.Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
§ 1
§ 8
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
– Auszug –
In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004
(GVBl. I S. 36), zuletzt geändert am 23. Juni 2018 (GVBl. I S. 330)
####§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) 1Behörden des Landes erheben für Amtshandlungen,
- die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen, oder
- die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden,
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. 3Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sowie das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. 4Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. 5Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird. 6Behörde des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für Amtshandlungen der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach § 4 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 4 der Hessischen Landkreisordnung wahrnehmen. 2Das Gesetz gilt nicht für Amtshandlungen der Justizbehörden einschließlich der Ortsgerichte.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten zu erheben sind und dort nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, können durch Satzung die Bauaufsichtsgebühren nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.
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#§ 8
Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung von Gebühren sind befreit:
- die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer; dies gilt nur, wenn die Summe aller Gebühren und Auslagen (§ 9) für eine Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und eine entsprechende gegenseitige Gebührenfreiheit gewährleistet ist.
(2) Die Gebührenfreiheit der in Abs. 1 Genannten gilt nicht, wenn
- diese berechtigt sind, die Gebühren Dritten unmittelbar aufzuerlegen,
- die Amtshandlung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Bundesländer betrifft.
(3) Die Gebührenfreiheit des Bundes und der anderen Bundesländer gilt nicht, wenn die Amtshandlung auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden kann.
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