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Satzung der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft
für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e.V.

Vom 29. Januar 2004, zuletzt geändert am 14. Juni 2006

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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

( 1 ) Der Verein heißt: „Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e. V.“
( 2 ) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Bereiche der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) im Bundesland Rheinland-Pfalz.
( 3 ) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister einzutragen.
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§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erwachsenenbildung in evangelischer Trägerschaft durch
  1. gegenseitigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch,
  2. Bearbeitung gemeinsamer Grundlinien inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Art,
  3. Pflege der Beziehung zu anderen Trägern der Erwachsenenbildung,
  4. Beschaffung und Verteilung von Mitteln zur Durchführung der Erwachsenenbildungsarbeit,
  5. Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen,
  6. Vertretung gemeinsamer Interessen,
  7. Qualitätsentwicklung im Bereich der Evangelischen Erwachsenenbildung, insbesondere auch im Hinblick auf die Schaffung von Geschlechtergerechtigkeit.
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§ 3
Mitglieder

Mitglieder sind:
  1. Die in Rheinland-Pfalz tätigen Landeskirchen
    • Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
    • Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
    • Evangelische Kirche im Rheinland
  2. Die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
    Die Evangelische Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
    Das Evangelische Erwachsenenbildungswerk Rheinland-Süd e. V.
  3. Die in Rheinland-Pfalz tätigen evangelischen Bildungsverbünde sowie sonstige evangelische Bildungseinrichtungen, sofern eine verbindliche Zusammenarbeit mit der in Rheinland-Pfalz zuständigen Facheinrichtung für Erwachsenenbildung im jeweiligen landeskirchlichen Bereich gewährleistet ist, und die Evangelischen Heimbildungsstätten.
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§ 4
Aufnahme und Austritt

( 1 ) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Natürliche Personen können nicht als Mitglieder aufgenommen werden.
( 2 ) Austritte können nur zum Schluss des Geschäftsjahres (§ 13) unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
( 3 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, erhaltene Zuschüsse sofort ordnungsgemäß abzurechnen, ihre Verwendung nachzuweisen oder sie zurückzuzahlen und evtl. noch offenstehende Beiträge zu leisten.
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§ 5
Beiträge

