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Leitlinien für die Gemeindeberatung
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 17. April 1978

(ABl. 1978 S. 54), in der Fassung der Bek. vom 6. Oktober 1983 (ABl. 1983 S. 215)

Gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n) der Kirchenordnung wird Folgendes verordnet:
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§ 1

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau bietet den Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen in ihrem Bereich einen Beratungsdienst (Gemeindeberatung) an, der dem Referat Verkündigung und Seelsorge der Kirchenverwaltung angegliedert ist.
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§ 2
Ziele und Funktionen der Gemeindeberatung

( 1 ) Die Gemeindeberatung unterstützt Gemeinden und kirchliche Einrichtungen dabei, ihre Zeugnis- und Dienstfähigkeit zu entfalten. Sie hilft ihnen, ihre Ziele und Aufgaben zu erkennen, ihre Gaben und Möglichkeiten zu entdecken und zu entwickeln, ihre Konflikte und Probleme zu bearbeiten sowie ihren Dienst angemessen zu gestalten.
( 2 ) Neben Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen können auch andere kirchliche Organisationen, Gremien oder Zusammenschlüsse die Gemeindeberatung in Anspruch nehmen.
( 3 ) Die Gemeindeberatung hilft den Beratenen dabei, Ziele selbst zu setzen, Lösungen für ihre Probleme zu erarbeiten und anzunehmen (Hilfe zur Selbsthilfe).
( 4 ) Die Gemeindeberatung nimmt in ihrem Dienst eine gesamtkirchliche Verantwortung wahr. Die Berater haben keine Aufsichtsbefugnisse oder -pflichten.
( 5 ) Die Gemeindeberatung ergänzt die beratenden Dienste des Leitenden Geistlichen Amtes, der Dekanatssynodalvorstände und anderer beratender Organe. Sie verweist gegebenenfalls auf diese.
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§ 3
Methoden der Beratung

( 1 ) Entsprechend ihren Zielen wendet sich die Gemeindeberatung an Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen in ihrer Gesamtheit.
( 2 ) Die Gemeindeberatung geschieht als Beratung von Gruppen, insbesondere als
  1. Beratung des Kirchenvorstandes, der Gruppe der Mitarbeiter oder Pfarrer einer Kirchengemeinde, einer gemeindlichen Gruppe,
  2. Beratung des Leitungskreises einer kirchlichen Einrichtung.
( 3 ) Die Gemeindeberatung versucht in ihrer Arbeit, auch Erkenntnisse und Methoden der Pastoralpsychologie und Soziologie, der Kommunikationswissenschaften und der Organisationsentwicklung für die kirchliche und gemeindliche Arbeit nutzbar zu machen.
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§ 4
Inhalt von Beratungen

( 1 ) Die Gemeindeberatung begleitet Entwicklungen einer Gemeinde oder einer kirchlichen Einrichtung. Sie achtet dabei besonders auf die interne Kommunikation und Kooperation, das gemeindliche oder kirchlich-institutionelle Selbstverständnis sowie die persönliche Teilhabe an der gemeinsamen Arbeit.
( 2 ) Gegenstände von Beratungen sind vor allem:
  1. Überprüfen und Vergewissern bisheriger gemeindlicher Arbeit, einschließlich der Frage angemessener Prioritätensetzung,
  2. Verbessern gemeindeinterner und übergemeindlicher Zusammenarbeit,
  3. öffnen der Gemeinde zu nicht gemeindlichen Gruppen oder Problemstellungen hin,
  4. Bewältigen von Problemen im Zusammenhang mit Vakanzen,
  5. Klären konkurrierender Zielvorstellungen,
  6. Fördern und Entwickeln der in einer Gemeinde vorhandenen Gaben und Fähigkeiten sowie die Aufnahme neuer Initiativen.
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§ 5
Freiwilligkeit und Vertraulichkeit der Beratungen

( 1 ) Die Gemeinden und Einrichtungen fordern die Gemeindeberatung von sich aus an. Sie bestimmen, mit welchem Ziel und in welcher Weise die Beratung geschehen soll.
( 2 ) Die beratenen Gemeinden und Einrichtungen sollen ihre vorgeordneten Dienststellen und den jeweiligen Vertreter des Leitenden Geistlichen Amtes über die Beratung informieren.
( 3 ) Die Gemeindeberater behandeln die erhaltenen Informationen vertraulich.
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§ 6
Kostendeckung der Beratungen

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau übernimmt die Grundfinanzierung dieses Dienstes.
( 2 ) Die beratenen Gemeinden und Einrichtungen übernehmen entstehende Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Berater.
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§ 7
Beauftragung der Gemeindeberater

( 1 ) Die Kirchenleitung beauftragt nach Beratung im Leitenden Geistlichen Amt geeignete und entsprechend ausgebildete Pfarrer und andere Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als Gemeindeberater im Haupt- und Nebenamt.
( 2 ) Die Beauftragung erfolgt auf Vorschlag des Studienleiters, der für die Aus- und Fortbildung der Gemeindeberater zuständig ist. Die bereits beauftragten Gemeindeberater sind vorher anzuhören.
( 3 ) Zur Beauftragung kann vorgeschlagen werden, wer die Ausbildung zum Gemeindeberater abgeschlossen hat und eine wenigstens fünfjährige hauptamtliche Tätigkeit in der Gemeindearbeit – in Ausnahmefällen in anderer kirchlicher Arbeit – nachweisen kann.
( 4 ) Die Beauftragung wird für jeweils vier Jahre ausgesprochen; wiederholte Beauftragungen sind zulässig.
( 5 ) Die Beauftragten werden von ihren sonstigen dienstlichen Belangen bis zu drei Tagen monatlich freigestellt. Näheres regelt die Kirchenverwaltung im Benehmen mit den Betroffenen und deren Kirchenvorständen oder kirchlichen Dienststellen.
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§ 8
Zusammenarbeit der Gemeindeberater

Der Studienleiter (vgl. § 7 Abs. 2) koordiniert und begleitet die Arbeit der beauftragten Gemeindeberater und der für die Ausbildung zur Gemeindeberatung Zugelassenen.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Leitlinien treten am 1. Mai 1978 in Kraft.