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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:18.06.1993
Aktenzeichen:KVVG II 1/93
Rechtsgrundlage:§§ 27,29,29a,40,45,46 KGO; §§ 3,6,18,20 KVVG; § 60 VwGO; § 177 BGB
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Beschwerde, Denkmalschutz, Einspruch, Kirchenvorstandsbeschluss, Pfarrhausverkauf, Sanierungsbedarf, Vermögensschaden, Vollmachtloser Verteter, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger.
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Tatbestand:

Die Evangelische Kirchengemeinde A. beabsichtigte, das ihr gehörende ehemalige Pfarrhaus E-Straße 8 in A-Stadt zu veräußern. Sie holte eine Schätzung des Ortsgerichts A-Stadt vom 13. August 1992 ein, die unter Berücksichtigung von Wertminderungen wegen Alters, technischer Mängel etc. mit einem „Verkehrswert am Wertermittlungsstichtag“ von 708.198,-- DM abschloss.
Die Kläger ebenso wie der Beigeladene zu 2. bemühten sich um den Kauf des Grundstücks. In einem Erörterungstermin vor einem Ausschuss des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde A. wurden beide Bewerber angehört und boten jeweils einen Kaufpreis von 520.000,-- DM an. Am 24. November 1992 beschloss der Kirchenvorstand sodann mit 14 Stimmen für den Kaufinteressenten D. gegen zwei Stimmen für die Kläger, das Anwesen an den Bewerber D. zum Kaufpreis von 520.000,-- DM zu veräußern. Der Grundstückskaufvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Kirchengemeinde wurde am 25. Januar 1993 geschlossen. Am 28. Januar genehmigte die Pfarreivermögensverwaltung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (ZPV) „die im Vertrag ... abgegebenen Erklärungen ... des Bürovorstehers, Herrn F.“ Dieser war beim Vertragsabschluss als vollmachtloser Vertreter der ZPV und „diese wiederum handelnd für die evangelische Kirchengemeinde Pfarrei A.“ aufgetreten.
Der Kaufpreis wurde voll bezahlt und der Beigeladene inzwischen am 23. März 1993 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1992 an den Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes legten die Kläger gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes vom 24. November 1992 Einspruch ein. Mit Beschluss vom 9./14. Dezember 1992 wies der Dekanatssynodalvorstand den Einspruch als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1992 an die Kirchenleitung erhoben die Kläger gegen diesen Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes Beschwerde und beantragten, unter Abänderung dieses Beschlusses auch den Beschluss des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde A. vom 24. November 1992 aufzuheben. In ihrer Sitzung vom 19. Januar 1993 wies die Kirchenleitung „die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Evangelischen Kirchenvorstandes A. vom 24. November 1992 und gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes des Evangelischen Dekanates A. vom 9. Dezember 1992 im Zusammenhang mit der Veräußerung des ehemaligen evangelischen Pfarrhauses E-Straße 8 in A-Stadt ... als unbegründet“ zurück. Dieser Beschluss wurde den Klägern mit Schreiben vom 15. Februar 1993, beim Anwalt der Kläger ausweislich des Eingangsstempels eingegangen am 22. Februar 1993, übersandt.
