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Ordnung der evangelischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen in der EKHN
(Kinder- und Jugendordnung – KJO)

Vom 15. Februar 2007

(ABl. 2007 S. 114), zuletzt geändert am 30. Januar 2014 (ABl. 2014 S. 142)

Inhaltsübersicht1#

Abschnitt 1 Grundsätze
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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Präambel

Evangelische Kinder- und Jugendarbeit ist Arbeit mit, von und für Kinder und Jugendliche. Sie geschieht im Spannungsfeld des Evangeliums von Jesus Christus und der Situation von Kindern und Jugendlichen, von Mädchen und Jungen in Kirche und Gesellschaft.
Ihr Ziel ist es, junge Menschen in ihren Lebenswelten und Lebensperspektiven wahr- und ernst zu nehmen, ihnen das Evangelium von Jesus Christus bekannt und erfahrbar zu machen und sie auf der gemeinsamen Suche nach einer gelingenden Gestaltung christlicher Lebens- und Handlungsperspektiven zu begleiten.
Kinder und Jugendliche können sich mit den vielfältigen Formen christlichen Glaubens vertraut machen. Freiräume für neue Entdeckungen werden ihnen eröffnet und Erfahrungen von Gemeinschaft ermöglicht. Sie werden zu mündiger Teilnahme am Leben der christlichen Gemeinde ermutigt. Sie nehmen teil an den Auseinandersetzungen mit den geistigen Strömungen und Wertvorstellungen der Gegenwart und suchen gemeinsam lebbare und glaubwürdige Antworten im Alltag. So stärkt die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auch die Bereitschaft junger Menschen, gesellschaftliche und politische Verantwortung zu übernehmen.
Auf der Grundlage dieses Selbstverständnisses werden Kinder und Jugendliche durch vielfältige Angebote und Gestaltungsmöglichkeiten in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung ohne Ansehen ihrer religiösen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft gefördert. Zentrale Anliegen sind die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in allen Belangen ihres Lebens und eine kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt in Kirche und Gesellschaft.
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Abschnitt 1
Grundsätze

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden, Dekanaten, kirchlichen Verbänden und der Gesamtkirche.
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§ 2
Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe und die kirchlichen Handlungsfelder

( 1 ) Die kirchlich getragene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vollzieht sich als Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe in den fünf konstitutiven kirchlichen Handlungsfeldern „Verkündigung, Geistliches Leben, Kirchenmusik“, „Seelsorge und Beratung“, „Bildung, Erziehung, Arbeit mit Zielgruppen“, „Gesellschaftliche Verantwortung, Diakonisches Handeln“ und „Ökumene“. Als kirchliche Arbeit mit einer Zielgruppe liegt die Koordinationspflicht im Handlungsfeld „Bildung, Erziehung, Arbeit mit Zielgruppen“.
( 2 ) Der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind alle zuzurechnen, die im Bereich der EKHN an Veranstaltungen, Gruppen, Aktivitäten oder Projekten mit und von jungen Menschen teilnehmen.
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§ 3
Träger

( 1 ) Träger der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind die Kirchengemeinden, Dekanate, kirchlichen Verbände und die Gesamtkirche sowie weitere kirchliche und diakonische Rechtsträger.
( 2 ) Die kirchlich getragene und verantwortete Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der EKHN hat sich als Verband der evangelischen Jugend in Hessen und Nassau selbstständig organisiert.
( 3 ) Der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der EKHN sind ebenfalls die Jugendwerke und -verbände zuzurechnen, die sich in ihrem Selbstverständnis der EKHN verbunden wissen und als evangelischer Jugendverband anerkannt sind.
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§ 4
Mitgliedschaften

Die EKHN ist Mitglied im Landesverband der evangelischen Jugend in Hessen, in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Rheinland-Pfalz und in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 5
Anerkannte Jugendhilfeträger im Bereich der EKHN

