.

Verwaltungsverordnung
zur Förderung der Arbeit der ambulanten
diakonischen Pflegedienste in der EKHN

Vom 8. Dezember 2015

(ABl. 2016 S. 10)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####

§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstützt mit Finanzmitteln die Arbeit der kirchlichen Sozial- und Diakoniestationen sowie der weiteren ambulanten diakonischen Pflegedienste in ihrem Kirchengebiet. Die Höhe der jährlichen Mittel ergibt sich aus dem Haushaltsplan der EKHN.
( 2 ) Die Förderung richtet sich an Körperschaften der EKHN sowie andere Träger, die Mitglied der Diakonie Hessen und der Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Altenhilfe und Pflege sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
#

§ 2
Förderungszwecke

Es können insbesondere folgende Zwecke und modellhafte Projekte zeitlich befristet gefördert werden:
  1. Förderung diakonischer Leistungen, die über die Kostenerstattung der Kranken- und Pflegekassen hinausgehen,
  2. Maßnahmen zur Unterstützung der Altenpflegeausbildung im ambulanten Bereich,
  3. Maßnahmen zur Personalentwicklung,
  4. Maßnahmen zur Unterstützung der Träger bei Einzelverhandlungen mit den Kostenträgern,
  5. Projekte zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements,
  6. Projekte zur besseren Vernetzung insbesondere mit Kirchengemeinden, Dekanaten, anderen diakonischen Einrichtungen und Diensten, Vereinen und Kommunen,
  7. Projekte zum Ausbau des diakonischen Profils,
  8. Projekte zur Erprobung oder Anwendung von Ergebnissen aus der Pflegeforschung in die Praxis,
  9. Gewährung von Überbrückungsdarlehen zur wirtschaftlichen Stabilisierung einer Einrichtung im Rahmen einer temporären Notlage (insbesondere bei Liquiditätsengpässen).
#

§ 3
Fördergremium

( 1 ) Über die Vergabe der kirchlichen Mittel gemäß § 1 entscheidet ein Fördergremium. Es führt den Namen „Fördergremium für ambulante diakonische Pflegedienste in der EKHN“.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann dem Fördergremium weitere Aufgaben übertragen.
#

§ 4
Zusammensetzung des Fördergremiums

( 1 ) Dem Fördergremium gehören mit Stimmrecht an:
  1. zwei Mitglieder, die von der Kirchenverwaltung entsandt werden,
  2. zwei Mitglieder, die von der Diakonie Hessen entsandt werden,
  3. drei Mitglieder, die von der Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Altenhilfe und Pflege entsandt werden,
  4. bis zu zwei Mitglieder, die vom Fördergremium berufen werden.
( 2 ) Die Gesamtmitarbeitervertretung der EKHN kann eines ihrer Mitglieder mit beratender Stimme in das Fördergremium entsenden.
( 3 ) Für die Mitglieder des Fördergremiums soll jeweils eine Stellvertretung benannt werden.
( 4 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Fördergremiums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fördergremiums teil. Das Fördergremium kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonie Hessen mit beratender Stimme einladen.
( 5 ) Das Fördergremium kann Gäste zu einer Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
( 6 ) Die Amtsdauer des Fördergremiums beträgt jeweils vier Jahre.
#

§ 5
Vorsitz im Fördergremium

( 1 ) Das Fördergremium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus den Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Fördergremiums vor, leitet diese und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse. Dabei wird sie oder er von der Geschäftsführung des Fördergremiums unterstützt.
#

§ 6
Arbeitsweise des Fördergremiums

( 1 ) Das Fördergremium tagt in der Regel viermal im Jahr.
( 2 ) Die Einladung mit Tagesordnung soll spätestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen.
( 3 ) Das Fördergremium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung.
( 4 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
( 5 ) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
( 6 ) Das Fördergremium kann sich eine Geschäftsordnung geben und beschließt Förderrichtlinien.
#

§ 7
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung des Fördergremiums erfolgt durch die Diakonie Hessen. Die Diakonie Hessen richtet dazu eine Geschäftsstelle ein.
( 2 ) Die von der EKHN bereitgestellten Mittel gemäß § 1 werden von der Diakonie Hessen treuhänderisch verwaltet.
( 3 ) Die Kosten des Fördergremiums und seiner Geschäftsstelle werden aus den von der EKHN bereitgestellten Mitteln finanziert.
#

§ 8
Bericht an die Kirchenleitung

Das Fördergremium berichtet der Kirchenleitung und der Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Altenhilfe und Pflege jährlich schriftlich über die Arbeit des Fördergremiums und die Verwendung der Mittel.
#

§ 9
Übergangsbestimmung

Das Fördergremium gemäß § 3 tritt an die Stelle des bisherigen Vergabegremiums. Die entsandten und berufenen Mitglieder des Vergabegremiums bilden das erste Fördergremium. Die erste Amtszeit endet am 31. Dezember 2018.
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie ersetzt die Antragsrichtlinien vom 25. Oktober 2007, geändert am 13. November 2008.

#
1 ↑ Nr. 1.