Mit Schriftsatz vom 19. März 1993 an das kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht wandten sich die Kläger gegen die Veräußerung des Grundstücks an den Mitbewerber D. und gegen die Entscheidungen des Dekanatssynodalvorstandes und der Kirchenleitung. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel vom 23. März 1993. Die Kläger machen geltend, bei der Beschlussfassung über den Verkauf des Grundstücks habe der Kirchenvorstand die geltenden Regeln der Kirchengemeindeordnung (KGO) über die Verwaltung von Kirchenvermögen und etwaigen Sondervermögen sowie die von ihm selbst in Auftrag gegebene ortsgerichtliche Schätzung des Hauses nicht beachtet und das Haus wesentlich unter dem Schätzwert verkauft. Die Autonomie des Kirchenvorstandes sei durch § 45 KGO eingegrenzt. Der Beschluss über den Verkauf des Grundstücks führe zu erheblichen Schäden kirchlichen Vermögens und verstoße gegen geltendes Kirchenrecht. Er sei vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu beanstanden und von der Kirchenleitung nicht zu genehmigen (§§ 45, 46, 29 a KGO). Es sei nicht zu verstehen, wie großzügig die Kirche mit dem ihr anvertrauten Vermögen verfahre. Die Kirchenleitung versuche aus unverständlichen und sachfremden Erwägungen, diesen Verkauf zum wesentlich unter dem Schätzwert liegenden Kaufpreis zu rechtfertigen. Sie nehme es in Kauf, dass dadurch der Kirche erheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt werde. Eine solche offensichtliche Schädigung bedeute eine eindeutige Verletzung und Missachtung der Vorschrift des § 27 Abs. 2 sowie der §§ 45 und 46 der Kirchengemeindeordnung. Wenn die Kirchenleitung ihre Entscheidung damit zu rechtfertigen versuche, dass die Schätzung des Ortsgerichts deshalb nicht zur Grundlage gemacht werden könne, weil der notwendige Sanierungsbedarf vom Ortsgericht nicht beachtet worden sei, so treffe dies einmal nicht zu; zum anderen sei es auch deshalb unbeachtlich, weil die Kirche einfach die Verpflichtung habe, Vermögen vor Schaden zu bewahren. Dieser auch für das Haushaltsrecht der Kirche maßgebliche Grundsatz werde hier nicht beachtet. Es sei geradezu willkürlich, wenn in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt werde, man hätte das Ingangsetzen einer Preisspirale nach oben vermeiden wollen. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht einzusehen, jedenfalls könne dies den Verkauf weit unter der ortsgerichtlichen Schätzung zum Schaden der Kirche nicht rechtfertigen. Das Ortsgericht in A-Stadt habe besondere Erfahrung über Jahre in der Bewertung sanierungsbedürftiger Fachwerkbauten gesammelt und danach einen durchaus realistischen Wert festgestellt, auch in Kenntnis der Situation des Marktes in A-Stadt. Auch diese örtlichen Verhältnisse seien für den Verkauf des Hauses E-Straße 8 von wesentlicher Bedeutung. Demgegenüber müsse der „hausinternen Schätzung der Bauabteilung der Kirchenverwaltung“ eine entsprechende Qualifikation abgesprochen werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Bewerber durchaus zu höheren Geboten bereit gewesen seien. Aber selbst wenn man diese Schätzung von 510.000,-- DM einmal zugrunde lege, gehöre es einfach zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 27 Abs. 2 KGO) und sei es geradezu die Pflicht der Kirchengemeinde gegenüber gewesen, höhere Angebote zu fordern und einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Es sei nicht gerechtfertigt, wie die Kirchenleitung angebe, ein Auffordern zum Nachbessern des Angebots zu unterlassen. Ein vernünftiger Grund dafür werde auch nicht angegeben. Indem dies unterlassen worden sei, entstehe der Kirche ein nicht unerheblicher Vermögensschaden. Soweit in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen werde, dass der Bewerber D. selbst in das Haus einziehen wolle, da er zur Miete wohne, während die Kläger eine Vermietung beabsichtigten, so sei auch dies nicht geklärt worden. Im übrigen seien dies sachfremde, als ermessensmissbräuchlich anzusehende Überlegungen. Es sei für die Entscheidung doch völlig unbeachtlich, ob Herr D. das gemietete komfortable Wohnhaus aufgebe und das Haus selbst beziehe. Die Kläger würden das Haus unter Umständen ebenfalls selbst beziehen wollen.