Über Beiträge und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
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§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die in § 3 Ziff. 1 genannten Landeskirchen haben je zwei Stimmen, die durch je zwei Personen auszuüben sind. Die übrigen Mitglieder haben je eine Stimme. Für die Ausübung des Stimmrechts sind von den Mitgliedern Delegierte zu benennen; bei Verhinderung kann jeweils eine Stellvertretung entsandt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Delegierte anderer Mitglieder ist nicht möglich. Die in § 8 Abs. 1 Buchst. a) benannten geborenen Mitglieder des Vorstands nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht von einem Mitglied als Delegierte für die Ausübung des Stimmrechts benannt wurden.
( 2 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand wenigstens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens vier Wochen vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unverzüglich nach Eingang des schriftlichen Verlangens unter Wahrung der Einberufungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
( 3 ) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen ist darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von der jeweiligen Mehrheit der Mitglieder aus dem Zugehörigkeitsbereich von mindestens zwei Landeskirchen (Einrichtungen und Landeskirchen) verlangt wird. Auch hierbei gilt, dass die Landeskirchen jeweils zwei Stimmen haben. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unverzüglich nach Eingang des schriftlichen Verlangens unter Wahrung der Einberufungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen
( 4 ) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über die Zulassung von Anträgen, die später eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
( 5 ) Der Mitgliederversammlung obliegt
  1. Erarbeitung der gemeinsamen Grundlinien für die Tätigkeit des Vereins,
  2. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichts von Vorstand und Geschäftsstelle, der sich auch auf die unter § 2 genannten Zwecke bezieht,
  3. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
  6. Beschlussfassung über den Haushalt,
  7. Wahl der drei weiteren Mitglieder des Vorstandes,
  8. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Vertreterinnen/Vertreter ihrer Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt – soweit nichts anderes bestimmt ist – mit relativer Mehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Vertreterinnen/Vertreter. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Gleiche gilt, wenn die jeweilige relative Mehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Vertreterinnen/Vertreter aus dem Zugehörigkeitsbereich von zwei Landeskirchen (Einrichtungen und Landeskirchen) dem Antrag nicht zustimmen. Zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Vertreterinnen/Vertreter der Mitglieder ohne Rücksicht auf Anwesenheit erforderlich. Das Gleiche gilt auch bei Veränderung des Zwecks (§ 2). Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, dann ist unter der gleichen Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
( 7 ) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  1. drei geborenen Mitgliedern. Dies sind
    • die Leiterin/der Leiter des Fachbereichs Erwachsenenbildung und Familienbildung im Zentrum Bildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
    • die Leiterin/der Leiter des Fachbereichs Erwachsenenbildung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
    • die Leiterin/der Leiter des Evangelischen Erwachsenenbildungswerks Rheinland-Süd e. V.
  2. drei weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wählbar sind nur natürliche Personen, die ein Vereinsmitglied in der Mitgliederversammlung vertreten. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Unter den Vorstandsmitgliedern müssen mindestens zwei Frauen und zwei Männer sein.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vorstandes die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Wird eine Frau als Vorsitzende gewählt, ist als Stellvertreter ein Mann zu wählen; wird ein Mann als Vorsitzender gewählt, ist als Stellvertreterin eine Frau zu wählen. Die/der Vorsitzende ist gehalten, den Vorsitz in enger Abstimmung mit der Stellvertreterin/dem Stellvertreter auszuüben.
( 3 ) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Vereins nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes kommen zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
( 5 ) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein rechtsgeschäftlich und gerichtlich.
( 6 ) Ein Vorstandsmitglied scheidet aus, wenn es nicht mehr Vertreterin/Vertreter des Mitglieds ist. In diesem Falle oder bei sonstigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger berufen. Die Mitgliederversammlung wählt für die restliche Wahlperiode des Vorstandes die endgültige Nachfolgerin bzw. den endgültigen Nachfolger.
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§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
( 2 ) Er ist insbesondere zuständig für
  1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. die Erarbeitung des Geschäftsberichts,
  3. die Aufstellung des Haushalts.
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§ 10
Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind allen Mitgliedern zuzustellen.
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§ 11
Geschäftsführerin/Geschäftsführer

Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt im Auftrage des Vorstandes die laufenden Geschäfte.
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§ 12
Ausschüsse und Arbeitsgruppen

( 1 ) Die drei unter § 8 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Vorstandsmitglieder bilden den Finanzausschuss. Dessen Aufgabe ist die Vorbereitung von finanzrelevanten Beschlüssen des Vorstands, insbesondere im Hinblick auf Haushalt und Zuschussverteilung.
( 2 ) Zur Förderung des gegenseitigen Erfahrungs- und Meinungsaustauschs sowie zur Erarbeitung gemeinsamer Grundlinien inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Art wird eine Konferenz der hauptamtlichen pädagogischen Fachkräfte der Landesorganisation eingerichtet, die in der Regel einmal jährlich tagt.
( 3 ) Zur Beratung und Durchführung der Aufgaben des Vereins, insbesondere hinsichtlich der in § 2 genannten Zwecke (z. B. Qualitätsentwicklung), können vom Vorstand weitere Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Bei deren Zusammensetzung ist das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit zu beachten.
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§ 13
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 14
Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die in § 3 genannten Landeskirchen oder durch eine von ihm beauftrage Stelle.
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§ 15
Gemeinnützigkeit

Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen persönlichen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund besonderer Verträge bleibt hiervon unberührt.
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§ 16
Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbliebene Vermögen an die in § 3 genannten Landeskirchen zu gleichen Teilen mit der Auflage, dieses unmittelbar für die Zwecke der Erwachsenenbildung oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.