( 1 ) Die EKHN und ihre Gliederungen sowie die Mitglieder des DWHN sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Als freie Träger der Jugendhilfe können die kirchlichen und diakonischen Rechtsträger in allen Leistungsbereichen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe tätig sein.
( 2 ) Die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen umfasst Maßnahmen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemäß §§ 11 ff. SGB VIII.
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§ 6
Aufgaben der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Zu den Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gehören insbesondere:
  1. Vermittlung der christlichen Tradition in zeit- und altersgemäßen Formen, besonders durch Angebote der Glaubenspraxis und des geistlichen Lebens;
  2. Gottesdienste mit Kindern und Jugendlichen;
  3. Förderung und Unterstützung der individuellen und sozialen Entwicklungen von Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrer religiösen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft;
  4. Eröffnung von Räumen zur Selbstbestimmung und Selbstorganisation von Kindern und Jugendlichen, von jugendverbandlichen Strukturen, ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, eines sozialen Engagements und der Partizipation an gesellschaftlichen und kirchlichen Ressourcen;
  5. Vermittlung von sozialen, interkulturellen, interreligiösen, politischen und kommunikativen Kompetenzen;
  6. beratende und seelsorgliche Begleitung von Kindern und Jugendlichen;
  7. sozialpädagogische Hilfen zum Ausgleich von individuellen und sozialen Benachteiligungen im Blick auf die schulische Ausbildung, die Integration in die Arbeitswelt und die Befähigung zu einem selbstständigen und selbstbestimmten Leben;
  8. Förderung von Gemeinschaftserfahrungen und Entwicklung von Konfliktfähigkeit, Toleranz und Selbstbewusstsein;
  9. Stärkung der Kompetenzen von Kindern, Jugendlichen und deren Familien bzw. Erziehungsberechtigten, zum Schutz vor Gewalt (in den unterschiedlichsten Formen), Suchtmittelgebrauch, religiöse und weltanschauliche Fremdbestimmung, schädigenden Medienkonsum und anderen Gefährdungen.
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§ 7
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Der Träger soll geeignete ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen und beauftragen. Für ihre Arbeit sollen sie die notwendige Anleitung, Unterstützung und Fortbildung erhalten.
( 2 ) Wer hauptamtlich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig ist, muss über eine der Aufgabe entsprechende Ausbildung verfügen.
( 3 ) Die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen werden unter Beteiligung der Jugendvertretung in einem Gottesdienst eingeführt.
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Abschnitt 2
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde und im Nachbarschaftsbereich

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§ 8
Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Jede Kirchengemeinde fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Sie nimmt Aufgaben der Jugendhilfe wahr und leistet dadurch einen sichtbaren Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat.
( 2 ) Der Kirchenvorstand ist verantwortlich für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde. Er arbeitet mit den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen.
( 3 ) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde geschieht auf der Grundlage der Präambel und der in § 6 genannten Aufgaben.
( 4 ) Die Kirchengemeinde soll mit anderen Trägern der Jugendhilfe und mit den Schulen zusammenarbeiten. Sie soll Jugendhilfemaßnahmen, die sie selbst nicht leisten kann, bei anderen Trägern der Jugendhilfe anregen.
( 5 ) Kirchengemeinden im Nachbarschaftsbereich können die Aufgaben in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gemeinsam wahrnehmen. Die Kirchenvorstände stellen für die gemeindeübergreifende Arbeit die notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung.
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§ 9
Organisationsformen der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen

Zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf gemeindlicher Ebene und im Nachbarschaftsbereich von Kirchengemeinden soll der Kirchenvorstand einer Kirchengemeinde bzw. in Absprache die Kirchenvorstände aus Nachbarschaftsbereichen eine angemessene Form der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen. Folgende Organisationsformen sind möglich:
  • Kinder- und Jugendausschuss,
  • Gemeindejugendvertretung,
  • Kinder- und Jugendversammlung.
Die genannten Organisationsformen können für Gemeinden im Nachbarschaftsbereich gemeinsam gebildet werden.
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§ 10
Kinder- und Jugendausschuss

