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Rechtsverordnung über die Laufbahnen
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Laufbahnverordnung der EKHN – LVO)

Vom 6. November 2014

(ABl. 2014 S. 462)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 14 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich, Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung

Diese Rechtsverordnung gilt für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Für sie findet die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 20091# (BGBl. I S. 284) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 2
Nicht anzuwendende Bestimmungen

§ 27, § 31 Absatz 2 und die §§ 50 bis 55 der Bundeslaufbahnverordnung sind nicht anzuwenden.
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§ 3
Zuständigkeit

Entscheidungen, die nach der Bundeslaufbahnverordnung der Bundespersonalausschuss zu treffen hat, trifft die Kirchenleitung.
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§ 4
Kirchlicher Dienst

( 1 ) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung steht die Tätigkeiten im Dienst
  1. der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen sowie
  2. des Bundes der Evangelischen Kirchen, seiner Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland und
  3. der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Gliedkirche oder der Zusammenschlüsse von Gliedkirchen unterstehen,
  4. in missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie
  5. in Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland oder dem Diakonischen Werk einer Gliedkirche angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform gleich.
( 2 ) Dem Dienst nach Absatz 1 kann gleichgestellt werden eine Tätigkeit in einer anderen christlichen Kirche sowie in anderen Zusammenschlüssen von Kirchen mit ihren Einrichtungen, einschließlich Mission und Diakonie.
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§ 5
Leistungsgrundsatz

§ 3 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des § 9 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) § 8 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 551) tritt. § 52 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD ist zu beachten.
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§ 6
Laufbahnbefähigung

Dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes des Bundes nach § 7 der Bundeslaufbahnverordnung steht der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gleich. Dem erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens des Bundes steht der erfolgreiche Abschluss des Aufstiegsverfahrens der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gleich.
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§ 7
Ämter der Laufbahnen

§ 9 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Anlage 1 die Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen im Verwaltungs- und Schuldienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau2# vom 24. Juni 2010 (ABl. 2010 S. 353) in der jeweils geltenden Fassung tritt.
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§ 8
Höherer Dienst

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 21 der Bundeslaufbahnverordnung hat auch, wer das Zweite Theologische Examen nach gliedkirchlichen Vorschriften bestanden hat.
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§ 9
Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 22 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in allen Fällen ein besonderes dienstliches Interesse vorliegen muss.
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§ 10
Voraussetzungen einer Beförderung

( 1 ) Neben den Voraussetzungen des § 32 der Bundeslaufbahnverordnung ist eine Beförderung nur zulässig nach Ablauf der Probezeit, wenn eine entsprechende Bewertung des Dienstpostens, eine die Beförderung rechtfertigende Beurteilung und eine besetzbare Planstelle vorliegen sowie die Bewährung im Amt während einer Mindestzeit nach Absatz 2 erfüllt ist.
( 2 ) Die Mindestbewährungszeiten sind
  1. in der Laufbahn des mittleren Dienstes:
    drei Jahre bis zur Überleitung nach A 6,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 7,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 8,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 9;
  2. in der Laufbahn des gehobenen Dienstes:
    drei Jahre bis zur Überleitung nach A 10,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 11,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 12,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 13;
  3. in der Laufbahn des höheren Dienstes:
    drei Jahre bis zur Überleitung nach A 14,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 15,
    weitere vier Jahre bis zur Überleitung nach A 16.
( 3 ) Die Mindestbewährungszeiten können bei der Übertragung einer höher bewerteten Planstelle oder in Ausnahmefällen bei besonderer Bewährung bis zur Hälfte abgekürzt werden. Eine besondere Bewährung ist anzunehmen, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Erwartungen, die nach Maßgabe der Stellenbeschreibung mit dieser Stelle verbunden sind, in hervorragender Weise erfüllt hat.
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§ 11
Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst

( 1 ) Abweichend von den §§ 35 bis 39 des Bundeslaufbahnverordnung können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des gehobenen Dienstes die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes durch den Qualifikationsaufstieg oder den Erfahrungsaufstieg erwerben.
( 2 ) Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationsaufstieg sind:
  1. ein erfolgreich abgeschlossenes und fachspezifisch anerkanntes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium und
  2. eine mindestens achtjährige Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes und
  3. eine hervorragende Beurteilung über einen Zeitraum der letzten drei Jahre, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweist und
  4. eine zweijährige berufspraktische Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes, die die Bewährung für die Aufgaben des höheren Dienstes erkennen lässt.
Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in dem Amt des gehobenen Dienstes entsprechen, können auf die Bewährungszeit nach Nummer 2 angerechnet werden.
( 3 ) Voraussetzungen für die Zulassung zum Erfahrungsaufstieg sind:
  1. mindestens zwei Jahre Tätigkeiten im Endamt des gehobenen Dienstes und
  2. eine hervorragende Beurteilung über einen Zeitraum der letzten drei Jahre, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweist und
  3. eine zweijährige berufspraktische Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes, die die Bewährung für die Aufgaben des höheren Dienstes erkennen lässt. Während dieser Einführungszeit nimmt die Bewerberin oder der Bewerber an berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. Führungsseminar, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Finanzwirtschaft, Personalmanagement etc.) teil.
( 4 ) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte bleibt bis zur Verleihung des Amtes des höheren Dienstes in ihrer oder seiner Rechtsstellung einschließlich der Besoldung.
( 5 ) Die Entscheidung über den Aufstieg einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des Rechnungsprüfungsamtes trifft die Kirchenleitung.
( 6 ) Die Entscheidung über den Aufstieg einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eines Dekanates, eines kirchlichen Verbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts trifft der Vorstand oder das entsprechende Organ im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.
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§ 12
Dienstzeit

( 1 ) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung des Amtes in der Laufbahngruppe oder bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe.
( 2 ) Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang. Dies gilt auch für Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.
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§ 13
Dienstliche Qualifizierung

§ 47 Absatz 1 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die dienstliche Qualifizierung durch eigene Fortbildungsmaßnahmen regelt. Sie kann sich hierbei von geeigneten Fortbildungseinrichtungen unterstützen lassen.
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§ 14
Anlassbeurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten werden von Amts wegen oder auf Antrag beurteilt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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2 ↑ Nr. 484.