.

Ordnung der Bevollmächtigung
für den evangelischen Religionsunterricht
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(RUBVO)

Vom 26. November 20151#

(ABl. 2015 S. 386), geändert am 26. November 2021 (ABl. 2021 S. 461)

####

§ 1

( 1 ) Evangelischer Religionsunterricht im Bereich der EKHN wird in den öffentlichen Schulen gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 57 der Verfassung des Landes Hessen und Artikel 34 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche erteilt.
( 2 ) Die Beauftragung zur Erteilung von Religionsunterricht setzt die Kirchliche Bevollmächtigung voraus.
( 3 ) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts ergeben sich hieraus für die Kirche das Recht und die Pflicht, darauf zu achten, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die Mitverantwortung nimmt die Evangelische Kirche auch durch die Erteilung der Bevollmächtigung, der vorläufigen Zustimmung und der befristeten Zustimmung wahr.
( 4 ) Die Bevollmächtigung begründet ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Verpflichtung zwischen der EKHN und den von ihr beauftragten Lehrerinnen und Lehrern. Die EKHN verpflichtet sich, für die Anliegen der Bevollmächtigten gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit einzutreten und ihre fachliche Fortbildung zur fördern. Kirchlich Bevollmächtigte sind verpflichtet, den Religionsunterricht nach den Grundsätzen der EKHN und nach den amtlichen Lehrplänen zu erteilen.
( 5 ) Als bevollmächtigt im Sinne dieser Ordnung gilt auch,
  1. wer durch Ordination zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Sakramentsverwaltung und zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt ist und im Pfarrdienst der EKHN steht,
  2. wer von einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Religionsunterricht bevollmächtigt worden ist und bereit ist, diesen nach den Grundsätzen und der Ordnung der EKHN zu erteilen.
( 6 ) Die Grundsätze der EKHN, nach denen der Religionsunterricht zu erteilen ist, ergeben sich aus Ordnung und Lehre der EKHN und allen den Religionsunterricht betreffenden rechtlichen Bestimmungen.
( 7 ) Die Bevollmächtigung bedeutet für eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer, dass sie oder er
  1. Unterricht im Fach Evangelische Religion erteilt,
  2. Schul- bzw. Schülergottesdienste vorbereiten und durchführen kann,
  3. sich fachlich fortbildet,
  4. mit den Eltern und den anvertrauten Kindern und Jugendlichen und anderen für deren Erziehung Verantwortlichen zusammenarbeitet und
  5. die Inhalte des Unterrichts im Fach Evangelische Religion gegenüber der Schule, den Eltern und den Schülern nach Kräften vertritt und auch sonst alles tut, was dem evangelischen Religionsunterricht in diesem Bereich förderlich ist.
#

§ 2

(1) Die EKHN kann auf Antrag eine Bevollmächtigung erteilen:
  1. nach der Zweiten Staatsprüfung für das Fach Evangelische Religionslehre
    oder
  2. nach Prüfungen, die Zusatz- oder Erweiterungsprüfungen zur Ersten Staatsprüfung in diesem Fach sind
    oder
  3. nach der Zuerkennung der Befähigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch die EKHN nach einer von der EKHN anerkannten Qualifizierung.
(2) Die EKHN kann auf Antrag eine vorläufige Zustimmung erteilen:
  1. nach der Ersten Staatsprüfung für das Fach Evangelische Religionslehre für die Durchführung des praktischen Vorbereitungsdienstes
    oder
  2. für eine Weiterbildung zur Vorbereitung auf Prüfungen, die Zusatz- oder Erweiterungsprüfungen zur Ersten Staatsprüfung in diesem Fach sind.
Die vorläufige Zustimmung wird nach der Ersten Staatsprüfung für die Dauer des praktischen Vorbereitungsdienstes erteilt und endet mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung oder deren endgültigem Nichtbestehen oder dem Abbruch der Ausbildung. Entsprechendes gilt für die Weiterbildung zur Vorbereitung auf Zusatz- oder Erweiterungsprüfungen.
( 3 ) Die EKHN kann auf Antrag pädagogischen Fachkräften ohne Lehrbefähigung eine befristete Zustimmung erteilen für die Dauer eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres für die Erteilung von Religionsunterricht im Aushilfs- und Vertretungsfall.
( 4 ) Die Bevollmächtigung, die vorläufige Zustimmung und die befristete Zustimmung können auf bestimmte Schulformen und -arten bzw. Schulstufen beschränkt werden.
#

