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Beistandstätigkeit der kirchlichen Beauftragten für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

Bek. vom 29. Februar 1972

(ABl. 1972 S. 146), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)

In Abänderung und Ergänzung der Verfügung vom 7. Mai 1962 (Amtsblatt der EKHN 1962 Nr. 11 S. 118) wird die kirchliche Beratung der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen einschl. der Vertretung vor Prüfungsausschüssen, Prüfungskammern und Verwaltungsgerichten gemäß § 26 Abs. 8 Wehrpflichtgesetz wie folgt geregelt:
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1.

Die Beratung von Kriegsdienstverweigerern ist seelsorgerliche Aufgabe eines jeden Pfarrers in seinem Dienstbereich.
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2.

Im einzelnen gelten als beauftragt mit der Vertretung von Kriegsdienstverweigerern als Beistand
  1. die Gemeindepfarrer für Personen, die in ihrem Gemeindebezirk wohnen,
  2. die kirchlichen Beauftragten zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer in den einzelnen Visitationsbezirken der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie sind grundsätzlich untereinander vertretungsberechtigt,
  3. die besonders von der Kirchenverwaltung mit dieser Aufgabe beauftragten Personen für den Gesamtbereich der EKHN.
Die Beauftragung gilt auch im Blick auf Personen, die nicht der Evangelischen Kirche angehören, falls sie die Vertretung erbitten.
Die unter b) und c) Genannten werden jährlich im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
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3.

Gemeindepfarrer, die mit der Beratung und Vertretung von Kriegsdienstverweigerern befasst werden, sollen den Rat der Beauftragten oder der Beratungsstelle für Kriegsdienstverweigerer und Ersatzdienstleistende in Darmstadt, Kiesstraße 18, Telefon (0 61 51) 4 67 78, in Anspruch nehmen. Falls ein Pfarrer als Beistand tätig wurde, soll er dies der Beratungsstelle mitteilen.