.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Verwaltungsverordnung über die Durchführung des kirchlichen Praktikums für Kirchenmusikstudierende
Vom 30. September 2004
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Praktikum
In der EKHN wird die Möglichkeit für Kirchenmusikstudierende eingerichtet, ein mindestens sechswöchiges Praktikum zu absolvieren.
#§ 2
Zeitraum
(1)Das Praktikum, das frühestens nach dem Grundstudium absolviert werden soll, findet in den Semesterferien statt; es soll nicht während der Schulferien abgeleistet werden.
(2)Das Praktikum kann auch nach dem Studium durchgeführt werden.
#§ 3
Ziele
Die Kirchenmusikstudierenden sollen:
#- den Arbeitsalltag einer hauptberuflichen Kirchenmusikerin oder eines hauptberuflichen Kirchenmusikers kennen lernen,
- kirchenmusikalische Aufgaben unter Anleitung selbstständig durchführen,
- Erfahrungen im Singen mit unterschiedlichen Gemeindegruppen gewinnen,
- an der Kinderchorarbeit mitwirken,
- Einblick in die Organisation von kirchenmusikalischen Veranstaltungen bekommen,
- Planung und Durchführung von kirchenmusikalischen Veranstaltungen erleben,
- kirchenmusikalische Arbeit in einem Dekanat kennen lernen,
- an Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde und der kirchenmusikalischen Konvente teilnehmen.
§ 4
Trägerschaft
(1)Die Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung ist für Planung und Durchführung des Praktikums verantwortlich.
(2)Das Praktikum findet in der Regel bei einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder einem hauptamtlichen Kirchenmusiker der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau statt.
(3)Die Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung stellt eine Adressenliste mit Praktikumsstellen zur Verfügung.
(4)1Die Studierenden können sich ihre Praktikumsstelle auch selbst suchen. 2Zur Durchführung benötigen sie die Zustimmung der Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung.
#§ 5
Bericht
1Die Praktikantin oder der Praktikant erstellt einen Bericht, in dem die Erfahrungen des Praktikums ausgewertet werden, und leitet ihn an die Landesmusikerdirektorin oder den Landesmusikdirektor weiter. 2Vor Abgabe ist der Bericht mit der Mentorin oder dem Mentor zu besprechen.
#§ 6
Praktikumstagung
1Einmal jährlich findet eine Praktikumstagung statt, die der Reflexion und Auswertung der Praktikumserfahrung dient. 2Die Tagung wird von der Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung veranstaltet und von der Landeskirchenmusikdirektorin, dem Landeskirchenmusikdirektor, einer Propsteikantorin oder einem Propsteikantor geleitet.
#§ 7
Hospitation vor Studienbeginn
1Abiturientinnen und Abiturienten, die sich für das Kirchenmusikstudium interessieren, können vor Beginn bei einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder einem hauptamtlichen Kirchenmusiker hospitieren. 2Die Hospitation wird nicht als Praktikum anerkannt.
#§ 8
Praktikum anderer Gliedkirchen der EKD
Praktika in anderen Gliedkirchen der EKD werden anerkannt, insbesondere das einjährige Berufspraktikum in Bayern und Württemberg.
#§ 9
Bescheinigung
Die Abteilung Kirchenmusik stellt eine Bescheinigung über das geleistete Praktikum aus.
#§ 10
Kosten
Die Abteilung Kirchenmusik zahlt den Studierenden zu dem Praktikum einen pauschalierten Zuschuss in Höhe von 300 Euro.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.