( 1 ) Der Kinder- und Jugendausschuss wird zur Förderung und Koordination aller Belange gemeindlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gebildet. Der Kirchenvorstand beruft die Mitglieder für jeweils zwei Jahre. Er soll die Vorschläge der Gemeindejugendvertretung und der Kinder- und Jugendversammlung berücksichtigen.
( 2 ) Der Kinder- und Jugendausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und ihren Familien. Die Aufgaben des Kindergartenausschusses bleiben unberührt.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Kinder- und Jugendausschusses gehören insbesondere:
  1. Beratung des Kirchenvorstandes in allen Fragen junger Menschen und ihrer Familien; hierzu kann der Ausschuss Anträge stellen;
  2. Beratung, Verabschiedung und Konzeption der kirchengemeindlichen Arbeit mit und für Kinder und Jugendliche;
  3. Planung und Koordination der Arbeit zusammen mit den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und die Entgegennahme deren Jahresberichts;
  4. Verwaltung der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bereitgestellten Sachmittel und Räume sowie der zweckgebundenen kirchlichen und staatlichen Zuschüsse im Rahmen der Beschlüsse des Kirchenvorstandes; der Ausschuss kann auch Vorschläge zur Hauhaltsaufstellung machen;
  5. Mitwirkung bei der Errichtung und Besetzung von Stellen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  6. Einladung zur Kinder- und Jugendversammlung.
  7. Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und mit den Schulen;
  8. Stellungnahmen zu kirchlichen und politischen Fragen der Jugendhilfe.
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§ 11
Zusammensetzung des Kinder- und Jugendausschusses

( 1 ) In den Kinder- und Jugendausschuss können bis zu elf Mitglieder aus der gemeindlichen und diakonischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berufen werden, z. B. aus Kindergottesdienst, Kindergruppen, kinder- und jugendmusikalischer Arbeit, Kindertagesstätten, Konfirmandenarbeit, Jugendgruppen, offener Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Jugendsozialarbeit, schulbezogene Arbeit, Förderung der Erziehung, Maßnahmen des Jugendschutzes, Hilfen zur Erziehung und anderen Leistungen und Aufgaben entsprechend dem SGB VIII.
( 2 ) Außerdem sollen dem Kinder- und Jugendausschuss angehören:
  • bis zu zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes,
  • die gemeindepädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die Leiterin oder der Leiter der Kindertagesstätte und weitere hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Mehrheit der Mitglieder soll zum Zeitpunkt ihrer Berufung unter 27 Jahre alt sein. Frauen und Männer sollen paritätisch vertreten sein.
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§ 12
Arbeitsweise des Kinder- und Jugendausschusses

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt zur konstituierenden Sitzung ein.
( 2 ) Der Kinder- und Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende lädt in der Regel viermal jährlich zu einer Sitzung ein.
( 3 ) Auf begründeten Wunsch von mindestens zehn Kindern oder Jugendlichen soll der Kinder- und Jugendausschuss einberufen werden.
( 4 ) Der Kinder- und Jugendausschuss tagt öffentlich, soweit es sich nicht um Personalfragen handelt oder dies ausdrücklich anders beschlossen wird.
( 5 ) Der Kinder- und Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die neu einberufene Versammlung beschlussfähig. Bei Neueinladung ist darauf hinzuweisen.
( 6 ) Der Kinder- und Jugendausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Kirchenvorstandes bedarf.
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§ 13
Gemeindejugendvertretung

( 1 ) In der Kirchengemeinde wird nach Möglichkeit eine Jugendvertretung eingerichtet, die Funktionen des Kinder- und Jugendausschusses übernehmen soll.
( 2 ) Die Mitglieder der Gemeindejugendvertretung werden von der Kinder- und Jugendversammlung (§ 14) für jeweils zwei Jahre gewählt. Gewählt werden können Jugendliche, die in der Kirchengemeinde mitarbeiten.
( 3 ) Die Rechte und Pflichten der Gemeindejugendvertretung werden vom Kirchenvorstand in einer Satzung festgelegt.
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§ 14
Kinder- und Jugendversammlung

( 1 ) Der Kinder- und Jugendausschuss lädt in Absprache mit dem Kirchenvorstand die Kinder und Jugendlichen der Kirchengemeinde in regelmäßigen Abständen zu einer Kinder- und Jugendversammlung ein, berichtet über seine Arbeit und führt einen Austausch über aktuelle Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
( 2 ) Die Kinder- und Jugendversammlung kann Anträge an den Kirchenvorstand richten. Der Kirchenvorstand berichtet der Kinder- und Jugendversammlung über deren Bearbeitung.
( 3 ) Die Kinder- und Jugendversammlung wählt die Mitglieder der Gemeindejugendvertretung sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Evangelische Jugendvertretung im Dekanat. Sie macht Vorschläge für die Besetzung des Kinder- und Jugendausschusses sowie anderer Gremien.
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Abschnitt 3
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat und in der Region

