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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:18.06.1993
Aktenzeichen:KVVG II 2/93
Rechtsgrundlage:Art. 48,52 KO; § 29 PfG; §§ 13,28 PfStG; §§ 10,11 GO-KL; § 8 GO-LGA; §§ 3,6,18 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Geschäftsordnung, Pfarrstellen - übergemeindliche, Pfarrstellenbesetzung, Umweltbeauftragter
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Leitsatz:

1. Bei der Besetzung von übergemeindlichen Pfarrstellen durch die Kirchenleitung stellt die Mitteilung an einen Bewerber, dass ein anderer für die Stelle ausgewählt worden ist, einen den nicht berücksichtigten Bewerber belastenden Verwaltungsakt dar, der mit der Klage auf Neubescheidung der gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.
2. Dem Recht des Pfarrers, sich auf eine Pfarrstelle zu bewerben, korrespondiert der auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 PfG) gründende Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen sowie der in der Stellenausschreibung genannten Kriterien.
3. Der Umstand, dass es sich bei dem Leitenden Geistlichen Amt um die geistliche Leitung und damit um das Bischofsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau handelt, steht seiner Einbeziehung in die Rechtmäßigkeitskontrolle nicht entgegen, da sich diese nicht auf die pastorale Dimension der Willensbildung in diesem Gremium erstreckt.
4. In die gerichtliche Prüfung ist auch die Einhaltung von Geschäftsordnungsregelungen einzubeziehen, da nur die Beachtung auch dieser Bestimmungen sicherstellt, dass die Chancengleichheit der Bewerber gewahrt und ihnen ein faires Verfahren gewährt wird.
5. Die Verfahrensgestaltung bei der Besetzung von übergemeindlichen Pfarrstellen muss gewährleisten, dass die Mitglieder des Leitenden Geistlichen Amtes und der Kirchenleitung alle für ihre Entscheidung wesentlichen Umstände zur Kenntnis nehmen können. Hierzu ist zwingend weder die Vorlage von Personalakten noch die persönliche Vorstellung der Bewerber geboten.
6. Es ist nicht erforderlich, die Mitteilung über die Ablehnung einer Stellenbewerbung schriftlich zu begründen. Dem generellen Gebot, kirchliche Entscheidungen gegenüber dem Betroffenen zu begründen, wird dadurch Genüge getan, dass die Maßnahme auf Antrag des Bewerbers ihm gegenüber mündlich oder schriftlich begründet wird. Dies kann auch im Rahmen des kirchengerichtlichen Verfahrens erfolgen.
7. Bei der Einschätzung einzelner Persönlichkeitsmerkmale von Stellenbewerbern steht der Kirchenleitung ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Berufung des Beigeladenen zum Umweltbeauftragten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
In der Ausgabe 12/1992 ihres Amtsblattes schrieb die EKHN zum 01.03.1993 die Stelle des Umweltbeauftragten aus, um die sich neben einem dritten Interessenten der Kläger und der Beigeladene bewarben. Mit gleichlautenden Schreiben vom 02.02.1993 wurden die Bewerber zu getrennten Vorstellungsgesprächen für den 22.02.1993 bei der Kirchenverwaltung eingeladen.
In ihrer Vorlage vom 02.03.1993 für die Sitzung des Leitenden Geistlichen Amtes am 11.03.1993 gelangte die Kirchenverwaltung auf Grund der Vorstellungsgespräche zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene die in der Ausschreibung dargestellten Aufgaben am besten erfüllen werde, und schlug ihn deshalb als einzigen Kandidaten vor.
