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Satzung des Posaunenwerks
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 4. Juli 2024

(ABl. 2024 S. 100 Nr. 51)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 50 der Kirchenordnung die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Gemeinde Jesu Christi lobt und bezeugt Gott und das Kommen seines Reiches auch durch Singen und Musizieren. Dazu trägt der Dienst der Posaunenchöre gemeinsam mit allen anderen Formen der Verkündigung bei. Maßgebliche Grundlage für Arbeit und Selbstverständnis der Posaunenchöre sind die Bekenntnisse der Kirche Jesu Christi. Posaunenchöre leisten ihren Dienst in Gemeinde und Kirche. Sie wirken mit bei Gottesdiensten, Festen und Feiern der Kirche und tragen durch Musizieren zur öffentlichen Verkündigung bei. Wesentlicher Bestandteil der Musik der Posaunenchöre sind die Lieder der Kirche. Hinzu kommen für Posaunenchöre geeignete Kompositionen.
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§ 1
Name und Sitz des Posaunenwerks

( 1 ) Das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gemäß Artikel 50 der Kirchenordnung. Es untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung. Das Posaunenwerk ist im Jahr 1946 aus dem am 7. Februar 1928 gegründeten Gesamtverband evangelisch-kirchlicher Posaunenchöre in Hessen hervorgegangen. Das Posaunenwerk gliedert sich in die Bezirke
  • Nord-Nassau, mit den Dekanaten An der Lahn, Biedenkopf-Gladenbach, An der Dill und Westerwald,
  • Oberhessen, mit den Dekanaten Büdinger Land, Vogelsberg, Gießen, Gießener Land und Wetterau,
  • Rheinhessen, mit den Dekanaten Ingelheim-Oppenheim, Alzey-Wöllstein, Mainz und Worms-Wonnegau,
  • Frankfurt mit dem Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach,
  • Starkenburg, mit den Dekanaten Groß-Gerau – Rüsselsheim, Bergstraße, Dreieich-Rodgau, Darmstadt, Vorderer Odenwald und Odenwald, und
  • Süd-Nassau, mit den Dekanaten Rheingau-Taunus, Nassauer Land, Wiesbaden, Kronberg und Hochtaunus.
( 2 ) Das Posaunenwerk führt den Namen „Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau".
( 3 ) Das Posaunenwerk ist Mitglied des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland e.V. (EPiD).
( 4 ) Das Posaunenwerk ist dem Zentrum Verkündigung in Frankfurt am Main zugeordnet.
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§ 2
Aufgaben des Posaunenwerks

Das Posaunenwerk fördert und unterstützt die Arbeit der Posaunenchöre in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Dies geschieht durch Schulung und Fortbildung, gegenseitige Anregungen, Austausch von Erfahrungen und Zusammenwirken bei gemeinsamen Veranstaltungen, insbesondere durch
  1. Beratung und Begleitung der Posaunenchöre vor Ort und Mithilfe bei der Gründung neuer Posaunenchöre,
  2. Veranstaltung von regionalen und überregionalen Lehrgängen und Seminaren,
  3. Veranstaltung von regionalen und überregionalen Bläsertreffen und Posaunentagen.
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§ 3
Mitglieder des Posaunenwerks

( 1 ) Mitglieder des Posaunenwerks können alle Posaunenchöre im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau werden.
( 2 ) Die Mitgliedschöre zahlen jährlich an den Bezirk einen Posaunenchorbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus einem Anteil für den Bezirk und einen Anteil für das Posaunenwerk.
( 3 ) Die Mitgliedschaft eines Posaunenchores ist schriftlich beim Landesposaunenrat zu beantragen.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Posaunenwerk endet zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung oder durch schriftliche Mitteilung über die Auflösung eines Posaunenchores.
( 5 ) Ein Mitglied kann aus dem Posaunenwerk ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Ordnungen der EKHN oder die Satzung des Posaunenwerks verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Landesposaunenrat nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds.
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§ 4
Organe des Posaunenwerks

Die Organe des Posaunenwerks sind
  1. die Bezirksversammlungen,
  2. die Landesversammlung,
  3. der Landesposaunenrat.
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§ 5
Bezirksversammlung

( 1 ) In jedem Bezirk findet jährlich mindestens eine Bezirksversammlung statt.
( 2 ) In die Bezirksversammlung entsendet jeder Mitgliedschor im Bezirk eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter.
( 3 ) Die Referentin oder der Referent für Posaunenchorarbeit kann mit beratender Stimme an den Bezirksversammlungen teilnehmen.
( 4 ) Die Bezirksversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
( 5 ) Beschlüsse der Bezirksversammlung werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
( 6 ) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidierenden auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Landesposaunenrats hat das Recht, an der Bezirksversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 8 ) Dem Landesposaunenrat werden die Sitzungsprotokolle der Bezirksversammlung zugeleitet.
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§ 6
Aufgaben der Bezirksversammlung