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§ 15
Aufgaben des Dekanats

( 1 ) Die Dekanatssynode fördert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat.
( 2 ) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat geschieht auf der Grundlage der Präambel und der in § 6 genannten Aufgaben.
( 3 ) Der Dekanatssynodalvorstand legt auf der Grundlage einer Gesamtkonzeption die Zuständigkeiten fest und regelt die Zusammenarbeit der in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Verantwortlichen, insbesondere den Dekanatsjugendreferentinnen und Dekanatsjugendreferenten, mit den Inhaberinnen und Inhabern der Fach- und Profilstellen.
( 4 ) Zu den besonderen Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat gehören:
  1. Förderung und Vernetzung der kirchlichen und diakonischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat und in der Region;
  2. Planung, Durchführung, Unterstützung und Koordination von Veranstaltungen, Maßnahmen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe in der Region;
  3. Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden;
  4. Vertretung in den kirchlichen und staatlichen Gremien und Bereichen;
  5. Zusammenarbeit mit den im Dekanat und in der Region tätigen evangelischen Jugendwerken und Verbänden sowie anderen Trägern und Arbeitsgemeinschaften der Jugendhilfe und der Schule;
  6. Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit.
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§ 16
Zusammenarbeit im Dekanat und in der Region

( 1 ) Die Verantwortlichen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen arbeiten auf Dekanatsebene zusammen.
Zu ihnen gehören:
  1. die Evangelische Jugendvertretung im Dekanat;
  2. die Dekanatsjugendreferentin oder der Dekanatsjugendreferent bzw. die Stadtjugendreferentin oder der Stadtjugendreferent;
  3. die Dekanatsjugendpfarrerin oder der Dekanatsjugendpfarrer bzw. die Stadtjugendpfarrerin oder der Stadtjugendpfarrer;
  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  5. die oder der Beauftragte für den Kindergottesdienst, für Konfirmandenarbeit und für Kindertagesstätten;
  6. die Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Diakonischen Werke;
  7. andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Handlungsfeld Bildung, Erziehung, Arbeit mit Zielgruppen.
( 2 ) Für die Koordinierung der gemeinsamen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf Dekanatsebene kann eine Arbeitsstelle (Dekanatsjugendstelle, Jugendzentrale u. ä.) gebildet werden.
( 3 ) Die Dekanate koordinieren die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen innerhalb der kommunalen Grenzen und achten darauf, dass die Interessen der kirchlichen Träger gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen werden.
( 4 ) Die Dekanatssynode kann eine Arbeitsgemeinschaft für die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und einen Kinder- und Jugendausschuss im Dekanat bilden. Mehrere Dekanate können einen gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss bilden und gemeinsame Einrichtungen oder Organe schaffen.
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§ 17
Evangelische Jugendvertretung im Dekanat (EJVD)

( 1 ) In jedem Dekanat wird eine Jugendvertretung gebildet.
( 2 ) Die Evangelische Jugendvertretung im Dekanat befasst sich mit allen Angelegenheiten der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf Dekanatsebene. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Beratung der Dekanatssynode und des Dekanatssynodalvorstandes;
  2. Planung und Koordination der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat;
  3. Beratung der jährlichen Arbeitsberichte, die von den Hauptamtlichen im Arbeitsfeld vorgelegt werden;
  4. Verwaltung der vom Dekanat bereit gestellten Budgets sowie der zur Verfügung gestellten Räume und Mitwirkung bei der Haushaltsplanaufstellung und Verwaltung bzw. Verteilung der zweckgebundenen kirchlichen und staatlichen Zuschüsse;
  5. Mitwirkung beim Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zur Anstellung und Berufung der Hauptamtlichen im Arbeitsfeld sowie bei ihrer Einführung im Gottesdienst;
  6. Zusammenarbeit mit anderen Trägern und Arbeitsgemeinschaften der Jugendhilfe, anderen Jugendverbänden, dem Stadt- bzw. Kreisjugendring, dem öffentlichen Jugendhilfeträger sowie mit den Schulen;
  7. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in jugendverbandliche Gremien (z. B. Evangelische Jugend in Hessen und Nassau, Stadt- bzw. Kreisjugendring, Kinder- und Jugendförderausschuss, Jugendhilfeausschuss etc.);
  8. Beantragung der Berufung von Jugendsynodalen in die Dekanatssynode durch den Dekanatssynodalvorstand;
  9. Stellungnahme zu kirchlichen und jugendpolitischen Fragen.
( 3 ) Ist das Dekanat Mitglied im Verband der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V., wird es durch seine Jugendvertretung im Verband vertreten.
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§ 18
Zusammensetzung der Jugendvertretung im Dekanat

