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Rechtsverordnung über den Bau von Gemeindehäusern

Vom 17. März 1981

(ABl. 1981 S. 192), geändert am 29. April 1985 (ABl. 1985 S. 77)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 des Kirchenbaugesetzes vom 27. November 1980 (ABl. 1980 S. 230) im Einvernehmen mit dem Bauausschuss der Kirchensynode folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

(1) 1Für die Neuausstattung von Gemeinden mit kirchlichen Räumen sollen Gemeindehäuser vorgesehen werden, die Räume für Gottesdienst und Gemeindearbeit enthalten. 2Die intensive Nutzung und auch der Umbau vorhandener Gebäude haben Vorrang vor der Errichtung neuer Gebäude.
(2) Der Bau eines besonderen Gemeindehauses soll entfallen, wenn vorhandene Kirchen nicht nur für Gottesdienste verwendet, sondern auch für andere Veranstaltungen nutzbar gemacht werden können.
(3) 1Die Räume sollen, soweit dies ohne komplizierten technischen Aufwand möglich ist, eine variable Nutzung ermöglichen. 2Die den Räumen zugedachten Funktionen sollen die bauliche Gestalt prägen; repräsentativer Aufwand ist zu vermeiden. 3Auf angemessene Raumqualität ist – insbesondere bei den Gottesdienst- und Feierräumen – zu achten.
(4) 1Gemeindehäuser mit einer Versammlungsfläche bis zu 210 qm sollen aus Kostengründen vorzugsweise als Typenbauten errichtet werden. 2Andere Bauweisen, die preislich konkurrenzfähig sind, werden jedoch nicht ausgeschlossen.
(5) 1Bei der Planung und Ausführung von Gemeindehäusern, die mehr als 200 Personen fassen und nicht überwiegend für den Gottesdienst bestimmt sind, müssen die von den Ländern erlassenen Versammlungsstätten-Richtlinien beachtet werden.
Ebenso sind die staatlichen Vorschriften über behindertengerechtes Bauen (§ 73 der Hessischen Bauordnung und § 78 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen) sowie die kirchlichen Empfehlungen (Merkblatt über behindertengerechtes Bauen vom 10. Januar 1979, abgedruckt in den EKHN-Mitteilungen Nr. 7/79) zu beachten.
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§ 2
Größenbemessung

