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Richtlinien für die Förderung ökologischer und energiesparender Maßnahmen an kirchlichen Gebäuden der EKHN (Förderrichtlinie „Energiesparendes Bauen“)

Vom 3. Februar 2009

(ABl. 2009 S. 124)

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I. Aufgaben und Ziele der Richtlinien

Die Zehnte Kirchensynode hat auf ihrer 12. Tagung vom 19. bis 22. November 2008 eine Aufstockung des Umweltfonds der EKHN im Zuschussteil von 0,45 Mio. Euro auf 4,0 Mio. Euro beschlossen. Es ist geplant, diese Erhöhung jeweils auch in den folgenden vier Jahren bis einschließlich 2013 vorzunehmen. Ab 2010 soll zusätzlich der Darlehensteil des Umweltfonds für vier Jahre von 0,4 Mio. Euro auf 0,9 Mio. Euro erhöht werden.
Der Umweltfonds wird im Rahmen der Bauzuweisungen für Kirchengemeinden und Dekanate geführt und soll zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen, insbesondere durch Reduzierung des Energieverbrauchs sowie Verringerung der Emission von Schadstoffen in die Atmosphäre. Er soll darüber hinaus die baulichen Ausgangsbedingungen für die Bewirtschaftung kirchlicher Gebäude verbessern.
Maßnahmen der Gesamtkirche im Sinne dieser Richtlinien werden jährlich im Rahmen des Haushaltsplans der EKHN (Budgetbereich 10: Zentrales Gebäudemanagement) veranschlagt.
Insbesondere bei Bauunterhaltungsmaßnahmen nach Nr. 1.1 an Gemeindehäusern und Pfarrhäusern ist zu prüfen, ob die jeweiligen Gebäude im Rahmen der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanung des betreffenden Dekanats in ihrem Bestand gesichert sind.
Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, sind Ausnahmen von den Festsetzungen dieser Richtlinien möglich, insbesondere bei Maßnahmen zum Wärmeschutz nach Nr. 1.1 sowie bei der Installation von solarthermischen Anlagen und Fotovoltaikanlagen.
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II. Förderung

Zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele dieser Richtlinien leistet der Umweltfonds der EKHN im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel finanzielle Hilfen durch Zuschüsse und Darlehen. Förderfähig sind Maßnahmen an Gebäuden der Kirchengemeinden und Dekanate, mit Ausnahme ausschließlich der Vermietung dienender Objekte.
1.
Förderfähige Maßnahmen
1.1
Bauunterhaltungsmaßnahmen
Bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz an der Gebäudeaußenhülle (Dach, Außenwände, Fenster, Türen, oberste Geschossdecken zum nicht ausgebauten Dachraum, Kellerdecken, erdberührte Außenflächen beheizter Räume, Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen) bestehender Gebäude, die einzeln oder in Kombination die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) erreichen oder diese unterschreiten.
Bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz im Zusammenhang mit energetischen Gesamtsanierungen.
Austausch bestehender Heizungsanlagen gegen Brennwerttechnik bei gleichzeitigem Energieträgerwechsel und in Verbindung mit einem hydraulischen Abgleich des Heizungssystems.
Bei energetischen Gesamtsanierungen wird der Anschluss an die DV-gestützte Erfassung und Auswertung der Verbrauchsdaten empfohlen.
1.2
Neubauten und neubaugleiche Maßnahmen
Neubauten und neubaugleiche Maßnahmen müssen grundsätzlich entsprechend den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen der EnEV in der jeweils gültigen Fassung geplant und ausgeführt werden. Soweit wirtschaftlich vertretbar, ist der Passivhausstandard anzustreben.
Der Anschluss an die DV-gestützte Erfassung und Auswertung der Verbrauchsdaten wird empfohlen.
Förderfähig sind Maßnahmen, die zu einer zusätzlichen Reduzierung des Transmissionswärmeverlusts um mindestens 30 Prozent gegenüber dem nach EnEV zulässigen Höchstwert führen, insbesondere:
  • Außenwanddämmung
  • Dachdämmung oder Dämmung der obersten Geschossdecke gegen ein nicht ausgebautes Dachgeschoss
  • Wärmedämmung der Kellerdecke
  • Dreischeiben-Wärmeschutzverglasung einschließlich wärmedämmender Fensterrahmen
  • Minimierung von Wärmebrücken
  • Kontrollierte Lüftung mit Wärmerückgewinnung aus der Abluft mit mindestens 80 Prozent Wärmerückgewinnung
  • Luftdichtigkeitsnachweis (Drucktest) nach EnEV.
1.3
Einbau von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energieträger oder Kraft-Wärme-Kopplung
  • Zentralheizungsanlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden (z. B. Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biogas)
  • Erdwärmeüberträger (Geothermie)
  • Wärmepumpen (keine Luft-Wärmepumpen!) bei Neubauten oder vollständig nach EnEV-Standard sanierten Bestandsgebäuden oder Gebäuden mit einem Anteil an Flächenheizungen von mindestens 80 Prozent
  • Lüftungsanlagen mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 Prozent und einem Luftdichtigkeitsnachweis (Drucktest) nach EnEV
  • Solarthermische Anlagen
  • Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (Blockheizkraftwerk) mit mindestens 5.000 Vollbenutzungsstunden/Jahr
  • Anschluss an Fernwärme mit mindestens 50 Prozent Wärmeerzeugung aus regenerativen Brennstoffen oder mindestens 70 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplung (Blockheizkraftwerk).
1.4
Allgemeine ökologische Maßnahmen
  • Fotovoltaikanlagen
  • Energiegutachten und Studien
  • Projekte des kirchlichen Umweltmanagements
  • Entsorgung umweltgefährdender oder umweltschädigender Materialien
  • Regenwassernutzungsanlagen.
2.
Umfang der Förderung
2.1
Bauunterhaltungsmaßnahmen
Maßnahmen nach Nr. 1.1 werden durch Zuschüsse und zinslose Darlehen gefördert. Die Höhe der Darlehen bemisst sich nach der erwarteten Reduzierung der Kosten für den Primärenergiebedarf. Die Laufzeit der Darlehen soll 15 Jahre nicht übersteigen. Zuschüsse werden in Höhe von bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten, maximal 50.000,00 Euro gewährt.
2.2
Neubauten und neubaugleiche Maßnahmen
Maßnahmen nach Nr. 1.2 werden durch Zuschüsse und zinslose Darlehen gefördert. Die Höhe der Darlehen bemisst sich nach der erwarteten Reduzierung der Kosten für den Primärenergiebedarf gegenüber dem Standard der EnEV. Die Laufzeit der Darlehen soll 15 Jahre nicht übersteigen. Zuschüsse werden in Höhe von bis zu 80 Prozent der Mehrkosten gegenüber dem Standard der EnEV, maximal 100.000,00 Euro gewährt.
2.3
Einbau von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung
Maßnahmen nach Nr. 1.3 werden durch Zuschüsse in Höhe von bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten, maximal 50.000,00 Euro gefördert.
2.4
Allgemeine ökologische Maßnahmen
Maßnahmen nach Nr. 1.4 werden durch Zuschüsse gefördert:
Fotovoltaikanlagen mit bis zu 10 Prozent und Anlagen zur Regenwassernutzung mit bis zu 20 Prozent der Gesamtkosten, jeweils maximal 10.000,00 Euro, sonstige allgemeine ökologische Maßnahmen mit bis zu 10.000,00 Euro.
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III. Antragsverfahren

Anträge auf Zuschüsse und Darlehen aus dem Umweltfonds der EKHN sind – gegebenenfalls zusammen mit Anträgen zu Baumaßnahmen – an die zuständige kirchliche Baubetreuung zu richten. Den Anträgen sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen:
  • Kostenermittlungen
  • Für Maßnahmen nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2:
Bericht der Energieberatung
  • Bei baulichen Maßnahmen zum Wärmeschutz:
Nachweis der Einhaltung oder Unterschreitung der Vorgaben der EnEV nach Nr. 1.1 (Bauunterhaltungsmaßnahmen), ggf. Luftdichtigkeitsnachweis
  • Bei Austausch bestehender Heizungsanlagen nach Nr. 1.1: Angaben zur Leistung und zum Energieträgerwechsel
  • Nachweise der Reduzierung der Transmissionswärmeverluste nach Nr. 1.2 (Neubaumaßnahmen), Luftdichtigkeitsnachweis
  • Bei Darlehen: Nachweis der Reduzierung der Kosten für den Primärenergiebedarf nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2
  • Nachweise nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4
  • Bei Anlagen nach Nr. 1.3: Nachweis des durchschnittlichen Energieverbrauchs, bei solarthermischen Anlagen: Angaben zu Größe, Leistung und Nutzung
  • Finanzierungsplan
  • Beschluss des Kirchenvorstands bzw. des Dekanatssynodalvorstands.
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IV. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der EKHN in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Umweltfonds der EKHN (Ökologiefonds und Energiesparfonds) vom 3. März 1993 (ABl. 1993 S. 55) außer Kraft.