In der Sitzung des Leitenden Geistlichen Amtes am 11.03.1993 hatte neben dem Beigeladenen auf Wunsch des Leitenden Geistlichen Amtes auch der Kläger Gelegenheit, sich persönlich vorzustellen. Gleich zu Beginn der Unterredung mit dem Kläger bemängelte Propst C. nach der Darstellung des Klägers, dass das Bewerbungsschreiben wenig über die Person des Klägers und seine Biographie aussage. Als der Kläger auf seinen ausführlichen Lebenslauf verwies, stellte sich heraus, dass dieser den Mitgliedern des Leitenden Geistlichen Amtes nicht ausgehändigt worden war. Nach der Vorstellung beider Bewerber fasste das Leitende Geistliche Amt den Beschluss, der Kirchenleitung vorzuschlagen, die ausgeschriebene Stelle zum 15.05.1993 mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Kirchenleitung wurde der Vorschlag des Leitenden Geistlichen Amtes in ihrer Sitzung am 16.03.1993 mitgeteilt. Die Kirchenleitung beschloss daraufhin, den Beigeladenen zum Umweltbeauftragten zu berufen. Mit Schreiben vom 01.04.1993 teilte die Kirchenverwaltung dem Kläger mit, dass sich die Kirchenleitung für den Beigeladenen entschieden habe. Eine Begründung enthält das Schreiben nicht.
Mit am 15.04.1993 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage gegen diese Entscheidung erhoben. Er ist der Auffassung, bei der Durchführung des Auswahlverfahrens habe die Beklagte nicht die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens eingehalten.
Das Verfahren vor dem Leitenden Geistlichen Amt sei deshalb zu beanstanden, weil die dem Gremium vorgelegten schriftlichen Unterlagen unzureichend gewesen seien. Zwar stehe es dem Leitenden Geistlichen Amt frei, welche Unterlagen es zu seiner Beratung heranziehe. Doch zeige gerade der Einwand von Propst C., dass das Fehlen des Lebenslaufs möglicherweise entscheidungsrelevant gewesen sei. So sei in der Kürze des Gesprächs unerwähnt geblieben, dass er Mitglied des Prüfungsamts der EKHN sei und dass ihm die Beklagte einen speziellen Fortbildungsurlaub für kirchliche Umweltberatung gewährt habe.
Der Kläger behauptet, bei dem Beschluss der Kirchenleitung bestehe der Verdacht, dass ihm bestimmte Absprachen vorausgegangen seien und nach Aktenlage entschieden worden sei, ohne dass allen Mitgliedern der Kirchenleitung die Bewerber persönlich bekannt gewesen seien. Obwohl ihm von der zuständigen Referentin sowie dem für ihn zuständigen Propst erklärt worden sei, die Kirchenleitung werde am 16.03.1993 noch keine abschließende Entscheidung treffen, sondern nur das weitere Verfahren beraten, habe Propst C., der auch Mitglied der Kirchenleitung sei, bereits am 15.03.1993 vor einer regionalen Dekanekonferenz der Propstei A. erklärt, der Beigeladene und nicht er werde zum Umweltbeauftragten berufen werden. Die Kirchenleitung habe jedoch erst einen Tag später, nämlich am 16.03.1993 definitiv über die Berufung entschieden und das Vorziehen der Beschlussfassung damit begründet, dass beide Bewerber den Mitgliedern der Kirchenleitung von der Synode her persönlich bekannt seien. Tatsächlich sei er jedoch zumindest einem Mitglied der Kirchenleitung noch niemals begegnet.
Der Kläger der zunächst lediglich die Aufhebung der Berufung des Beigeladenen zum kirchlichen Umweltbeauftragten begehrt hatte, beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 16.03.1993 die Kirchenleitung zu verpflichten, über die Besetzung der Stelle des Umweltbeauftragten der EKHN unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Auswahlverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Fehlen des Lebenslaufes habe sich auf die Entscheidung des Leitenden Geistlichen Amtes nicht ausgewirkt. Auch der Lebenslauf des Beigeladenen habe dem Leitenden Geistlichen Amt nicht vorgelegen. Beide Bewerber hätten im Vorstellungsgespräch ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu ihrer Person, ihrer Motivation für die Bewerbung und zu ihrer Qualifikation für die Stelle zu äußern. Sie seien zudem als Mitglieder sowohl der letzten als auch der amtierenden Synode und als Umweltexperten den Leitungsgremien der EKHN hinreichend bekannt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welche Bedeutung die vollständigen schriftlichen Unterlagen für die Meinungsbildung des Leitenden Geistlichen Amtes hätten haben können. Überdies hätte der Kläger ohne weiteres bei seiner Vorstellung ihm wichtige Umstände wie die Mitgliedschaft im Theologischen Prüfungsamt und den Fortbildungsurlaub für kirchliche Umweltberatung erwähnen können.
