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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:01.12.1995
Aktenzeichen:KVVG II 19/95
Rechtsgrundlage:§§ 35a,36a,36c,37,39 PfG; §§ 18,36,38 KVVG; §§ 117,154,162 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Beurlaubung, Ermessen - pflichtgemäßes, Gedeihliche Amtsführung, Rechtliches Gehör, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Versetzungsverfahren, Wartestand
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner Versetzung in den Wartestand.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.02.1984 zum Pfarrvikar ernannt und mit der Verwaltung der Pfarrvikarstelle der A-Gemeinde in C-Stadt beauftragt. Die zunächst für den 11.11.1984 vorgesehene Ordination wurde aufgeschoben, sie fand am 27.05.1985 statt. In seiner Sitzung am 08.07.1985 beantragte der Kirchenvorstand die unverzügliche Abberufung des Klägers aus C-Stadt.
Mit Wirkung vom 01.02.1986 wurde der Kläger mit der Verwaltung der Pfarrstelle der A-Gemeinde in A-Stadt beauftragt. Mit Bescheid vom 03.07.1986 wurde die Probezeit des Klägers wegen der in C-Stadt aufgetretenen Irritationen sowie des erst kurzen Dienstes in A-Stadt bis zum 31.12.1986 verlängert. Mit Wirkung vom 01.02.1987 wurde der Kläger zum Pfarrer auf Lebenszeit und mit Wirkung vom 01.12.1987 zum Inhaber dieser Pfarrstelle ernannt.
Während der Amtszeit des Klägers sowohl in C-Stadt als auch in A-Stadt kam es immer wieder zu Beanstandungen der Dienstausübung des Klägers. Mit Beschluss vom 10.11.1988 stellte der damalige Kirchenvorstand der Gemeinde fest, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich sei. Am 05.10.1989 bestätigte er diesen Beschluss einstimmig. Die Kirchenleitung beschloss am 24.04.1990 die Einleitung eines Versetzungsverfahrens wegen ungedeihlicher Amtsführung. Im Mai 1990 trat die Mehrheit der Kirchenvorsteher von ihrem Amt zurück. Nachdem der Dekanatssynodalvorstand acht neue Kirchenvorstandsmitglieder ernannt hatte, hob der Kirchenvorstand am 13.06.1990 seinen Beschluss vom 05.10.1989 auf und bat die Kirchenleitung um die Einstellung des Verfahrens. Die Kirchenleitung setzte daraufhin das Verfahren für die Dauer von zwei Jahren aus. Auf Antrag des Kirchenvorstandes beschloss die Kirchenleitung am 02.02.1993 die Einstellung des Verfahrens.
1994 legten zwei Kirchenvorsteher wegen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Kläger ihr Amt nieder. Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19.09.1994 beanstandete der Kirchenvorstand den Dienst des Klägers in verschiedenen Punkten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Am 07.12.1994 hatte der Kläger Gelegenheit, sich mündlich gegenüber der Kirchenverwaltung zu den Vorwürfen zu äußern. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.01.1995 gegeben. Am 14.12.1994 wurde in Abwesenheit des Klägers seine Amtsführung in einer Kirchenvorstandssitzung erörtert, an der der Propst, der Dekan sowie Vertreter des Dekanatssynodalvorstandes und der Kirchenverwaltung teilnahmen. Das Gericht verweist insoweit auf den Aktenvermerk der Kirchenverwaltung vom 19.12.1994. Mit Schreiben vom 06.04.1995 wies der Kirchenvorstand gegenüber der Beklagten darauf hin, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr denkbar sei. Er werde zum 01.07.1995 geschlossen zurücktreten, sofern bis dahin nicht eine für die Gemeinde positive Entscheidung ergangen sei.