Die Aufgaben der Bezirksversammlung sind insbesondere:
  1. die Wahl des Bezirksvorstands aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren,
  2. die Beratung von Grundsatzfragen des Bezirks,
  3. die Festlegung des Bezirksanteils des jährlichen Posaunenchorbeitrags im Benehmen mit dem Zentrum Verkündigung.
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§ 7
Bezirksvorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  1. der oder dem Vorsitzenden der Bezirksversammlung, die oder der damit Bezirksvorsitzende oder Bezirksvorsitzender des jeweiligen Bezirks ist,
  2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksversammlung,
  3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
  4. der oder dem Finanzbeauftragten,
Wählbar sind nur Personen, die Mitglied eines Posaunenchors sind, der Mitglied des jeweiligen Bezirks ist. Daneben kann der Bezirksvorstand bis zu vier weitere Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode berufen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen.
( 2 ) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein. Der Bezirksvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
( 3 ) Die Mitglieder des Bezirksvorstands werden nach ihrer Wahl oder nach ihrer Berufung dem Landesposaunenrat schriftlich bekannt gegeben.
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§ 8
Aufgaben des Bezirksvorstands

( 1 ) Die Aufgaben des Bezirksvorstands sind insbesondere:
  1. die Vertretung des Bezirks im Landesposaunenrat,
  2. die Planung und die Beratung der Arbeit im Bezirk,
  3. die Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse des Landesposaunenrats und der Bezirksversammlung,
  4. die Vorbereitung und die Durchführung der Bezirksversammlung,
  5. die Vorbereitung und die Durchführung von Veranstaltungen des Bezirks,
  6. die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirks,
  7. die Ehrung von Posaunenchören und Personen im Auftrag des Landesposaunenrats.
( 2 ) Der oder dem Finanzbeauftragten obliegt die finanztechnische Abwicklung von Projekten des Bezirks in Absprache mit den im Landesposaunenrat anordnungsbefugten Personen. Sie oder er erhält die Verfügungsberechtigung über einen Handvorschuss und wird jeweils von der oder dem Vorsitzenden des Bezirksvorstands vertreten.
( 3 ) Der Landesposaunenrat stellt dem Bezirksvorstand aus den im gesamtkirchlichen Haushalt hierfür vorgesehenen Mitteln ein angemessenes Budget zur Verfügung.
( 4 ) Der Bezirksvorstand berichtet dem Landesposaunenrat jährlich sowie auf Aufforderung über seine Tätigkeit.
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§ 9
Landesversammlung

Die Landesversammlung ist die Versammlung aller Mitgliedschöre des Posaunenwerks. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl der oder des Vorsitzenden, die oder der dann auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Landesversammlung ist und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesposaunenrats,
  2. die Beratung von Grundsatzfragen,
  3. die Planung und Beratung der Arbeit des Posaunenwerks,
  4. Förderung der Posaunenchorarbeit,
  5. Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedschöre über die Bezirke hinaus.
Wählbar sind nur Personen, die einem Mitgliedschor des Posaunenwerks angehören.
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§ 10
Zusammensetzung der Landesversammlung

( 1 ) Jeder Mitgliedschor entsendet eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter in die Landesversammlung. Daneben gehören die stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksvorstände und die stimmberechtigten Mitglieder des Landesposaunenrats der Landesversammlung an.
( 2 ) Jedes Mitglied der Landesversammlung hat eine Stimme. Stimmbündelung ist nicht zulässig.
( 3 ) Die Referentin oder der Referent für Posaunenchorarbeit und die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor können mit beratender Stimme an den Landesversammlungen teilnehmen.
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§ 11
Tagung der Landesversammlung

( 1 ) Die Landesversammlung ist mindestens alle vier Jahre zu einer ordentlichen Versammlung einzuberufen. Der Landesposaunenrat kann aus dringenden Gründen außerordentliche Landesversammlungen einberufen.
( 2 ) Eine außerordentliche Landesversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitgliedschöre dies unter Angabe von Gründen beim Landesposaunenrat verlangt.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Landesposaunenrats führt den Vorsitz der Landesversammlung.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende lädt die Mitgliedschöre spätestens sechs Wochen vor der Versammlung gegebenenfalls mit einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein. Die Mitgliedschöre können Anträge zur Tagesordnung bis spätestens vier Wochen vor der Landesversammlung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesposaunenrats stellen.
( 5 ) Die Tagesordnung ist den Mitgliedschören spätestens zwei Wochen vor der Landesversammlung mit den schriftlichen Vorlagen zu den Anträgen zuzuleiten.
( 6 ) Die Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedschöre beschlussfähig.
( 7 ) Beschlüsse der Landesversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
( 8 ) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Erreicht bei mehreren Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
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§ 12
Aufgaben des Landesposaunenrats

