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Satzung der Evangelischen Landesorganisation für Erwachsenenbildung in Hessen

Bekanntmachung vom 14. März 1975

(ABl. 1975 S. 67)

Die Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche im Rheinland haben gemeinsam die folgende Satzung der Evangelischen Landesorganisation für Erwachsenenbildung in Hessen beschlossen:
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§ 1
Name und Tätigkeitsbereich

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Evangelische Kirche im Rheinland gründen in der Form einer zwischenkirchlichen Vereinbarung für ihre Bildungseinrichtungen nach dem Hessischen Erwachsenenbildungsgesetz vom 24.6.1974 die „Evangelische Landesorganisation für Erwachsenenbildung in Hessen“.
( 2 ) Die Tätigkeit der Landesorganisation erstreckt sich auf den Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche im Rheinland, soweit diese Kirchen in Hessen liegen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Landesorganisation ist die Koordinierung und Förderung der Erwachsenenbildung in evangelischer Trägerschaft durch
  1. gegenseitigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch,
  2. Erarbeitung gemeinsamer Grundlinien inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Art,
  3. Pflege der Beziehungen zu anderen Trägern der Erwachsenenbildung,
  4. Beschaffung und Verteilung von Mitteln zur Durchführung der Erwachsenenbildungsarbeit,
  5. Mitarbeit im Landeskuratorium für Erwachsenenbildung gem. § 12 Erwachsenenbildungsgesetz,
  6. Vertretung gemeinsamer Interessen.
( 2 ) Die Landesorganisation kann zur Erarbeitung von Modellen Bildungsveranstaltungen selbst durchführen.
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§ 3
Organe

Organe der Landesorganisation sind
  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 4
Vertreterversammlung

( 1 ) Die Bildungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau entsenden in die Vertreterversammlung 3, die der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck 2 und die der Evangelischen Kirche im Rheinland 1 Vertreter. Näheres über die Art der Entsendung bestimmt jede Kirche für ihren Bereich.
( 2 ) Der Vertreterversammlung gehören ferner je ein Referent der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck an.
( 3 ) Durch Beschluss der Vertreterversammlung können weitere Bildungseinrichtungen in evangelischer Trägerschaft das Recht zur Entsendung eines Vertreters in die Vertreterversammlung eingeräumt bekommen.
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§ 5
Geschäftsordnung und Zuständigkeit der Vertreterversammlung

( 1 ) Die Vertreterversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, einberufen. Die Einladung soll mindestens 3 Wochen vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen.
( 2 ) Eine Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vertreter oder einem Referenten (§ 4 Abs. 2) unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Einladung hat in diesem Fall unverzüglich nach Eingang des Verlangens unter Wahrung einer Einberufungsfrist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
( 3 ) Anträge zur Vertreterversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über die Zulassung von Anträgen, die später eingehen, entscheidet die Vertreterversammlung.
( 4 ) Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ der Landesorganisation. Ihr obliegt insbesondere
  1. Erarbeitung der gemeinsamen Grundlinien für die Tätigkeit der Landesorganisation,
  2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
  3. Entgegennahme des Berichts des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes,
  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  5. Aufstellung des Haushaltsplanes,
  6. Wahl des Vorstandes,
  7. Bestellung des Geschäftsführers,
  8. Beschlussfassung über die Durchführung von Bildungsveranstaltungen (vgl. § 2 Abs. 2)
  9. Einräumung des Rechts auf Entsendung von Vertretern an weitere Bildungseinrichtungen (§ 4 Abs. 3).
  10. Vorschlagsrecht für ein Mitglied im Landeskuratorium nach § 12 Abs. 4 Erwachsenenbildungsgesetz – möglichst im Wechsel zwischen einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
  11. Vorschlagsrecht für eine Änderung der Satzung.
( 5 ) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Beschlüsse gem. § 5 Abs. 4 e, g, i bedürfen der Zustimmung der in § 1 Abs. 1 genannten Kirchen.
( 7 ) Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Je ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck muss im Vorstand vertreten sein. Der Vorsitz soll zwischen einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck alle drei Jahre wechseln.
( 2 ) Der Geschäftsführer der Landesorganisation nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Der Vorsitzende beruft zu Sitzungen ein, so oft es erforderlich ist. Die Einladung soll spätestens 7 Tage vor der Sitzung mit Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Der Vorsitzende kann über bestimmte Fragen eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. Verlangt ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung, so ist schriftliche Abstimmung über die gestellte Frage nicht mehr zulässig.
( 5 ) Beschlüsse des Vorstandes kommen zustande, wenn ihnen zwei Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
( 6 ) Der Vorstand vertritt die Landesorganisation. Er ist an die Beschlüsse der Vertreterversammlung gebunden.
( 7 ) Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt, wenn es nicht mehr Vertreter des entsendenden Mitgliedes ist. In diesem Falle oder bei sonstigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern vorläufig bis zur nächsten Vertreterversammlung ein Nachfolger berufen. Die Vertreterversammlung wählt für die restliche Wahlperiode des Vorstandes den endgültigen Nachfolger.
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§ 7
Zuständigkeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Er ist der Vertreterversammlung für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich.
( 2 ) Er ist insbesondere zuständig für
  1. die Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung,
  2. die Erarbeitung des Geschäftsberichts.
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§ 8
Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vertreterversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften über Beschlüsse der Vertreterversammlungen sind allen Mitgliedern zuzustellen.
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§ 9
Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt im Auftrage des Vorstandes die laufenden Geschäfte. Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers richtet sich nach dem Recht der anstellenden Landeskirche.
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§ 10
Fachausschüsse

Die Vertreterversammlung kann zu ihrer Beratung Fachausschüsse einsetzen. Fachausschussmitglieder brauchen nicht Vertreter in der Vertreterversammlung zu sein.
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§ 11
Finanzen

( 1 ) Die notwendigen Ausgaben der Landesorganisation werden gedeckt durch staatliche Zuschüsse, Zuschüsse der drei Kirchen zu den Kosten der Geschäftsstelle sowie sonstige Einnahmen.
( 2 ) Die Zuteilung der Zuschüsse des Landes Hessen bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß des Erwachsenenbildungsgesetzes anerkannten Bildungsveranstaltungen. Das Gleiche gilt für die Verteilung der Kosten für die Geschäftsstelle.
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§ 12
Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung wird von dem Rechnungsamt der Kirche durchgeführt, in deren Gebiet die Mittel für die Landesorganisation für Erwachsenenbildung verwaltet werden.
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§ 13
Gemeinnützigkeit

Die Landesorganisation verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Landesorganisation erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen persönlichen Zuwendungen. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Gewährung angemessener Vergütung für Dienstleistungen aufgrund besonderer Verträge bleibt unberührt.
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§ 14
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Satzung tritt nach Unterzeichnung durch die beteiligten Kirchen in Kraft.
( 2 ) Jede der beteiligten Kirchen kann mit ihrer Bildungseinrichtung mit einer Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres aus der Landesorganisation ausscheiden. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung wird in diesem Fall durch Vereinbarung der drei Kirchen geregelt.
( 3 ) Abs. 2 gilt entsprechend für die Kündigung weiterer gemäß § 4 Abs. 4 aufgenommener Mitglieder.