( 1 ) Der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat sollen angehören:
  1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Gemeindejugendausschüssen oder den Gemeindejugendvertretungen;
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den gemeindeübergreifend arbeitenden Jugendgruppen;
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendhäuser in evangelischer Trägerschaft;
  4. bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem gemeindepädagogischen Dienst;
  5. bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter der Ehrenamtlichen im Dekanat, die vom Dekanatssynodalvorstand berufen werden;
  6. bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter je evangelischem Jugendwerk bzw. Jugendverband;
  7. ein Mitglied der Dekanatssynode;
  8. die Dekanatsjugendreferentin oder der Dekanatsjugendreferent bzw. die Stadtjugendreferentin oder der Stadtjugendreferent;
  9. die Dekanatsjugendpfarrerin oder der Dekanatsjugendpfarrer bzw. die Stadtjugendpfarrerin oder der Stadtjugendpfarrer.
( 2 ) Die Jugendvertretung kann weitere Personen berufen. Dabei sollen die in § 11 Abs. 1 genannten Arbeitsbereiche berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Mehrheit der Mitglieder der Jugendvertretung darf zum Zeitpunkt ihrer Wahl noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Frauen und Männer sollen paritätisch vertreten sein.
( 4 ) Mehrere Dekanate können auch eine gemeinsame Jugendvertretung in der Region bilden.
( 5 ) Die Mitglieder der Jugendvertretung werden für jeweils zwei Jahre gewählt oder berufen.
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§ 19
Arbeitsweise der Jugendvertretung im Dekanat

( 1 ) Die oder der Vorsitzende der Dekanatssynode oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person lädt zur konstituierenden Sitzung der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat ein.
( 2 ) Die Evangelische Jugendvertretung im Dekanat wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese bilden gemeinsam mit der Dekanatsjugendreferentin oder dem Dekanatsjugendreferenten, der Dekanatsjugendpfarrerin oder dem Dekanatsjugendpfarrer und drei weiteren gewählten Personen den Vorstand. Die Dekanatsjugendreferentin oder der Dekanatsjugendreferent übernimmt die Geschäftsführung.
( 3 ) Die Evangelische Jugendvertretung im Dekanat tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die oder der Vorsitzende lädt die Jugendvertretung mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
( 4 ) Die Evangelische Jugendvertretung im Dekanat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die neu einberufene Versammlung beschlussfähig. Bei Neueinladung ist darauf hinzuweisen.
( 5 ) Die Beschlüsse der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 6 ) Die Evangelische Jugendvertretung im Dekanat tagt öffentlich. Interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeit mit Kindern. Jugendlichen und jungen Erwachsenen können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen, soweit es sich nicht um Personalfragen handelt oder dies ausdrücklich anders beschlossen wird.
( 7 ) Die Evangelische Jugendvertretung im Dekanat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 20
Dekanatsjugendreferent/in

( 1 ) Die Dekanatsjugendreferentin oder der Dekanatsjugendreferent nimmt die Verantwortung für die Koordination der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat wahr. Sie oder er erfüllt die Aufgaben im Auftrag und in Absprache mit dem Dekanatssynodalvorstand. Das Nähere bestimmt die Dienstanweisung.
( 2 ) Die Dekanatsjugendreferentin oder der Dekanatsjugendreferent nimmt an den Sitzungen des Dekanatssynodalvorstandes mit beratender Stimme teil, wenn es um Fragen des Arbeitsfeldes geht.
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§ 21
Dekanatsjugendpfarrer/in, Dekanatsbeauftragte/r

