.

Geltungszeitraum von: 01.01.1988

Geltungszeitraum bis: ..

Richtlinien für die Beschäftigung von Zivildienstleistenden im kirchlichen Gemeindedienst

Vom 1. Januar 1988

(ABl. 1999 S. 67)

(Das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit in Abstimmung mit der Evangelischen Kirche in Deutschland)
#

I. Zulässige Einsatzbereiche

Im Kirchengemeindedienst können Zivildienstleistende vor allem mit Arbeiten im sozialen Bereich beschäftigt werden. Dazu gehören insbesondere:
  1. Die Betreuung von Alten, Behinderten und Kranken (z. B. Essen auf Rädern, Erledigung von Einkäufen, Behördengänge, Mithilfe im Haushalt). Hierunter fallen ebenso alle Tätigkeiten, die auch von den Mobilen Sozialen Hilfsdiensten angeboten werden.
  2. Die gelegentliche Betreuung von Schwerstbehinderten, die täglicher, unter Umständen mehrstündiger Betreuung bedürfen. Zugelassen sind Tätigkeiten, die auch im Rahmen der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung ausgeführt werden.
  3. Fahrdienste für Behinderte und andere Hilfsbedürftige.
  4. Organisatorische und technische Vorbereitungsarbeiten für die unter 1. bis 3. aufgeführten Aufgaben. Diese dürfen nur Zivildienstleistenden übertragen werden, die überwiegend mit den unter 1. bis 3. aufgeführten Tätigkeiten betraut sind.
  5. Hausmeistertätigkeiten und andere technische Arbeiten im Bereich der Jugendbetreuung wie Vorbereitung von Veranstaltungen, Jugendfreizeiten und Stadtranderholungen; Hausmeistertätigkeiten in Heimen der Offenen Tür, in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen im örtlichen Bereich der Kirchengemeinde.
  6. Mitwirkung an gemeindlichen Veranstaltungen, die der Beschaffung von Geld- oder Sachmitteln für Sozialarbeit oder Entwicklungshilfe dienen.
#

II. Ausgeschlossene Bereiche

Die Zivildienstleistenden dürfen mit der unmittelbaren Verbreitung und Vertiefung religiösen Gedankengutes nicht betraut werden.
Folgende Bereiche sind ausgeschlossen:
  1. Die unmittelbare Wortverkündigung, religiöse Unterweisung, der liturgische Dienst und andere seelsorgerische Tätigkeiten (Gottesdienst, Konfirmandenunterricht, Erstkommunion- und Firmunterricht, Kirchenchor usw.)
  2. Die gemeindliche, der religiösen Bildung und Information dienende Laienarbeit (Männerarbeit; Frauenhilfe bzw. -gemeinschaft, Bibelkreis usw.).
  3. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen soweit sie nicht nach I. zugelassen ist.
  4. Organisatorische Vorbereitungsarbeiten für die unter 1. und 2. genannten Tätigkeiten sowie technische Vorbereitungsarbeiten für die unter 1. genannten Tätigkeiten.
Hinweis:
Diese Richtlinien gelten nur für den Einsatz im kirchlichen Gemeindedienst.
Die Kirchengemeinden können sich außerdem nach den dafür geltenden Regelungen als Träger spezieller Tätigkeiten anerkennen lassen (z.B. der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung, des Mobilen Sozialen Hilfsdienstes, des Natur- und Umweltschutzes).
#

Erläuterungen

Diese Richtlinien beruhen auf einer Vereinbarung zwischen der EKD und dem Bundesministerium. Sie sind für die Beschäftigungsstellen im kirchlichen Gemeindedienst bindend und ergänzen den „Leitfaden zur Durchführung des Zivildienstes”.
#

I. Zulässige Einsatzbereiche

Ziel des Einsatzes von ZDL in der Kirchengemeinde ist es, die bestehende, soziale/-dia-konische Arbeit zu intensivieren und/oder neue Angebote mit Hilfe von ZDL zu erproben, die auf Dauer dann mit Hauptamtlichen weitergeführt werden können.
  1. Besonders im Rahmen der bestehenden Altenbetreuung der Kirchengemeinde lässt sich der ZDL sinnvoll einsetzen. Zu beachten ist, dass bei Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit) die Vertretung geregelt sein muss. Die Nachbarn oder bestehende soziale Netzwerke können in die Betreuung miteinbezogen werden. Wie in anderen Bereichen muss der ZDL die entsprechende Anleitung und Begleitung erhalten.
  2. Besonders wichtig ist, dass Erstbesuche und Absprachen zur Betreuung nur gemeinsam mit dem/der Verantwortlichen für die Alten- bzw. Behindertenarbeit getroffen werden.
  3. Die Bestimmungen des Leitfadens Abschnitt D 2, Nr. 1.2 „Einsatz als Kraftfahrer” sind zu beachten!
  4. Das können z.B. sein: Berichtsbuch führen, Liste der Betreuten aktualisieren, Einladungen zum Altennachmittag schreiben und verteilen, Altennachmittage vorbereiten (Stühle stellen, einkaufen usw.), Fahrzeug für die Altenbetreuung warten.
  5. Dieser Abschnitt ermöglicht (trotz des Verbots der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen) die begrenzte Mitarbeit bei allen Formen der kirchlichen Kinderbetreuung und Jugendarbeit.
#

II. Ausgeschlossene Bereiche

Die Evangelische Kirche versteht ihr gesamtes soziales Handeln als Ausdruck ihrer religiösen Grundhaltung; das Handeln des ZDL ist darin eingeschlossen. Die Einbeziehung staatlich zwangsverpflichteter ZDL in den kirchlichen Dienst steht daher in einem Spannungsverhältnis zu der gesetzlich vorgeschriebenen Neutralität des Zivildienstes.
Um überhaupt den Einsatz von ZDL in den Kirchengemeinden weiter zu ermöglichen, wurden 1988 die ausgeschlossenen Bereiche festgelegt.
3. Die gesamte inhaltliche pädagogische Arbeit ist damit ausgeschlossen.
4. Unter ausgeschlossenen organisatorischen Vorbereitungsarbeiten sind zu verstehen:
Schreiben und Verteilen des Gemeindebriefes, Kopieren von Texten und Liedern für den Gottesdienst/Bibelkreis usw., Verteilen von Einladungen für die Kirchenvorstandssitzungen, Stühle stellen für Gottesdienst/Bibelkreis usw.
Fazit:
Die Trennung zwischen sozialer Arbeit (mit Alten, Behinderten etc.) und Verkündigung, die in den Richtlinien vollzogen wird erscheint nach kirchlichem Selbstverständnis widersprüchlich und künstlich, entspricht aber den staatlichen Neutralitätsvorgaben.
Die anerkannten Beschäftigungsstellen sollten von Zeit zu Zeit den Einsatz des ZDL und seine arbeitsbezogene Besetzung anhand der Richtlinien und des Leitfadens überprüfen.
So bleiben die Möglichkeiten für einen sinnvollen Einsatz in der Kirchengemeinde erhalten, der soziales Lernen fördert und den angemessenen Umgang mit staatlichen Vorgaben und kirchlicher Zielsetzung verdeutlicht.