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Verordnung
über die Gewährung laufender Erziehungsbeihilfen

Vom 20. November 1961

(ABl. 1961 S. 177), zuletzt geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)

Aufgrund von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe d der Kirchenordnung wird Folgendes bestimmt:
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§ 1

(1) 1Pfarrer, Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst und Kirchenbeamte sowie deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene erhalten für ihre kinderzuschlagsberechtigten Kinder laufende Erziehungsbeihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung. 2Das Gleiche gilt für die hauptamtlich im Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer ihrer Untergliederungen stehenden Angestellten und Arbeiter.
(2) Stiefkinder, Pflegekinder und Enkel, die der Bezugsberechtigte in seinen Hausstand aufgenommen hat, für die er Kinderzuschlag bezieht, gelten als Kinder im Sinne dieser Verordnung.
(3) 1Empfängern laufender Unterhaltszuschüsse und Personen, die eine Versorgungsrente aufgrund des Kirchengesetzes über die Zusatzversorgung für Angestellte und Arbeiter im kirchlichen Dienst vom 4.12.1958 (ABl. 1959 S. 2) beziehen, können laufende Erziehungsbeihilfen widerruflich bewilligt werden. 2Dabei dürfen nur solche Kinder berücksichtigt werden, für die ein Kinderzuschlag gewährt wird oder die bei Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen kinderzuschlagsberechtigt sein würden.
(4) 1Erziehungsbeihilfen nach dieser Verordnung werden nur gewährt, soweit für die Schulausbildung des Kindes keine anderweitige Unterstützung möglich ist (zum Beispiel Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, Ausbildungsbeihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, Ausbildungsbeihilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Schulbeihilfen nach landesrechtlichen Bestimmungen). 2Wird eine solche Unterstützung gewährt, so werden die Leistungen auf die Erziehungsbeihilfen nach dieser Verordnung angerechnet.
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§ 2

(1) 1Laufende Erziehungsbeihilfen werden gewährt, sofern und solange das Kind unter finanzieller Inanspruchnahme des Bezugsberechtigten in der Schulausbildung auf einer außerhalb seines Wohnortes gelegenen mittleren oder höheren Schule steht. 2Den in Satz 1 genannten Schulen werden Sonderschulen (z.B. Gehörlosen- und Blindenschulen) gleichgestellt.
(2) Der Besuch von Schulen und Anstalten, die ausschließlich auf ein Berufsziel vorbereiten, sowie von Hochschulen und Universitäten berechtigt nicht zum Bezug einer laufenden Erziehungsbeihilfe.
(3) Bestehen Zweifel über das Ausbildungsziel der Schule, so entscheidet über die Anerkennung ihres Besuches als Schulausbildung im Sinne von Absatz 1 die Kirchenverwaltung.
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§ 3

(1) Eine laufende Erziehungsbeihilfe von 184,07 € jährlich wird gewährt, wenn ein im Elternhause oder im Haushalte eines Erziehungsberechtigten wohnendes Kind seine Schule in der Regel nur durch Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Privatfahrzeuges erreichen kann und dabei im Wochendurchschnitt zu einer häuslichen Abwesenheit von mindestens acht Stunden je Tag genötigt ist (Fahrkind).
(2) 1Für die Berechnung der Dauer der häuslichen Abwesenheit ist bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels von der fahrplanmäßigen Abfahrts- und Ankunftszeit vom und am Wohnort auszugehen. 2Die Zeit für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Abfahrts- bzw. Ankunftsstelle sowie die Wartezeit bis zur Abfahrt vom Wohnort ist angemessen zu berücksichtigen. 3Bei Verwendung von Privatfahrzeugen ist der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrt am Wohnort allein maßgebend.
(3) 1Die Zeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Schulort muss dem Beginn und dem Ende des Schulunterrichts entsprechen. 2Maßgeblich sind die nach dem Stundenplan zu erteilenden Unterrichtsstunden und die im Rahmen des Lehrplans abgehaltenen, außerhalb der normalen Schulzeit liegenden regelmäßigen schulischen Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften.
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§ 4

Eine laufende Erziehungsbeihilfe von 613,55 € jährlich wird für ein Kind gewährt, dem der Besuch der Schule nur durch Unterbringung in einer außerhalb des Elternhauses oder des Wohnortes eines Erziehungsberechtigten gelegenen Pension (Alumnat, Internat) ermöglicht werden kann (Pensionskind).
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§ 5

(1) Der Anspruch auf die laufende Erziehungsbeihilfe beginnt mit dem Anfang desjenigen Monats, in dem die Voraussetzungen nach §§ 1–4 dieser Verordnung eingetreten sind und erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem diese Voraussetzungen für einen längeren Zeitraum als drei Monate wegfallen.
(2) 1Laufende Erziehungsbeihilfen werden nur auf Antrag gewährt. 2Der Bezugsberechtigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. 3Eine nachträgliche Bewilligung der laufenden Erziehungsbeihilfe für eine rückliegende Zeit von länger als sechs Monaten ist ausgeschlossen.
(3) Die laufenden Erziehungsbeihilfen werden monatlich im voraus gezahlt.
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§ 6

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. 2Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über die Gewährung laufender Erziehungsbeihilfen vom 7. November 1949 in der nach der Verordnung vom 12. Januar 1959 (ABl. S. 11) geltenden Fassung außer Kraft.

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