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Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG)

Vom 23. April 2005

(ABl. 2005 S. 162)

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die rechtsfähigen evangelisch-kirchlichen Stiftungen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau haben, sowie für die nicht rechtsfähigen evangelisch-kirchlichen Stiftungen, deren Treuhänder ihren Sitz im Kirchengebiet haben.2#
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Abschnitt 1
Die rechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 2
Begriff der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung

( 1 ) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Stiftungen des öffentlichen Rechts oder des bürgerlichen Rechts, die:
  1. von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau durch ihre Organe, insbesondere von Kirchengemeinden, Dekanaten und kirchlichen Verbänden errichtet worden sind;
  2. von anderen natürlichen oder juristischen Personen errichtet worden sind und die
    1. organisatorisch der Kirche zugeordnet oder
    2. der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterstellt sind oder
    3. deren Zweck so bestimmt ist, dass er sinnvoll nur in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden kann.
( 2 ) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihren Kirchengemeinden, Dekanaten und kirchlichen Verbänden in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als öffentliche kirchliche Einrichtung erscheinen und als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind.
( 3 ) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches errichtet worden sind.
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§ 3
Entstehung der Stiftung

( 1 ) Für die Entstehung einer Stiftung gelten die Vorschriften des staatlichen und kirchlichen Rechts, insbesondere der Landesstiftungsgesetze von Hessen und Rheinland-Pfalz.
( 2 ) Die Stifterinnen und Stifter haben den Antrag auf Anerkennung als kirchliche Stiftung bei der Kirchenleitung vor dem Antrag auf staatliche Anerkennung zu stellen.
( 3 ) Die Anerkennung der Stiftung ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu veröffentlichen.
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§ 4
Stiftungssatzung

( 1 ) Die Stiftungssatzung muss Regelungen enthalten über
  1. den Namen der Stiftung,
  2. den Sitz der Stiftung,
  3. den Zweck der Stiftung,
  4. das Vermögen der Stiftung,
  5. die Bildung des vertretungsberechtigten Organs der Stiftung und
  6. die kirchliche Aufsicht.
( 2 ) Die Mehrheit der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs muss einer evangelischen Kirche angehören, die Mitglied der Evangelischen Kirche in Deutschland ist. Die anderen Mitglieder können einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist.
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Abschnitt 2
Die Verwaltung der Stiftung

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§ 5
Stiftungsverwaltung

( 1 ) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung sparsam und nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung des Willens der Stifterin oder des Stifters.
( 2 ) Vergütungen für Dienstleistungen, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind schriftlich zu regeln.
( 3 ) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren.
( 4 ) Ein Mitglied eines Stiftungsorgans darf an Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, die es selbst, seine Ehegattin oder Lebenspartnerin, seinen Ehegatten oder Lebenspartner, seine Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister, Kindern, Enkel, Stiefkinder oder Schwiegerkinder oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person betreffen.
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§ 6
Vermögenserhalt

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seinen Erträgen den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Wille der Stifterin oder des Stifters anders nicht zu verwirklichen ist und der Fortbestand der Stiftung gewährleistet bleibt. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
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§ 7
Buchführung, Jahresabschluss

( 1 ) Die Stiftung ist im Bezug auf alle Einnahmen und Ausgaben zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.
( 2 ) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungs- und Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
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Abschnitt 3
Die Aufsicht über die Stiftungen

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§ 8
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Kirchenleitung. Die laufende Aufsicht über die Stiftungen wird von der Kirchenverwaltung wahrgenommen.
( 2 ) Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die Verwaltung der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des kirchlichen Rechts sowie im Einklang mit dem Willen der Stifterinnen und Stifter sowie der Stiftungssatzung geführt wird; dazu gehört auch die Ausformung der Stiftung als einer Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Stiftungsaufsicht soll die Stiftungsorgane sachverständig beraten.
( 3 ) Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ ist verpflichtet, der Kirchenverwaltung die Zusammensetzung und jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen.
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§ 9
Durchführung der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Kirchenverwaltung kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Vorlage von Berichten, Akten und sonstigen Unterlagen verlangen. Sie kann die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
( 2 ) Der ordnungsgemäße Jahresabschluss ist mit einer Vermögensübersicht und einem Geschäftsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres der Kirchenverwaltung vorzulegen. Umfasst der Stiftungszweck die treuhänderische Verwaltung von nicht rechtsfähigen Stiftungen, müssen die Unterlagen die treuhänderisch verwalteten nicht rechtsfähigen Stiftungen einbeziehen.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung kann anordnen, dass der Jahresabschluss durch das Rechnungsprüfungsamt, einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft wird.
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§ 10
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Kirchenverwaltung:
  1. Vermögensumschichtungen, die für den Bestand oder das Wirken der Stiftung bedeutsam sind,
  2. unentgeltliche Zuwendungen aus dem Vermögen der Stiftung, soweit sie nicht ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks vorgenommen werden,
  3. Erwerb, Veräußerung, oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  4. der Abschluss und die Änderung von Gesellschafts-, Beteiligungs- und Betriebsführungsverträgen.
( 2 ) Weiterreichende Zustimmungsvorbehalte in einzelnen Stiftungssatzungen bleiben unberührt.
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§ 11
Beanstandung

