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Kirchengesetz zur „Vereinbarung zwischen den
Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft“

Vom 13. November 1969

(ABl. 1969 S. 171)

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Artikel 1

( 1 ) Der zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) abzuschließenden Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft wird zugestimmt.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird bevollmächtigt, die Vereinbarung unterschriftlich zu vollziehen.
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Artikel 2

Der Vereinbarungstext1# wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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Artikel 3

( 1 ) Das Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Vereinbarung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht und die Vereinbarung in Kraft setzt (vgl. VI der Vereinbarung).
( 2 ) Der Tag der Inkraftsetzung wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekanntgegeben.2#
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Artikel 4

( 1 ) Die Kirchenleitung wird bevollmächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung notwendigen Bestimmungen im Verordnungsweg zu erlassen und zwischen einzelnen Gliedkirchen erforderliche Abmachungen in Verfolgung dieser Vereinbarung zu treffen.
( 2 ) Die erlassenen Verordnungen und getroffenen Abmachungen sind durch die Kirchenleitung zu veröffentlichen.

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1 ↑ Nr. 80a.
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2 ↑ In Kraft getreten am 1. Februar 1970 (ABl. 1970 S. 123).