Die Kläger rügen ferner, dass ein mit ihnen befreundeter Kirchenvorsteher auf Aufforderung des Mitbewerbers D. von der Ausschussberatung ausgeschlossen worden sei. An der Ausschussberatung mit den Klägern habe er nicht teilnehmen dürfen. Danach habe er dann auch nicht an der maßgeblichen Sitzung des Kirchenvorstandes teilgenommen. Sein Ausschluss von der Ausschussberatung durch den Vorsitzenden müsse als eine offensichtliche Verfahrensverletzung angesehen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Ausschluss eines Kirchenvorstehers auf die Beratung und Entscheidung des Kirchenvorstandes über den Verkauf des Hauses ursächlichen Einfluss gehabt habe. Das Abstimmungsergebnis im Kirchenvorstand stehe jedenfalls dieser Auffassung nicht entgegen. Einen Anspruch auf ein Losverfahren zur Entscheidung gebe es natürlich nicht, obwohl den Klägern dies in dem Gespräch mit dem Ausschuss in Aussicht gestellt worden sei.
Auf eine Verfügung des Herrn Vorsitzenden haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Klageschrift sei am 19. März 1993 zur Post gegeben worden und hätte bei normalem Postablauf am Samstag, dem 20. März, jedenfalls aber am Montag, dem 22. März beim Empfänger eingegangen sein müssen. Es bestehe die Vermutung, dass die Verzögerung im Hause der Kirchenverwaltung eingetreten sei.
Im übrigen handele es sich um eine Anfechtungs-, nicht um eine Feststellungsklage. Die Kläger würden durch den Beschluss des Kirchenvorstandes, insbesondere durch die Genehmigung dieses Beschlusses durch die Kirchenleitung in ihren Rechten insoweit verletzt, als ihnen der Erwerb des genannten Hausgrundstückes verweigert werde. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei deshalb gegeben. Mit der Klage solle erreicht werden, dass die Genehmigung der Kirchenleitung zum Beschluss des Kirchenvorstandes aufgehoben werde. Deshalb sei es richtig, die Klage gegen die Kirchenleitung zu erheben. Das Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht dadurch weggefallen, dass inzwischen der Mitbewerber D. im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei. Sei nämlich die Genehmigung der Kirchenleitung rechtswidrig gewesen und werde sie aufgehoben, so könnten sich daraus auch für die Kläger rechtliche Konsequenzen ergeben. Es sei dann sogar die Frage, ob nicht eine Rückabwicklung erforderlich und das Grundbuch unrichtig geworden sei. Die Kirchenleitung habe auch nicht beachtet, dass die Klage nach § 20 KVVG aufschiebende Wirkung habe.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung der Entscheidung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 15.02.93 und der Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes des Dekanates A. vom 09.12.92 festzustellen, dass der Beschluss des Kirchenvorstandes vom 24.11.92 unwirksam ist.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet. Der Verkaufsentscheidung über das ehemalige Pfarrhaus E-Straße 8, A, hätten zwei gleichlautende Angebote über jeweils 520.000, DM zugrunde gelegen. Eine Aufforderung an die Bewerber zum nochmaligen Nachbessern des Angebots sei im Einvernehmen mit der Bau- und Liegenschaftsabteilung der Kirchenverwaltung unterblieben, da das unter Denkmalschutz stehende Kaufobjekt in großem Umfang sanierungsbedürftig sei (geschätzter notwendiger Aufwand mindestens 1.000.000,-- DM) und deshalb das Ingangsetzen der Preisspirale nach oben habe vermieden werden sollen. Die Angebote hätten bereits über der hausinternen Schätzung der Bauabteilung der Kirchenverwaltung (510.000, DM) gelegen. Sowohl die Kläger als auch der Mitbewerber seien vor der Entscheidung des Kirchenvorstandes durch einen Ausschuss angehört worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Kläger nicht selbst in das ehemalige Pfarrhaus hätten einziehen, sondern weiter in ihrem Eigenheim wohnen und das Kaufobjekt vermieten wollen. Der Mitbewerber dagegen habe mit seiner Familie selbst in das Anwesen einziehen wollen. Er wohne zur Zeit mit seiner Familie in einer Mietwohnung. Dieses Kriterium sei für den Kirchenvorstand – bei in der Höhe gleichlautenden Kaufangeboten – ausschlaggebend gewesen, dem Mitbewerber den Zuschlag zu erteilen.
