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Geltungszeitraum von: 01.11.1999

Geltungszeitraum bis: 31.10.2011

Wahlordnung
zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 7. September 1999

(ABl. 1999 S. 254)

Aufgrund § 10 Abs. 2 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 2. Dezember 1988 hat die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Gesamtmitarbeitervertretung folgende Wahlordnung beschlossen:
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§ 1
Wahlvorstand

(1)1Die Wahl der Mitarbeitervertretungen wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. 2Er besteht aus mindestens drei, höchstens aus fünf wahlberechtigten Mitgliedern. 3Es soll für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zur Verfügung stehen.
(2)1Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keiner Mitarbeitervertretung angehören. 2Werden Mitglieder des Wahlvorstandes zur Wahl aufgestellt und nehmen sie die Kandidatur an, so scheiden sie aus dem Wahlvorstand aus. 3An diese Stelle tritt das jeweilige Ersatzmitglied.
(3)1Sinkt die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes unter die vorgeschriebene Mindestzahl gemäß Abs. 1, so ist unverzüglich ein neuer Wahlvorstand zu wählen. 2Für seine Bildung gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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§ 2
Bildung des Wahlvorstandes

(1)1Der Wahlvorstand wird in einer durch die Mitarbeitervertretung spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Wahlperiode einzuberufenden Mitarbeiterversammlung durch Zuruf und offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. 2Mit Mehrheit der Anwesenden kann eine schriftliche Abstimmung beschlossen werden.
In den Fällen des § 52 Abs. 2 c) und d) des Mitarbeitervertretungsgesetzes erfolgt die Einberufung einer Mitarbeiterversammlung unverzüglich.
(2)Besteht noch keine Mitarbeitervertretung, so beruft die Gesamtmitarbeitervertretung nach Rücksprache mit der Dienststellenleitung eine Mitarbeiterversammlung ein.
1Besteht 6 Wochen vor der Neuwahl noch kein Wahlvorstand, so kann die Gesamtmitarbeitervertretung eine Wahlversammlung mit dem Ziel der Wahl eines Wahlvorstandes einberufen. 2Dasselbe gilt bei Fristversäumnis im Falle des Abs. 1.
Die Mitarbeiterversammlung wird von der Gesamtmitarbeitervertretung geleitet.
(3)Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung die Adressenliste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit folgenden Angaben: Name, Anschrift, Dienststelle, Beruf, Beschäftigungsumfang, Eintrittsdatum, sowie geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Für die Vollständigkeit der Adressen ist die Dienststellenleitung verantwortlich.
Personelle Änderungen sind dem Wahlvorstand bis zum Wahltag unverzüglich mitzuteilen.
(4)Bei Dekanatsmitarbeitervertretungen (§ 6 Abs. 1 und 2 des MAVG) ist mit der/dem Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes Rücksprache zu nehmen.
(5)Die kirchlichen Dienststellen (Kirchenverwaltung, Rent- und Gemeindeämter) leisten bei Aufstellung der in Abs. 3 genannten Liste Amtshilfe.
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§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

(1)1Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin/ einen Schriftführer. 2Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein.
(2)1Über alle Sitzungen und die in der Wahlordnung vorgesehenen Handlungen des Wahlvorstandes sind Niederschriften anzufertigen. 2Sie werden von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet.
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§ 4
Vorläufige Wahlliste und Widerspruch

(1)1Der Wahlvorstand stellt aufgrund der Angaben nach § 2 Abs. 3 der Wahlordnung für die Wahl eine Liste der Wahlberechtigten (vorläufige Wahlliste) auf. 2Die Liste wird auf die Dauer von einer Woche bei allen Dienststellen, für welche die Mitarbeitervertretung gebildet werden soll, zur Einsicht ausgelegt.
Die Dienststellenleitungen haben sicher zu stellen, dass alle Mitarbeitenden Kenntnis von und Zugang zu den Wählerlisten haben.
(2)1Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter und die Dienststellenleitung im Zuständigkeitsbereich der zu wählenden MAV, kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Auslegung gegen die Wahlliste Einspruch einlegen. 2Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, über den Einspruch und erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid. 3Der Bescheid muss einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung gemäß § 17 der Wahlordnung in Verbindung mit § 52 MAVG enthalten. 4Gegebenenfalls ist die vorläufige Wahlliste zu berichtigen.
(3)Die Wahlliste ist nach Beendigung der Einspruchsfrist an geeigneter Stelle auszuhängen.
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§ 5
Wahlausschreiben

(1)1Spätestens vier Wochen nach seiner Bildung und spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen und den Wahlberechtigten bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
(2)Das Wahlausschreiben muss Angaben enthalten über:
a)
Ort und Tag des Erlasses des Wahlausschreibens
b)
Ort, Tag und Zeit der Wahl
c)
die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung
d)
Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
e)
Bekanntgabe der Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge
f)
Ort und Zeit der Auslegung der Wahlliste
g)
Ort und Zeit der Auslegung der Wahlordnung
h)
den Hinweis auf die Möglichkeit, Einsprüche gegen die Wahlliste beim Wahlvorstand binnen einer Woche anzubringen
i)
die Voraussetzungen für die Briefwahl
k)
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§ 6
Wahlvorschläge