Am 02.05.1995 beschloss die Kirchenleitung die Einleitung eines Versetzungsverfahrens gemäß § 35a Abs. 1 lit. b PfG. Wegen der Gründe hierfür wird auf den Bescheid der Kirchenverwaltung vom 09.05.1995 verwiesen. Mit Schreiben vom 17.05.1995 äußerte sich der Kläger zu der angekündigten Beurlaubung. Durch Beschluss der Kirchenleitung vom 23.05.1995 wurde der Kläger gemäß § 37 Abs. 1 PfG mit Ausnahme der Konfirmation 1995 für drei Monate vom Dienst beurlaubt. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Bescheid der Kirchenverwaltung vom 02.06.1995.
In einer von der Beklagten angeforderten Stellungnahme vom 17.05.1995 vertrat der Propst für A. die Auffassung, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Kirchenvorstand nicht mehr zu erwarten sei. Er habe den Äußerungen des Kirchenvorstandes auf der Sitzung am 14.12.1994 entnehmen müssen, dass der Kläger in der Erfüllung seiner Dienstpflichten mehr als unzuverlässig sei, dass er in einer entwürdigenden Weise mit ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern umgehe und dass seine gottesdienstliche und seelsorgerliche Arbeit zu einer Fülle von Beanstandungen Anlass gebe.
Der Dekan äußerte in seiner Stellungnahme 02.06.1995 die Auffassung, dass die Schreiben des Kirchenvorstandes vom 19.09.1994 und 06.04.1995 von kleineren Unschärfen abgesehen die Situation treffend beschrieben. Der Kläger wende alltagspraktische Fragen ins Grundsätzliche-Konzeptionelle, ja Philosophische, so dass sie nicht mehr operationalisierbar erschienen. Dies wirke auf alle Mitarbeiter ungeheuer zermürbend. Ihm gehe Stetigkeit ab und die Bereitschaft, sich an sehr begrenzten Möglichkeiten abzuarbeiten. Viele durchaus gut gemeinte Ansätze verloderten wie ein Strohfeuer oder versandeten durch Nichtwahrnehmung von Terminen.
Der Dekanatssynodalvorstand vertrat in seinem Schreiben vom 06.06.1995 die Auffassung, der Kläger sei kooperationsunfähig. Es sei keinerlei stetige Arbeit zu erkennen, die bestehende Gemeindearbeit stütze oder fördere. Es sei höchste Zeit, dass alle Gemeindeglieder, die noch bereit seien, sich zu engagieren, durch eine Versetzung des Klägers Entlastung erlebten.
Am 12.06.1995 erhob der Kläger Klage gegen die Beurlaubungsentscheidung. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, der mit Beschluss des Gerichts vom 21.07.1995 zurückgewiesen wurde.
Die zunächst für den 13.06.1995 vorgesehene Anhörung des Klägers vor der Kirchenleitung wurde auf Bitte seines Bevollmächtigten auf den 04.07.1995 verschoben. Zu diesem Termin erschien lediglich der Bevollmächtigte und legte ein ärztliches Attest vom 03.07.1995 vor, wonach der Kläger “wegen einer akuten Exacerbation seiner bekannten Erkrankung“ nicht fähig sei, zu einer Anhörung bei Gericht zu erscheinen. Das Gesundheitsamt A. gelangte am 14.08.1995 zu der Feststellung, dass bei dem Kläger neben einer reaktivdepressiven Verstimmung ein sinubronchiales Syndrom bei nachgewiesener Sensibilisierung gegen Aspergillus fumifatus und Aspergillus terreus vorhanden und er zur Zeit noch dienstunfähig sei, mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit aber innerhalb des nächsten halben Jahres zu rechnen sei.
Zu dem Anhörungstermin am 22.08.1995 erschien der Kläger wiederum nicht. Ausweislich eines ärztlichen Attest vom 21.08.1995 konnte er wegen “rezidivierender, akuter Exacerbationen des Sinubronchialsyndroms und der begleitenden Allgemeinsymptome“ nicht zu dem Termin erscheinen. Aus dem gleichen Grund konnte auch die für den 25.08.1995 vorgesehene Anhörung vor dem Pfarrerausschuss nicht stattfinden. Die zuvor am 23.06.1995 anberaumte Anhörung durch den Pfarrerausschuss hatte der Kläger auf Anraten seines Bevollmächtigten nicht wahrgenommen.
