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Verwaltungsverordnung für Supervision

Vom 15. November 2007

(ABl. 2008 S. 43), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verwaltungsverordnung regelt im Sinne der Personalförderung die Supervision kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Personalfördermaßnahme).
( 2 ) Diese Verwaltungsverordnung gilt für alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe sind Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Sinne dieser Verordnung.
( 3 ) Die Anerkennung und Bezuschussung von Supervision für Ehrenamtliche ist gesondert geregelt.
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§ 2
Supervision

( 1 ) Supervision ist eine professionelle Form und Methode berufsbezogener Beratung zur aufgabenbezogenen, persönlichen und institutionellen Reflexion. Sie dient der fachlichen Qualifizierung in der professionellen Arbeit. Supervision kann von Einzelnen, Gruppen oder einem Team in Anspruch genommen werden – je nach Aufgabe, Lernbedarf und Problemzusammenhang. Supervision wird angeboten als Fallsupervision, Teamsupervision, Gruppensupervision, Einzelsupervision, Leitungssupervision.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen mit der Verantwortung für ihre Aufgabe die Verpflichtung zur beruflichen Weiterwicklung und damit die Bereitschaft zur Teilnahme an Supervision.
( 3 ) Im Konfliktfall können Vorgesetzte Supervision anordnen und den Rahmen, Ziel, Rückbindung der Maßnahme und Konsequenzen der Nichtbeachtung mit den Beteiligten festlegen.
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§ 3
Supervisorinnen und Supervisoren

( 1 ) Anerkannte Supervisorinnen und Supervisoren sind solche, die für Supervision ausgebildet und qualifiziert sind und die als Supervisorinnen und Supervisoren bei der Deutschen Gesellschaft für Supervision (DGSv), der Evangelischen Konferenz für Ehe-, Familien- und Lebensfragen (EKFuL), der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGFP) anerkannt sind.
( 2 ) Das Zentrum für Organisationsentwicklung und Supervision (ZOS) bietet Supervision an, berät bei der Auswahl einer geeigneten Supervisorin oder eines geeigneten Supervisors aus einem qualifizierten Netzwerk von Internen und Externen. Das Zentrum Seelsorge und Beratung (ZSB) bietet Supervision mit dem Schwerpunkt im Handlungsfeld Seelsorge und Beratung an.
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§ 4
Genehmigungsverfahren

Supervision wird beim Anstellungsträger beantragt. Zuständig für die Genehmigung ist die oder der Dienstvorgesetzte.
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§ 5
Übernahme der Kosten

( 1 ) Der Anstellungsträger bezuschusst genehmigte Supervision nach Maßgabe der eingestellten Haushaltsmittel abzüglich eines Eigenanteils der Supervisandin oder des Supervisanden. Der Eigenanteil beträgt mindestens 20 Prozent je Supervisionseinheit. Ein Eigenanteil ist zu leisten ab der Gehaltsgruppe E 10.
( 2 ) Fahrtkosten werden nicht erstattet.
( 3 ) Wurde einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Teilnahme an einer Supervisionsmaßnahme angeordnet, so sind die Kosten in voller Höhe durch den Anstellungsträger zu übernehmen. Die Fahrtkosten werden in diesem Fall nach der Reisekostenregelung erstattet.
( 4 ) Die zuschussfähigen Honorarhöhen je Supervisionseinheit werden durch die Kirchenverwaltung festgestellt und veröffentlicht.
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§ 6
Umfang

Im Rahmen eines Supervisionsprozesses werden in der Regel zehn Sitzungen genehmigt. Weniger sind ohne Begründung möglich. Eine Verlängerung ist im Einzelfall auf Antrag möglich.
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§ 7
Kontrakt

Zu Beginn der Supervision wird ein schriftlicher Kontrakt zwischen Supervisand oder Supervisandin, Supervisor oder Supervisorin und dem Anstellungsträger geschlossen. Im Kontrakt werden Vereinbarungen festgehalten über die Beteiligten, Zeit, Dauer, Ort, Kosten, Ziel, Form, Methoden, Formen der Auswertung, Verschwiegenheit und Umgang mit strukturellen Informationen.
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§ 8
Verschwiegenheit

Die an der Supervision Beteiligten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.