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Satzung des Verbandes Evangelische Frauen
in Hessen und Nassau e. V.

Vom 7. Juni 2021

(ABl. 2021 S. 257)

Die Jahreshauptversammlung des Verbandes Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e. V. hat mit der erforderlichen Mehrheit folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Der Verband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e. V. führt die Evangelische Frauenhilfe in Hessen und Nassau e. V. und die Evangelische Frauenarbeit in Hessen und Nassau zusammen.
Grundlage der Arbeit ist die Botschaft der Bibel und das Vertrauen auf die Verheißung des Evangeliums von Jesus Christus. Ziel des Verbandes ist es, Frauen zu ermutigen, in der heutigen Welt als Christinnen zu leben. In der Gemeinschaft mit anderen haben sie die Möglichkeit, Hilfe zu erfahren und zu geben, Fähigkeiten zu entwickeln sowie Verantwortung zu übernehmen.
Der Verband fördert das Engagement von Frauen bei der Gestaltung von Kirche und Gesellschaft. In allen Arbeitsfeldern setzt sich der Verband für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung ein und weiß sich eingebunden in die weltweite Ökumene. Aus der jederzeit neuen Auslegung der Bibel entdeckt der Verband Auftrag und Herausforderung für Gegenwart und Zukunft.
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1. Allgemeines

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verband führt den Namen „Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e. V.“. Er hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins.
( 2 ) Sitz des Verbandes und seiner Geschäftsstelle ist Darmstadt.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Der Verband hat bis zum 31. Mai 2005 den Namen „Evangelische Frauenhilfe in Hessen und Nassau e. V.“ geführt.
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§ 2
Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke,
  • die Förderung der Religion,
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  • die Förderung der Volks- und Berufsbildung,
  • die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Vermögen

( 1 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
( 4 ) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.
( 5 ) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Verbandes an die Katharina-Zell-Stiftung (Kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts) mit Sitz in Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke in der Frauenarbeit zu verwenden hat.
( 7 ) Die Prüfung der Rechnungslegung erfolgt durch einen anerkannten Rechnungsprüfer. Darüber hinaus kann das Rechnungsprüfungsamt der EKHN in begründeten Fällen Prüfungen im Auftrag der Kirchenleitung vornehmen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband ist Dachverband für alle Mitglieder im Bereich der EKHN. Er fördert und pflegt die Kooperation mit anderen Einrichtungen und Verbänden sowie gesamtkirchlichen und überregionalen Gremien. Er ist die Stimme evangelischer Frauen in Kirche, Staat und Gesellschaft. Er informiert und berät alle in der Frauenbildungsarbeit Engagierte und stellt frauenbezogene Fachkompetenz zur Verfügung. Der Verband leistet regionale und überregionale Aufklärungs-, Netzwerk- und Bildungsarbeit. Er bietet eine Plattform für Diskussionen und Erprobungen. Er setzt theologische, spirituelle, diakonische und politische Impulse. Er sorgt dafür, dass Frauen in ihrem mutigen Wirken sichtbar sind.
( 2 ) Er verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch folgende Ziele und Aufgaben:
  • Unterstützung, Förderung und Beratung von Frauengruppen und Frauen auf dem Gebiet der EKHN unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lebensformen, Lebenswelten und Generationen.
  • Mitwirkung an der Gestaltung einer ehrenamtlichen Struktur der regionalen Frauenarbeit in der EKHN.
  • Qualifizierung ehrenamtlicher Multiplikatorinnen mit Blick auf regionale Diversität.
  • Entwicklung zeitgemäßer Gottesdienste und Formate zu Glaubens- und Lebensfragen.
  • Teilnahme am interreligiösen Dialog.
  • Vermittlung und Weiterentwicklung feministischer Theologie.
  • Organisation der regionalen ökumenischen Weltgebetstagsarbeit.
  • Mitwirkung in der internationalen ökumenischen Bewegung.
  • Diskussion frauenpolitischer Fragestellungen mit dem Blick auf Geschlechterdiversität und Geschlechtergerechtigkeit sowie Reflexion und Stärkung verschiedener Lebensformen.
  • Identifizierung und Bearbeitung von ungerechten und diskriminierenden Verhältnissen in kirchlichen, gesellschaftlichen und politischen Zusammenhängen.
  • Aufbau und Pflege von Netzwerken.
  • Herausgabe von Arbeitshilfen und Informationsmaterial.
  • Vertretung der Belange des Verbands in der Öffentlichkeit durch geeignete Medien.
  • Angebote der Fort- und Weiterbildung zur ehrenamtlichen Mitarbeit von Frauen.
  • Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Werkstätten und Podien.
  • Durchführung von Initiativen, Projekten und Kampagnen.
  • Förderung von Solidarität durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie durch politische Stellungnahmen.
  • Durchführung von Frauen-Bildungs-Reisen mit Fokus auf Spiritualität und Begegnung.
  • Information und Weiterbildung im Bereich Frauengesundheit.
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§ 5
Zusammenarbeit mit der EKHN