Mit Beschluss vom 28.08.1995 versetzte die Kirchenleitung den Kläger mit Wirkung vom 01.09.1995 in den Wartestand und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. In dem Bescheid der Kirchenverwaltung vom 29.08.1995, der dem Bevollmächtigten des Kläger am 30.08.1995 zugestellt worden ist, wird ausgeführt, dem Kläger sei ausreichende Möglichkeit zur Anhörung vor Kirchenleitung und Pfarrerausschuss geboten worden. Das Attest vom 21.08.1995 reiche bei Würdigung aller Umstände zum Nachweis eines zwingenden Verhinderungsgrundes nicht aus. Das Versetzungsverfahren habe ergeben, dass eine gedeihliche Amtsführung des Klägers nicht mehr zu erwarten sei, da der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis nicht mehr für gegeben erachte.
Eine gedeihliche Amtsführung sei unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit aufgetreten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten. Der Kläger habe die ihm 1990 eingeräumte Möglichkeit nicht genutzt, mit einem neuen und ihm wohlgesonnenen Kirchenvorstand zusammenzuarbeiten und seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Bezeichnend für seine Amtsführung sei sein Unvermögen zur angemessenen Wahrnehmung der Realität und der eigenen Defizite, zur Zusammenarbeit, zur Auseinandersetzung mit Konflikten und zur zeitlichen und inhaltlichen Arbeitsplanung sowie seine auffallend geringe Belastbarkeit.
Mit Schriftsatz vom 29.09.1995, der am 02.10.1995 bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig die Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung beantragt.
Er ist der Auffassung, er sei nicht ordnungsgemäß durch die Kirchenleitung angehört, auch sei das Versetzungsverfahren durch die Beklagte fehlerhaft eingeleitet worden. Nachdem es in dem Schreiben des Kirchenvorstandes vom 19.09.1994 seinen Ausgang genommen gehabt habe, hätte es durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens fortgeführt werden müssen. Ein derartiges Verfahren wäre auch erforderlich gewesen, um den angeblichen Willen des Kirchenvorstandes festzustellen. Wäre dies geschehen, hätte sich die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Kirchenvorstandes gezeigt. Dekanatssynodalvorstand und Propst, auf deren Stellungnahmen sich die Beklagte stütze, hätten mit dem Kläger nicht einmal ein Gespräch geführt. Auch die Zukunftsprognose der Beklagten sei nicht zutreffend. 1984 sei ein Verschulden des Klägers nicht festgestellt worden. Das 1990 eingeleitete Ungedeihlichkeitsverfahren sei 1993 eingestellt worden und könne deshalb nicht mehr gegen den Kläger verwendet werden. Die von der Beklagten angeführten Defizite seien bloße Leerformeln; konkrete Beispiele fehlten. Seine geringe gesundheitliche Belastbarkeit sei Folge der ungesunden Dienstwohnung; sie könne nicht zur Rechtfertigung der Wartestandsversetzung herangezogen werden.
Der Kläger behauptet, das von dem Kirchenvorstand festgestellte Zerwürfnis sei durch das Verhalten von dessen Vorsitzendem herbeigeführt worden. Wegen der von dem Kläger hierzu sowie im übrigen vorgetragenen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 28.09.1995 und 21.11.1995 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 29.08.1995 mitgeteilten Beschluss der Kirchenleitung vom 28.08.1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich in dem Verfahren zu äußern. Aus der Dienstunfähigkeit des Klägers sowie den ärztlich attestierten Beschwerden ergebe sich nicht zwingend, dass der Kläger nicht zu den beiden Anhörungen hätte erscheinen können. Sein gesamtes Verhalten mache vielmehr deutlich, dass sich der Kläger auf Grund der besonderen Eigenart seiner Persönlichkeitsstruktur in die Krankheit flüchte.