(1)1Jede/jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag bei dem Wahlvorstand einreichen. 2Der Wahlvorschlag ist von 3 Wahlberechtigten zu unterzeichnen.
(2)1Der Wahlvorstand hat unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen zu prüfen. 2Er stellt auch das Einverständnis der Vorgeschlagenen mit ihrer Benennung fest. 3Eventuelle Beanstandungen sind den Antragstellenden umgehend mitzuteilen. 4Sie können bis spätestens drei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden.
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§ 7
Gesamtwahlvorschlag

(1)1Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtwahlvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. 2Dabei sind Berufsbezeichnung und Dienststelle der/des Vorgeschlagenen ebenso wie die Angabe zu vermerken, ob sie/er haupt- oder nebenberuflich beschäftigt ist.
(2)Der Gesamtwahlvorschlag ist den Wahlberechtigten durch den Wahlvorstand spätestens eine Woche vor der Wahl in geeigneter Weise (z. B. Aushang, schriftliche Mitteilung) bekannt zu geben.
(3)1Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtvorschlages (Abs. 1) herzustellen. 2Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden MAV-Mitglieder angeben.
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§ 8
Durchführung der Wahl

(1)Wahlhandlung und Stimmauszählung sind öffentlich, die Stimmabgabe ist geheim.
(2)1Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. 2Diese führen die Wahlliste und vermerken darin die Wahlberechtigten, die gewählt haben.
1Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind. 2Sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
(3)1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines, der/dem Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe im Wahllokal ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet im Wahlumschlag in eine verschlossene Wahlurne gelegt wird. 2Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die Wählerin/der Wähler wahlberechtigt ist.
(4)1Erweist sich die Einrichtung mehrerer Stimmbezirke als zweckmäßig, so kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen. 2Ein Mitglied des Wahlvorstandes muss jedoch in jedem Stimmbezirk bei der Durchführung der Wahl anwesend sein. 3Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer zuziehen. 4Bei der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Einrichtung mehrerer Stimmbezirke sind auch die räumliche Entfernung der an der Mitarbeitervertretung beteiligten Dienststellen sowie der für das Zusammenkommen am Wahlort erforderliche Zeit- und Kostenaufwand zu berücksichtigen.
(5)Jede/jeder Wahlberechtigte darf höchstens so viele Namen an der vorgesehenen Stelle auf dem Gesamtvorschlag ankreuzen, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.
(6)Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist durch den Wahlvorstand sicherzustellen.
Körperlich behinderte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
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§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl

(1)Wahlberechtigte und in die Wahlliste eingetragene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, zur Wahl zu kommen, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
(2)1Auf Antrag wird solchen Mitarbeitenden der Stimmzettel, ein neutraler Wahlumschlag und ein mit Anschrift versehener freigemachter Wahlbriefumschlag durch den Wahlvorstand übersandt bzw. ausgehändigt. 2Der Antrag soll spätestens zehn Tage vor der Wahl beim Wahlvorstand vorliegen.
1Wer den Antrag für eine andere Wahlberechtigte oder einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. 2Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
(3)Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Ende der Wahlzeit beim Wahlvorstand eingegangen sind.
(4)1Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. 2Er vermerkt die Stimmabgabe in der Wahlliste, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. 3Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefe, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die noch verschlossene Wahlurne.
(5)1Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. 2Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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§ 10
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1)Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt die Reihenfolge der Gewählten nach der Stimmenzahl.
(2)1Sind mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand alsbald nach Abschluss der Wahlhandlung das Gesamtergebnis aller Stimmbezirke fest. 2Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
1Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche in der Reihenfolge die nächst niedrigeren Stimmenzahlen entfallen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
(3)Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind;
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben wurden;
  3. aus denen sich die Willensäußerung der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt;
  4. bei denen mehr Namen als zulässig oder kein Name angekreuzt sind;
  5. die einen Zusatz enthalten.
(4)1Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. 2Erklärt die/der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie/er die Wahl nicht ablehnt, so gilt sie als angenommen. 3Lehnt eine Gewählte/ein Gewählter ab, so rückt an seine Stelle der Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.
(5)Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlvorstand unterzeichnet wird.
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§ 11
Konstituierung der MAV und Information der Dienststellen

