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Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen

In der Fassung vom 24. November 1970

(ABl. 1970 S. 193), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 457)

Unbeschadet des den Kirchengemeinden gemäß Artikel 3 Absatz 6 KO vom 17. März 1949 i.d.F. vom 21. April 1966 zustehenden Rechts, über ihre Mittel in eigener Verantwortung zu verfügen, hat die Kirchensynode nachstehende Kirchensteuerordnung beschlossen.
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A. Kirchensteuerpflicht

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§ 1

Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 13 und 14 Absatz 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt 1934 I Seite 925) haben. Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
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B. Landeskirchensteuer

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§ 2

( 1 ) Zur Deckung des Finanzbedarfes der kirchlichen Körperschaften werden Kirchensteuern als Landeskirchensteuer erhoben.
( 2 ) Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt als Zuschlag in Form eines Hundertsatzes zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) sowie als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) nach Maßgabe einer Tabelle, die Anlage dieser Kirchensteuerordnung bildet.
( 3 ) Die Höhe des Zuschlagsatzes auf die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) wird durch Beschluss der Kirchensynode festgesetzt. Dieser Beschluss der Kirchensynode bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Hessischen Kultusministers.
Wird der Beschluss der Kirchensynode nur für ein Jahr gefasst, so gilt er auch für das darauffolgende Jahr, sofern nicht die Kirchensynode etwas anderes beschließt.
( 4 ) Die Kirchengemeinden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die evangelische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Kirchenmitglieder der zuständigen Gemeindebehörde zur Berichtigung des Religionszugehörigkeitsvermerks im Melderegister zu melden und die Kirchenmitglieder selbst anzuhalten, die Religionszugehörigkeit im Rahmen ihrer Steuererklärung anzugeben.
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C. Ortskirchensteuer

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§ 3

( 1 ) Die Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) erheben, insoweit die Erträgnisse ihres Vermögens und die sonstigen ihnen zu Gebote stehenden Einnahmequellen nicht ausreichen, von ihren Gliedern Ortskirchensteuern.
( 2 ) Die Ortskirchensteuern werden erhoben:
  1. als Zuschlag in Form eines Hundertsatzes zu den Grundsteuermessbeträgen und
  2. in Form von Kirchgeld.
( 3 ) Insoweit die Ortskirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, bildet die Besteuerungsgrundlage das gesamte Grundvermögen, soweit es von einer Gemeinde zur gemeindlichen Grundsteuer herangezogen wird.
Auf Antrag wird die Ortskirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A in der Höhe erlassen, in der für das vorangegangene Jahr die Entrichtung von Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhoben worden ist, nachgewiesen wird.
( 4 ) Die Höhe der Zuschlagsätze auf die Grundsteuermessbeträge A und B kann verschieden hoch bemessen werden.
Die Ortskirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzers verwaltet werden (vgl. § 12 des Hessischen Kirchensteuergesetzes1# in der Fassung vom 25.9.1968 [GVBl. I S. 268ff.]), auch soweit der Grundbesitz nicht im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau liegt.
Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstückanteils entspricht.
( 5 ) Das Kirchgeld darf 6,– € jährlich nicht übersteigen. Das gestaffelte Kirchgeld kann nach der Höhe des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden. Der Mindestsatz darf 3,– €, der Höchstsatz 15,– € jährlich nicht übersteigen.
Das Kirchgeld wird erhoben von allen Gliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Rechnungsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hatten und eigenes Einkommen oder eigenes steuerpflichtiges Grund- oder sonstiges Vermögen hatten. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen: Letzteres gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und nach den vorstehenden Bestimmungen kirchgeldpflichtig sind, werden zusammen veranlagt. Das Kirchgeld wird nur einmal erhoben. Auf Antrag eines Ehegatten ist anstelle einer Zusammenveranlagung getrennte Veranlagung durchzuführen.
10 Gehört nur ein Ehegatte der Evangelischen Kirche an und treffen die Voraussetzungen der Kirchgeldpflicht auf ihn zu, so wird er allein zum Kirchgeld veranlagt entsprechend der in seiner Person gegebenen Bemessungsgrundlage.
11 Kirchengeldpflichtige, deren Ehegatten einer anderen steuerpflichtigen Kirche angehören (konfessionsverschiedene Ehe), können nur zur Hälfte des Betrages veranlagt werden, den sie als Ledige zu zahlen hätten.
12 Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961 [BGBl. I S. 815]) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
( 6 ) Die Höhe der Zuschlagssätze auf die Grundsteuermessbeträge und die Höhe des Kirchgeldes sowie die Grundsätze, nach denen das Kirchgeld erhoben werden soll (Absatz 5), werden von dem Kirchenvorstand durch Beschluss festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung – Kirchenverwaltung – und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.
Die genehmigten Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
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D. Innerkirchlicher Lastenausgleich