Die Beklagte behauptet, es treffe nicht zu, dass Propst C. bei der angeführten Dekanekonferenz am 15.03.1993 erklärt habe, der Beigeladene und nicht der Kläger werde zum Umweltbeauftragten berufen werden. Möglich sei es dagegen, dass er die Empfehlung des Leitenden Geistlichen Amtes für die Berufung erwähnt habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ihr Auswahlermessen bei der Stellenbesetzung ohne Rechtsfehler ausgeübt. Sie sei berechtigt gewesen, auf eine Vorstellung zu verzichten und habe dabei auch die gebotene Gleichbehandlung beider Bewerber beachtet. Auch bei anderen Personalentscheidungen seien die Bewerber nicht immer jedem Mitglied der Kirchenleitung persönlich bekannt. Der Verdacht, der Entscheidung seien definitive Absprachen vorausgegangen, sei völlig unbegründet.
Mit Beschluss vom 08.05.1993 hat das Gericht den ausgewählten Bewerber zu dem Verfahren beigeladen. Er hat keinen Antrag gestellt. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ist die Stelle des Umweltbeauftragten dem Beigeladenen bislang nicht übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Personal- und Bewerbungsakten des Klägers und des Beigeladen sowie von Band 5 der Akten des Umweltbeauftragten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 KVVG zulässig. Mit seinem in der mündlichen Verhandlung präzisierten Klageantrag begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum (erneuten) Erlass eines Verwaltungsaktes.
Die von dem Kläger angegriffene Auswahlentscheidung der Beklagten zugunsten des Beigeladenen stellt die Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung dar und ist auf unmittelbare Wirkung nach außen gerichtet (§ 3 Abs. 2 KVVG). Ebenso wie im staatlichen Recht allgemein (vgl. dazu BVerwGE 80, 127 [129]) ist im kirchlichen Bereich bei der Besetzung von übergemeindlichen Pfarrstellen durch die Kirchenleitung die Mitteilung an einen Bewerber, dass ein anderer für die Stelle ausgewählt worden ist, ein den nicht berücksichtigten Bewerber belastender Verwaltungsakt, der mit der Klage auf Neubescheidung der gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Mit der Beschlussfassung der Kirchenleitung wird nämlich über den Bewerbungsanspruch des Pfarrers entschieden, der diesem in § 13 Abs. 1 Satz 1 PfStG zuerkannt ist und der auch übergemeindliche Pfarrstellen umfasst (§ 28 Abs. 2 PfStG). Die Entscheidung über die Bewerbung greift damit regelnd in die individuelle Rechtssphäre des Pfarrers ein und entfaltet Außenwirkung, da sie den Pfarrer nicht ausschließlich als Amtswalter betrifft.
Der Kläger ist antragsberechtigt, da die angegriffene Maßnahme seine rechtlichen Interessen berührt (§ 6 Nr. 3 KVVG). Zwar hat der Pfarrer keinen Rechtsanspruch auf Übertragung einer bestimmten Pfarrstelle. Aus § 13 Abs. 1 Satz 1 PfStG folgt jedoch das subjektives Recht, sich um eine konkrete Pfarrstelle zu bewerben. Dem korrespondiert der auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 PfG) gründende Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen sowie der in der Stellenausschreibung genannten Kriterien.
Die sonach zulässige Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss der Kirchenleitung vom 16.03.1993 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat weder das geltende Kirchenrecht unzutreffend angewandt noch die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten, noch ist sie von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen (§ 18 Abs. 1 KVVG).
Der Anspruch des Klägers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung wird durch den Beschluss der Kirchenleitung nicht verletzt. Sowohl die Vorbereitung im Leitenden Geistlichen Amt als auch die Beschlussfassung der Kirchenleitung selbst sind unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen ergangen.
