.Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung
(D-PrüfungsO)
Vom 12. Dezember 2019
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Ziel der kirchenmusikalischen D-Prüfung
Die kirchenmusikalische D-Prüfung dient dem Nachweis grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten für den kirchenmusikalischen Dienst, der in der Regel in einer Kirchengemeinde versehen wird.
#§ 2
Anmeldung zur Prüfung
(1) 1Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder beim Landeskirchenmusikdirektor. 2Aus der Anmeldung muss hervorgehen, in welchem Bereich die D-Prüfung angestrebt wird. 3Mit der Anmeldung sind vorzulegen:
- Lebenslauf mit Lichtbild mit besonderer Berücksichtigung des musikalischen Werdeganges
- Zeugnisse von Ausbildungsinstituten mit Benotung bei anzuerkennenden Prüfungsleistungen
- Repertoireliste von 20 Liedbegleitungen, wenn die D-Prüfung im Bereich Gottesdienstliches Instrumentalspiel abgelegt wird.
- Ausbildungsnachweise, falls die Prüfung nicht im Rahmen eines Lehrganges geschieht.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung wird schriftlich bestätigt.
#§ 3
Gebühren
1Die Prüfungsgebühr wird vom Zentrum Verkündigung festgesetzt und im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. 2Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten; bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt keine Rückzahlung. 3Die „Erläuterungen zur Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung“ des Zentrums Verkündigung enthalten die aktuell gültige Prüfungsgebühr.
#§ 4
Prüfungsanforderungen
(1) Die D-Prüfung kann in den Bereichen Gottesdienstliches Instrumentalspiel (Schwerpunktwahl Orgel oder Klavier/Keyboard oder Gitarre), Chorleitung (Schwerpunktwahl Klassik oder Popularmusik), Kinderchorleitung und Posaunenchorleitung abgelegt werden.
(2) Die D-Prüfung setzt sich aus den Basisfächern Musiktheorie, Gehörbildung, Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde und den fachspezifischen Fächern der jeweiligen Bereiche zusammen.
(3) Die Prüfungen werden als mündliche Prüfung im Rahmen eines Kolloquiums oder als schriftliche Prüfung oder als praktische Prüfung durchgeführt.
(4) 1Die Prüfungen in den Basisfächern und den fachspezifischen Fächern der jeweiligen Bereiche können getrennt voneinander abgelegt werden. 2Bestandene Basisfächer werden bei Prüfungen in weiteren Bereichen anerkannt.
#§ 5
Prüfungsanforderungen für die Basisfächer
- MusiktheorieMündliche Prüfung oder schriftliche Prüfung
- a)
- Kenntnis von Intervallen
- b)
- Kenntnis von Tonleitern
- c)
- Kenntnis von gebräuchlichen Akkorden und ihren Umkehrungen
Praktische Prüfung- d)
- Wiedergabe von notierten Rhythmen
- GehörbildungMündliche Prüfung oder schriftliche Prüfung
- a)
- Bestimmen von Intervallen
- b)
- Bestimmen von Akkorden
Praktische Prüfung- c)
- Singen von Intervallen
- d)
- Nachklopfen von Rhythmen
- GottesdienstkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der aktuellen Gottesdienstordnungen
- Musikalische Gestaltungsmöglichkeiten im Gottesdienst
- Kenntnis des Kirchenjahres
- GesangbuchkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Aufbau des EG und des EGplus
- Singen von Kirchenliedern und liturgischen Weisen
§ 6
Prüfungsanforderungen für den Bereich
Gottesdienstliches Instrumentalspiel
Die D-Prüfung Gottesdienstliches Instrumentalspiel kann mit den Schwerpunkten Orgel, Klavier/Keyboard oder Gitarre abgelegt werden.
- Gottesdienstliches InstrumentalspielPraktische Prüfung
- Spielen eines Gottesdienstes
- Begleiten der liturgischen Stücke des Abendmahls
- Begleiten von Liedern aus einer Repertoireliste
- Literaturkunde / StilkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungBei Wahl des Schwerpunkts Orgel:
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
Bei Wahl des Schwerpunkts Klavier/Keyboard oder Gitarre:- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
- Kenntnis der wichtigsten Stilbereiche und Künstler und Künstlerinnen
- Orgelkunde / TontechnikBei Wahl des Schwerpunkts Orgel:Mündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Registergruppen nach Bauart und Klang
- Grundlagen des Registrierens
Bei Wahl des Schwerpunkts Klavier/Keyboard oder Gitarre:Mündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung- Grundlagen der Funktionsweise eines Verstärkers / einer Beschallungsanlage
- Aufbau und Bedienung eines Verstärkers / einer Beschallungsanlage
§ 7
Prüfungsanforderungen für den Bereich Chorleitung
Die D-Prüfung Chorleitung kann mit den Schwerpunkten Klassik oder Popularmusik abgelegt werden.
- ChorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einsingen des Chores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Chorstückes
- SingenPraktische Prüfung (5 Minuten)Singen von Chorstimmen
- Theorie der ChorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungAufführungspraktische Grundlagen
- ChorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 8
Prüfungsanforderungen für den Bereich Kinderchorleitung
- KinderchorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einsingen des Kinderchores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen ein- oder mehrstimmigen Kinderchorliedes
- SingenPraktische Prüfung (5 Minuten)Singen von Chorstimmen
- Theorie der KinderchorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungPraktische und pädagogische Aspekte des Singens mit Kindern
- KinderchorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 9
Prüfungsanforderungen für den Bereich Posaunenchorleitung
- PosaunenchorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einblasen des Posaunenchores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Bläserstückes
- BlechblasinstrumentPraktische Prüfung (10 Minuten)
- Spielen von Tonleitern
- Spielen von Einzelstimmen
- Spielen von Kirchenliedern
- Theorie der PosaunenchorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungAufführungspraktische Grundlagen
- PosaunenchorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 10
Prüfungskommissionen
(1) 1Die D-Prüfungen werden von Fachprüferinnen und Fachprüfern unter der Leitung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors abgenommen. 2Ausbilderinnen und Ausbilder von Prüflingen können keine Prüfungen als alleinige Fachprüferinnen oder Fachprüfer abnehmen. 3Alle Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor kann eine hauptberufliche Kirchenmusikerin oder einen hauptberuflichen Kirchenmusiker mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.
(3) Die in den §§ 5 bis 9 festgelegten Prüfungszeiten für mündliche oder praktische Einzelprüfungen stellen Richtwerte für regelmäßige Prüfungsdauern dar, Abweichungen durch die Prüfenden sind zulässig.
(4) 1Über den Verlauf jeder Einzelprüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2Es enthält den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Prüfenden.
#§ 11
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungen in den Einzelfächern werden als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet.
(2) Die D-Prüfung ist bestanden, wenn alle Einzelfächer bestanden sind.
(3) Wurde die Prüfung in einem Einzelfach nicht bestanden, so kann dieses bei einem zweiten Prüfungstermin wiederholt werden; dieser darf nicht später als zwölf Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen.
#§ 12
Zeugnis
(1) Über die bestandene D-Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor unterzeichnet wird.
(2) Das Zeugnis enthält die Auflistung der Einzelfächer der jeweiligen D-Prüfung.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung vom 13. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 331) außer Kraft.