( 1 ) Der Landesposaunenrat ist das verantwortliche Geschäftsführungsorgan des Posaunenwerks. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit anderer Organe nach dieser Satzung gegeben ist.
( 2 ) Die Aufgaben des Landesposaunenrats sind insbesondere:
  1. die Beratung von Grundsatzfragen, Beratung des Zentrums Verkündigung und der Kirchenleitung,
  2. die Planung und Beratung der Arbeit des Posaunenwerks,
  3. Planung, Bewirtschaftung und Jahresabschluss des Haushalts des Posaunenwerks in Zusammenarbeit mit dem Zentrum Verkündigung,
  4. Führen der Mitgliederliste aller Mitgliedschöre des Posaunenwerks,
  5. die Festsetzung des Posaunenchorbeitrages für das Posaunenwerk im Einvernehmen mit dem Zentrum Verkündigung,
  6. die Vorbereitung und Durchführung der Landesversammlungen,
  7. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  8. die Benennung der Delegierten für den Posaunenrat des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland e. V.,
  9. die Öffentlichkeitsarbeit des Posaunenwerks,
  10. die Ehrung von Chören und Personen, die sich um die Posaunenchorarbeit in Hessen und Nassau verdient gemacht haben.
( 3 ) Der Landesposaunenrat kann die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Er kann zu seiner Entlastung Ausschüsse einsetzen und deren Aufgaben und Arbeitsweise regeln.
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§ 13
Zusammensetzung und Amtszeit des Landesposaunenrats

( 1 ) Dem Landesposaunenrat gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende, die oder der zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Posaunenwerks ist,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  3. die Bezirksvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Bezirksvorstands.
Der Landesposaunenrat wählt aus seiner Mitte eine Finanzbeauftragte oder einen Finanzbeauftragten. Ihr oder ihm obliegt die Bewirtschaftung des Budgets des Posaunenwerks im Rahmen der übertragenen Anordnungsbefugnisse. Anordnungen und Feststellungsvermerke werden entsprechend den für die Bewirtschaftung des Haushalts der Gesamtkirche geltenden Regeln erteilt. Anordnungsbefugnisse sind über die Geschäftsführung des Zentrums Verkündigung zu beantragen. Anordnungen, die einen Betrag von 1.000 Euro übersteigen, werden außer durch feststellungs- und anordnungsbefugte Personen aus dem Landesposaunenrat, zusätzlich durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Zentrums Verkündigung unterzeichnet.
( 2 ) Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesposaunenrats beträgt vier Jahre. Sie führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl fort.
( 3 ) Scheiden die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende aus dem Landesposaunenrat aus, so ist durch die Landesversammlung innerhalb einer Frist von sechs Monaten neu zu wählen. Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
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§ 14
Sitzungen des Landesposaunenrats

( 1 ) Die Sitzungen des Landesposaunenrats sind nicht öffentlich. Die Referentin oder der Referent für Posaunenchorarbeit und die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen und sind zu den Sitzungen einzuladen. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 2 ) Der Landesposaunenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
( 3 ) Der Landesposaunenrat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.
( 4 ) Eine außerordentliche Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Landesposaunenrats dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung muss mit einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen erfolgen.
( 5 ) Der Landesposaunenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
( 6 ) Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
( 7 ) Über die Sitzungen des Landesposaunenrats wird ein Protokoll erstellt, das allen Mitgliedern sowie dem Zentrum Verkündigung zugeleitet wird und spätestens in der folgenden Sitzung des Landesposaunenrats zu genehmigen ist.
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§ 15
Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Landesposaunenrats

( 1 ) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesposaunenrats sowie der Landesversammlung,
  2. sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung und Umsetzung der Beschlüsse des Landesposaunenrats und der Landesversammlung,
  3. sie oder er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Budgets.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Posaunenwerks untersteht der Aufsicht der Dezernentin oder des Dezernenten des Dezernats I der Kirchenverwaltung.
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§ 16
Satzungsänderungen und Auflösung des Posaunenwerks

Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Posaunenwerks beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung des Landesposaunenrats sowie der Bezirksvorstände.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 27. Juni 2009 (ABl. 2009 S. 418) außer Kraft.