Obwohl für die Besetzung der übergemeindlichen Pfarrstelle des Umweltbeauftragten allein die Kirchenleitung zuständig ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 PfStG), ist auch das Verfahren vor dem Leitenden Geistlichen Amt in die Rechtmäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Gemäß Art. 48 Abs. 5 KO werden nämlich Beschlüsse der Kirchenleitung in personellen Angelegenheiten der Pfarrer vom Leitenden Geistlichen Amt vorbereitet. Zwar übt das Leitende Geistliche Amt im Rahmen seiner vorbereitenden Tätigkeit keine rechtlichen Befugnisse gegenüber einem Stellenbewerber aus. Die Handlungen des Leitenden Geistlichen Amtes sind aber Teil des Entscheidungsprozesses für eine Pfarrstellenbesetzung und deshalb von dem Anspruch des Klägers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung mitumfasst.
Der Umstand, dass es sich bei dem Leiteneden Geistlichen Amt um die geistliche Leitung und damit um das Bischofsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau handelt, steht der Einbeziehung in die Rechtmäßigkeitskontrolle nicht entgegen. Sie erstreckt sich nämlich nicht auf die pastorale Dimension der Willensbildung in diesem Gremium; sie umfasst vielmehr lediglich die Frage der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen.
Zu diesen zählen neben den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften auch die Regelungen der Geschäftsordnung, die sich das Leitende Geistliche Amt auf Grund der Ermächtigung in Art. 52 Abs. 4 KO gegeben hat. Nur die Beachtung auch dieser Bestimmungen garantiert nämlich, dass die Chancengleichheit der Bewerber gewahrt und ihnen ein faires Verfahren gewährt wird.
Entgegen der Auffassung des Klägers hält das Verfahren vor dem Leitenden Geistlichen Amt einer Überprüfung an Hand dieser Maßstäbe stand. Das Leitende Geistliche Amt hat weder die Vorschriften seiner Geschäftsordnung missachtet noch den Bewerbungsanspruch des Klägers in sonstiger Weise verletzt.
Die Geschäftsordnung des Leitenden Geistlichen Amtes enthält keine besonderen Vorschriften über die Vorbereitung von Kirchenleitungsbeschlüssen in personellen Angelegenheiten der Pfarrer. In § 10 Abs. 1 GO-LGA ist lediglich allgemein bestimmt, dass zu den Tagesordnungspunkten in der Regel mündlich vorgetragen wird. Auf Veranlassung des Vorsitzenden oder wenn es die Sache erfordert, kann auch auf Grund schriftlicher Vorlagen beraten und entschieden werden (§ 10 Abs. 2 und 3 GO-LGA). Im vorliegenden Fall ist von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden. Ausweislich des Sitzungsberichts gab Oberkirchenrätin D. zu Beginn der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes eine kurze Einführung. Außerdem lag den Mitgliedern des Leitenden Geistlichen Amtes die schriftliche Vorlage der Kirchenverwaltung vom 02.03.1993 vor. Den Erfordernissen der Geschäftsordnung war damit Genüge getan.
Ob diese von der Geschäftsordnung vorgesehenen Informationsmöglichkeiten im Regelfall ausreichen, um zu einer rechtsfehlerfreien Auswahl zu gelangen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Maßgeblich ist, dass das im Leitenden Geistlichen Amt praktizierte Verfahren sicherstellt, dass die Mitglieder des Gremiums alle für ihre Entscheidung wesentlichen Umstände zur Kenntnis nehmen können. Diesem Erfordernis hat das Leitende Geistliche Amt vorliegend jedenfalls dadurch entsprochen, dass dem Kläger die Möglichkeit zur persönlichen Vorstellung vor dem Leitenden Geistlichen Amt eingeräumt worden ist. Der Kläger hatte damit Gelegenheit, alle ihm für seine Bewerbung wesentlich oder bedeutsam erscheinenden Umstände anzusprechen. Er konnte dabei auch auf die in seinem Lebenslauf aufgeführten Gesichtspunkte eingehen, zumal sich nach seiner eigenen Darstellung bereits zu Beginn der Unterredung herausgestellt hatte, dass den Mitgliedern des Leitenden Geistlichen Amtes sein Lebenslauf nicht vorlag.