Die Ausführungen zur Verfahrenseinleitung seien verfehlt. Das Versetzungsverfahren sei nicht durch das Schreiben des Kirchenvorstandes vom 19.09.1994, sondern durch den Beschluss der Kirchenleitung vom 20.05.1995 eingeleitet worden. Eines Schlichtungsverfahrens habe es deshalb nicht bedurft.
Alle Kirchenvorstandsmitglieder hätten in der Sitzung vom 14.12.1994 übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass sie zu einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr bereit seien, wenn die vorgebrachten Beanstandungen in der Amtsführung nicht auf Dauer behoben würden. In dem Schreiben vom 06.04.1995 habe der Kirchenvorstand mitgeteilt, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger für ihn nicht mehr denkbar sei. Bei einem Gespräch mit dem Dekan im Herbst 1994 habe der Kläger keinerlei Bereitschaft zu einer Verhaltensänderung und zu einem wirklichen Gespräch über seine Anteile an der Auseinandersetzung erkennen lassen. Ein Eingehen auf die Darlegungen des Klägers zu den Beanstandungen seiner Amtsführung erübrige sich. Es sei unerheblich, ob die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe sämtlich zuträfen, da es nicht auf ein Fehlverhalten des Klägers ankomme, sondern allein auf den Umstand eines tiefgreifenden Zerwürfnisses mit dem Kirchenvorstand.
Eine gedeihliche Amtsführung sei auch bei einer anderweitigen Verwendung des Klägers nicht zu erwarten, wie sich aus den Mängeln der Amtsführung ergebe, die während der gesamten Zeit des Dienstes seit 1984 immer wieder deutlich geworden seien. Der Umstand, dass derselbe Kirchenvorstand, der um die Einstellung des Ungedeihlichkeitsverfahrens gebeten habe, dieselben Beanstandungen erhebe wie der bis Mai 1990 amtierende Kirchenvorstand, zeige, dass der Kläger zu einer grundlegenden Verhaltensänderung nicht in der Lage sei.
Mit Beschluss vom 03.11.1995 hat das Gericht den Kirchenvorstand der A-Gemeinde A-Stadt zu dem Verfahren beigeladen. Er hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Eilverfahrens II 18/95 und der die Beurlaubung des Klägers betreffenden Akten II 11/95 und II 12/95 sowie der Personalakten des Klägers (6 Bände).
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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der dem Kläger mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 29.08.1995 mitgeteilte Beschluss der Kirchenleitung vom 28.08.1995 über die Versetzung des Klägers in den Wartestand ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 PfG in den Wartestand versetzt. Die Entscheidung ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat weder das geltende Kirchenrecht unzutreffend angewandt noch die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten noch ist sie von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen (§ 18 Abs. 1 KVVG).
Die Beklagte hat das Versetzungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Sie war entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, im Hinblick auf das Schreiben des Kirchenvorstandes vom 19.09.1994 zunächst ein Schlichtungsverfahren gemäß § 36a PfG durchzuführen. Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 03.11.1995 II 10/95 – festgestellt hat, ist durch das Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 24.04.1994 (Abl. EKHN 1994, 98 ff.) lediglich das neu geschaffene Antragsrecht des Kirchenvorstandes an besondere Voraussetzungen geknüpft und formalisiert worden. Nur für dieses Antragsverfahren gilt das in § 36a PfG vorgesehene förmliche Schlichtungsverfahren. Dagegen ist die Einleitung des Versetzungsverfahrens von Amts wegen ausschließlich an die materielle Voraussetzung der Ungedeihlichkeit der Amtsführung gebunden und erfordert nicht die vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Verfahren nach § 36a PfG nicht notwendig zu Schlichtungsgesprächen führt. Benennt nämlich eine Seite innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von vier Wochen keinen Schlichter, gilt die Schlichtung bereits deshalb als gescheitert (§ 36a Abs. 3 Satz 5 PfG), ohne dass es zur Aufnahme von Gesprächen gekommen ist.