§ 3

( 1 ) Die Bevollmächtigung, die vorläufige Zustimmung und die befristete Zustimmung setzen voraus:
  1. die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. die staatliche Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre oder die kirchliche Zuerkennung der Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht,
  3. die schriftliche Erklärung der Lehrerin oder des Lehrers, den Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu erteilen.
    Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
    “Ich bin bereit, meinen Dienst als evangelische Religionslehrerin/als evangelischer Religionslehrer am Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, auszurichten. Ich werde die Lehre und Ordnung der EKHN beachten.”
( 2 ) Lehrkräfte, die einer anderen evangelischen Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland Vollmitglied ist, können die Bevollmächtigung, die vorläufige Zustimmung und die befristete Zustimmung erhalten, wenn sie zusätzlich schriftlich erklären, dass sie im Unterricht nicht für Lehren werben, die im Widerspruch zur Bekenntnisgrundlage stehen, wie sie im Grundartikel der Kirchenordnung2# genannt ist.
#

§ 4

( 1 ) Mit der Aushändigung der Urkunde über die Bevollmächtigung wird die Bevollmächtigung wirksam. Dies erfolgt in der Regel in einem Gottesdienst, zu dem die EKHN einlädt.
( 2 ) Die Einladung zu dem Bevollmächtigungsgottesdienst setzt voraus, dass die Religionslehrerin oder der Religionslehrer an einer vom zuständigen Kirchlichen Schulamt der EKHN durchgeführten Bevollmächtigungstagung teilgenommen hat. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenverwaltung.
( 3 ) Der Empfang der Urkunden über die vorläufige Zustimmung und die Bevollmächtigung ist schriftlich zu bestätigen.
#

§ 5

( 1 ) Die Bevollmächtigung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, dass der Unterricht nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erteilt wird.
( 2 ) Die Bevollmächtigung wird unwirksam, wenn die Mitgliedschaft einer Religionslehrerin oder eines Religionslehrers in der evangelischen Kirche endet oder sie oder er schriftlich erklärt, dass sie oder er keinen Religionsunterricht mehr erteilen will.
( 3 ) In Fällen des Widerrufs und der Unwirksamkeit ist die Bevollmächtigungsurkunde zurückzugeben.
( 4 ) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die vorläufige Zustimmung und die befristete Zustimmung.
#

§ 6

Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der Bevollmächtigung, der vorläufigen Zustimmung bzw. der befristeten Zustimmung stattzugeben, teilt die Kirchenverwaltung der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Bedenken sowie deren Begründung schriftlich mit. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen.
#

§ 7

( 1 ) Bestehen Bedenken, dass der Religionsunterricht einer Lehrerin oder eines Lehrers nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erteilt wird, wird dies der Lehrerin oder dem Lehrer auf dem Dienstweg über die staatliche Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
( 2 ) Wird ein Unterrichtsbesuch für notwendig erachtet, so wird dieser vom zuständigen Kirchlichen Schulamt durchgeführt. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde ist zu informieren.
#

§ 8

aufgehoben
#

§ 9

( 1 ) Wird die Bevollmächtigung, die vorläufige Zustimmung oder die befristete Zustimmung nicht erteilt oder widerrufen oder wird festgestellt, dass sie unwirksam geworden ist, so ist diese Entscheidung bzw. Feststellung der oder dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
( 2 ) Gegen den Bescheid kann die oder der Betroffene Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Kirchenleitung.
( 3 ) Wird der Widerspruch zurückgewiesen, sind der oder dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen.

#
1 ↑ Diese Ordnung wurde von der Kirchensynode beschlossen und ist am 2. Januar 2016 in Kraft getreten.
#
2 ↑ Nr. 1.