.Grundordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
#§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
#§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
Grundordnung
der Evangelischen Hochschule Hessen
Vom 8. Dezember 2025
Der Senat der Evangelischen Hochschule Darmstadt hat aufgrund von § 8 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Evangelische Hochschule Hessen1# (EHHG) vom 8. Mai 2025 (ABl. 2025 S. 95 Nr. 40) die folgende Grundordnung beschlossen:
####§ 1
Evangelische Hochschule Hessen
(1) Die Evangelische Hochschule Hessen (EHH) ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V.
(2) Die EHH ist eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts und Hochschule mit staatlicher Anerkennung, die bis zum 31. März 2026 den Namen „Evangelische Hochschule Darmstadt“ geführt hat.
(3) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau führt die Rechtsaufsicht über die EHH.
(4) 1Der Sitz der EHH ist in Darmstadt. 2Die EHH hat Standorte in Darmstadt und Schwalmstadt-Treysa.
#§ 2
Mitglieder und Angehörige der Evangelischen Hochschule Hessen
(1) Mitglieder der EHH sind:
- Professor:innen,
- Studierende,
- wissenschaftliche Mitarbeitende einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- Mitarbeitende aus den Bereichen Verwaltung, Technik, Hauswirtschaft und Bibliothek.
(2) Angehörige der EHH sind:
- Honorarprofessor:innen,
- Gastprofessor:innen,
- im Ruhestand befindliche Professor:innen,
- Lehrbeauftragte und
- für die Zeit des internationalen Austausches eingeschriebene Programmstudierende.
(3) 1Die Mitglieder und Angehörigen tragen zur Erfüllung der Aufgaben der EHH bei. 2Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der EHH im Rahmen der entsprechenden Ordnungen zu nutzen.
#§ 3
Organisation der Evangelischen Hochschule Hessen
(1) 1Die Mitglieder der EHH nach § 2 Absatz 1 sind an deren Entscheidungen zu beteiligen. 2Die in die Hochschulgremien gewählten Vertreter:innen sind nicht auftrags- und weisungsgebunden. 3Die Zusammensetzung der Hochschulgremien soll die Beteiligung der Mitglieder aller Standorte angemessen berücksichtigen.
(2) 1Die Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht. 2Sie sind wählbar, wenn sie zum Zeitpunkt des Amtsantrittes im vorangegangenen Semester der EHH angehört haben.
(3) Bei der Wahl zu den Organen der Studierendenschaft oder Fachschaft sind alle eingeschriebenen Studierenden wählbar.
(4) Die Mitglieder jeder Gruppe gem. § 2 Absatz 1, wählen Vertreter:innen aus ihrer Mitte in die Hochschulgremien.
(5) Näheres regelt die Wahlordnung der EHH.
#§ 4
Organe und Funktionsträger:innen der Evangelischen Hochschule Hessen
(1) Organe der EHH sind:
- Präsident:in,
- Präsidium,
- Senat,
- erweiterter Senat,
- Kuratorium,
- Dekan:innen,
- Fachbereichsräte.
(2) Funktionsträger:innen der EHH sind:
- Prodekan:innen,
- Studiengangsleitungen,
- ein:e Beauftragte:r für Chancengleichheit/Frauenbeauftragte,
- ein:e Schwerbehindertenbeauftragte:r bzw. Beauftragte:r für Menschen mit Beeinträchtigungen.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder von Organen und die Funktionsträger:innen die Geschäfte weiter, bis die Nachfolger:innen ihre Ämter angetreten haben.
#§ 5
Wahl und Abwahl Präsident:in und Vizepräsident:innen
(1) Die:Der Präsident:in muss der Evangelischen Kirche angehören.
(2) Weitere Voraussetzungen sind: eine abgeschlossene Hochschulausbildung, mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, die erwarten lässt, dass die Person den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, und Erfahrung als Hochschullehrer:in.
(3) 1Die Stelle wird in der Regel unter den unbefristet beschäftigten Professor:innen hochschulintern ausgeschrieben. 2Ausnahmsweise kann sie öffentlich ausgeschrieben werden.
(4) Eine Auswahlkommission, die paritätisch besetzt ist aus Mitgliedern des Kuratoriums und des erweiterten Senats, stellt auf der Basis der eingegangenen Bewerbungen eine Liste der Kandidat:innen auf, die vom erweiterten Senat beschlossen wird.
(5) 1Der erweiterte Senat wählt den:die Präsident:in im ersten und zweiten Wahlgang mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. 2Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der Anwesenden (einfache Mehrheit). 3Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 4Wiederwahl ist zulässig.
(6) 1Die Vizepräsident:innen werden auf Vorschlag der Präsident:in oder auf Vorschlag von einem Viertel der Mitglieder des Senats durch den erweiterten Senat für die Amtszeit von vier Jahren gewählt. 2Sie müssen der Evangelischen Kirche oder einem anderen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehören. 3Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(7) 1Die:Der vom erweiterten Senat gewählte und vom Kuratorium berufene Präsident:in wie auch die Vizepräsident:innen werden vom Vorsitz des Kuratoriums bestellt. 2Der:Die zur Präsident:in gewählte Person wird in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
(8) 1Die:Der Präsident:in kann auf Antrag des Kuratoriums vom erweiterten Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. 2Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen. 3Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senates hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat. 4Auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Senats.
