.

Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare

Vom 10. Juni 2003

(ABl. 2003 S. 382), zuletzt geändert am 23. November 2023 (ABl. 2023 S. 248 Nr. 132)

Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe m der Kirchenordnung i. V. m. § 6 Abs. 6 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1968 S. 42), zuletzt geändert am 7. Dezember 2002 (ABl. 2003 S. 93)1#, hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####

§ 1

aufgehoben
#

§ 2
Bewerbung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst

( 1 ) Kandidatinnen und Kandidaten, die die Voraussetzungen des § 7 des Vorbildungsgesetzes2# erfüllen, können sich zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare bewerben.
( 2 ) Bewerbungen können jeweils bis zum im Amtsblatt veröffentlichten Termin für den nächstfolgenden Aufnahmetermin erfolgen.
( 3 ) Die Bewerbungen sind an die Kirchenverwaltung zu richten. Der Bewerbung sind folgende Anlagen beizufügen:
  1. Geburtsurkunde,
  2. Tauf- und Konfirmationsschein,
  3. Reifezeugnis,
  4. Lebenslauf und Lichtbild,
  5. Teilnahmebescheinigung der Kirchlichen Studienbegleitung oder Empfehlung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst der Aufnahmekommission,
  6. Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung oder das Zeugnis der Masterprüfung des berufsbegleitenden Masterstudiengangs,
  7. ggf. Urkunde über den Familienstand,
  8. Nachweise über berücksichtigungsfähige Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums und über soziale Arbeiten beizufügen und nach gesonderter Anforderung durch die Kirchenverwaltung,
  9. Amtsärztliches Gutachten,
  10. erweitertes Führungszeugnis.
#

§ 3
Aufnahmeverfahren

( 1 ) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht an der Kirchlichen Studienbegleitung teilgenommen haben, können in den praktischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie an einem Aufnahmeverfahren mit der Aufnahmekommission teilgenommen haben und die Aufnahmekommission ihre Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst empfiehlt.
( 2 ) Absolvierende des (berufsbegleitenden) Masterstudiengangs gemäß § 5 des Vorbildungsgesetzes3# und Personen nach § 7 Absatz 2a des Vorbildungsgesetzes4# können in den praktischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen haben und die Aufnahmekommission ihre Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst empfiehlt. § 7 Absatz 3 des Vorbildungsgesetzes5# ist zu beachten.
( 3 ) Das Aufnahmeverfahren mit der Aufnahmekommission wird mindestens zweimal im Jahr vor den Aufnahmeterminen durch das Referat Personalförderung und Hochschulwesen in der Kirchenverwaltung verantwortet.
( 4 ) Die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Ausbildung im praktischen Vorbereitungsdienst (Ausbildungsfähigkeit) wird anhand der Kriterien
  1. Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
  2. Teamfähigkeit und
  3. Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person
festgestellt.
( 5 ) Die Aufnahmekommission führt unter Zugrundelegung der in Absatz 4 genannten Kriterien und der Bewerbungsunterlagen ein strukturiertes Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber von in der Regel 40 Minuten. Der Gesprächsverlauf wird anhand eines standardisierten Protokolls dokumentiert. Die Aufnahmekommission spricht eine Empfehlung zur Aufnahme oder Nichtaufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst aus.
( 6 ) Der Aufnahmekommission gehören an:
  1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Pröpstin oder ein Propst,
  2. ein ehrenamtliches Mitglied der Kirchenleitung oder ein nicht ordiniertes Mitglied des Kirchensynodalvorstandes,
  3. die Dezernentin oder der Dezernent des Dezernates Personal der Kirchenverwaltung oder eine andere theologische Dezernentin oder ein anderer theologischer Dezernent oder eine Pröpstin oder ein Propst und
  4. Referatsleitung Personalförderung und Hochschulwesen oder Referentin oder Referent für theologische Ausbildung (beratend, Protokollführung).
( 7 ) Die Aufnahmekommission beschließt über die Empfehlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig.
( 8 ) Die Empfehlung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis gegeben.
( 9 ) Die Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren kann einmal wiederholt werden.
#