In dem vor der Entscheidung des Kirchenvorstandes durchgeführten Anhörungstermin sei nach Aussage von beteiligten Kirchenvorstehern am Rande auch über ein mögliches „Losverfahren“ gesprochen worden. Dies habe jedoch nur dann durchgeführt werden sollen, wenn bei einer Abstimmung im Kirchenvorstand eine Pattsituation entstanden wäre. Sofern die Kläger davon ausgegangen seien, dass bei gleichhohem Kaufpreisgebot das Losverfahren durchgeführt werden würde, befänden sie sich in einem Irrtum. Ein solches Verfahren sei auch nicht nötig gewesen, weil sich bei der Abstimmung im Kirchenvorstand ein klares Stimmenverhältnis von 14 : 2 für den Mitbewerber ergeben habe und dafür die bereits genannten sachlichen Entscheidungsgründe maßgebend gewesen seien.
Auch der Vorwurf der Beeinflussung eines Kirchenvorstehers sei unbegründet. Dieser Kirchenvorsteher sei mit den Klägern befreundet und habe deshalb den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes gebeten, der Anhörung der Kläger fernbleiben zu dürfen. Auf die Bitte des Mitbewerbers (Wahrung des Gleichheitsprinzips) sei daraufhin diesem Kirchenvorsteher empfohlen worden, auch nicht an der getrennt durchgeführten Anhörung des Mitbewerbers teilzunehmen. Diese Bitte habe sich jedoch nur auf den Anhörungstermin bezogen, nicht auf die eigentliche Sitzung des Kirchenvorstandes am 24. November 1992. Für diese Sitzung sei der Kirchenvorsteher ordnungsgemäß geladen worden, habe aber freiwillig auf eine Teilnahme verzichtet. Es liege kein Fehlverhalten des Kirchenvorstandes vor, das eine Aufhebung seines Beschlusses erforderlich machen würde.
Der Vorwurf, die Kirchenvorsteher hätten durch den Verzicht auf die Einholung weiterer, höherer Angebote die Grundsätze einer wirtschaftlichen Grundstücksverwaltung verletzt, sei ebenfalls nicht stichhaltig. Die von den Klägern erwähnte Schätzung des Ortsgerichts liege deshalb höher als die hausinterne Schätzung der Bauabteilung der Kirchenverwaltung, weil das Ortsgericht den umfangreichen Sanierungsaufwand des alten Pfarrhauses nicht in vollen Umfang gekannt und deshalb nur eine wesentlich geringere Wertminderung zugrundegelegt habe. Die Kläger behaupteten zwar, dass sie „durchaus zu höheren Geboten bereit“ gewesen seien, hätten aber tatsächlich kein höheres Angebot abgegeben. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die mitverkaufte Parzelle Flur 18 Flurstück 56 als nicht bebaubar anzusehen sei.
Der Beigeladene zu 2. hat vorgetragen, die „Evangelische Kirche“ sei jedenfalls die falsche Beklagte, denn sie sei mit dem angefochtenen Kirchenvorstandsbeschluss und dem Grundstückverkauf nicht befasst gewesen und habe ihn auch nicht gemäß § 29 a KGO genehmigt oder genehmigen müssen. Die Klage sei nicht zulässig. Das kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht sei für eine Entscheidung nicht zuständig, der Rechtsweg zu ihm nach dem KVVG nicht eröffnet. Bei dem angefochtenen Kirchenvorstandsbeschluss und der von der ZPV erteilten Genehmigung handele es sich nicht um kirchliche Verwaltungsakte im Sinne von § 3 Abs. 2 KVVG, sondern um rein zivilrechtliche Vorgänge und Erklärungen, die einer Anfechtung im Verwaltungsprozess nicht zugänglich seien. Das Rechtsgeschäft hätte im übrigen auch ohne Kirchenvorstandsbeschluss allein durch die ZPV abgeschlossen und abgewickelt werden können. Daher sei es in jedem Fall wirksam abgeschlossen und durchgeführt, und die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des angefochtenen Kirchenvorstandsbeschlusses habe darauf keine Auswirkungen. Den Klägern fehle ferner das Rechtsschutzinteresse für ihre Klage. Da der Kaufvertrag wirksam geschlossen und das Grundstück inzwischen wirksam übereignet worden sei, hätte eine Sachentscheidung des Gerichts höchstens deklaratorischen Charakter. Es sei aber nicht die Aufgabe des Kirchengerichts, über die Grenzen seiner gesetzlich festgelegten Zuständigkeit hinaus persönliche Streitigkeiten wie hier zwischen den Klägern und dem Beigeladenen D. zu klären und zu entscheiden. Die Kläger hätten auch keine im Sinne des Verwaltungsrechts „drittschützenden“ Rechtsvorschriften angeführt, durch deren Verletzung sie in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnten. Vorsorglich und hilfsweise trägt der Beigeladene schließlich vor, dass die Klage aus mehreren Gründen auch unbegründet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der beigezogenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beiakten Pfarrhaus E-Straße 8 – Az. 5310 / A. – Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage konnte keinen Erfolg haben. Sie ist zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet.