(9) 1Ist das Amt der:s Präsident:in vakant, übernimmt die:der dienstälteste Vizepräsident:in die Geschäfte, längstens bis zum Ablauf des nächsten Semesters. 2Ist aufgrund des Ablaufs der Amtsperiode abzusehen, dass eine Wahl erforderlich ist, so soll sie frühestens ein Jahr vor und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf erfolgen. 3Bei vorzeitigem Ausscheiden der:s Präsident:in wird die Wahl sofort eingeleitet. 4Kommt eine Wahl nicht zustande, kann das Kuratorium im Benehmen mit dem erweiterten Senat die Frist nach Absatz 9 Satz 1 um längstens zwei Semester verlängern oder eine Person, bei der die Voraussetzungen für die Vizepräsidentschaft gegeben sind, mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der:s Präsident:in beauftragen, längstens für die Dauer der Amtszeit, die für eine:n gewählte:n Amtsinhaber:in gegolten hätte.
(10) Sind im Fall des Absatzes 9 Satz 1 die Positionen der Vizepräsident:innen nicht besetzt, so beauftragt das Kuratorium einen Professor:in entsprechend Absatz 9 Satz 4, 2. Alternative.
(11) 1Auch die Vizepräsident:innen sowie der:die Kanzler:in können jeweils auf Antrag des Kuratoriums vom erweiterten Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. 2Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senates hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat. 3Auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Senats. 4Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen.
#§ 6
Aufgaben Präsident:in
(1) 1Der:Die Präsident:in vertritt die EHH unbeschadet der Rechte des Kuratoriums nach innen und außen. 2Sie:Er hat den Vorsitz des Senats. 3Sie:Er sorgt für das Zusammenwirken aller Hochschulgremien und unterrichtet sie über die sie betreffenden Angelegenheiten. 4Der:Die Präsident:in ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren und sonstigen Mitarbeitenden der EHH. 5Sie:Er wahrt die Ordnung an der EHH und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts.
(2) Der:Die Präsident:in wacht über die evangelische Zielsetzung der EHH.
(3) Der:Die Präsident:in entscheidet über Widersprüche nach dem Kirchengesetz zur Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD, die gegen Entscheidungen der Kollegialorgane sowie der Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse eingelegt worden sind.
(4) 1Hält der:die Präsident:in Beschlüsse oder Maßnahmen für rechtswidrig, hat sie:er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. 2Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der:Die Präsident:in unterrichtet die Studierendenschaft über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.
(6) 1Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht tätig werden, kann der:die Präsident:in vorläufige Maßnahmen treffen. 2Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu unterrichten.
#§ 7
Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem:der Präsident:in, zwei Vizepräsident:innen und dem:der Kanzler:in.
(2) 1Der:Die Präsident:in führt den Vorsitz. 2Bei Stimmengleichheit gibt ihre:seine Stimme den Ausschlag. 3Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des:r Präsident:in. 4Im Geschäftsverteilungsplan ist die Ansiedlung der zentralen Hochschuleinrichtungen innerhalb des Präsidiums sowie die Zuständigkeiten, insbesondere für Forschung, Lehre, Internationales und Transfer geregelt. 5Er wird hochschulöffentlich bekannt gemacht. 6Die Präsidiumsmitglieder prüfen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse und anderer Maßnahmen der Hochschulgremien in ihrem Zuständigkeitsbereich und informieren den:die Präsident:in im Hinblick auf deren:dessen Befugnisse nach § 6 Absatz 4 hierüber.
(3) Das Präsidium, der:die Dekan:innen sowie die Studiengangsleitungen erörtern regelmäßig, mindestens einmal im Semester, gemeinsame Angelegenheiten.
(4) Das Präsidium erörtert mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten mit den Vertreter:innen der Gremien der Studierenden.
(5) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, beschließt die Benutzungsordnung und Satzungen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachbereichsräte beratend teilzunehmen.
#§ 8
Aufgaben Präsidium
(1) 1Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem anderen Organ übertragen sind. 2Es leitet die EHH und fördert deren Entwicklung unter Beteiligung der anderen Organe, Funktionsträger:innen sowie der Mitglieder und Angehörigen.
(2) Das Präsidium legt jährlich dem Senat und dem Kuratorium auf der Grundlage der Entwicklungsplanung einen Rechenschaftsbericht sowie den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss vor.
(3) Das Präsidium entscheidet nach Stellungnahme des Senats und des Kuratoriums über die Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen, und entscheidet nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats und des Kuratoriums über die Einführung neuer Studiengänge sowie die Auflösung bestehender Studiengänge.
(4) Das Präsidium genehmigt die Prüfungsordnungen und Modulhandbücher nach Beschlussfassung durch den Fachbereichsrat und nach Stellungnahme des Senats.
(5) 1Das Präsidium entscheidet über die Einrichtung und Aufhebung von dezentralen wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen nach Stellungnahme des Fachbereichsrates des Fachbereichs, dem diese Einrichtung zugeordnet ist. 2Es entscheidet über die Einrichtung und Aufhebung von zentralen wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen nach Stellungnahme des Senats.
