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Gebührenordnung
für die Benutzung kirchlicher Archivalien

Vom 27. Februar 2001

(ABl. 2001 S. 136)

Unter Bezug auf § 5 des Kirchengesetzes zum Schutz des kirchlichen Archivgutes in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchenarchivgesetz) vom 17. März 1984 erlässt die Kirchenverwaltung folgende Verwaltungsanordnung:
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§ 1
Gebühren- und Kosten-Erstattungspflicht

( 1 ) Für die Benutzung im kirchlichen Besitz befindlicher Archivalien einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren erhoben. Als Archivalien im Sinne dieser Ordnung gelten auch im kirchlichen Besitz befindliche Reproduktionen, Mikroformen, Dateien oder sonstige Vervielfältigungen oder Abbildungen von Archivgut.
( 2 ) Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe/Reproduktion von Archivalien unbeschadet der Ansprüche Dritter.
( 3 ) Die bei der Benutzung dem Archiv entstehenden Kosten sind zu erstatten.
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§ 2
Gebühren-Pflicht

Gebühren werden erhoben:
  1. bei Benutzung in den Diensträumen,
  2. bei mündlichen und schriftlichen Auskünften,
  3. bei Benutzung in anderen kirchlichen oder staatlichen Archiven, an die Archivalien oder deren Reproduktionen oder Vervielfältigungen versandt werden,
  4. für das Recht der Wiedergabe/Reproduktion von Archivgut.
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§ 3
Gebühren-Befreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen (evangelischen oder katholischen), staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt und soweit die Inanspruchnahme des Archivs sich in vertretbarem Umfang hält.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte aus Archivalien über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten u. dgl., sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
( 3 ) Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden.
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§ 4
Kosten-Erstattung

Kosten sind zu erstatten:
( 1 ) für den Gebrauch technischer oder anderer Hilfsmittel,
( 2 ) für Vervielfältigungen und sonstige Wiedergaben/Reproduktionen,
( 3 ) für die Ausfertigung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften aus Archivalien oder Kirchenbüchern,
( 4 ) für den Versand von Archivgut.
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§ 5
Fälligkeit

Gebühren und Kostensatz werden mit dem Tätig werden des Archivs fällig. Die Höhe der zur Zeit geltenden Gebühren und Kosten regelt die Anlage.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Gebührenordnung tritt am 27.02.2001 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig wird die Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archivalien vom 12. März 1979 (ABl. 1979 S. 66) außer Kraft gesetzt.
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Anlage
Zur Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive

Für das Jahr 2001 gelten die in Klammern angegebenen DM-Beträge; ab dem 1.1.2002 gelten die Euro-Beträge.
  1. Für die Benutzung in den Diensträumen sind an Gebühr zu entrichten:
    a) bis zu einem halben Tag (bis 13.00 h)
    2,50 € (5,00 DM)
    b) darüber hinaus pro Tag
    5,00 € (10,00 DM)
    Diese Gebühr wird nicht fällig bei Benutzung technischer Hilfsmittel gemäß Satz 3.
  2. Bei Inanspruchnahme des Archivs für Recherchen, Regestierung, Übersetzung, Gutachten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte beträgt die Gebühr
    bis zu einem Höchstsatz von
    60,00 € (120,00 DM)
    je angefangene halbe Stunde
    20,00 € (40,00 DM)
  3. Für den Gebrauch technischer oder sonstiger Hilfsmittel gilt der Grundsatz der Kostendeckung. Der Mindestsatz beträgt
    für Mikrofilmlesegerät/Readerprinter/Mikrofiche-Lesegerät
    je angefangene Stunde
    2,50 € (5,00 DM)
    für Datenbankrecherchen
    je angefangene Viertelstunde
    2,50 € (5,00 DM)
  4. Bei Versendung von Archivalien sind die anfallenden Kosten (Verpackung, Porto, Versicherung usw.) zu erstatten; die Benutzungsgebühr beträgt je Archivalien-Einheit 5,00 € (10,00 DM)
  5. Für Vervielfältigungen, Abschriften, Urkunden usw. werden berechnet:
    a. Ausfertigung einer Urkunde
    2,50 € (5,00 DM)
    b. Beglaubigung einer Urkunde, Kopie usw.
    5,00 € (10,00 DM)
    c. Mikrofilmrückvergrößerung je Aufnahme
    1,00 € (2,00 DM)
    d. Abschriften nach Zeitaufwand gemäß Satz 2.
    e. Fotokopien pro Stück
    0,50 € (1,00 DM)
    f. Fotografie/Dia-Aufnahme
    2,50 € (5,00 DM)
    g. Einscannen pro Bild (bis A4) zzgl. Zeitaufwand gemäß Satz 2
    2,50 € (5,00 DM)
    Ein Rechtsanspruch auf Ausfertigungen gemäß obiger Aufstellung besteht nicht; die Dienststelle behält sich aus dienstlichen und konservatorischen Gründen eine Kontingentierung der Ausfertigungen pro Auftrag vor.
  6. Für das Recht auf Wiedergabe/Reproduktion sind je nach Art und Dauer der Verwendung pro Aufnahme/ Datensatz an Gebühren zu entrichten:
    Buchdruck, Zeitungen, Zeitschriften, Bucheinbände, Plakate, Postkarten sowie Schallplatten-, Disketten- oder Kassettenhüllen pro Auflage je nach Auflagenhöhe
    Mindestens
    15,00 € (30,00 DM)
    Maximal
    100,00 € (200,00 DM)
    Darstellung im Internet
    200,00 € (400,00 DM)
    Sonstige Darstellungen in Film, Fernsehen oder elektronischen Medien
    100,00 € (200,00 DM)