Allerdings scheitert sie nicht daran, dass das Schreiben der Kirchenverwaltung, mit dem der Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Januar 1993 dem Anwalt der Kläger mitgeteilt wurde, diesem ausweislich seines Eingangsstempels am 22. Februar 1993 zugegangen ist, die Klageschrift aber den Eingansstempel des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts erst vom 23. März 1993 trägt, die Frist des § 18 Abs. 3 KVVG also überschritten und damit versäumt worden zu sein scheint. Vielmehr hat die Kammer den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil nach dem Vortrag der Kläger und den Erklärungen der Verwaltung sofern die Klage nicht überhaupt rechtzeitig erhoben worden ist – jedenfalls die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht sind.
Das Gericht geht auch davon aus, dass zumindest der Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Januar 1993 (und jedenfalls im Zusammenhang damit auch der Beschluss des Kirchenvorstands der Gemeinde A. vom 24. November 1992 und der Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes vom 9./14. Dezember 1992) einen Verwaltungsakt im Sinne des § 3 Abs. 2 KVVG, nämlich eine Entscheidung eines kirchlichen Leitungsorgans darstellt, die zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung getroffen worden ist und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war. Damit ist die (Anfechtungs-) Klage an sich statthaft.
Weiterhin hält die Kammer die (ungenaue) Bezeichnung der Beklagten als „Evangelische Kirche in Hessen und Nassau“ statt Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für unschädlich, da nach dem Inhalt und dem Wortlaut der Klage kein Zweifel daran bestehen kann, dass sie sich gegen die Kirchenleitung richten soll, weil diese den Beschluss vom 19. Januar 1993 gefasst hat, gegen den sich die Kläger in der Sache letztlich wenden. Damit ist die Kirchenleitung auch die richtige Beklagte.
Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit sie damit begründet wird, bei der Beschlussfassung über den Verkauf des Grundstücks habe der Kirchenvorstand die geltenden Regeln der Kirchengemeindeordnung über die Verwaltung von Kirchenvermögen und etwaigen Sondervermögen sowie die von ihm selbst in Auftrag gegebene ortsgerichtliche Schätzung des Hauses nicht beachtet, das Haus wesentlich unter dem Schätzwert verkauft und damit dem kirchlichen Vermögen erheblichen Schaden zugefügt. Die Kläger werden hierdurch nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt (§ 6 Nr. 3 KVVG). Die in diesem Zusammenhang allein allenfalls in Betracht kommende Vorschrift ist § 4 Abs. 2 der Kirchlichen Haushaltsordnung (KHO). Danach darf „Vermögen ... nur gegen einen seinem Wert entsprechenden Preis veräußert werden, soweit dem nicht vertretbare Gründe entgegenstehen.“ Dabei handelt es sich jedoch um eine rein objektive Bestimmung. Sie hat keine Drittschutzwirkung und verleiht niemandem und also auch nicht den Klägern subjektive Rechte, die gegenüber wem auch immer geltend gemacht werden könnten. Im übrigen hätte nach dem eigenen Vortrag der Kläger ein Verkauf an sie statt an den Beigeladenen D. auch keinen höheren Kaufpreis erbracht und damit keine andere Wirkung gehabt als diejenige, die von den Klägern als rechtswidrig gerügt wird.
