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Kirchengesetz
zur Errichtung einer Evangelischen
Zusatzversorgungskasse (EZVKG)

Vom 21. November 2008

(ABl. 2009 S. 14), geändert am 28. Mai 2010 (ABl. 2010 S. 245)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) In Wahrnehmung ihrer sozialen Fürsorge gegenüber ihren privat- und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern errichten die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) unter dem Namen „Evangelische Zusatzversorgungskasse“ eine Zusatzversorgungskasse für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der privat- und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihrer Dekanate, Kirchengemeinden, Kirchlichen Verbände und ihrer Anstalten und Einrichtungen sowie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und ihrer Anstalten und Einrichtungen.
( 2 ) Die Zusatzversorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung. Ihre Satzung1# wird erlassen von den Kirchenleitungen der beteiligten Kirchen im Einvernehmen mit den Finanzausschüssen ihrer Kirchensynoden und der Diakonischen Werke. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der gewährleistenden Kirchen unbeschadet der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht.
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§ 2

( 1 ) Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Beteiligten sowie den privat- und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch für eine freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversorgung offen. Im Zusammenhang mit der Altersversorgung der privat- und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann die Kasse weitere Leistungen erbringen.
( 2 ) Das Nähere bestimmt die Satzung.
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§ 3

( 1 ) Das Vermögen der Kasse darf nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke angelegt und verwendet werden; es wird von ihren Organen verwaltet.
( 2 ) Die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kasse wird durch die Kirchen gewährleistet.
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§ 4

( 1 ) Privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages sowie die aufgrund eines Gestellungsvertrages tätigen Personen.
( 2 ) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Kasse versicherungspflichtig.
( 3 ) Das Nähere bestimmt die Satzung.
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§ 5

( 1 ) Öffentlich-rechtlich beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchenbeamtinnen und -beamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen des § 2 bei der Kasse versichert sein.
( 3 ) Das Nähere bestimmt die Satzung.
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§ 6

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, ihre Dekanate, Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände sowie ihre Anstalten und Einrichtungen und die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), ihre Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und ihre Anstalten und Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Zusatzversorgungspflicht gemäß der Satzung der Kasse unterliegen, bei dieser Kasse zu versichern.
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§ 7

Die Kirchenleitungen können im Benehmen mit dem Vorstand der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Ausnahmen von den in § 4 Abs. 2 und § 6 festgelegten Verpflichtungen zulassen, wenn
  1. bereits Verträge kirchlicher Arbeitgeber mit anderen Zusatzversorgungskassen bestehen,
  2. es sich um Mitglieder von Schwesternschaften oder Diakonenanstalten handelt,
  3. es sich um Arbeitnehmer handelt, die aufgrund des Kirchengesetzes über die Zusatzversorgung von Angestellten und Arbeitern im kirchlichen Dienst vom 4. Dezember 1958 (ABl. 1959 S. 2) und aufgrund des Zusatzversorgungsgesetzes der Pfälzischen Landeskirche vom 14. November 1963 (ABl. 1963 S. 151) sich für eine Zusatzversorgung nach diesen Gesetzen entschieden haben oder eine andere zusätzliche Altersversorgung haben.
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§ 8

Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, für den Anschluss und das Ausscheiden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und der ihm angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen sowie anderer kirchlicher Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der ihm angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen gemeinsam mit dem Vorstand der Zusatzversorgungskasse Bestimmungen und Vereinbarungen zu treffen.
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§ 9

Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, in der Satzung Bestimmungen darüber zu treffen, dass Streitigkeiten zwischen Kasse und Arbeitgeber über Beiträge und Leistungen von einem Schiedsausschuss endgültig entschieden werden.
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§ 10

( 1 ) Entgegenstehende Bestimmungen treten hinsichtlich des Personenkreises, der nach diesem Gesetz zusätzlich versorgt wird, außer Kraft.
( 2 ) Die Kirchenleitungen erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
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§ 11

Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Verträge wegen des Anschlusses an die Evangelische Zusatzversorgungskasse abzuschließen. Aufgrund des Abschlusses eines solchen Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes und die aufgrund dieses Kirchengesetzes erlassene Satzung für die sich anschließende Kirche und ihre Einrichtungen entsprechend.
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§ 12

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz vom 8. Dezember 1966 (ABl. 1967 S. 2), geändert am 5. November 1970 (ABl. 1970 S. 191), außer Kraft.

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1 ↑ Die Satzung der EZVK kann unter folgender Adresse abgerufen werden:
https://www.ezvk.de/fileadmin/mounts/rechtsgrundlage/allgemein/satzung.pdf