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Verwaltungsverordnung
zur Erteilung von Predigtaufträgen für Pfarrerinnen und
Pfarrer, die einen allgemeinen kirchlichen Auftrag
oder ein kirchenleitendes Amt wahrnehmen

Vom 8. Februar 2018

(ABl. 2018 S. 43), geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Predigtauftrag für Pfarrerinnen und Pfarrer,
die ein kirchenleitendes Amt wahrnehmen

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§ 1
Predigtauftrag

( 1 ) Die Kirchenleitung erteilt der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, den Pröpstinnen und Pröpsten, den theologischen Dezernentinnen und Dezernenten und den Dekaninnen und Dekanen für die Dauer der Amtsperiode personenbezogen einen Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde oder einem Nachbarschaftsraum.
( 2 ) Dekaninnen und Dekane, die einen gemeindlichen Auftrag haben, erhalten keinen gesonderten Predigtauftrag, sondern nehmen diesen innerhalb ihres gemeindlichen Auftrags wahr.
( 3 ) Je Kirchengemeinde bzw. Nachbarschaftsraum soll nur ein Predigtauftrag erteilt werden. Gehören zur Kirchengemeinde mehrere Gottesdienstorte, kann der Predigtauftrag auf einen Gottesdienstort beschränkt werden.
( 4 ) Bei der Vergabe der Predigtaufträge sollen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
  1. eine angemessene regionale Verteilung,
  2. eine Berücksichtigung herausragender kirchlicher Orte,
  3. ein angemessener Umfang des Predigtauftrags.
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§ 2
Verfahren

( 1 ) Die mit einem Predigtauftrag zu beauftragenden Personen sind nach Beginn ihrer Amtszeit zu Vorschlägen an die Kirchenverwaltung berechtigt, in welcher Kirchengemeinde ein Predigtauftrag wahrgenommen werden soll.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung informiert den Kirchenvorstand und die Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer der betreffenden Kirchengemeinde über die beabsichtigte Erteilung eines Predigtauftrags und stellt mit ihnen das Benehmen her.
( 3 ) Die Kirchenleitung erteilt den Predigtauftrag.
( 4 ) Der erteilte Predigtauftrag wird im Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 3
Wahrnehmung von Predigtrecht und Predigtauftrag

Die Person, die das Predigtrecht oder den Predigtauftrag wahrnimmt, stellt das Einvernehmen über die Termine mit der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Gemeindepfarrer und dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der gepredigt werden soll, her.
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Abschnitt 2
Predigtauftrag für Pfarrerinnen und Pfarrer,
die einen allgemeinen kirchlichen Auftrag wahrnehmen

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§ 4
Predigtauftrag

( 1 ) Die Kirchenleitung erteilt den Pfarrerinnen und Pfarrern, die einen allgemeinen kirchlichen Auftrag wahrnehmen für die Dauer des Dienstauftrages einen Predigtauftrag, soweit ihr Dienstauftrag bisher keinen regelmäßigen Predigtauftrag vorsieht. Die Erteilung des Predigtauftrags kann auf die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten oder die Kirchenverwaltung delegiert werden.
( 2 ) Je Gemeindeform (parochial, regional oder gesamtkirchlich) soll nur ein Predigtauftrag erteilt werden. Gehören zur Kirchengemeinde oder der sonstigen regionalen oder gesamtkirchlichen Gemeindeform mehrere Gottesdienstorte, kann der Predigtauftrag auf einen Gottesdienstort beschränkt werden.
( 3 ) Bei der Vergabe der Predigtaufträge sollen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
  1. eine angemessene regionale Verteilung,
  2. ein angemessener Umfang des Predigtauftrages,
  3. unterschiedliche Gemeindeformen.
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§ 5
Verfahren

( 1 ) Die mit einem Predigtauftrag zu beauftragenden Personen sind zu Vorschlägen an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten berechtigt, in welcher Kirchengemeinde, regionalen oder gesamtkirchlichen Gemeindeform, ein Predigtauftrag wahrgenommen werden soll.
( 2 ) Die oder der Dienstvorgesetzte bzw. die Kirchenverwaltung informiert das jeweilige Leitungsorgan, gegebenenfalls die Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer der betreffenden Kirchengemeinde über die beabsichtigte Erteilung eines Predigtauftrags, stellt mit ihnen das Einvernehmen her und erteilt ggf. den Predigtauftrag. Die oder der Dienstvorgesetzte informiert die Kirchenverwaltung über den erteilten Predigtauftrag oder soweit keine Delegation nach § 4 Absatz 1 erfolgt ist, über den vorgesehenen Predigtauftrag, damit dieser erteilt werden kann.
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§ 6
Wahrnehmung des Predigtauftrags

Die Person, die den Predigtauftrag wahrnimmt, stellt das Einvernehmen über die Termine mit der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Gemeindepfarrer und dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde bzw. mit den Verantwortlichen der jeweiligen Gemeindeform, in der der Predigtauftrag wahrgenommen werden soll, her.
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung zur Erteilung von Predigtaufträgen vom 10. November 2011 (ABl. 2012 S. 58) außer Kraft.