(6) Das Präsidium entscheidet auf der Grundlage der Entwicklungsplanung und nach Stellungnahme des Senats über die Anzahl und Verteilung der Studienplätze.
(7) Das Präsidium bestellt die:den Beauftragte:n für Chancengleichheit / Frauenbeauftragte/n und die:den Schwerbehindertenbeauftragte/n bzw. Beauftragte:n für Menschen mit Beeinträchtigungen.
#§ 9
Berufungsverfahren
(1) 1Freie und freiwerdende Professuren werden vom Präsidium ausgeschrieben. 2Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt der Fachbereichsrat eine Berufungskommission ein und bestimmt deren Vorsitzende:n. 3Näheres regeln die Bestimmungen zum Ablauf der Berufungsverfahren an der EHH.
(2) 1Den Ruf erteilt der:die Präsident:in. 2Der:Die Präsident:in ist dabei nicht an die in dem Berufungsvorschlag angegebene Reihenfolge gebunden. 3Hat der:die Präsident:in gegen einen Berufungsvorschlag Bedenken, kann sie:er die Berufungskommission unter Darlegung der Gründe um die Erstellung eines neuen Berufungsvorschlags bitten. 4Der neue Berufungsvorschlag ist dem Fachbereichsrat binnen sechs Monaten vorzulegen. 5Liegt dem Fachbereichsrat bis zum Ende dieser Frist kein neuer Berufungsvorschlag vor, kann der:die Präsident:in auf der Grundlage eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses eine vom Fachbereich nicht vorgeschlagene Persönlichkeit berufen. 6Soll gem. Satz 2 von der Reihenfolge abgewichen werden, so ist dem Senat zuvor unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
#§ 10
Senat
(1) Der Senat setzt sich zusammen aus acht Mitgliedern aus der Gruppe der Professor:innen, fünf Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden, einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeitenden aus den Bereichen Verwaltung, Technik, Hauswirtschaft und Bibliothek.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, für die Vertreter:innen der Studierenden ein Jahr.
(3) In der Gruppe der Professor:innen sowie der Studierenden soll jeweils ein Mitglied aus jedem Fachbereich vertreten sein.
(4) 1Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Senat mit beratender Stimme an. 2Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.
#§ 11
Aufgaben Senat
(1) 1Der Senat berät über alle Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium der EHH von grundsätzlicher Bedeutung. 2Er gibt der EHH im Einvernehmen mit dem Präsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Grundordnung. 3Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums.
(2) 1Zu den Aufgaben des Senats gehören insbesondere:
- Beschluss der Entwicklungsplanung,
- Beschluss des Rechenschaftsberichts,
- Beschluss des Wirtschaftsplans,
- Beschluss von Forschung, Lehre oder Studium betreffende Satzungen soweit nichts anderes bestimmt ist,
- Beschluss der Wahlordnung der EHH im Einvernehmen mit dem Präsidium,
- Beschluss der Ehrenordnung,
- 1Einsetzen einer:eines Gründungsdekan:in sowie der Mitglieder des Gründungsfachbereichsrates, soweit dies nach Bildung von Fachbereichen erforderlich ist. 2Die Amtszeit beträgt längstens zwei Jahre. 3Wiederbestellung nach Wahl gem. § 17 Absatz 2 ist möglich,
- Wahl des Schlichtungsausschusses,
- Vorschläge für die Wahl der Vizepräsident:innen,
- Vorschlag einer:s Beauftragten für Chancengleichheit / Frauenbeauftragten und einer:s Schwerbehindertenbeauftragten bzw. Beauftragten für Menschen mit Beeinträchtigung,
- Anhörung zur Besetzung der Stelle des:r Kanzler:in durch das Kuratorium,
- Stellungnahme zum Jahresabschluss,
- Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen,
- Stellungnahme zur Einführung neuer Studiengänge und zur Auflösung bestehender Studiengänge,
- Stellungnahme zur Anzahl und Verteilung der Studienplätze,
- Stellungnahme zu Prüfungsordnungen und zu Modulhandbüchern,
- Stellungnahme zu den vom Fachbereichsrat erstellten Berufungsvorschlägen sowie bei Abweichung von der Reihenfolge gem. § 9 Absatz 2 Satz 6,
- Stellungnahme zu den Vorschlägen der Fachbereiche zur Übertragung einer Honorarprofessur sowie zur Bestellung einer Gastprofessur.
2Beschließt der Senat den Wirtschaftsplan binnen zwei Monaten nach der Vorlegung des Entwurfs nicht, so hat der Vorsitz den Entwurf samt Stellungnahme der Kirchenverwaltung zuzuleiten (§ 23 Absatz 5 Satz 5 Kirchliche Haushaltsordnung (KHO)2#).
(3) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Kommissionen und Ausschüsse bilden und wieder auflösen.
#§ 12
Erweiterter Senat
1Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach § 5 Absatz 5, 6, 8, 11 gehören dem Senat auch jeweils pro Mitglied ein/e Stellvertreter:in stimmberechtigt an (erweiterter Senat). 2Die Zahl der Stellvertreter:innen darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.