Das Verfahren ist auch ansonsten fehlerfrei durchgeführt worden. Die Beklagte hat insbesondere den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörst nicht verletzt.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger eine weitere Möglichkeit zur Durchführung der von ihm beantragten persönlichen Anhörung vor der Kirchenleitung einzuräumen, da der Kläger die ihm am 22.08.1995 angebotene Möglichkeit ohne rechtfertigenden Grund ungenutzt hat verstreichen lassen. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung dieses Termins gehindert gewesen wäre. Das von ihm vorgelegte Attest des behandelnden Arztes vom 21.08.1995 ist nicht geeignet, eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers darzutun. Es lässt nicht hinreichend substantiiert erkennen, unter welchen tatsächlichen Beschwernissen welcher Intensität der Kläger zu leiden hatte. Es ermöglichte deshalb weder damals der Beklagten noch jetzt dem Gericht die Feststellung, dass die tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers den Schluss auf eine Verhandlungsunfähigkeit im Rechtssinne rechtfertigten.
Der Umstand, dass der Kläger ausweislich der Feststellung des Gesundheitsamtes A. vom 14.08.1995 dienstunfähig erkrankt war, führt zu keiner anderen Beurteilung, da zum einen auch die amtsärztliche Bescheinigung einer hinreichenden Substantiierung des Krankheitsbildes ermangelt und zum anderen die Verneinung der gesundheitlichen Eignung für die vielfältigen Anforderungen der uneingeschränkten Dienstausübung nicht gleichbedeutend ist mit der Feststellung, dem Kläger sei auch die Teilnahme an einer Anhörung vor der Kirchenleitung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.
Da der Kläger auch den Anhörungstermin am 03.07.1995 kurzfristig ohne hinreichend aussagekräftige ärztliche Bescheinigung nicht wahrgenommen und auch bei anderen Gelegenheiten ein ähnliches Verhaltensmuster an den Tag gelegt hatte, bestanden bei der Beklagten unter diesen Umständen zu Recht erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger tatsächlich objektiv nicht in der Lage war, zu der Anhörung zu erscheinen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte erst knapp zwei Stunden vor dem vorgesehenen Anhörungstermin von der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit des Klägers in Kenntnis gesetzt worden ist, war sie nicht verpflichtet, von sich aus diesen Zweifeln weiter nachzugehen. Da der Kläger auf seinen Antrag angehört werden sollte, wäre es an ihm gewesen, die Beklagte rechtzeitig sowie hinreichend konkret und nachvollziehbar von der angeblichen Verhandlungsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen.
Da der Kläger dies nicht getan hat, war die Beklagte nicht gehalten, den Termin zur Anhörung vor der Kirchenleitung erneut zu verschieben. Sie durfte vielmehr auf Grund des Gesamtverhaltens des Klägers davon ausgehen, dass er sich ohne triftige Gründe dem Verfahren entzogen hat. Die Kammer sieht deshalb auch keinen Anlass, von Amts wegen der Frage der Verhandlungsfähigkeit des Klägers am 22.08.1995 nachzugehen. Den insoweit von dem Kläger gestellten Beweisantrag hat das Gericht zurückgewiesen, da die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht geeignet sind, die Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu entkräften. Der Beweisantrag erschöpfte sich insoweit nämlich in pauschalen, nicht näher substantiierten Behauptungen.
Da nach alledem von einer Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der vorgesehenen Anhörung vor der Kirchenleitung nicht auszugehen ist, kommt es auf die Bedeutung der in § 36c Abs. 6 PfG normierten Entscheidungsfrist für die zeitliche Gestaltung des Ungedeihlichkeitsverfahrens nicht an.