(1) Die maximale Größe der Gemeindehäuser ist in dieser Verordnung geregelt; sie ist keine Anspruchsgrundlage.
(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Größe der Gemeinde. 2In einer räumlich ausgedehnten Gemeinde oder einer Gemeinde mit mehreren Pfarrbezirken kann bei Raumreduzierung an zentraler Stelle ein entsprechender Teil der Versammlungsräume an anderer Stelle errichtet werden. 3Bei der Bemessung ist von der Versammlungsfläche auszugehen, die sich aus der Größe der Kirchengemeinde ergibt.
1Bei mehreren Gemeinden in einem Pfarrbezirk kann bei Zustimmung der beteiligten Kirchenvorstände ein Gemeindehaus an zentraler Stelle errichtet werden. 2Bei der Bemessung ist von der Versammlungsfläche auszugehen, die sich aus der Größe des Pfarrbezirks ergibt. 3Bei der Planung müssen die Bedürfnisse der anderen Gemeinden erfasst und entsprechend angerechnet werden.
(3) 1Festgelegt wird die maximale Größe der Versammlungsfläche. 2Zur Versammlungsfläche zählen alle Räume, in denen sich die Gemeinde zu Gottesdiensten, Unterricht, Information und Diskussion, Konzerten, Fest, Spiel, Werkarbeit, Tanz usw. versammelt. 3Nicht dazu rechnen Verkehrsflächen wie Windfänge, Treppen und Flure, Funktionsflächen wie Teeküchen, Abstellräume, Toiletten und Garderoben, ebenso notwendige Diensträume. 4Foyers werden nach der vorgesehenen Nutzung anteilig (mindestens zu 50 %) berechnet. 5In Versammlungsräumen vorgesehene Emporen und Estraden werden den Raumflächen zugerechnet.
1Die zusätzlichen Nebennutzflächen, Verkehrs- und Funktionsflächen (einschließlich der Kellerräume) sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. 2Zur Genehmigung der Bauvorhaben muss ein angemessenes Verhältnis der Versammlungsfläche zur Gesamtnutzfläche und zum umbauten Raum nachgewiesen werden.
(4) Auf die Versammlungsflächen werden die Flächen anderer Versammlungsräume angerechnet, die bereits im Besitz der Gemeinde sind oder von ihr genutzt werden; dies gilt auch für Versammlungsräume der bürgerlichen Gemeinde, für die ein Nutzungsrecht erworben wurde oder gemäß den Richtlinien vom 8. Dezember 1980 (ABl. 1981 S. 21) erworben werden kann.
(5) Besitzt die Kirchengemeinde keinen besonderen Gottesdienstraum (Kirche, Mehrzweckraum, Gemeindesaal, Versammlungsraum in Dorfgemeinschaftshäusern etc.) ergibt sich die, maximale Größe der zu planenden Versammlungsfläche aus der Tabelle A.
(6) Ist in der Gemeinde bereits ein Gottesdienstraum vorhanden, sind die Maximalwerte der Tabelle B zugrunde zu legen.
(7) Für Gemeinden eines Nachbarschaftsbereiches kann zusätzlich eine Versammlungsfläche nach Tabelle C vorgesehen werden, sofern die antragstellende Gemeinde über 3000 Gemeindemitglieder zählt und besondere Aufgaben im Nachbarschaftsbereich übernimmt sowie die Gemeinden des Nachbarschaftsbereiches zugestimmt haben.
1Als Nachbarschaftsbereich im Sinne der Richtlinien gelten Gemeinden, die an zentraler Stelle gemeinsame Aufgaben erfüllen und auf diese Weise eine örtliche Konzentration kirchlicher Veranstaltungen fördern. 2In Großstädten werden Nachbarschaftsbereiche in der Regel von räumlich zusammenhängenden Gemeindebezirken gebildet, die mehr als 8000 Gemeindeglieder umfassen.
(8) Wird nach zuverlässigen Angaben mit einem wesentlichen Anwachsen der Bevölkerung gerechnet, soll eine dieser Entwicklung entsprechende Erweiterungsmöglichkeit als späterer Bauabschnitt eingeplant werden.
Tabelle A
Größe der Gemeinde (des Pfarrbezirks)
in Gemeindegliedern
maximale Versammlungsfläche
in m2
bis          600
90
600   -   1000
130
1000 -   1800
170
1800 -   3000
240
3000 -   5000
320
5000 -   8000
400
8000 - 12000
500
Tabelle B
Größe der Gemeinde (des Pfarrbezirks)
in Gemeindegliedern
maximale Versammlungsfläche
in m2
bis          600
40
600   -   1000
60
1000 -   1800
90
1800 -   3000
130
3000 -   5000
170
5000 -   8000
210
8000 - 12000
270
Tabelle C
Größe des Nachbarschaftsbereichs
in Gemeindegliedern
zusätzliche Versammlungsfläche
an zentraler Stelle in m2
3000 -   5000
40
5000 -   8000
70
8000 - 12000
100
über    12000
130
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§ 3
Ausnahmen

(1) Erstreckt sich eine Kirchengemeinde über mehrere Orte oder selbstständige Ortsteile, so kann abweichend von § 2 Abs. 2 in besonders gelagerten Fällen auch dann in einem abseits gelegenen Gemeindeteil ein Gemeindehaus errichtet werden, wenn die zulässige Versammlungsfläche an zentraler Stelle bereits erreicht ist.
(2) Voraussetzung ist insbesondere, dass sich nach örtlichen Verhältnissen nur durch einen selbstständigen Versammlungsraum ein geordnetes Gemeindeleben entwickeln und der Raumbedarf nicht anderweitig befriedigt werden kann.
(3) Die Ausnahmegenehmigung kann nur auf begründeten Antrag des Dekanatssynodalvorstandes erteilt werden.
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§ 4
Ausnahmegenehmigung

Über Ausnahmen entscheidet der Bauausschuss der Kirchensynode im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.
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§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Bau von Gemeindehäusern in der EKHN vom 15. Januar 1979 (ABl. 1979 S. 40) außer Kraft.

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