Zumindest im Hinblick auf die dem Kläger eröffnete Möglichkeit, seine Gedanken und Überlegungen zur Bewerbung um das Amt des Umweltbeauftragten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau persönlich vor dem Leitenden Geistlichen Amt vorzutragen, kommt dem Umstand, dass dessen Mitgliedern die Lebensläufe der Bewerber nicht vorgelegen haben, entgegen der Auffassung des Klägers keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die Gelegenheit, den Kläger – soweit er nicht ohnehin bereits bekannt war – persönlich kennen zulernen und Informationen zu seiner Biographie und seiner Zukunftsperspektive von ihm selbst zu erhalten, war zumindest nicht weniger geeignet, der Informationspflicht des Leitenden Geistlichen Amtes zu genügen, als die Lektüre des schriftlichen Lebenslaufes. Dies gilt umso mehr, als auch die bereits erwähnte Regelung in § 10 Abs. 1 GO-LGA erkennen lässt, dass das Verfahren im Leitenden Geistlichen Amt vom Mündlichkeitsprinzip geprägt ist.
Auch die Entscheidungsfindung der Kirchenleitung ist ohne Rechtsfehler erfolgt. Die Kammer hat weder Anhaltspunkte dafür finden können, dass dem Beschluss der Kirchenleitung – wie der Kläger behauptet – bestimmte Absprachen vorausgegangen seien, noch hat sie sonstige Verfahrensmängel festgestellt.
Dass Propst C. nach dem Vortrag des Klägers bereits am 15.03.1993, also einen Tag vor der maßgeblichen Sitzung der Kirchenleitung, vor einer regionalen Dekanekonferenz der Propstei A. erklärt haben soll, der Beigeladene und nicht der Kläger werde zum Umweltbeauftragten berufen werden, lässt nicht den Schluss zu, die Berufung des Beigeladenen sei bereits vor der Sitzung der Kirchenleitung abgemachte Sache gewesen. Der Wortlaut der vom Kläger behaupteten Äußerung lässt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Propst C. damit mehr als seine in Kenntnis des vom Leitenden Geistlichen Amt gemachten Vorschlags gewonnene subjektive Einschätzung über die Person des künftigen Umweltbeauftragten wiedergegeben hätte. Die Kammer verhehlt nicht, dass die Äußerung, auch wenn sie nur in dem von der Beklagten eingeräumten Sinn gemacht worden sein sollte, im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Sitzungen des Leitenden Geistlichen Amtes (§ 8 Abs. 1 GO-LGA) bedenklich ist und es gewiss besser gewesen wäre, als Mitglied eines Leitungsgremiums das gebotene Stillschweigen zu bewahren; doch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine etwaige Pflichtverletzung durch Propst C. Auswirkungen auf die Entscheidung der Kirchenleitung hätte haben können. Angesichts dessen bestand für die Kammer keine Veranlassung, der Behauptung des Klägers von Amts wegen weiter nachzugehen.
Auch die Beschlussfassung der Kirchenleitung selbst ist nicht zu beanstanden.
