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Verwaltungsverordnung
über die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der EKHN (Honorarordnung – HonO)

Vom 7. Juli 2005

(ABl. 2005 S. 261)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die von der EKHN oder ihren Einrichtungen getragen oder bezuschusst werden, gelten die folgenden Bestimmungen.
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§ 2
Grundlagen

( 1 ) Honorare sind rechtzeitig vor einer Veranstaltung schriftlich zu vereinbaren. Honorarverträge sind gemäß dem hierfür entwickelten Muster für Honorarverträge abzufassen. Dieses ist dem Intranet zu entnehmen.
( 2 ) Mit der Zahlung des Honorars sind Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie die Erstellung von Arbeitsunterlagen abgegolten. Die Erstattung von Materialkosten, Unterkunft und Verpflegung ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Entsprechende Belege sind vorzulegen.
( 3 ) Soweit es sich nicht um ganztägige Veranstaltungen handelt, ist das Honorar anteilig zu bemessen.
( 4 ) Fahrtkosten werden entsprechend der reisekostenrechtlichen Bestimmungen für die hauptamtlich Beschäftigten der EKHN erstattet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in diesen Sätzen nicht enthalten.
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§ 3
Honorarsätze

( 1 ) Für die Höhe des Honorars gelten die folgenden Höchstsätze pro Tag:
Fallgruppe 1
Fallgruppe 2
Leitung von
Seminaren
80,00 Euro
250,00 Euro
Einzelvortrag mit Diskussion
50,00 Euro
150,00 Euro
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in diesen Sätzen nicht enthalten.
( 2 ) Ein Honorar der Fallgruppe 1 kann gezahlt werden an kirchliche und diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Leistung erbringen, die nicht zu ihrem Dienstauftrag gehört. Für Leistungen, die zum Dienstauftrag gehören, wird kein Honorar gezahlt.
( 3 ) Mit Referentinnen und Referenten, die ausschließlich oder überwiegend freiberuflich tätig sind und nicht in einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitsverhältnis stehen, können Honorare der Fallgruppe 2 vereinbart werden.
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§ 4
Erhöhtes Honorar

Ein erhöhtes Honorar kann gezahlt werden, wenn eine besondere Veranstaltung die Gewinnung einer Expertin oder eines Experten mit einer besonderen fachlichen Qualifikation notwendig macht und die Mehrkosten hierfür gedeckt sind. Das erhöhte Honorar darf den fünffachen Satz der Fallgruppe 2 nicht übersteigen.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung vom 15. Februar 1994 (ABl. 1994 S. 55), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49), außer Kraft.