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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Ordnung der Dienstkonferenz für die Dekaninnen und Dekane der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 25. Juni 2002

(ABl. 2002 S. 358), geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137)

Gemäß Artikel 48 Abs. 2 n Kirchenordnung erlässt die Kirchenleitung die folgende Verwaltungsverordnung:
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§ 1
Rechtscharakter

(1)Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane dient dem Austausch von Erfahrungen, der gegenseitigen Beratung, Vorbereitung von Entscheidungen der Kirchenleitung und der Information über Entwicklungen von gesamtkirchlicher Bedeutung.
(2)1Die Konferenz berät die Kirchenleitung in wichtigen Fragen, die die Dekanate sowie die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane betreffen. 2Sie kann dazu Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, über deren Verwendung die Kirchenleitung die Konferenz informiert.
(3)1Zu den in Abs. 2 genannten wichtigen Fragen kann der Vorstand der Konferenz der Kirchenleitung Vorlagen zuleiten. 2Er kann auch zu diesen Fragen von der Kirchenleitung gehört werden.
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§ 2
Aufgaben

(1)Die Konferenz berät die Kirchenleitung im Sinne des § 1 Absatz 2, insbesondere zu folgenden Themen:
  1. Lage der Gesamtkirche und ihre Entwicklungsperspektiven,
  2. Lage der Kirche in der Region und ihre Entwicklung,
  3. Verantwortung für die auftragsgemäße, angemessene sowie die Einheit der EKHN förderliche Leistungsfähigkeit der Dekanate,
  4. Aufgaben der Dekaninnen und Dekane,
  5. Gesamtkirchliche Gesetzgebung und andere grundsätzliche Regelungen, die das Handeln der Dekanate und der Dekaninnen und Dekane betreffen.
(2)Die Konferenz entwickelt Initiativen und Vorschläge gegenüber der Kirchenleitung, soweit sie die Aufgabenverantwortung der Dekaninnen und Dekane als Beauftragte der Kirchenleitung betreffen.
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§ 3
Mitglieder, Gäste

(1)1Die Dekaninnen und Dekane sind Mitglieder der Konferenz. 2Im Verhinderungsfalle nehmen ihre Vertreterinnen oder Vertreter an der Konferenz teil.
(2)1Gesamtkirchliche Mitglieder sind: die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, die stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der stellvertretende Kirchenpräsident und die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung. 2Die Pröpstinnen und Pröpste sollen an den Sitzungen der Konferenz teilnehmen. 3Die Unterstützung der Kirchenleitung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse durch die Kirchenverwaltung bleibt unberührt.
(3)Die Konferenz kann Gäste einladen.
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§ 4
Vorstand der Konferenz

(1)1Die Konferenz wählt aus ihren Mitgliedern (§ 3 Abs. 1) für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag aus den Propsteibereichen je eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für jeden Propsteibereich. 2Aus den Sprecherinnen und Sprechern werden eine/ein Vorsitzende/r und eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt. 3Sie können wiedergewählt werden.
(2)1Zwischen den Sitzungen nimmt der Vorstand die Aufgaben der Konferenz wahr. 2Er ist Ansprechpartner der Kirchenleitung.
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§ 5
Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Konferenz, Geschäftsordnung

(1)1Die Kirchenleitung beruft die Konferenz im Einvernehmen mit dem Vorstand in der Regel zweimal jährlich zu einer Sitzung ein. 2Sie legen die Tagesordnung, den Sitzungsort und den Sitzungstermin fest. 3Die Tagesordnung wird zuvor mit dem Vorstand erarbeitet.
(2)Die Leitung der Sitzungen wird gemeinsam von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten oder ihrem oder seinem Stellvertreterin oder Stellvertreter und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach vorheriger Absprache wahrgenommen.
(3)Im Rahmen der Konferenz findet eine geschlossene Sitzung der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 statt.
(4)1Über die Sitzungen der Konferenz führt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung Protokoll. 2Die Protokolle sind von den Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern der Konferenz zuzuleiten.
(5)Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Kirchenleitung bedarf.
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§ 6
Überprüfung der Ordnung

Diese Ordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen.
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§ 7
Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. 2Zugleich tritt die Ordnung vom 15. September 1992 (ABl. 1992 S. 213) außer Kraft.

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