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Richtlinien für die Gewährung von Darlehen
in besonderen Fällen

Vom 13. Dezember 2007

(ABl. 2009 S. 79), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Richtlinien gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, hauptberufliche Angestellte in ungekündigter Stellung sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Auf nicht oder geringverdienende Ehegatten bzw. frühere Ehegatten von Pfarrerinnen und Pfarrern sind die Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
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§ 2
Gewährung eines Darlehens

( 1 ) Wird eine der in § 1 genannten Personen durch besondere Umstände ungewöhnlicher Art zu unabwendbaren Ausgaben genötigt, die sie oder er aufgrund einer finanziellen Notlage nicht bestreiten kann, so kann ihr oder ihm auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein verzinsliches Darlehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften bewilligt werden.
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens besteht nicht.
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§ 3
Antrag

Der Antrag für die Gewährung eines Darlehens ist beim Dienst- oder Arbeitgeber zu stellen.
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§ 4
Verzinsung und Tilgung

( 1 ) Das Darlehen ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und mit mindestens sechs Prozent der Auszahlungssumme jährlich als Annuitäts-Darlehen zu tilgen. Bei einer Änderung der Vorschriften der Lohnsteuer-Richtlinien über die Steuerfreiheit persönlicher Arbeitgeberdarlehen vermindert oder erhöht sich der Zinssatz jeweils auf den Mindestzinssatz, der für eine Steuerfreiheit solcher Darlehen vorgeschrieben ist. Der Tilgungssatz verändert sich in diesen Fällen jeweils so, dass eine konstante Belastung der Schuldnerin oder des Schuldners in Höhe von elf Prozent der Auszahlungssumme jährlich erhalten bleibt. Auf diese Anpassungsregelung ist im jeweiligen Darlehensvertrag Bezug zu nehmen.
( 2 ) Außerplanmäßige Tilgungen sind jederzeit möglich.
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§ 5
Schuldurkunde

Bei Gewährung eines Darlehens ist eine Schuldurkunde auszustellen. Diese ist von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer und ggf. deren oder dessen Ehegatten zu unterzeichnen. Eheleute haften als Gesamtschuldner.
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§ 6
Kündigung

( 1 ) Das Darlehen kann fristlos gekündigt werden, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer
  1. das Darlehen nicht für den bewilligten Zweck verwendet,
  2. falsche Angaben gemacht hat, die für die Gewährung des Darlehens von Bedeutung waren, oder
  3. mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungsrate länger als zwei Monate ganz oder teilweise in Verzug bleibt.
( 2 ) Im Falle einer Kündigung wird der Darlehensbetrag in einer Summe zur Rückzahlung fällig.
( 3 ) Die Rückzahlung des Darlehens ist auch dann in einer Summe fällig, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies gilt nicht bei Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen Dienst-, Berufs- oder Erwerbunfähigkeit, bei Tod, bei Erreichen der Altersgrenze oder Versetzung in den Ruhestand.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.