.

Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz als Anstalt des öffentlichen Rechts

Bek. vom 27. Februar 1968

(ABl. 1968 S. 72)

#
Wir haben Ihnen mitzuteilen, dass die Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz als Anstalt des öffentlichen Rechts die staatliche Genehmigung erhalten hat. Im Staats-Anzeiger für das Land Hessen Nr. 7 von 1968 Seite 227 ist die Genehmigung in folgender Weise veröffentlicht:
„Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz als Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz mit Sitz in Darmstadt ist als kirchliche Einrichtung durch das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 8. Dezember 1966 und durch das Vorläufige Gesetz der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche) vom 18. Januar 1967 – bestätigt durch das Gesetz vom 19. April 1967 – errichtet worden.
Die Landesregierung hat der Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Beschluss vom 28. November 1967 zugestimmt.
Dem Minister für Wirtschaft und Verkehr als dem zuständigen Fachminister ist die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse übertragen worden.
Wiesbaden, den 23.1.1968.
Der Hessische Kultusminister.
V 4 – 881/23 – 33 – StAnz. 7/1968 S. 227“