Zunächst ist es nach Auffassung der Kammer unbedenklich, dass in der Sitzung vom 16.03.1993 bereits endgültig über die Berufung des Umweltbeauftragten entscheiden worden ist, obwohl ursprünglich offenbar lediglich beabsichtigt war, sich über das weitere Prozedere schlüssig zu werden. Auch wenn die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes 17 ausweislich des Sitzungsprotokolls „Stelle des Umweltbeauftragten in der EKHN“ lautete und nicht wie bei Punkt 16, der die Stelle des Beauftragten für interkulturelle Beziehungen, Flüchtlinge und Migranten betraf, auch deren Besetzung einschloss, war die Beklagte gleichwohl nicht gehindert, in der Sitzung am 16.03.1993 die Besetzungsentscheidung zu treffen. Sie hat nämlich die Tagesord-nung inhaltlich in zulässiger Weise dadurch erweitert, dass unter dem Punkt „Genehmigung der Tagesordnung“ zu Beginn der Sitzung festgelegt wurde, dass bei Tagesordnungspunkt 17 eine persönliche Anhörung von Bewerbern nicht erfolgt. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass damit das weitere Verfahren geklärt war und eine Beschlussfassung in der anstehenden Sitzung erfolgen sollte. Diese Erweiterung der Tagesordnung steht in Einklang mit der Geschäftsordnung der Kirchenleitung. Die mit der Einladung versandte Tagesordnung hat nämlich nur vorläufigen Charakter (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 GO-KL). Über die endgültige Tagesordnung wird erst zu Beginn einer Sitzung entschieden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 GO-KL).
Allerdings hat der Kirchenleitung nach den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben keine schriftliche Beschlussvorlage, auch nicht der von der Kirchenverwaltung für das Leitende Geistliche Amt erstellte Bericht, vorgelegen. Dies widerspricht dem in § 11 Abs. 1 GO-KL enthaltenen Prinzip, dass für jeden Tagesordnungspunkt eine schriftliche Vorlage zu erstellen und den Mitgliedern der Kirchenleitung zugleich mit der Einladung zuzusenden ist. Doch kann dieser Grundsatz nicht für solche Tagesordnungspunkte gelten, die auf der vom Vorsitzenden aufgestellten vorläufigen Tagesordnung noch nicht oder nicht in diesem Umfang enthalten sind. Wenn über die endgültige Tagesordnung erst zu Beginn einer jeden Sitzung entschieden wird und jedes Mitglied der Kirchenleitung hierzu noch Anträge stellen kann (§ 10 Abs. 4 Satz 2 GO-KL), so liegt es auf der Hand, dass hierfür vielfach keine schriftlichen Vorlagen erstellt werden konnten. Im übrigen hätte hier der Vorsitzende durch sein konkludent erklärtes Einverständnis mit einer Beschlussfassung in der Sache – das Sitzungsprotokoll enthält unter Punkt 1 keine gegenteiligen Feststellungen – eine andere Anordnung im Sinne von § 11 Abs. 1 GO-KL getroffen und damit von der Erstellung einer schriftlichen Vorlage wirksam abgesehen.
Auch der Verzicht auf eine persönliche Vorstellung der Bewerber um das Amt des Umweltbeauftragten ist nicht zu beanstanden. Rechtsvorschriften, wie sich die Kirchenleitung die für ihre Entscheidung notwendigen Kenntnisse verschafft, bestehen außerhalb der angeführten Regelungen der Geschäftsordnung nicht. Es ist deshalb weder zwingend die Vorlage der Personalakten noch die persönliche Vorstellung der Bewerber geboten. Die Verfahrensgestaltung steht der Kirchenleitung vielmehr im wesentlichen frei. Sie muss allerdings gewährleisten, dass die Mitglieder der Kirchenleitung die für die Berufung bedeutsamen Fakten zur Kenntnis nehmen können. Diesem Erfordernis war vorliegend unter Einbeziehung der Beschlussempfehlung des Leitenden Geistlichen Amtes genügt, da der Kläger mit nur einer Ausnahme allen Mitgliedern der Kirchenleitung persönlich bekannt war und im übrigen die Möglichkeit bestand, etwaigen Informationsdefiziten durch entsprechende Fragen im Rahmen der Beratungen abzuhelfen.
