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Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 14. Dezember 2006

(ABl. 2007 S. 35), in der Fassung vom 5. Juli 2007 (ABl. 2007 S. 313),
geändert am 6. Oktober 2016 (ABl. 2016 S. 307)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 50 Abs. 3 der Kirchenordnung die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN).
( 3 ) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Darmstadt.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft ist das Forum Erwachsenenbildung aller Handlungsfelder im Bereich der EKHN. Sie dient der Entwicklung der kirchlichen Erwachsenenbildung und dem konzeptionellen, organisatorischen und finanziellen Zusammenwirken aller Träger von Erwachsenenbildungsveranstaltungen in der EKHN.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaft hat folgende Aufgaben:
  1. Förderung der Bemühungen um Erwachsenenbildung auf allen Ebenen der EKHN;
  2. Koordination von Aktivitäten der Erwachsenenbildung im Bereich der EKHN;
  3. Erstellung von Entwicklungsplänen für die Erwachsenenbildungsarbeit der EKHN;
  4. Wahrnehmung der gemeinsamen Belange kirchlicher Erwachsenenbildungsarbeit gegenüber anderen Organisationen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie gegenüber staatlichen und anderen öffentlichen Stellen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Kirchenleitung fallen;
  5. Anregung oder im Einzelfall Durchführung übergreifender gemeinsamer Veranstaltungen – vor allem bildungspolitischer Art – auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung;
  6. Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung, insbesondere Anregung und Beratung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben;
  7. Beratung der Landesorganisationen für Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirchen in Hessen und Rheinland-Pfalz bei der Vertretung gemeinsamer Interessen in dem Landeskuratorium bzw. Landesbeirat für Erwachsenenbildung;
  8. Benennung von Personen, die zur Vertretung der Erwachsenenbildung der EKHN in die Landesorganisationen entsandt werden;
  9. Beratung der Landesorganisationen bei der Benennung von Vertretern und Vertreterinnen für die Kreiskuratorien bzw. Kreisbeiräte für Erwachsenenbildung;
  10. Beratung der Kirchenleitung hinsichtlich der Planung und Verwendung von kirchlichen Mitteln für Erwachsenenbildung;
  11. Beschlussfassung über die Verwendung der kirchlichen Mittel der Arbeitsgemeinschaft;
  12. Beschlussfassung über die Verwendung der staatlichen Mittel für Erwachsenenbildung.
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§ 3
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

( 1 ) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können sein:
  1. regionale Arbeitsgemeinschaften für Erwachsenenbildung als Zusammenschlüsse der kirchlichen Körperschaften, Werke, Verbände, Einrichtungen und dauerhaften Initiativen;
  2. überregionale Einrichtungen, Verbände und Werke sowie dauerhafte Initiativen im Bereich der EKHN, die schwerpunktmäßig in der evangelischen Erwachsenenbildung tätig sind, die Mitgliedschaft beantragen und die Satzung anerkennen;
  3. Dekanate für den Fall, dass es keine regionalen Arbeitsgemeinschaften gibt.
( 2 ) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag.
( 3 ) Der Austritt von Mitgliedern aus der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann zum Ende eines Haushaltsjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.
( 4 ) Mitglieder können aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
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§ 4
Organe