#§ 13
Aufgaben erweiterter Senat
1Der erweiterte Senat hat die folgenden Aufgaben:
- Er wählt den:die Präsident:in, die Vizepräsident:innen sowie den:die Kanzler:in (§ 5 Absätze 5 und 6 sowie § 16 Absatz 3),
- Er ist beteiligt an der Abwahl des:r Präsident:in, der Vizepräsident:innen sowie des:r Kanzler:in (§ 5 Absätze 8 und 11),
- Er benennt und entsendet Mitglieder in die Auswahlkommission und beschließt die Liste der Kandidat:innen gem. § 5 Absatz 4.
2Der erweiterte Senat nimmt Stellung zur Entwicklungsplanung.
#§ 14
Kuratorium
(1) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. 2Wiederberufung ist zulässig.
(2) Der Vorsitz beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein und leitet sie.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums sowie die von der Studierendenschaft für die Dauer eines Jahres gewählte Vertretung, im Verhinderungsfall die gewählte Stellvertretung, nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(4) Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die sich das Kuratorium gibt.
#§ 15
Aufgaben des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium trägt Sorge dafür, dass die EHH ihre Aufgabe erfüllt und ihre evangelische Zielsetzung gewahrt wird. 2Es hält Verbindung zur Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und zu den zuständigen Organen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. 3Das Kuratorium unterstützt die anderen Organe im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben.
(2) Die Berufung des:r Präsident:in, der Vizepräsident:in sowie des:r Kanzler:in erfolgen durch das Kuratorium.
(3) Es bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums:
- die Grundordnung,
- die Entwicklungsplanung,
- die Wahlordnung,
- der Wirtschaftsplan,
- der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
- der Abschluss von Verträgen mit einem Geschäftswert von mehr als 200.000 Euro oder einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, es sei denn, dass es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- außer- und überplanmäßige Ausgaben.
(4) Das Kuratorium beschließt den Jahresabschluss.
(5) Das Kuratorium nimmt Stellung zum Rechenschaftsbericht.
#§ 16
Kanzler:in
(1) Der:Die Kanzler:in leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Präsidiums.
(2) Der:Die Kanzler:in ist Beauftragte für den Haushalt und nimmt nach Maßgabe des Präsidiums die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr.
(3) 1Der:Die Kanzler:in muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und über mehrjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügen, die erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist. 2Der:Die Kanzler:in wird auf Vorschlag des:r Präsident:in durch den erweiterten Senat für die Dauer von sechs Jahren gewählt und vom Kuratorium berufen, in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit.
#§ 17
Dekan:in
(1) 1Der:Die Dekan:in führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. 2Sie:Er hat den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet dessen Beschlüsse vor und führt sie aus. 3Sie:Er vertritt den Fachbereich in den Gremien. 4Sie:Er wirkt an der Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeitender mit. 5Sie:Er wirkt auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehr- und Prüfungsverpflichtungen der zur Lehre verpflichteten Personen hin und hat diesbezüglich das Aufsichts- und Weisungsrecht.
(2) 1Der:Die Dekan:in wird für die Dauer von zwei Jahren vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professor:innen gewählt. 2Der Wahlvorschlag für den:die Dekan:in bedarf der Zustimmung des:r Präsident:in. 3Wiederwahl ist möglich.
(3) 1Der Fachbereichsrat wählt auf Vorschlag des:r Dekan:in den:die Prodekan:in als Vertretung des:r Dekan:in aus der Mitte der Professor:innen des Fachbereiches; beide bilden die erweiterte Fachbereichsleitung. 2Bestehen an einem Fachbereich mehrere Studiengänge, soll die erweiterte Fachbereichsleitung nicht nur aus Vertreter:innen eines Studiengangs bestehen.
(4) 1Werden innerhalb eines Fachbereiches Studiengänge an einem anderen Ort außerhalb des Sitzes der EHH durchgeführt, so wählt der Fachbereichsrat eine:n weitere:n Prodekan:in aus der Mitte der Professor:innen des Fachbereiches. 2Der:Die Dekan:in überträgt ihr oder ihm Aufgaben für den auswärtigen Teil des Fachbereichs.
(5) Im Falle der Verhinderung eines/r Prodekan:in kann der:die Dekan:in eine:n andere:n Professor:in mit der Vertretung beauftragen.
#§ 18
Zusammensetzung Fachbereichsrat
(1) Die Mitglieder des Fachbereichsrates werden für die Dauer von zwei Jahren, die studentischen Mitglieder für die Dauer von einem Jahr, jeweils von ihrer Gruppe gewählt.
(2) 1Der Fachbereichsrat besteht in der Regel aus:
- vier Mitgliedern der Professor:innen des Fachbereichs,
- zwei Mitgliedern aus der Mitte der Studierenden des Fachbereichs,
- einem Mitglied aus den in § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Gruppen. 2Die Stellvertretung kommt aus der jeweils anderen Gruppe.
3Sofern der:die Dekan:in nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates ist, gehört sie oder er ihm mit beratender Stimme an.