( 1 ) Der Verband arbeitet mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und insbesondere mit den gesamtkirchlichen Zentren zusammen.
( 2 ) Der Verband kann Aufgaben der Frauenarbeit im Auftrag der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wahrnehmen. Die Einzelheiten werden durch Kooperationsverträge geregelt.
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§ 6
Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

Der Verband ist Mitglied im Fachbereich Evangelische Frauen in Deutschland (EFiD) im Evangelischen Zentrum Frauen und Männer gGmbH und der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V.
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2. Verbandsmitglieder

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§ 7
Mitgliedschaft

Dem Verband können als Mitglieder angehören:
  1. Kirchengemeindliche Frauengruppen, die über eine dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Organisation und Vertretungsbefugnis verfügen,
  2. natürliche Personen (Einzelmitglieder),
  3. Kirchengemeinden,
  4. Kirchliche Körperschaften sowie Vereine und Gruppen, die übergemeindlich in der kirchlichen Frauenarbeit tätig sind,
  5. außerkirchliche Verbände und Initiativen.
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§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.
( 2 ) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann gegen die ablehnende Entscheidung innerhalb von drei Monaten Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung.
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§ 9
Austritt

( 1 ) Die Verbandsmitglieder sind zum Austritt aus dem Verband berechtigt.
( 2 ) Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresschluss erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein.
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§ 10
Ausschluss

Der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung. Er ist nur zulässig, wenn das betreffende Verbandsmitglied die Voraussetzungen dieser Satzung nicht mehr erfüllt oder den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt.
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§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, als Gast an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.
( 2 ) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Die Verbandsmitglieder unterrichten den Verband über wichtige Entwicklungen und Veränderungen in ihrer Arbeit.
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§ 12
Mitgliedsbeiträge

( 1 ) Die Verbandsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
( 2 ) Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
( 3 ) Die Beiträge sind in der Regel am 30. April eines Jahres fällig.
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3. Organisation

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§ 13
Organe des Verbandes

( 1 ) Die Organe des Verbandes sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.
( 2 ) Die Mitglieder der Organe müssen einer der Arbeitsgemeinschaft der Christlichen Kirchen in Deutschland angeschlossenen Kirche angehören. Die Mitglieder des Vorstandes sollen evangelisch sein.
( 3 ) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 14
Zusammensetzung der Jahreshauptversammlung

( 1 ) Der Jahreshauptversammlung gehören mit Stimmrecht an:
  1. die Delegierten aus den Regionen und der übergemeindlichen Frauenarbeit gemäß § 15,
  2. die Mitglieder des Vorstands.
( 2 ) Der Jahreshauptversammlung gehören mit beratender Stimme an:
  1. die geschäftsführende Pfarrerin des Verbandes,
  2. bis zu drei Personen aus den Bereichen Gesellschaft, Kirche und Diakonie, die vom Vorstand für jeweils vier Jahre berufen werden.
( 3 ) Die Delegierten gehören der Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer der Amtszeit an. Die Amtszeit der Jahreshauptversammlung beträgt vier Jahre. Konstituierende Sitzungen der Jahreshauptversammlung finden im Jahr 2013 und dann alle vier Jahre statt.
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§ 15
Die Delegierten aus den Regionen und der übergemeindlichen Frauenarbeit (Mitgliedsverbände)

( 1 ) In der Jahreshauptversammlung werden die Rechte der kirchengemeindlichen Gruppen, der Kirchengemeinden und der Mitgliedsverbände sowie der Einzelmitglieder durch Delegierte ausgeübt.
( 2 ) Die Verbandsmitglieder gemäß § 7 Nummer 1 bis 3 wählen die Delegierten ihrer Region. Die Verbandsmitglieder gemäß § 7 Nummer 4 und 5 benennen jeweils eine Delegierte.
( 3 ) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die der Vorstand erstellt und beschließt.
( 4 ) Die Delegierten berichten den Verbandsmitgliedern in der Region jährlich über die Arbeit der Jahreshauptversammlung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
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§ 16
Einberufung der Jahreshauptversammlung

( 1 ) Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung und Versendung des Jahresberichtes erfolgt spätestens drei Wochen vor der Versammlung. Zusätzlich sollen Ort und Zeit mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.
( 2 ) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist unter Angabe von Grund und Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens zehn Prozent der Verbandsmitglieder gemäß § 7 Nummer 1 bis 3 oder zehn Prozent der Mitglieder gemäß § 7 Nummer 4 und 5 vorliegt. Die Einladung muss vier Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich erfolgen.
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§ 17
Ablauf der Jahreshauptversammlung