Der Kläger hatte im übrigen ausreichend Gelegenheit, sich sowohl schriftlich als auch mündlich zu den Beanstandungen seines Dienstes durch den Beigeladenen und die Beklagte zu äußern. Die Kammer verweist insoweit zunächst auf die Feststellungen in ihrem die Beurlaubung des Klägers betreffenden Beschluss vom 21.07.1995 – II 11/95 -. Die von dem Kläger begehrte persönliche Anhörung vor der Kirchenleitung hinderte den Kläger nicht, vorsorglich eine ergänzende und vertiefende schriftliche Stellungnahme einzureichen. Hierzu bestand umso mehr Veranlassung, als dem Kläger mit Schreiben vom 26.07.1995 mitgeteilt worden war, dass die Kirchenleitung die erforderlichen weiteren Entscheidungen in dem Versetzungsverfahren auch dann treffen werde, wenn der Kläger zu der Anhörung vor der Kirchenleitung am 22.08.1995 nicht erscheinen sollte.
Die Tatsache, dass die Kirchenleitung am 03.07.1995 den Bevollmächtigten des Klägers nicht anhörte, sondern bemüht war, dem Kläger Gelegenheit zur persönlichen Äußerung zu geben, ändert entgegen der Auffassung des Klägers hieran nichts. In dem Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung ist ein widersprüchliches Verhalten nicht zu erkennen. Das Recht der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Kirchenleitung nach § 36c Abs. 2 Satz 2 PfG ist ein höchstpersönliches Recht des Pfarrers. Er kann zu der Anhörung zwar eine Person seines Vertrauens beiziehen (§ 36c Abs. 2 Satz 4 PfG). Diese kann jedoch nur beratend, helfend und unterstützend tätig werden. Sie kann nicht an Stelle des Pfarrers die mündliche Anhörung wahrnehmen. Demgegenüber kann der Pfarrer in jedem Stadium des Verfahrens selbst oder durch einen Bevollmächtigten schriftliche Stellungnahmen abgeben.
Der Pfarrerausschuss ist gemäss § 36c Abs. 5 PfG beteiligt worden; dass er den Kläger nicht angehört hat, beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kirchenleitung nicht. Soweit dem Betroffenen im Verfahren Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte eingeräumt sind, kommt deren Verletzung nicht in Betracht, wenn Gelegenheit zu ihrer Wahrnehmung eingeräumt, hiervon aber ohne tragfähigen Grund kein Gebrauch gemacht worden ist.
Von der mit Schreiben vom 17.05.1995 beantragten persönlichen Anhörung vor dem Pfarrerausschuss (§ 36c Abs. 2 Satz 2 PfG) hat der Kläger abgesehen. Er hat den für den 23.06.1995 anberaumten Anhörungstermin auf Anraten seines Bevollmächtigten nicht wahrgenommen, ohne dass hierfür plausible Gesichtspunkte vorgebracht worden oder sonst ersichtlich wären. Hinsichtlich des für den 25.08.1995 vorgesehenen weiteren Termins hat sich der Kläger auf das ärztliche Attest vom 21.08.1995 bezogen. Insoweit verweist das Gericht auf seine Ausführungen hierzu.
Auch in materieller Hinsicht ist die Wartestandsversetzung nicht zu beanstanden.
Gemäss § 39 Abs. 1 Nr. 2 PfG versetzt die Kirchenleitung den Pfarrer in den Wartestand, wenn aus den Gründen des § 35a Abs. 1 lit. b PfG eine gedeihliche Führung des Amtes auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Das Versetzungsverfahren hat ergeben, dass eine gedeihliche Amtsführung des Klägers als Inhaber der Pfarrstelle der A-Gemeinde in A-Stadt nicht mehr zu erwarten ist und dass die Gründe hierfür eine gedeihliche Führung des Amtes auch bei einer anderweitigen Verwendung des Klägers nicht erwarten lassen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist dem Pfarrer angesichts der Umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstandes für Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie das gesamte Gemeindeleben ein fruchtbares Wirken verwehrt, wenn der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und dem Pfarrer nicht mehr für gegeben erachtet, sofern das Zerwürfnis vom Kirchenvorstand nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden ist (KVVG, Urteil vom 09.08.1991 – II 13/90 -, Amtl. Sammlg. Nr. 83).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die notwendige Vertrauensgrundlage für die gemeinsame Wahrnehmung der Gemeindeleitung durch den Kirchenvorstand und den Kläger und damit für eine gedeihliche Führung seines Amtes sind unwiderruflich zerstört. Dies ergibt sich einhellig sowohl aus den verschiedenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Kirchenvorstandes und seiner Mitglieder im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als auch den Äußerungen von Propst, Dekan und Dekanatssynodalvorstand und wird durch den Eindruck, den die Kammer auf Grund der mündlichen Anhörung des Klägers sowie des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bestätigt. Danach mangelt es dem Kläger an Kooperationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und dem erforderlichen Pragmatismus. Er war für Mitarbeiter wie für Gemeindeglieder häufig nur schwer erreichbar. Dadurch ergeben sich auch Beanstandungen der gottesdienstlichen und seelsorgerischen Arbeit.