(3) 1Abweichend zu Absatz 2, gelten die folgenden Regelungen, wenn in einem Fachbereich mehr als 500 Studierende immatrikuliert sind:
2Der Fachbereichsrat besteht aus
- acht Mitgliedern aus der in § 2 Absatz 1, Nummer 1 genannten Gruppe,
- fünf Mitgliedern aus der in § 2 Absatz 1, Nummer 2 genannten Gruppe,
- einem Mitglied aus der in § 2 Absatz 1, Nummer 3 genannten Gruppe,
- einem Mitglied aus der in § 2 Absatz 1, Nummer 4 genannten Gruppe.
3Sofern die:der Dekan:in nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates ist, gehört sie oder er ihm mit beratender Stimme an.
(4) Soweit an einem Fachbereich mehrere Studiengänge bestehen, sollen diese nach Möglichkeit unter den in den Fachbereichsrat gewählten Professor:innen sowie den Studierenden repräsentiert sein.
(5) Ist der:die Prodekan:in nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates, nimmt sie:er mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrates teil.
#§ 19
Aufgaben des Fachbereichsrates
Zu den Aufgaben des Fachbereichsrates gehören insbesondere:
- Wahl des:r Dekan:in sowie des:r Prodekan:in,
- Wahl der Studiengangsleitungen,
- Beschlussfassung über Prüfungsordnungen und Modulhandbücher,
- Vorschläge für die Einführung neuer Studiengänge und zur Auflösung bestehender Studiengänge,
- Vorschläge für die Entwicklungsplanung,
- Grundsatzfragen des Fachbereichs und der Studiengänge,
- Wahl der Mitglieder einer Berufungskommission,
- Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,
- Vorschläge zu Veränderungen des Stellenumfangs und / oder Stellenprofils von Professuren,
- Vorschlagsrecht für Honorarprofessuren,
- Vorschläge zur Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitenden in der Lehre,
- Beschlussfassung zu Ehrungen von Ehrenmitgliedern und Studierenden,
- Zustimmung zu Forschungssemestern,
- Beschluss der Studienplanung auf der Grundlage der Entwicklungsplanung und der Prüfungsordnungen,
- Wahl von Kommissionen und Ausschüssen,
- Stellungnahme zu Einrichtung und Aufhebung von dezentralen wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen.
§ 20
Studiengangsleitung
(1) 1Die Studiengangsleitung wird vom Fachbereichsrat für zwei Jahre gewählt. 2Wiederwahl ist möglich.
(2) Aufgaben der Studiengangsleitung:
- Erarbeitung von Vorlagen bei Neuerstellung oder Veränderung von Prüfungsordnung und Modulhandbuch,
- Vorschlag zur Lehrangebotsplanung des Studiengangs,
- Vorschlag zur Entwicklungsplanung des Studiengangs und der Fachdisziplin,
- Vorschlag zur Änderung und Auflösung des Studiengangs,
- Beteiligung an Berufungsverfahren von Professor:innen gemäß den Bestimmungen zum Ablauf der Berufungsverfahren an der EHH,
- Mitwirkung bei der Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeitender in der Lehre des Studiengangs,
- Festlegung der Modulbeauftragten auf Vorschlag der im Modul hauptberuflich Lehrenden,
- Vertretung des Studiengangs in Gremien.
(3) In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Präsidiums eine Studiengangsleitung je Studienort gewählt werden.
#§ 21
Mitarbeitende
(1) 1Für Mitarbeitende der EHH gilt das kirchliche Arbeitsrecht bzw. das Kirchenbeamtenrecht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2Die Kirchenleitung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des kirchlichen Disziplinarrechts. 3Das Chancengleichheitsgesetz der EKHN findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Mitarbeitenden wählen eine Vertretung der Mitarbeitenden, die in entsprechender Anwendung des Kirchengesetzes über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau3# tätig wird.
#§ 22
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben, einschließlich des Stellenplans der EHH, werden im jährlichen Wirtschaftsplan aufgeführt. 2Hierfür sind die in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geltenden Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen maßgeblich.
(2) Das Kuratorium genehmigt auf Vorschlag des Präsidiums und nach Beschlussfassung des Senats den Wirtschaftsplan.
(3) 1Das Präsidium legt dem Senat bis zum 30. April des Folgejahres den Jahresabschluss zur Stellungnahme vor. 2Jahresabschluss und Stellungnahme des Senats werden dem Kuratorium bis zum 31. Juli vorgelegt. 3Das Kuratorium beauftragt das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit der Prüfung des Jahresabschlusses. 4Der geprüfte Jahresabschluss wird dem Kuratorium mit dem Prüfungsbericht zur Entlastung vorgelegt.
#§ 23
Öffentlichkeit von Sitzungen
(1) 1Der Senat und die Fachbereichsräte tagen im Rahmen des verfügbaren Sitzungsraumes hochschulöffentlich. 2Andere Hochschulgremien können beschließen, hochschulöffentlich zu tagen.
(2) 1Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren. 2Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(3) 1Als Personalangelegenheiten sind insbesondere anzusehen:
- die Begründung oder Veränderung der persönlichen Rechtsstellung als Kirchenbeamt:in, angestellte Person im kirchlichen Dienst,
- die Zuerkennung akademischer Grade und Qualifikationen,
- akademische Ehrungen,
- Berufungsangelegenheiten.