( 1 ) Die Dekanatssynode kann eine Dekanatsjugendpfarrerin oder einen Dekanatsjugendpfarrer mit der seelsorgerlichen und theologischen Unterstützung und Begleitung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat bzw. in der Region beauftragen. Die Wahl zur Dekanatsjugendpfarrerin oder zum Dekanatsjugendpfarrer ist dem Zentrum Bildung, Fachbereich Kinder und Jugend, mitzuteilen.
( 2 ) Die Dekanatssynode kann weitere Beauftragte für den Kindergottesdienst, die Konfirmandenarbeit und andere Bereiche der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berufen.
( 3 ) Die für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Dekanat Beauftragten sollen durch Sonderurlaub und Vertretungsregelungen insbesondere bei Mitwirkung an Kinder- und Jugendfreizeiten, Aktionstagen und Fortbildungen unterstützt werden.
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§ 22
Stadtjugendpfarrämter

( 1 ) Zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind Stadtjugendpfarrämter in Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Mainz und Wiesbaden nach Maßgabe von § 2 des Pfarrstellengesetzes eingerichtet.
( 2 ) Die Stadtjugendpfarrämter haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Unterstützung der Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in der Stadt;
  2. Koordinierung, Förderung, Beratung und Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Stadt;
  3. Unterstützung und Beratung der kirchlichen Leitungsorgane und Gremien;
  4. Unterstützung der Evangelischen Jugendvertretungen in der Stadt;
  5. Vertretung der Belange der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den kirchlichen und kommunalen Leitungsorganen sowie in der Öffentlichkeit;
  6. Begleitung, Fachberatung, Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  7. Entwicklung und Durchführung von zeitgemäßen und auf die Stadt bezogenen Angeboten, Maßnahmen und Projekten insbesondere in den Leistungsbereichen der §§ 11 ff. SGB VIII;
  8. fachliche Arbeit an theologischen, pädagogischen und jugendpolitischen Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und das Erstellen von Arbeitshilfen, Konzeptionen und Dokumentationen;
  9. Verwaltung der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bereitgestellten Sachmittel und Räume im Rahmen der Beschlüsse des Einrichtungsträgers sowie die Verteilung der zweckgebundenen kirchlichen und staatlichen Zuschüsse unter Mitwirkung der Jugendvertretung;
  10. Mitarbeit in den Gremien der kommunalen Jugendhilfe.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Stadtjugendpfarrämter mit den Kirchengemeinden, Dekanaten, Einrichtungen, Jugendwerken, Jugendvertretungen, dem Jugendverband, dem Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit im Zentrum Bildung sowie mit den weiteren kirchlichen und diakonischen Trägern, den anderen freien Trägern und dem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe in der Stadt, den Schulen und sonstigen Einrichtungen zusammen.
( 4 ) Die Organisation und Arbeitsweise des Stadtjugendpfarramtes regelt der Träger in einer Geschäftsordnung.
( 5 ) Die Stadtjugendpfarrämter arbeiten in der „Konferenz der Evangelischen Stadtjugendpfarrämter in Hessen und Nassau“ zusammen.
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§ 23
Stadtjugendpfarrer/in

( 1 ) Die Stadtjugendpfarrerin oder der Stadtjugendpfarrer ist zum Dienst der Verkündigung und Seelsorge an den jungen Menschen berufen. Sie oder er leitet das Stadtjugendpfarramt, verantwortet dessen Arbeit und Geschäftsführung und nimmt die Aufgaben einer Dekanatsjugendpfarrerin oder eines Dekanatsjugendpfarrers gemäß § 21 Abs. 1 wahr.
( 2 ) Die Stadtjugendpfarrerin oder der Stadtjugendpfarrer ist den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stadtjugendpfarramt vorgesetzt.
( 3 ) Die Stadtjugendpfarrerin oder der Stadtjugendpfarrer nimmt an den Sitzungen des Dekanatssynodalvorstandes mit beratender Stimme teil, wenn es um Fragen des Arbeitsfeldes geht.
( 4 ) Der Stadtjugendpfarrerin oder dem Stadtjugendpfarrer obliegt in Abstimmung mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  1. die Kooperation mit der Evangelischen Jugendvertretung im Dienstbereich, mit dem Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung und dem öffentlichen Jugendhilfeträger;
  2. die Vertretung der Belange der Arbeit mit und von Kindern und Jugendlichen in den jeweiligen Leitungsorganen und Gremien im kirchlichen und kommunalen Bereich sowie in der Öffentlichkeit;
  3. die Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung eines Konzeptes für den Gemeindepädagogischen Dienst in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  4. der Bericht über den Stand der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Stadt gegenüber der Dekanatssynode bzw. der Versammlung des kirchlichen Zusammenschlusses.
( 5 ) Die Stadtjugendpfarrerin oder der Stadtjugendpfarrer wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Trägers unter Mitwirkung der Evangelischen Jugendvertretung berufen.
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§ 24
Stadtjugendreferent/in