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§ 4

Die Landeskirchensteuer wird von der Gesamtkirche vereinnahmt. Das Aufkommen der Landeskirchensteuer steht den Kirchengemeinden, den Dekanaten und der Gesamtkirche gemeinsam zu.
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§ 5

Die Zuweisung des anteiligen Kirchensteueraufkommens an die Kirchengemeinden, die Dekanate sowie an die Gesamtkirche wird durch das Haushaltsgesetz festgesetzt.
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§ 6

( 1 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand die Grundlagen der Zuweisung, das Zuweisungsverfahren und die Bildung von Rücklagen durch Rechtsverordnung2# zu regeln.
( 2 ) Der Kirchensynodalvorstand hat vor seiner Beschlussfassung den Finanzausschuss und den Rechtsausschuss der Kirchensynode zu hören.
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§ 7

aufgehoben
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§ 8

aufgehoben
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E. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern

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a) Landeskirchensteuern

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§ 9

( 1 ) Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 2) erfolgt durch die Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen3# vom 27. April 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 63) und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, beide in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften.
( 3 ) Die entsprechende Anwendung des Steuersäumnisgesetzes wird für die Kirchensteuer ausgeschlossen (vgl. § 15 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes4#).
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b) Ortskirchensteuern

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§ 10

Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge oder in Form des Kirchgeldes erfolgt durch den Kirchenvorstand, der sich hierzu kircheneigener Organe bedienen kann.
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§ 11

Die für eine Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) ortskirchensteuerpflichtigen Personen sind in ein Hebregister aufzunehmen.
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§ 12

Soweit die Kirchengemeinden die Ortskirchensteuern veranlagen und erheben, ist den Kirchensteuerpflichtigen von dem Kirchenvorstand ein Ortskirchensteuerbescheid zu erteilen.
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F. Rechtsmittel

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§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides Widerspruch erheben.
Die Erhebung eines Widerspruchs, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4 Kirchensteuergesetz5#) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.
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§ 14

( 1 ) Widersprüche gegen die Landeskirchensteuer, soweit sie als Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, sind beim Finanzamt einzulegen.
( 2 ) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei dem Kirchenvorstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei dem zuständigen kirchlichen Rentamt eingelegt wird. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche der Kirchenleitung – Kirchenverwaltung – mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.
( 3 ) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.
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§ 15

In den in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fällen entscheidet über die Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Kirchenleitung – Kirchenverwaltung –. In den übrigen Fällen entscheidet die Kirchenleitung – Kirchenverwaltung –.
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§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.
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G. Mehrfacher Wohnsitz

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§ 17

( 1 ) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht.
Im Zweifelsfall entscheidet die Kirchenleitung – Kirchenverwaltung –.
( 2 ) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.
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H. Billigkeitsmaßnahmen

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§ 18

( 1 ) Das Recht der kirchlichen Behörden, die Kirchensteuer über Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter hinaus zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
( 2 ) Für die Stundung, den Teilerlass, den Erlass und die Niederschlagung ist bei der Landeskirchensteuer die Kirchenverwaltung und bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.
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J. Steuergeheimnis

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§ 19

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
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K. Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 20

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die den Kirchenvorständen zustehenden Befugnisse werden von den nach der Satzung der Gemeindeverbände zuständigen Organen wahrgenommen.
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Kirchgeldtabelle für Gemeindeglieder in glaubensverschiedener Ehe

[Anlage zu § 2 Absatz 2]
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Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter
sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG)
jährliches
besonderes
Kirchgeld
Stufenuntergrenze
Stufenobergrenze
1
40.000
47.499
96
2
47.500
59.999
156
3
60.000
72.499
276
4
72.500
84.999
396
5
85.000
97.499
540
6
97.500
109.999
696
7
110.000
134.999
840
8
135.000
159.999
1.200
9
160.000
184.999
1.560
10
185.000
209.999
1.860
11
210.000
259.999
2.220
12
260.000
309.999
2940
13
310.000
3.600

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