Die Kirchenverwaltung kann Beschlüsse der Stiftungsorgane, die gegen dieses Kirchengesetz, kirchliches Recht oder gegen die Stiftungssatzung verstoßen, aufheben und anordnen, dass Maßnahmen aufgrund derartiger Beschlüsse rückgängig gemacht werden.
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§ 12
Anordnung und Ersatzvornahme

Unterlässt ein Stiftungsorgan Maßnahmen, die nach der Stiftungssatzung oder aus sonstigen rechtlichen Gründen geboten sind, kann die Kirchenverwaltung anordnen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Die Kirchenverwaltung hat dabei die zu treffenden Maßnahmen zu nennen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Kirchenverwaltung die Maßnahmen auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durchführen lassen.
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§ 13
Abberufung von Organmitgliedern

( 1 ) Die Kirchenverwaltung kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen und die Berufung anderer Mitglieder anordnen. Bei schuldhaftem Verhalten bedarf es einer vorherigen Abmahnung.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung kann dem Mitglied eines Stiftungsorgans einstweilen die Geschäftsführung untersagen, wenn es das Wohl der Stiftung erfordert.
( 3 ) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 sollen die übrigen Mitglieder der Stiftungsorgane gehört werden.
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§ 14
Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Stiftung es erfordert und die vorstehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörde nicht ausreichen, kann die Kirchenverwaltung Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnehmen.
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§ 15
Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung. Satzungsänderungen, Zweckänderungen

Umwandlung, Aufhebung und Zusammenlegung einer Stiftung bedürfen der Genehmigung der Kirchenverwaltung, unbeschadet der Geltung staatlichen Rechts. Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen ist jedoch nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Der Antrag auf Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht darf erst gestellt werden, wenn die Genehmigung der Kirchenverwaltung vorliegt.
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Abschnitt 4
Die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 16
Begriff der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung

( 1 ) Eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögen, das entweder von einer Stifterin oder einem Stifter für einen von diesen festgelegten Zweck einem kirchlichen Träger treuhänderisch übereignet worden ist oder das von einem kirchlichen Träger durch Beschluss einem Zweck gewidmet worden ist.
( 2 ) Kirchliche Träger im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen können sein
  1. die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
  2. ihre Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände,
  3. ihre rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.
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§ 17
Treuhandvertrag

( 1 ) Die Stifterin oder der Stifter legt im Treuhandvertrag zur Stiftungsgründung den Zweck der Stiftung, den Namen und die Vermögensausstattung fest sowie gegebenenfalls die Errichtung eines Gremiums zur internen Entscheidungsfindung. Gleiches gilt für den Gründungsbeschluss eines kirchlichen Trägers.
( 2 ) Die Stifterin oder der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall für den Fall des Erlöschens der nicht rechtsfähigen Stiftung treffen. Wird keine Regelung getroffen, verbleibt das Vermögen bei dem Träger, der es in einer Weise zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
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§ 18
Genehmigung und Anzeige

Der Abschluss eines Treuhandvertrages über die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 genannten Träger bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Die übrigen Träger haben die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung anzuzeigen.
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§ 19
Buchführung, Jahresabschluss

Die kirchlichen Träger gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unterliegen bei der treuhänderischen Verwaltung der nicht rechtsfähigen Stiftungen den Regelungen der Kirchlichen Haushaltsordnung.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 20
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Die Kirchenverwaltung führt ein Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
  1. der Name der Stiftung,
  2. der Zweck der Stiftung,
  3. das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,
  4. das Jahr der Anerkennung,
  5. der Sitz der Stiftung sowie
  6. die Anschrift der Stiftung.
( 3 ) Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
( 5 ) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet.
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§ 21
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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2 ↑ Ein Register der Stiftungen unter der Aufsicht der EKHN kann unter folgender Adresse aufgerufen werden:
https://www.stiftungsdatenbank.de/register-kirchliche-stiftungen/uebersicht.php?aufsicht=ekhn