2Bei Berufungsangelegenheiten sind Fachvortrag und Fachdiskussion mit Bewerber:innen hochschulöffentlich.
(4) 1Der Senat und die Fachbereichsräte können durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für weitere vertrauliche Angelegenheiten ausschließen. 2Über einen solchen Antrag soll in einer nichtöffentlichen Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungsleitung.
(5) 1Die Sitzungsleitung übt im Sitzungssaal das Hausrecht aus. 2Sie kann Zuhörer:innen, die die Beratungen stören, aus dem Sitzungssaal verweisen. 3§ 6 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt. 4Wird durch eine Störung eine Sitzung verhindert oder muss sie deshalb vorzeitig abgebrochen werden, kann die nächste Sitzung als nichtöffentliche einberufen werden.
#§ 24
Schlichtungsausschuss
(1) 1Für die Schlichtung von Streitfällen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zwischen den in § 4 Absatz 1 genannten Organen und der EHH wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. 2Ihm gehören an:
- zwei Professor:innen,
- zwei Studierende,
- ein wissenschaftlicher Mitarbeitender einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- ein Mitarbeitender aus den Bereichen Verwaltung und Technik, Hauswirtschaft und Bibliothek.
(2) Der Senat wählt die Mitglieder des Schlichtungsausschusses für die Dauer von zwei Jahren, studentische Mitglieder für die Dauer eines Jahres.
(3) 1Es werden nach gleichem Schlüssel Vertreter:innen gewählt. 2Diese treten auch bei erklärter Befangenheit von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses in Funktion. 3Nicht wählbar sind die Präsidiumsmitglieder, die Dekan:innen, die Prodekan:innen, die Studiengangsleitungen und die Mitglieder des AStA und HAStA.
(4) 1Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. 2Er tritt auf Antrag innerhalb von sieben Tagen zusammen. 3Die betroffenen Organe müssen im Schlichtungsausschuss gehört werden. 4Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses sind nicht öffentlich.
#§ 25
Studierendenschaft
(1) 1Studierende an der EHH sind Personen, die an dieser ordnungsgemäß immatrikuliert sind. 2Näheres regelt die Immatrikulationsordnung.
(2) 1Die Studierenden der EHH bilden die Studierendenschaft. 2Die Studierendenschaft soll zur Förderung aller Studienangelegenheiten beitragen. 3Die Gesamtheit der Studierenden eines Fachbereiches bildet die Fachschaft.
(3)
- Organe der Studierendenschaft sind:
- das Studierendenparlament (StuPa),
- der Allgemeine Studierendenausschuss Darmstadt (AStA),
- der Allgemeine Studierendenausschuss Hephata (HAStA).
- Organe der Fachschaften sind die Fachschaftsräte (FSRe).
(4) 1Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheiten selbst und in eigener Verantwortung auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die Evangelische Hochschule Hessen (EHHG) und dieser Grundordnung. 2Die Studierendenschaft nimmt die hochschulpolitischen und berufspolitischen Belange ihrer Mitglieder wahr. 3Die Studierendenschaft vertritt die Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Befugnisse: Sie fördert die politische Bildung und das demokratische und zivilgesellschaftliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden. 4Sie unterstützt die kulturellen und musischen Interessen der Studierenden. 5Sie pflegt die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen unter Wahrnehmung gesellschaftspolitischer Interessen und Initiativen.
(5) 1Die Studierendenschaft wählt die Studierenden für die Hochschulgremien, in denen sie vertreten ist. 2Das Gleiche gilt für das beratende Mitglied des Kuratoriums und dessen Stellvertretung.
(6) Die Studierendenschaft informiert jeweils den Senat und den/die Präsident:in über wichtige Beschlüsse.
(7) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft Beiträge von den Studierenden. 2Das Studierendenparlament setzt die Höhe der Beiträge fest. 3Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. 4Die Beiträge sind bei der Immatrikulation und der Rückmeldung fällig und werden von der für die EHH zuständigen Kasse gebührenfrei eingezogen.
(8) 1Der Allgemeine Studierendenausschuss Darmstadt (AStA) und der Allgemeine Studierendenausschuss Hephata (HAStA) stellen jeweils rechtzeitig vor jedem neuen Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf, der von dem Studierendenparlament genehmigt werden muss und berichtet nach Ablauf des Haushaltsjahres über die Durchführung des Haushaltsplanes. 2Das Studierendenparlament wählt aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 3Dieser prüft die Rechnungslegung der Studierendenschaft.
(9) 1Der:Die Präsident:in berät und unterstützt den AStA sowie den HAStA bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und bei der Verwaltung des Vermögens der Studierendenschaft. 2Die Finanzordnung, der Haushaltsplan der Studierendenschaft und die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses Darmstadt und des Allgemeinen Studierendenausschusses Hephata durch das Studierendenparlament bedürfen der Zustimmung des:r Präsident:in. 3Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind.
(10) Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenprüfung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(11) 1Das Studierendenparlament berät die Satzung der Studierendenschaft und gibt dem Präsidium Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die Satzung wird abschließend durch die Studierendenschaft beschlossen. 3Die Satzung trifft insbesondere nähere Bestimmungen über:
- Die Wahlzusammensetzung, Befugnisse, Beschlussfähigkeit und Abwahl der Organe der Studierendenschaft,
- Die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in diesen Organen,
- Die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
- Die Aufstellung, Verabschiedung und Ausführung des Haushaltsplanes.
