschaften in der Kirchenverwaltung durch Dienstanweisung geregelt.
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§ 6
Vertretungsberechtigung

(1)Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben in Angelegenheiten des Gesamtbetriebes im Rechtsverkehr.
(2)Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Gesamtbetriebes, insbesondere Hausleiterin oder Hausleiter, mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen und in einzelnen Angelegenheiten oder für einzelne Tagungshäuser rechtsgeschäftlich Untervollmachten erteilen.
(3)Die Vertretungsberechtigten zeichnen im Namen des Gesamtbetriebes „Tagungshäuser der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“.
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§ 7
Hausleitung

(1)1Die Hausleitungen sind die für die Tagungsstätte zuständige Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter. 2Bei den unter § 1 Buchstabe d bis g genannten Einrichtungen kann die Dienststellenleitung die Hausleitung über die Tagungsstätte an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der Geschäftsführung übertragen.
(2)Die Hausleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Führung des Tagungsbetriebs,
  2. Reservierung und Belegungsmanagement
  3. Fakturierung und vorbereitende Buchführung,
  4. Vorbereitung des Jahresabschlusses der Tagungsstätte,
  5. Ausübung der laufenden Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Tagungsstätte.
(3)Sie ist für das Teilbudget des von ihr zu leitenden Tagungshauses verantwortlich und trägt hierfür die Ergebnisverantwortung.
(4)1Sie benennt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Diese oder dieser vertritt die Hausleitung bei Abwesenheit der Hausleiterin oder des Hausleiters in allen hausinternen Angelegenheiten.
(5)Die Hausleitungen sind kraft Amtes Mitglied der Konferenz der Hausleitungen.
(6)Die Hausleitungen haben die Geschäftsführung in allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere in Finanz- und Personalangelegenheiten, rechtzeitig und umfassend zu informieren.
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§ 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1)Die Mitarbeitenden, die ganz oder zum Teil für den Gesamtbetrieb tätig werden, werden in einer Mitarbeitendenliste namentlich geführt.
(2)Die Dienststellenleitung ist unmittelbarer Dienstvorgesetzte, die Geschäftsführung oberste Fachvorgesetzte der für den Gesamtbetrieb tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3)Die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erfolgen im Einvernehmen mit der Geschäftsführung durch die Kirchenverwaltung.
(4)Die §§ 3 und 4 der Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen2# in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bleiben unberührt.
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§ 9
Beirat

(1)1Zur Unterstützung und Begleitung des Gesamtbetriebes wird ein Beirat gebildet. 2Er besteht aus der Dezernentin oder dem Dezernenten für Finanzen, Bau und Liegenschaften in der Kirchenverwaltung, und vier weiteren Mitgliedern, die von der Kirchenleitung zunächst für die Dauer von zwei Jahren berufen werden.
(2)1Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Beirat mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung ein. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an der Sitzung des Beirats regelmäßig teil, die Hausleitungen können durch den Beirat hinzugezogen werden.
(3)Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Jahresberichts, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftsbetriebs,
  2. Beratung der Geschäftsführung und Hausleitungen,
  3. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten der Tagungshäuser mit grundsätzlicher Bedeutung.
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§ 10
Zusammenarbeit mit den mit der Tagungsstätte verbundenen kirchlichen Einrichtungen

(1)1Soweit die Tagungsstätte mit einer oder mehreren kirchlichen Einrichtungen verbunden ist, arbeiten die Hausleitung und die Einrichtungen vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. 2Sie haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen und gemeinsam darauf zu achten, dass das kirchliche Profil und die Wirtschaftlichkeit der Tagungsstätte gefördert wird.
(2)1Die Hausleitung und die Dienststellenleitung der Einrichtungen sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen. 2Die Geschäftsführung des Gesamtbetriebs ist hierzu mindestens einmal jährlich einzuladen.
(3)1Bei der Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren haben die mit der Tagungsstätte verbundenen Einrichtungen Belegungsvorrang. 2Die Einrichtungsleitung hat hierzu der Hausleitung die Termine unter Nennung der voraussichtlichen Teilnehmerzahl und gewünschten Leistungen der Tagungsstätte frühzeitig verbindlich mitzuteilen.
(4)Bei den Tagungsstätten, in denen die Hausleitung durch die Dienststellenleitung der Einrichtung wahrgenommen wird, gelten die vorstehenden Absätze für die Hauswirtschaftsleitung anstelle der Hausleitung.
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§ 11
Zusammenarbeit mit gesamtkirchlichen Dienststellen

(1)Die Zuständigkeiten der sonstigen gesamtkirchlichen Dienststellen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(2)1In Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit gesamtkirchlicher Dienststellen berührt wird, hat der Gesamtbetrieb diese zu berücksichtigen. 2Über wichtige Planungen und Vorhaben des Gesamtbetriebs sind die jeweils zuständigen Dienststellen frühzeitig zu unterrichten. 3Im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle kann der Gesamtbetrieb, wenn dies wirtschaftlicher ist, die Aufgabe auch selbst erledigen oder Dritte mit diesen Aufgaben beschäftigen.
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§ 12
Vermögen des Gesamtbetriebes

(1)1Der Gesamtbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu verwalten. 2Dabei sind die Gesamtinteressen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu berücksichtigen.
(2)Das Stammkapital des Gesamtbetriebes einschließlich der Sacheinlagen ergibt sich aus der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2008.
(3)1Die Geschäftsführung hat auf die Erhaltung des Sondervermögens zu achten. 2Leistungen des Gesamtbetriebs, die an Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erbracht werden, sind zu marktüblichen Bedingungen zu vergüten.
(4)Der Gesamtbetrieb tritt mit Zusammenführung der in § 1 genannten Einrichtungen im Innenverhältnis in die Rechte und Pflichten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein.
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§ 13
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Gesamtbetriebes ist das Haushaltsjahr der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 14
Wirtschaftsplan, Buchführung

(1)1Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn von der Geschäftsführung ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und dem Stellenplan. 3Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan trifft die Kirchensynode.
(2)1Der Gesamtbetrieb hat seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen. 2Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung.
(3)Der Gesamtbetrieb hat die für eine Kosten-Leistungs-Rechnung erforderlichen Unterlagen zu führen.
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§ 15
Jahresabschluss, Lagebericht

1Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenverzeichnis sowie einem Lagebericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres der Kirchenleitung vorzulegen. 2Diese entscheidet über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts und die Entlastung der Geschäftsführung.
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§ 16
Inkrafttreten, Befristung

1Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. 2Sie gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2010.3#

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2 ↑ Nr. 761.
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3 ↑ § 16 Satz 2 wurde am 26. Januar 2012 aufgehoben (ABl. 2012 Nr. 3).
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