Schließlich verletzt auch der Umstand, dass dem Kläger der ablehnende Bescheid ohne Begründung zugegangen ist, nicht seinen Bewerbungsanspruch. Zwar sind auch im kirchlichen Bereich Verwaltungsakte zu begründen, denn die Pflicht zur Begründung einer Verwaltungsentscheidung stellt ein wesentliches Erfordernis eines jeden rechtsstaatlichen, mithin auch des kirchlichen Verwaltungsverfahrens dar (KVVG, Urteil vom 12.05.1989 – II 1/1989 -, Amtl. Sammlg. Nr. 67). Dies gilt grundsätzlich auch für die Auswahlentscheidung der Kirchenleitung zur Besetzung übergemeindlicher Pfarrstellen. Allerdings gebietet die Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber ihren Pfarrern (§ 29 Abs. 1 PfG) hier eine Einschränkung. Müsste die Begründung für die ablehnende Entscheidung auch hier mit deren Bekanntgabe verbunden werden oder könnte sie – mangels Vorverfahrens (§ 1 Abs. 5 KVG) – nur bis zur Erhebung der kirchengerichtlichen Klage nachgeholt werden (so § 45 Abs. 2 VwVfG für das staatliche Recht), so würde dies dazu führen, dass die vollständige Begründung stets Eingang in die Bewerbungsakten des Pfarrers (vgl. § 2 Abs. 6 PAO) finden würde. Hieran dürfte dem unterlegenen Bewerber in vielen Fällen nicht gelegen sein. Durch eine derartige Praxis könnte die Beklagte im Einzelfall, soll sich die Begründung nicht in nichtssagenden Floskeln erschöpfen, mit ihrer Verpflichtung zur Förderung des Pfarrers in seinem Dienst (§ 29 Abs. 1 PfG) in Konflikt geraten. Die Kammer hält daher bei Stellenbewerbungen eine mit der Entscheidung verbundene schriftliche Begründung der Auswahlentscheidung der Beklagten nicht für erforderlich. Dem generellen Gebot, kirchliche Entscheidungen gegenüber dem Betroffenen zu begründen, wird vielmehr hier dadurch Genüge getan, dass die Maßnahme auf Antrag des Bewerbers ihm gegenüber mündlich oder schriftlich begründet wird. Hat der Bewerber durch Erhebung der Klage zum Kirchengericht zu erkennen gegeben, dass ihm an einer Überprüfung der Maßnahme gelegen ist, kann die Begrün-dung auch im Rahmen des kirchengerichtlichen Verfahrens erfolgen. Dies ist vorliegend dadurch geschehen, dass Oberkirchenrätin D. die Entscheidung der Kirchenleitung in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Vorlage der Kirchenverwaltung für das Leitende Geistliche Amt erläutert hat.
Die danach für die Entscheidung der Kirchenleitung maßgeblich gewordenen Kriterien lassen einen Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung nicht erkennen. Die Kirchenleitung hat sich mit der Berufung des Beigeladenen an den durch die Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien orientiert und danach in nicht zu beanstandender Weise dem Beigeladenen den Vorzug gegeben. Maßgeblich hierfür war letztlich angesichts der grundsätzlichen Geeignetheit beider Bewerber der Umstand, dass die Kirchenleitung bei dem Kläger nicht das nach der Ausschreibung notwendige hohe Maß an Kooperation für gegeben erachtete.
Die Beklagte hat diese Feststellung rechtsfehlerfrei getroffen. Sie hat ihrer Beurteilung weder erkennbar einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt noch hat sie sachwidrige Erwägungen angestellt. Die von ihr vorgetragene Argumentation erscheint plausibel und nachvollziehbar. Eine weitergehende Überprüfung ist dem Gericht verwehrt, da der Beklagten bei der Einschätzung einzelner Persönlichkeitsmerkmale von Stellenbewerbern ebenso wie bei der umfassenden Würdigung der Geeignetheit eines Pfarrvikars ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. KVVG, Urteil vom 26.01.1990 – II 5/1989 -, Amtl. Sammlg. Nr. 74 zu § 61 Abs. 2 lit. b; KVVG, Urteil vom 12.05.1989 – II 1/1989 -, Amtl. Sammlg. Nr. 67 zu § 5 EG).
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der des Beigeladenen zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO). Für eine Kostenentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist kein Raum. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko übernommen hat, wäre es unbillig, seine Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§§ 38 KVVG, 162 Abs. 3 VwGO).