(12) 1Bekanntmachungen der Studierendenschaft erfolgen auf den hochschulöffentlichen Bekanntmachungswegen. 2Näheres regelt die Satzung der Studierendenschaft.
(13) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des:r Präsident:in.
#§ 26
Allgemeine Wahlbestimmungen
(1) 1Die Wahlen sind unmittelbar, frei und geheim. 2Briefwahl oder elektronische Wahl ist möglich.
(2) Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl.
(3) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist zu verfahren, wenn für eine Gruppe nur eine zugelassene Vorschlagsliste vorliegt.
(4) Näheres regelt die Wahlordnung der EHH.
#§ 27
Zulassungs- und Prüfungsausschuss
(1) Für die Zulassung zum Studium in den Studiengängen der EHH und die durch die Rahmenprüfungsordnung und die Prüfungsordnungen der Studiengänge zugewiesenen Aufgaben wird ein gemeinsamer Zulassungs- und Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Dem Ausschuss gehören als gewählte Mitglieder an:
- vier Professor:innen und
- zwei Studierende.
(3) 1Für jedes Mitglied ist eine Person als Stellvertretung zu wählen. 2Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner professoralen Mitglieder einen Vorsitz.
(4) 1Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertretungen werden paritätisch von den Fachbereichsräten bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Amtszeit der Professor:innen beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr.
(5) Die Zusammensetzung des Ausschusses ist hochschulöffentlich bekannt zu geben.
(6) 1Sofern die Prüfungsordnungen der Studiengänge zusätzliche Mitglieder für ihre Prüfungsausschüsse vorsehen, so gehören diese in Angelegenheiten der betreffenden Studiengänge dem gemeinsamen Zulassungs- und Prüfungsausschuss temporär zusätzlich an. 2Sie verfügen ausschließlich in Beschlussfassungen zu Sachverhalten der betreffenden Studiengänge über ein Stimmrecht.
(7) In Zulassungsangelegenheiten sollen die hauptamtlich Lehrenden des betroffenen Studiengangs angehört werden.
#§ 28
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Zum Studium an einem Fachbereich kann zugelassen werden, wer:
- die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, die die Prüfungsordnungen bzw. das Hessische Hochschulgesetz vorschreiben,
- die evangelische Zielsetzung der EHH bejaht, die religiöse und kulturelle Vielfalt an der EHH respektiert und bereit ist, an dem wissenschaftlichen Diskurs von Theologie, Human- und Sozialwissenschaften teilzunehmen.
§ 29
Auswahlkriterien
1Für den Fall, dass die Zahl der Studienbewerber:innen die Zahl der Studienplätze übersteigt, erfolgt die Auswahl der Studienbewerber:innen insbesondere nachfolgenden Maßstäben:
- Besondere nachgewiesene Qualifikation für den erstrebten Beruf. Hierbei sind sowohl Leistungen in ausbildungsbezogenen Fächern wie auch Bewährung in berufsbezogener Tätigkeit zu berücksichtigen,
- berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen, pflegerischen und kirchlichen Bereich,
- Erziehungs- und Pflegezeiten, die eine Berufstätigkeit ausschließen,
- Wartezeit durch vergebliche Bewerbung an der EHH,
- Besondere soziale Härte für den/die Bewerber:in.
2Näheres regelt die Immatrikulationsordnung.
#§ 30
Übergangsregelung Senat
(1) Der Senat setzt sich für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis zum 30. September 2029 zusätzlich zu § 10 Absatz 1 aus sechs weiteren Hochschulmitgliedern zusammen (Übergangssenat), wovon drei der Mitgliedergruppe der Professor:innen, zwei der Gruppe der Studierenden, und ein Mitglied der Mitgliedergruppe der wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder ein Mitglied der Mitgliedergruppe der Mitarbeitenden aus den Bereichen Verwaltung, Technik, Hauswirtschaft und Bibliothek angehören. § 12 gilt sinngemäß (erweiterter Übergangssenat).
(2) 1Die zusätzlichen Mitglieder nach Absatz 1 werden im Wintersemester 2025/2026 gemäß §§ 3 und 4 der Grundordnung der CVJM-Hochschule in der zum 1. September 2023 in Kraft getretenen Fassung gewählt. 2Die Amtszeit aller zusätzlichen Mitglieder läuft abweichend von § 10 Absatz 2 während der ersten Wahlperiode des Übergangssenats vom 1. April 2026 bis zum 30. September 2027.
(3) 1Für die zweite Wahlperiode des Übergangssenats vom 1. Oktober 2027 bis zum 30. September 2029 erfolgt die Wahl der zusätzlichen Mitglieder entsprechend § 26. 2In der Wahlordnung ist festzulegen, dass das passive Wahlrecht für die zusätzlichen Mitglieder auf diejenigen Mitglieder beschränkt ist, die zum 31. März 2026 Mitglied der CVJM-Hochschule waren. 3Zusätzlich sind auch die Studierenden eines aus der CVJM-Hochschule an die EHH überführten Studiengangs wählbar. 4Hochschulmitglieder, welche gem. der Sätze 1 bis 3 das passive Wahlrecht für einen der sechs zusätzlichen Sitze nach Absatz 1 besitzen, sind nicht für einen der ursprünglichen 15 Senatssitze gem. § 10 Absatz 1 wählbar.