Die Stadtjugendreferentin oder der Stadtjugendreferent nimmt die Aufgaben als pädagogische Fachkraft überwiegend selbstständig wahr. Die fachliche Zuständigkeit wird durch die Geschäftsordnung des Stadtjugendpfarramtes und die Dienstanweisung geregelt.
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Abschnitt 4
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Gesamtkirche

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§ 25
Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung

( 1 ) Der Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung unterstützt die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und füllt die Koordinationspflicht gemäß § 2 Abs. 1 aus. Er vertritt die Interessen der EKHN als Träger der freien Jugendhilfe.
( 2 ) Der Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung wird von der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer geleitet.
( 3 ) Der Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung arbeitet mit der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V., der AG Rheinhessen und Nassau, dem Landesverband der Evangelischen Jugend in Hessen, der Diakonie Hessen sowie den freien Werken und Verbänden zusammen.
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§ 26
Aufgaben des Fachbereichs

Zu den Aufgaben des Fachbereichs Kinder und Jugend im Zentrum Bildung gehören insbesondere:
  1. die fachliche Arbeit an theologischen, pädagogischen und jugendpolitischen Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie die Erstellung von Expertisen und konzeptionellen Entwürfen, jeweils im Rückbezug auf Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung;
  2. die laufende Information zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Veröffentlichung thematischer Beiträge;
  3. die Koordination der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  4. die Fachberatung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit und deren Anstellungsträger in Kooperation mit den Stadtjugendpfarrämtern;
  5. die Evaluation der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kirchengemeinden und Dekanaten;
  6. die Entwicklung von Modellen zur Gewinnung, Begleitung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  7. die Vernetzung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den unterschiedlichen Handlungsfeldern der Kirche (z. B. Kindergottesdienstarbeit, Konfirmandenarbeit, schulbezogene Jugendarbeit, Jugendseelsorge, Jugendsozialarbeit, Jugendmusik);
  8. die Mittelbewirtschaftung und die Verwaltung öffentlicher Zuschüsse sowie die weitere Erschließung finanzieller Mittel;
  9. die Durchführung zentraler Veranstaltungen;
  10. die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Kinder und Jugend (AKJ);
  11. die Durchführung einer Konferenz der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  12. die regelmäßige Erstellung eines Berichtes zur Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen und zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich der EKHN;
  13. die Koordination der fachlichen und jugendpolitischen Belange der Gesamtkirche für die Arbeitsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den Zentren der kirchlichen Handlungsfelder und in Abstimmung mit dem DWHN.
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§ 27
Konferenz der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung lädt regelmäßig zur Konferenz der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein. Die Konferenz ist das Forum zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der EKHN.
( 2 ) Die Konferenz berät theologische, sozialwissenschaftliche, pädagogische und jugendpolitische Querschnittsthemen zur Förderung des wechselseitigen Austausches über die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Sie regt Stellungnahmen zur Urteilsbildung und Beschlussfassung der kirchlichen Leitungsorgane an.
( 3 ) Die Konferenz tritt einmal jährlich zusammen. Eingeladen werden alle, die im Kirchengebiet für die Arbeit und in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen besondere Verantwortung tragen, ferner Vertreterinnen und Vertreter der kirchenleitenden Organe sowie Fachleute für Jugendhilfe, Jugendpolitik und Bildung aus dem weiteren kirchlichen und außerkirchlichen Bereich.
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§ 28
Verband der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V. (EJHN)