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
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§ 5
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft entsenden je eine Delegierte oder einen Delegierten in die Mitgliederversammlung. Für den Verhinderungsfall wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
( 2 ) Die Delegierten sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer der Amtsperiode der Synode der EKHN von den Mitgliedern entsandt.
( 3 ) Der Mitgliederversammlung gehören ferner an:
  1. bis zu drei von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Vorstands berufene Fachleute aus dem Bereich der Erwachsenenbildung, jeweils für die Dauer der Amtsperiode der Kirchensynode;
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchenverwaltung;
  3. die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung.
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§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft aus der Mitte der Mitgliederversammlung;
  2. Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer im Vorstand aus der Mitte der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen;
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Jahresabschlusses;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Beschlussfassung über die Mittel der Arbeitsgemeinschaft;
  7. Wahl des Hauptausschusses und des Finanzausschusses;
  8. Anregung übergreifender gemeinsamer Veranstaltungen;
  9. Benennung von Vertreterinnen und Vertretern in den Landesorganisationen;
  10. Beschlussfassung gemeinsamer Positionen zur Beratung der Kirchenleitung.
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§ 7
Verfahren der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von der Vertreterin oder dem Vertreter der Kirchenverwaltung unter Angabe der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft beantragt wird.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft bzw. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann zu ihrer Sitzung Gäste ohne Stimmrecht hinzuziehen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Monaten unter Mitteilung derselben Tagesordnung zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Abkürzung der Einladungsfrist ist in diesem Fall nicht zulässig.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
( 5 ) Für den Ausschluss von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind bei einer Mitgliederversammlung, die über einen Ausschluss beschließen soll, nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist sie unter Hinweis auf diese Tagesordnungspunkte unter Wahrung einer Frist von drei Wochen erneut einzuberufen und kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus:
  1. der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft;
  2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern;
  4. der Vertreterin oder dem Vertreter der Kirchenverwaltung in der Mitgliederversammlung;
  5. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung.
( 2 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Einsetzung einer Geschäftsführung regeln kann.
( 3 ) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  2. Führen der laufenden Geschäfte und Vertretung der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Sitzungen der Mitgliederversammlung;
  3. Erstattung des Jahresberichts gegenüber der Mitgliederversammlung;
  4. Vorlage des Jahresabschlusses und Erstellung eines Plans über die verwendeten Mittel;
  5. Bewirtschaftung der staatlichen Zuschüsse sowie der kirchlichen und sonstigen Mittel der Arbeitsgemeinschaft;
  6. Eintreten für die Belange kirchlicher Erwachsenenbildungsarbeit;
  7. Beratung der Landesorganisationen für Erwachsenenbildung.
( 5 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, unter ihnen die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
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§ 9
Ausschüsse

( 1 ) Die Arbeit des Vorstands wird durch Ausschüsse unterstützt.
( 2 ) Ständige Ausschüsse sind der Hauptausschuss und der Finanzausschuss, die für die Amtszeit des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung kann für begrenzte Aufgaben und auf befristete Zeit weitere Ausschüsse einsetzen.
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§ 10
Hauptausschuss

( 1 ) Dem Hauptausschuss gehören 15 Personen an:
  1. elf von der Mitgliederversammlung gewählte Personen, darunter eine hauptamtliche pädagogische Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher pädagogischer Mitarbeiter aus der Mitte der Mitgliederversammlung;
  2. die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft und die oder der stellvertretende Vorsitzende;
  3. die Vertreterin oder der Vertreter der Kirchenverwaltung;
  4. die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung.
( 2 ) Den Vorsitz im Hauptausschuss führt die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft.
( 3 ) Der Hauptausschuss erarbeitet für den Vorstand:
  1. Stellungnahmen zu Grundsatzfragen;
  2. pädagogische, bildungspolitische und theologische Leitlinien;
  3. Entwicklungspläne für die Erwachsenenbildung.
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§ 11
Finanzausschuss

( 1 ) Dem Finanzausschuss gehören fünf Personen an, darunter muss ein Vorstandsmitglied sein.
( 2 ) Der Finanzausschuss berät den Vorstand bei der Vergabe von Landeszuschüssen.
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§ 12
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft stellt dem Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung Mittel zur Finanzierung der Geschäftsstelle zur Verfügung. Näheres regelt eine Vereinbarung.
( 2 ) Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft soll im Bericht der Kirchenleitung an die Kirchensynode dargestellt werden.
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§ 13
Verwendung der Mittel bei Auflösung

Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fallen ihre Mittel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für Bildungszwecke zu.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Anerkennung durch die Kirchensynode in Kraft.1# Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Juni 1992 (ABl. 1993 S. 6) außer Kraft.

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1 ↑ Die Kirchensynode hat die Satzung am 29. September 2007 anerkannt (ABl. 2007 S. 241).