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Dienstordnung für die Stadtjugendpfarrer

Vom 6. August 1956

(ABl. 1956 S. 163)

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I.

1Zur Förderung und Zusammenfassung der evangelischen Jugendarbeit in den großen Städten unseres Kirchengebietes hat die Kirchenleitung Stadtjugendpfarrämter errichtet. 2Diese werden mit einem Theologen besetzt. 3Er trägt die Dienstbezeichnung Stadtjugendpfarrer. 4Sein Dienstbereich soll mit den Stadtgrenzen möglichst übereinstimmen. 5Die Dienstaufsicht liegt bei dem zuständigen Dekan (in Frankfurt bei dem Propst). 6Bei Neuberufung eines Stadtjugendpfarrers werden die Pfarrer und Jugendleiter der Stadt gehört.
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II.

1Der Stadtjugendpfarrer ist wie alle Pfarrer zum geordneten Dienst am Wort in Verkündigung und Sakramentsverwaltung berufen und hat ihn sonderlich in Gottesdienst, Seelsorge und Unterricht an der evangelischen Jugend seiner Stadt auszurichten. 2In möglichst enger Zusammenarbeit mit Gemeindepfarrern, Jugendgruppen und Jugendwerken soll er zur Gestaltung gemeinsamen und einheitlichen Lebens der evangelischen Jugend Anregungen und Hilfen geben. 3Hierdurch soll er die Jugend zum Dienst in den Gemeinden fördern. 4Daraus ergeben sich für den Stadtjugendpfarrer folgende Aufgaben:
  1. Durchführung von Jugendwochen und Jugendgottesdiensten in den Gemeinden des Stadtgebietes nach Vereinbarung mit den Gemeindepfarrern.
  2. Regelmäßige Besuche in den Jugendkreisen.
  3. Zusammenführung und Weiterbildung der Mitarbeiter in enger Verbindung mit den in der Stadt arbeitenden Jugendwerken.
  4. Zusammenfassung aller Formen evangelischer Jugendarbeit des Stadtgebietes in einem Arbeitskreis.
  5. Förderung der übergemeindlichen und innergemeindlichen Begegnungen der evangelischen Jugend (Treffen, Freizeiten, Lehrgänge).
  6. Verantwortung für eine geordnete Vertretung der evangelischen Jugend gegenüber allen Behörden und öffentlichen Einrichtungen, die zu Schutz und Förderung der Jugend tätig sind.
  7. Förderung des Dienstes evangelischer Jugend an den Jugendlichen, die nicht einem evangelischen Jugendkreis angehören (z.B. Schüler, insbesondere Abiturienten, Berufstätige in Betrieben und Wohnheimen u.a.) unbeschadet der Wahrnehmung dieser Verantwortung durch die Gemeindejugendkreise und Jugendwerke.
  8. Pflege der musischen Erziehung (Spiel, Lied, Musik, Tanz, Geselligkeit).
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III.

1In allen Jugendfragen soll der Stadtjugendpfarrer zu den Beratungen der Dekanatssynoden, der Gemeindeverbände und der kirchlichen Körperschaften hinzugezogen werden. 2Den Dekanatssynoden berichtet er in regelmäßigen Abständen über den Stand der Jugendarbeit. 3Zur Durchführung seiner Aufgaben stellt ihm der Gemeindeverband bzw. die Dekanatssynode die erforderlichen Diensträume und Geldmittel zur Verfügung. 4Der Stadtjugendpfarrer hat Sitz und Stimme in der Dekanatssynode, in deren Bereich er wohnt. 5Der Dienst des Stadtjugendpfarrers geschieht in Zusammenarbeit mit dem Landesjugendpfarrer.

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