.

Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen
in besonderen Fällen

Vom 15. September 1998

(ABl. 1998 S. 296), zuletzt geändert am 3. Februar 2022 (ABl. 2022 S. 59 Nr. 11)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 n KO1# im Einvernehmen mit der Gesamtmitarbeitervertretung und dem Pfarrerausschuss der EKHN die folgenden „Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen“ beschlossen:
####

§ 1
Personenkreis

Werden Pfarrerinnen/Pfarrer, Pfarrerinnen/Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Vikarinnen/Vikare, Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte, Angestellte in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, nicht oder gering verdienende Ehegatten bzw. frühere Ehegatten von Pfarrerinnen/Pfarrern und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau durch besondere Umstände ungewöhnlicher Art zu unabwendbaren Ausgaben genötigt, die sie aus den laufenden Bezügen nicht bestreiten können, so können ihnen auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unverzinsliche Vorschüsse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften bewilligt werden.
#

§ 2
Besondere Fälle

Als besondere Umstände, die zu unabwendbaren Ausgaben nötigen, sind insbesondere anzusehen:
  1. Anschaffungen bei Gründung eines Hausstandes,
  2. Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass,
  3. Stellung einer Kaution bei der Anmietung von Wohnraum,
  4. Aufwendungen aus Anlass der eigenen Eheschließung,
  5. Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder bei deren Verheiratung oder beim Verlassen des Elternhauses oder zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung,
  6. Aufwendungen bei schwerer Erkrankung, Ableben und Bestattung von mittellosen Familienangehörigen, wenn durch eine öffentliche oder private Fürsorgemaßnahme überhaupt nicht oder nicht ausreichend geholfen wird,
  7. Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, das zur Ausübung des Dienstes unbedingt erforderlich ist,
  8. Erwerb oder Finanzierung eines Fahrrades, Pedelecs oder E-Bikes, soweit keine Entgeltumwandlung zur Finanzierung eines der vorgenannten Fahrzeuge vereinbart wurde.
#

§ 3
Ausschlusstatbestände

( 1 ) Vorschüsse können nicht gewährt werden:
  1. Zum Erwerb oder zur Erhaltung von Grundstücken,
  2. zur Führung von Zivilprozessen, die nicht im dienstlichen Interesse liegen,
  3. zu Aufwendungen, die regelmäßig zu machen und aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sind, z.B. Beschaffung von Kleidung, Beschaffung von Wintervorräten, Urlaubs- und Erholungsreisen.
( 2 ) Ferner dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden, wenn durch Gewährung einer Unterstützung oder Beihilfe für einen Krankheits-, Geburts- oder Todesfall oder durch Leistungen einer Versicherung ausreichend geholfen wird.
#

§ 4
Zuständigkeit

Für die Gewährung des Vorschusses ist der Dienst oder Arbeitgeber zuständig, zu dem der Mitarbeiter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht.
#

§ 5
Höhe und Tilgung

( 1 ) Der Vorschuss kann das Doppelte der monatlichen Bruttobezüge betragen, höchstens jedoch 2.600,– Euro. Er ist in längstens 26 Monatsraten, im Falle der Vorschussgewährung nach § 2 Buchstabe h in 40 Monatsraten, zu tilgen.
( 2 ) Ein weiterer Vorschuss kann nur nach Tilgung des laufenden Vorschusses bewilligt werden.
( 3 ) Die Tilgung des Vorschusses beginnt, soweit es verwaltungsmäßig möglich ist, mit dem auf die Auszahlung des Vorschusses folgenden Zahlungstage für die Bezüge und ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses durchzuführen. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist der noch nicht getilgte Vorschuss in einer Summe zur Zahlung fällig.
( 4 ) Der Dienst- oder Arbeitgeber, der den Vorschuss gewährt, regelt gleichzeitig auch das Tilgungsverfahren.
( 5 ) Lassen besondere Umstände die Tilgung eines gewährten Vorschusses in geringeren als den bei der Gewährung des Vorschusses vorgesehenen Tilgungsbeiträgen angezeigt erscheinen, so kann der monatliche Tilgungsbetrag bis auf die Hälfte ermäßigt oder gestundet werden.
#

§ 6
Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1 ) Diese Richtlinien treten am 1. November 1998 in Kraft.
( 2 ) Für vor dem 1. November 1998 gewährte Darlehen gelten die §§ 9, 11, 12, 17 und 18 der Richtlinien in der Fassung vom 15. März 1994 fort.