(1)Die/der Vorsitzende des Wahlvorstandes beruft innerhalb von einer Woche nach der Wahl die konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl der/des Vorsitzenden (§ 25 Abs. 5 MAVG).
(2)Die Mitarbeitervertretungen teilen den Dienststellenleitungen ihres Zuständigkeitsbereiches, der Gesamtmitarbeitervertretung sowie der Kirchenverwaltung unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung die Namen, Anschriften und Berufsbezeichnungen aller Mitglieder, der/des Vorsitzenden und gegebenenfalls die Adresse der MAV-Geschäftsstelle mit.
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§ 12
Nachwahl zur Mitarbeitervertretung

(1)1Soll nach Entscheidung der Mitarbeiterversammlung gem. 2§ 12 Abs. 3 des MAVG eine Nachwahl zur Mitarbeitervertretung erfolgen, so nimmt die amtierende Mitarbeitervertretung die Aufgaben des Wahlvorstandes wahr.
(2)Die Nachwahl zur Mitarbeitervertretung kann in der Mitarbeiterversammlung, in der die Entscheidung über die Nachwahl erfolgt, durchgeführt werden, wenn dies in der Einladung vorsorglich zum Gegenstand der Tagesordnung dieser Versammlung erhoben worden ist.
(3)1Wahlvorschläge können per Akklamation erfolgen. 2Die Wahl ist geheim durchzuführen.
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§ 13
Wahl der Gesamtmitarbeitervertretung

(1)1Die amtierende Gesamtmitarbeitervertretung beruft spätestens bis zum Ablauf der Wahlperiode der Mitarbeitervertretung den aus fünf Mitarbeitenden bestehenden Wahlvorstand. 2Dieser tritt unverzüglich zusammen und konstituiert sich gemäß § 3dieser Wahlordnung.
(2)1Der Wahlvorstand erstellt die vorläufige Wählerliste der Wahlberechtigten (§ 43 Abs. 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzes) und gibt sie den Mitarbeitervertretungen bekannt. 2Für den Widerspruch gilt § 4 Abs. 2 der Wahlordnung.
(3)Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen und den Wahlberechtigten schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Abs. 2 Buchst. a) bis h) und k) findet Anwendung.
(4)1Jede Mitarbeitervertretung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag bei dem Wahlvorstand einreichen. 2§ 6 Abs. 2 dieser Wahlordnung findet Anwendung.
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§ 14
Gesamtwahlvorschlag

(1)1Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtwahlvorschlag zusammen und führt dann die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. 2Dabei sind Berufsbezeichnung und Dienststelle der Vorgeschlagenen aufzuführen, ebenso wie die Angabe ob sie/er haupt- oder nebenberuflich beschäftigt ist.
(2)Der Gesamtwahlvorschlag ist den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich bekannt zu geben.
(3)1Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtwahlvorschlages (Abs. 1) herzustellen. 2Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder angeben.
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§ 15
Wahlversammlung zur Durchführung der Wahl

(1)1Die Wahlversammlung wird von dem Wahlvorstand einberufen. 2Bei der Vorbereitung ist die Kirchenleitung behilflich.
(2)Vor der Wahlhandlung soll eine Vorstellung der Vorgeschlagenen stattfinden.
(3)1Für die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlablaufes ist der Wahlvorstand verantwortlich. 2§ 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 dieser Wahlordnung findet Anwendung. 3Briefwahl ist nicht möglich.
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§ 16
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1)Für die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 10 Abs. 1, 2 Unterabsatz 2, 3 und 5.
(2)Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten, den Mitarbeitervertretungen und der Kirchenleitung das Wahlergebnis schriftlich bekannt.
(3)Die Kirchenleitung veranlasst die Veröffentlichung der Zusammensetzung der GMAV im Amtsblatt der EKHN.
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§ 17
Anfechtung der Wahl

(1)Eine Wahl kann innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Schlichtungsstelle schriftlich angefochten werden.
(2)1Die Anfechtung erfolgt mit Begründung. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass
  1. die Wahl behindert oder in unzulässiger Weise beeinflusst worden ist,
  2. gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechtes, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde.
Anfechtungsberechtigt sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Dienststellenleitungen (§ 43 Abs. 4 MAVG).
(3)Stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die Anfechtungsgründe auf das Ergebnis der Wahl ohne Einfluss geblieben sind, bleibt die Wahl gültig.
(4)Wer selbst gegen Vorschriften dieser Wahlordnung verstoßen hat, kann wegen dieses Verstoßes die Wahl nicht anfechten.
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§ 18
Wahlschutz

1Niemand darf die Wahl der Mitarbeitervertretungen behindern oder unlauter beeinflussen. 2Niemand darf bei der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechtes beeinträchtigt werden.
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§ 19
Wahlkosten und Wahlunterlagen

(1)1Die Dienststelle trägt die durch die Wahl entstehenden Kosten und stellt die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Unvermeidbarer Ausfall der Arbeitszeit infolge Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes oder Beteiligung am Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge zur Folge.
(2)Die Wahlunterlagen werden von der Mitarbeitervertretung bis zur Beendigung ihrer Wahlperiode bei ihren Akten aufbewahrt.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.

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