Die Klage ist auch unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Beklagte den Grundstücksverkauf genehmigt habe, aber nicht hätte genehmigen dürfen. Denn eine solche Genehmigung hat die Beklagte nicht erteilt. Vielmehr handelt es sich bei der „Genehmigung“ vom 28. Januar 1993 des notariellen Kaufvertrages vom 25. Januar 1993 nicht um eine aufsichtsrechtliche Genehmigung durch die Kirchenverwaltung gemäß § 29 a KGO, sondern um eine Erklärung der ZPV, und auch nicht um eine solche mit öffentlichrechtlichem, sondern ausschließlich mit zivilrechtlichem Charakter und zivilrechtlicher Wirkung, nämlich um die Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrages, § 177 Abs. 1 BGB.
Einer Genehmigung des notariellen Grundstückskaufvertrages durch die Kirchenverwaltung bedurfte es im übrigen auch nicht, da die ZPV eine eigene Rechtspersönlichkeit ist und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ZPVG für sie die für Kirchengemeinden vorgeschriebene Anzeige- oder Genehmigungspflicht nach §§ 29, 29 a KGO entfällt.
Soweit die Kläger geltend machen, der Kirchenvorstand habe auf ein höheres Kaufpreisangebot hinwirken müssen, ist die Klage unbegründet. Denn einmal hätte es den Klägern auch ohne Aufforderung freigestanden, von sich aus ein höheres Angebot zu machen. Wenn sie das nicht getan haben, können sie deswegen keine Vorwürfe erheben und daraus keine Ansprüche herleiten. Bei gleichhohen Geboten, wie sie hier abgegeben wurden, war der Kirchenvorstand in seiner Entscheidung frei, und das Ermessen, das er dabei ausgeübt hat, unterliegt verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung nur daraufhin, ob er etwa willkürlich entschieden hat. Davon kann aber nach dem eigenen Vortrag der Kläger keine Rede sein, mögen sie auch die Gründe, die der Kirchenvorstand für seine Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen D. angegeben hat, für falsch halten und von ihnen nicht überzeugt sein. Aber auch bei einem Verkauf des Grundstücks an die Kläger statt an den Beigeladenen wäre ein höherer Kaufpreis ja nicht erzielt worden.
Dass auf ein Losverfahren kein Rechtsanspruch bestand, räumen die Kläger selbst ein. Angesichts des eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Kirchenvorstand war dafür auch kein Anlass ersichtlich und daher kein Raum.
Soweit die Kläger rügen, der Kirchenvorsteher G. sei rechtswidrig von der Erörterung und Beratung in dem vom Kirchenvorstand eingesetzten Ausschuss ausgeschlossen worden, ist ihre Klage ebenfalls unbegründet. Denn sie tragen selbst vor, dass G. an der maßgeblichen Sitzung des gesamten Kirchenvorstandes am 24. November 1992 aus freien Stücken und von sich aus nicht teilgenommen hat. Ihn an der vorbereitenden Ausschusssitzung und –beratung teilnehmen zu lassen, war der Kirchenvorstand indessen nicht verpflichtet. Denn nach § 40 KGO kann der Kirchenvorstand für bestimmte abgegrenzte Aufgaben Arbeitsausschüsse bestellen
oder einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In der Zusammensetzung solcher Ausschüsse ist er frei, kein Mitglied des Kirchenvorstandes und erst recht kein außenstehender Dritter hat Anspruch auf eine bestimmte Zusammensetzung oder die Bestellung bestimmter Mitglieder eines so gebildeten Ausschusses. Deshalb können die Kläger aus der Tatsache, dass G. diesem Ausschuss nicht angehörte und schon deshalb an dessen Beratung nicht teilnahm, Rechte nicht herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 36, 38 KVVG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO, § 100 ZPO, § 162 VwGO, und umfasst auch die Kosten der Beigeladenen.