( 1 ) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung anwesend ist.
( 2 ) Die Jahreshauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
( 3 ) Anträge der Verbandsmitglieder für die Jahreshauptversammlung sind an den Vorstand zu richten und müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung eingehen. Über zusätzliche Tagesordnungspunkte und Anträge kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung zustimmen.
( 4 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
( 5 ) Satzungsänderungen erfolgen im Benehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und bedürfen eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
( 6 ) Über Verlauf und Beschlüsse jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Protokollführerin und der Versammlungsleiterin unterschrieben und den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung zugesandt.
( 7 ) Die Jahreshauptversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 18
Aufgaben der Jahreshauptversammlung

( 1 ) Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Kenntnisnahme des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  5. Entscheidung über Einsprüche gemäß § 8 Absatz 2,
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  8. Beschlussfassung über die Neuaufnahme oder Beendigung von Arbeitsbereichen,
  9. Beschlussfassung über die Kooperationsverträge gemäß § 5 Absatz 2,
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  11. Entscheidung über die Auflösung des Verbandes.
( 2 ) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Jahreshauptversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
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§ 19
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht an:
  1. fünf Personen aus der regionalen Frauenarbeit,
  2. zwei Personen aus der übergemeindlichen Frauenarbeit,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der EKHN,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Diakonie Hessen,
  5. bis zu zwei Berufene.
( 2 ) Die geschäftsführende Pfarrerin des Verbandes gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Die geschäftsführende Pfarrerin ist dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig und wird regelmäßig zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen. Weitere Personen können im Einzelfall zur Beratung hinzugezogen werden.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl kann die Jahreshauptversammlung einen Benennungsausschuss einrichten.
( 4 ) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 sollen alle Propsteibereiche berücksichtigt werden.
( 5 ) Delegierte oder stellvertretende Delegierte, die in den Vorstand gewählt oder berufen werden, geben ihr Amt als Delegierte oder stellvertretende Delegierte ab. Bei Delegierten rückt die bisherige stellvertretende Delegierte nach.
( 6 ) Das Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1 Nr. 3 wird von der Kirchenleitung entsandt.
( 7 ) Das Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1 Nr. 4 wird vom Vorstand der Diakonie Hessen entsandt.
( 8 ) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 werden von den übrigen Vorstandsmitgliedern berufen.
( 9 ) Beschäftigte des Verbandes können nicht in den Vorstand gewählt oder berufen werden.
( 10 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende und eine Finanzbeauftragte. Wiederwahl ist möglich.
( 11 ) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die Finanzbeauftragte. Für die rechtsgeschäftliche Vertretung genügt die übereinstimmende Erklärung von zwei der in Satz 1 genannten Personen.
( 12 ) Die Amtszeit des Vorstands endet jeweils zu Beginn der ordentlichen Jahreshauptversammlung, die ein Jahr nach ihrer Konstituierung stattfindet. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes soll auf der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl stattfinden.
( 13 ) Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
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§ 20
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand trägt die Verantwortung dafür, dass die Aufgaben des Verbandes im Sinne des § 2 der Satzung durchgeführt werden.
( 2 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung und Durchführung der Jahreshauptversammlung,
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung,
  3. Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
  4. Aufstellung des Haushaltsplans,
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, soweit dies nicht auf die geschäftsführende Pfarrerin delegiert ist,
  6. Entgegennahme von Berichten der Geschäftsstelle und aus den Arbeitsgebieten,
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, soweit dies nicht an die geschäftsführende Pfarrerin delegiert ist,
  8. Abschluss von Kooperationsverträgen gemäß § 5 Abs. 2,
  9. Wahl der geschäftsführenden Pfarrerin.
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§ 21
Sitzungen des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand wird durch die Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor dem festgesetzten Termin eingeladen.
( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
( 4 ) Über die Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen; eine Abschrift ist den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
( 5 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 22
Geschäftsstelle

( 1 ) Der Verband unterhält zur Ausführung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle.
( 2 ) Die geschäftsführende Pfarrerin vertritt den Verband im Rahmen der ihr vom Vorstand und von dieser Satzung übertragenen Aufgaben alleine.
( 3 ) Die geschäftsführende Pfarrerin ist dem Vorstand für eine ordnungsgemäße Erledigung der Verbandsgeschäfte verantwortlich und führt die Bezeichnung „geschäftsführende Pfarrerin“. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
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§ 23
Kirchenzugehörigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes sollen Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossenen Kirche sein.
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4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 24
Auflösung

( 1 ) Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die Einladung zu dieser Jahreshauptversammlung muss vier Wochen vorher versandt sein.
( 2 ) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Andernfalls muss zu einer neuen Jahreshauptversammlung, nicht vor Ablauf von zwei Wochen, eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Katharina-Zell-Stiftung (Kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts) mit Sitz in Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke in der Frauenarbeit zu verwenden hat.
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§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.1# Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e. V. vom 16. April 2005 (ABl. EKHN 2005 S. 200), zuletzt geändert am 26. April 2014 (ABl. EKHN 2014 S. 401), außer Kraft.

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1 ↑ Die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt erfolgte am 7. Juni 2021 (VR738).