#§ 31
Übergangsregelung Fachbereichsrat
(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs „Soziale Arbeit, Gemeindepädagogik, Diakonik“ setzt sich für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis zum 30. September 2029 zusätzlich zu § 18 Absatz 3 aus sieben weiteren Hochschulmitgliedern zusammen (Übergangs-FBR), wovon vier der Mitgliedergruppe der Professor:innen, zwei der Gruppe der Studierenden, und ein Mitglied der Mitgliedergruppe der wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder ein Mitglied der Mitgliedergruppe der Mitarbeitenden aus den Bereichen Verwaltung, Technik, Hauswirtschaft und Bibliothek angehören.
(2) 1Die zusätzlichen Mitglieder nach Absatz 1 werden im Wintersemester 2025/2026 gemäß § 3 und 4 der Grundordnung der CVJM-Hochschule in der zum 1. September 2023 in Kraft getretenen Fassung gewählt. 2Die Amtszeit aller zusätzlichen Mitglieder läuft abweichend von § 18 Absatz 1 während der ersten Wahlperiode des Übergangs-FBR vom 1. April 2026 bis zum 30. September 2027.
(3) Für die zweite Wahlperiode des Übergangs-FBR vom 1. Oktober 2027 bis zum 30. September 2029 erfolgt die Wahl der zusätzlichen Mitglieder nach § 26, wobei die Wahlordnung das aktive und passive Wahlrecht für die zusätzlichen Mitglieder auf diejenigen Mitglieder beschränken kann, die zum 31. März 2026 Mitglieder der CVJM-Hochschule waren.
#§ 32
Übergangsregelung Amtszeiten, Mitgliedschaft
(1) Die Organe und Mitglieder der Organe, Funktionsträger:innen, Amtsträger:innen, sonstige Mitglieder von Gremien sowie Beauftragte der Evangelischen Hochschule Darmstadt bleiben an der EHH bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt, die durch die Verfassung der Evangelischen Hochschule Darmstadt vom 16. Oktober 2014, geändert am 22. August 2019, vor dem Inkrafttreten dieser Grundordnung vorgegeben war.
(2) Diejenigen Hochschulmitglieder, die zum 31. März 2026 Mitglieder der CVJM-Hochschule waren, werden zum 1. April 2026 Mitglieder des Fachbereichs „Soziale Arbeit, Gemeindepädagogik, Diakonik“.
#§ 33
Übergangsregelung Studienangelegenheiten
(1) 1Die zum 31. März 2026 an der CVJM-Hochschule bestehenden Studien- und Prüfungsordnungen werden ab dem 1. April 2026 als Studien- und Prüfungsordnungen der EHH fortgeführt. 2Für das Auslaufen dieser Studiengänge gelten die allgemeinen Vorschriften.
(2) Für die Zeit, in der Studiengänge am Standort Kassel durchgeführt werden, wird im Sinne des § 25 Absatz 3 Nummer 1 b. und c. ein Allgemeiner Studierendenausschuss Kassel (KAStA) als Organ eingerichtet.
(3) 1Abweichend von § 27 können die bisherigen Prüfungsausschüsse bis zu einer erneuten Akkreditierung bestehen bleiben. 2Mit Wirksamwerden der Reakkreditierung ist ein bisheriger Prüfungsausschuss aufgelöst und der gemeinsame Zulassungs- und Prüfungsausschuss ist zuständig.
#§ 34
Übergangsregelung Präsidium
1Dem Präsidium nach § 7 Absatz 1 gehört für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis zum 30. September 2029 ein:e dritte:r vom erweiterten Übergangssenat nach §§ 12 und 13 dieser Grundordnung gewählte:r Vizepräsident:in an. 2Die:der dritte Vizepräsident:in muss zum 31. März 2026 Mitglied der CVJM-Hochschule gewesen sein.
#§ 35
Evaluation
Diese Grundordnung soll im Rahmen einer spätestens zum 31. März 2029 beginnenden Evaluation überprüft werden.
#§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Grundordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft, sofern zuvor das Kirchengesetz über die Evangelische Hochschule Hessen (EHHG) in Kraft getreten ist4# und die Genehmigung durch das Kuratorium gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 1 erfolgt ist.5# 2Gleichzeitig tritt die Verfassung der Evangelischen Hochschule Darmstadt vom 16. Oktober 2014 (ABl. EKHN 2014 S. 535), geändert am 22. August 2019 (ABl. EKHN 2019 S. 446), außer Kraft.
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4 ↑ Das Kirchengesetz über die Ev. Hochschule Hessen (Nr. 310) ist am 1. April 2026 in Kraft getreten (ABl. 2026 S. 41 Nr. 17).
4 ↑ Das Kirchengesetz über die Ev. Hochschule Hessen (Nr. 310) ist am 1. April 2026 in Kraft getreten (ABl. 2026 S. 41 Nr. 17).