§ 4
Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst

( 1 ) Die Kirchenleitung entscheidet im Rahmen der von ihr festgelegten Ausbildungsplätze über die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst.
( 2 ) Die Aufnahme von Kandidatinnen und Kandidaten in den praktischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu zwei jährlich im Amtsblatt veröffentlichten Terminen. § 7 Absatz 3 des Vorbildungsgesetzes6# ist zu beachten.
( 3 ) Liegen für einen Aufnahmetermin mehr Bewerbungen von Theologiestudierenden vor als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, werden die Ausbildungsplätze nach einer Rangfolge aufgrund einer Punktwertung, die sich aus der Anlage ergibt, vergeben. Bei Punktgleichheit entscheidet über die Platzvergabe das Los. Die Auslosung wird durch die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung im Beisein von zwei Zeugen vorgenommen und protokolliert; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
#

§ 5
Übergangsregelung (für Studierende)

Bis zum vollständigen Aufbau der Kirchlichen Studienbegleitung werden Studierende in den praktischen Vorbereitungsdienst nach § 4 aufgenommen, wenn sie am Aufnahmeseminar nach § 3 teilgenommen haben und die Aufnahmekommission ihre Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst empfiehlt.
#

§ 6
Abweichendes Verfahren während der Corona-Krise

Während des Fortbestehens der Corona-Pandemie kann die Kirchenverwaltung ein von § 3 abweichendes, verkürztes Aufnahmeverfahren durchführen.
#

Anlage
Punktwertung für das Aufnahmeverfahren

Grundsätzlich gilt: Die Punktzahl wird errechnet
  1. aufgrund der Gesamtnote der Ersten Theologischen Prüfung und
  2. aufgrund von Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums, sofern sie zu einer beruflichen Qualifikation oder zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss geführt haben.
  3. Berücksichtigt wird ferner soziale Arbeit.
Tätigkeiten nach b) und soziale Arbeit nach c) werden nur berücksichtigt, wenn sie zum jeweiligen Bewerbungstermin zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst nachgewiesen werden.
Bewertet werden im Einzelnen:
#

1. Das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Ersten Theologischen Prüfung, wobei die wissenschaftliche Hausarbeit dreifach gewertet wird. Die Gesamtnote wird auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnet. Es wird weder ab- noch aufgerundet.
Die Punktzahl beträgt:
Note 1,00 bis 1,49
60 Punkte
Note 1,50 bis 1,74
50 Punkte
Note 1,75 bis 1,99
45 Punkte
Note 2,00 bis 2,24
40 Punkte
Note 2,25 bis 2,49
35 Punkte
Note 2,50 bis 2,74
30 Punkte
Note 2,75 bis 2,99
25 Punkte
Note 3,00 bis 3,24
20 Punkte
Note 3,25 bis 3,49
15 Punkte
Note 3,50 bis 4,00
10 Punkte
#

2. Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums

a) abgeschlossenes Zweitstudium
18 Punkte
b) abgeschlossene Berufsausbildung
pro Monat 0,5 Punkte,
höchstens 18 Punkte
Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf
pro Monat 0,5 Punkte,
höchstens 12 Punkte
#

3. Soziale Arbeit

a)
Wehrdienst/Zivildienst, freiwilliges Soziales oder Diakonisches Jahr, Friedens- oder Entwicklungsdienst (ab sechs Monate)
pro Monat 0,5 Punkte,
höchstens 12 Punkte
b)
Soziale Arbeit durch Geburt und Erziehung von Kindern
pro Kind: 12 Punkte
Die Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich der Mutter angerechnet. Für den Vater ist das nur dann möglich, wenn er aufgrund der Erziehung des Kindes der Versicherung in der Rentenversicherung unterliegt. Als Nachweis dient die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

#
1 ↑ Jetzt: § 6 Absatz 2 des Vorbildungsgesetzes vom 23. November 2012 (Nr. 460).
#
2 ↑ Nr. 460.
#
3 ↑ Nr. 460.
#
4 ↑ Nr. 460.
#
5 ↑ Nr. 460.
#
6 ↑ Nr. 460.