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Geltungszeitraum von: 01.11.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2002

Rechtsverordnung zur Gestaltung und Finanzierung der Vorruhestandsregelung für Pfarrer und Pfarrerinnen

Vom 20. Januar 1998

Geändert am 18. Oktober 1999 (ABl. 1999 S. 277)

Die Kirchenleitung hat aufgrund Artikel 48 Absatz 2 Buchst. m der Kirchenordnung in Verbindung mit Artikel 4 § 2 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtsänderungsgesetz) vom 5. Dezember 1997 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Auch ohne Nachweis seiner Dienstunfähigkeit (§ 46 Abs. 2 Ziff. 1 Pfarrergesetz) kann ein Pfarrer auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
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§ 2

( 1 ) Für Pfarrer, die eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 1 dieser Verordnung beantragen, vermindert sich das Ruhegehalt gemäß der Regelung des § 14 Abs. 3 i.V. m. § 85 Abs. 5 BeamtVG um bis zu 3,6 v. H. für jedes Jahr der Ruhestandsversetzung zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
( 2 ) Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand werden die Kürzungen des Ruhegehalts, die einen Sockelbetrag in Höhe von 3,0 v. H. übersteigen, in vollem Umfang aus Haushaltsmitteln ausgeglichen.
( 3 ) Ruhegehaltsminderungen bis zu einem Abschlag von 3,0 v. H. einschließlich bleiben ohne Ausgleich.
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§ 3

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft, – sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2002 außer Kraft.