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Ordnung für Pfarrer und Mitarbeiter
in der Altenheimseelsorge der Evangelischen Kirche
in Hessen und Nassau

Vom 15. Juni 1981

(ABl. 1981 S. 94) zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458)

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 48 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Ordnung für Pfarrer und Mitarbeiter in der Altenheimseelsorge der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschlossen:
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§ 1

( 1 ) 1Die Seelsorge an alten Menschen in Einrichtungen der Altenhilfe gehört zu den Aufgaben der Kirchengemeinden. 2Bei der Einteilung von Pfarrbezirken und der Erstellung von Pfarrdienstordnungen sollen die besonderen Aufgaben der Seelsorge in diesen Einrichtungen berücksichtigt werden.
( 2 ) Für die Seelsorge in großen Altenheimen und Altenpflegeheimen, die nicht von den einzelnen Kirchengemeinden betreut werden können, und für die Wahrnehmung spezieller Aufgaben in der Altenheimseelsorge können besondere Stellen für Pfarrer und Mitarbeiter eingerichtet werden.
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§ 2

( 1 ) 1Das zuständige Dekanat bemüht sich um Errichtung und Besetzung von Stellen für Pfarrer und Mitarbeiter. 2Wo es notwendig ist, können sich mehrere Dekanate hierfür zusammenschließen.
( 2 ) (gestrichen)
( 3 ) 1Sind mehrere Altenheimpfarrstellen oder Mitarbeiterstellen in einem Dekanat (bzw. in mehreren Dekanaten einer Region oder Stadt), so bestellt der Dekan im Benehmen mit den Pfarrern und Mitarbeitern in der Altenheimseelsorge aus ihrer Mitte den geschäftsführenden Pfarrer oder Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren. 2Die Geschäftsführung sollte wechseln, jedoch ist Wiederbeauftragung möglich.
( 4 ) 1Der Geschäftsführende stellt den Entwurf des Haushaltsplanes für die Altenheimseelsorge in Zusammenarbeit mit den Pfarrern und Mitarbeitern in der Altenheimseelsorge auf und legt ihn dem Dekanatssynodalvorstand (bzw. den Dekanatssynodalvorständen) zur Beschlussfassung durch die Dekanatssynode vor. 2Im Rahmen des Haushaltsplanes verfügen Pfarrer und Mitarbeiter dann über die auf sie entfallenden Mittel. 3Sie sind verpflichtet, über die Verwendung der empfangenen Kollekten und Gaben Rechenschaft vor dem Dekanatssynodalvorstand abzulegen.
( 5 ) 1Die Bestimmungen für den brüderlichen Besuchsdienst – Visitation – gelten sinngemäß auch für die Altenheimseelsorge. 2Der Vorsitzende des Konvents für Altenheimseelsorge soll beteiligt werden.
( 6 ) 1Die Dienstaufsicht über die Pfarrer in der Altenheimseelsorge übt der Dekan aus. 2Bei den Mitarbeitern liegt sie bei dem jeweiligen Anstellungsträger.
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§ 3

( 1 ) 1Jeder Altenheimseelsorger hat einen Seelsorgebezirk. 2Dieser kann ein oder mehrere Altenheime bzw. Altenpflegeheime umfassen, jedoch möglichst nicht mehr als 300 Bewohner. 3Bei der Festlegung der Größe des Seelsorgebezirkes sind die besonderen Verhältnisse in Altenheim und Gemeinde sowie die anderen Aufgaben der Altenheimseelsorge zu berücksichtigen.
( 2 ) 1Pfarrer und Mitarbeiter in einem Dekanat (bzw. in mehreren Dekanaten einer Region oder Stadt) bilden ein Team und kommen regelmäßig zu Arbeitsbesprechungen zusammen. 2Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.
( 3 ) Die Pfarrer und Mitarbeiter in der Altenheimseelsorge suchen die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, in deren Bezirk das jeweilige Altenheim liegt.
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§ 4

1Pfarrer und Mitarbeiter informieren die von ihnen versorgten Altenheime über ihren Urlaub und die Regelung der Urlaubsvertretungen. 2Nach Möglichkeit sollte die Vertretung von Pfarrern und Mitarbeitern aus den zuständigen Gemeinden übernommen werden.
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§ 5

( 1 ) Die Arbeit in der Altenheimseelsorge erfordert eine besondere Qualifikation als Seelsorger.
( 2 ) 1Hauptamtliche Pfarrer und Mitarbeiter sollen sich möglichst vor Beginn oder in den ersten Monaten ihrer Tätigkeit durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen auf ihre Aufgabe vorbereiten. 2Hierfür ist zusätzlicher Bildungsurlaub zu gewähren. 3In der Fortbildung der hauptamtlichen Pfarrer und Mitarbeiter soll das Schwergewicht auf der zu ihrem Fachgebiet gehörenden Thematik liegen.
( 3 ) 1Für nebenamtliche Pfarrer und Mitarbeiter werden in regelmäßigen Abständen Fortbildungsveranstaltungen angeboten. 2Die Teilnahme an den einmal jährlich stattfindenden Tagungen des Konvents für Altenheimseelsorge wird erwartet.
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§ 6

( 1 ) 1Die in der Altenheimseelsorge tätigen Pfarrer und Mitarbeiter bilden den Konvent für Altenheimseelsorge in der EKHN. 2Er hält regelmäßige Verbindung zu den übrigen besonderen Seelsorgediensten.
( 2 ) 1Der Konvent berät die in der Altenheimseelsorge anstehenden Fachfragen. 2Er kommt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen und veranstaltet die Jahresversammlung. 3Etwa alle zwei Jahre sollte der Konvent einen Fortbildungskursus über Fragen der Altenheimseelsorge anbieten.
( 3 ) Die nebenamtlich in der Altenheimseelsorge tätigen Pfarrer und Mitarbeiter werden zu den Tagungen des Konvents eingeladen.
( 4 ) 1Der Konvent wählt aus seiner Mitte in Fühlungnahme mit dem zuständigen Referenten in der Kirchenverwaltung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für eine Amtszeit von vier Jahren. 2Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Der Vorsitzende leitet und vertritt den Konvent.
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§ 7

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft.

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