( 1 ) Die EKHN fördert die Arbeit ihres Jugendverbandes.
( 2 ) Die Satzung des Jugendverbandes muss eine demokratische Willensbildung und Organisationsstruktur gewährleisten. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsorgane dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Einzelnen sind folgende Merkmale in der Satzung sicherzustellen:
  1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Verbandes,
  2. ein ordnungsgemäßes Eigenleben,
  3. die Selbstorganisation von Jugendlichen,
  4. die gemeinschaftliche Gestaltung und Mitverantwortung von Jugendlichen,
  5. die Ermöglichung demokratischer Willensbildung,
  6. einen demokratischen Organisationsaufbau.
( 3 ) Die EKHN gewährleistet das Recht des Jugendverbandes auf Selbstorganisation und Selbstgestaltung.
( 4 ) Die EJHN verfügt eigenverantwortlich über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel.
( 5 ) Der Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung stellt der Geschäftsstelle der EJHN die erforderlichen Geschäftsräume zur Verfügung.
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Abschnitt 5
Die Arbeitsgemeinschaft Kinder und Jugend

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§ 29
Arbeitsgemeinschaft Kinder und Jugend (AKJ)

Zur Förderung und Koordination der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich der EKHN wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet.
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§ 30
Zusammensetzung der AKJ

( 1 ) Mitglieder der AKJ sind:
  1. die beiden Vorsitzenden der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V. (EJHN);
  2. die Vorsitzenden folgender evangelischen Jugendwerke und -verbände:
    1. Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM),
    2. Entschieden für Christus (EC),
    3. Evangelisches Jugendwerk (EJW),
    4. Verband christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP);
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Diakonie Hessen;
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Evangelischen Stadtjugendpfarrämter;
  5. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Arbeitsbereiche, die vom Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung entsandt werden:
    1. gemeindliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    2. offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    3. schulbezogene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und
    4. Jugendsozialarbeit;
  6. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer;
  7. die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Kindertagesstätten im Zentrum Bildung;
  8. die Leiterin oder der Leiter des Zentrums Bildung,
  9. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der weiteren Arbeitszentren der EKHN;
  10. ein vom Kirchensynodalvorstand entsandtes Mitglied der Kirchensynode;
  11. ein Mitglied der Kirchenleitung.
( 2 ) Weitere Zusammenschlüsse oder Organisationen, die Belange der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der EKHN überregional vertreten, können die Entsendung eines Mitglieds in die AKJ beantragen.
( 3 ) Die Vorsitzenden der EJHN und der Jugendwerke und -verbände können sich im Verhinderungsfall durch eine andere Person ihres Verbandes mit Leitungsfunktion vertreten lassen.
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§ 31
Aufgaben der AKJ

( 1 ) Die AKJ befasst sich mit relevanten Themen und Fragestellungen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere mit jugendpolitischen Themen und Fragestellungen, die die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der EKHN betreffen.
( 2 ) Die AKJ fördert die wechselseitige Information der Arbeitsbereiche im Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe und gibt Anregungen zur Planung gemeinsamer Veranstaltungen und Arbeitsvorhaben.
( 3 ) Die AKJ gibt ein Votum ab bei der Ausschreibung und Besetzung der Stellen der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers.
( 4 ) Die AKJ beschließt die Vergaberichtlinien des kirchlichen Jugendplanes.
( 5 ) Die AKJ berät das Zentrum Bildung sowie die Kammer in allen die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen betreffenden Fragen.
( 6 ) Die AKJ nimmt den Bericht gemäß § 26 Nr. 12 entgegen und leitet ihn nach fachlicher Beratung über die Kammer des Zentrums Bildung an die Kirchenleitung weiter.
( 7 ) Die AKJ wird vor Änderungen dieser Ordnung angehört.
( 8 ) Die AKJ nimmt fachlich Stellung, wenn Träger evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der EKHN Darlehen oder außerordentliche finanzielle Zuwendungen beantragen.
( 9 ) Der Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung übernimmt die Geschäftsführung der AKJ.
( 10 ) Die AKJ gibt sich eine Geschäftsordnung, die ihre Arbeitsweise regelt.
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Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

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§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in der EKHN vom 16. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 85), geändert am 5. September 2000 (ABl. 2001 S. 194), außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verwaltungsverordnung.