Hinweise für ein treuwidriges Verhalten des Kirchenvorstandes sind nicht ersichtlich. Dabei ist ohne Belang, ob die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe sämtlich zutreffen. Deshalb ist insoweit eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers im einzelnen entbehrlich. Weitere Ermittlungen des Gerichts hierzu sind nicht veranlasst. Die Versetzung wegen Ungedeihlichkeit der Amtsführung hat nämlich weder sanktionierenden noch disziplinierenden Charakter. Entscheidend ist allein der Umstand eines tiefgreifenden Zerwürfnisses mit dem Kirchenvorstand. Dessen Meinungsbildung ist durch die Beklagte und das Gericht nur insoweit inzident einer Kontrolle zu unterziehen, als das Zerwürfnis nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden sein darf (KVVG, Urteil vom 09.08.1991 – II 13/90 -, Amtl. Sammlg. Nr. 83).
Hierfür bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Der Kirchenvorstand besteht in seiner Mehrheit aus Mitgliedern, die während des ersten Ungedeihlichkeitsverfahrens von dem Dekanatssynodalvorstand ernannt worden waren und ursprünglich mit dem Antragsteller sympathisierten. Wenn sie trotz des grundlegenden Wohlwollens dem Antragsteller gegenüber im Hinblick auf dessen Amtsführung eine gedeihliche Amtsführung für nicht mehr möglich erachten, so erscheint diese Einschätzung nach den angeführten Stellungnahmen plausibel und verständlich.
Die Kammer vermag nicht der Behauptung des Klägers zu folgen, das Zerwürfnis zwischen ihm und dem Beigeladenen sei durch ein treuwidriges Verhalten von dessen Vorsitzendem herbeigeführt worden. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass in der Sitzung am 14.12.1994 alle Kirchenvorsteher den Dienst des Klägers beanstandet haben. Auch die Stellungnahme des Propstes vom 17.05.1995, des Dekans vom 02.06.1995 und des Dekanatssynodalvorstands vom 06.06.1995 lassen erkennen, dass die Probleme wesentlich in der Person des Klägers liegen. Dies wird für die Kammer durch die Stellungnahmen des Klägers im gerichtlichen Verfahren bestätigt, die eine Wahrnehmung eigener Konfliktanteile nicht erkennen lassen.
Es ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, ob den Äußerungen von Propst, Dekan und Dekanatssynodalvorstand persönliche Gespräche mit dem Kläger vorausgegangen sind. Der Kläger verkennt insoweit den Zweck der gemäß § 36c Abs. 4 PfG eingeholten Stellungnahmen. Diese haben nicht den Sinn, dem Kläger ein weiteres Mal rechtliches Gehör zu gewähren. Sie sind vielmehr dazu bestimmt, der zur Entscheidung berufenen Kirchenleitung ein umfassendes Bild der gemeindlichen Situation zu vermitteln. Dabei soll nicht die Wahrnehmung des Kirchenvorstandes oder des Pfarrers erneut ermittelt werden; diese haben eigene Anhörungsrechte (§ 36c Abs. 2 und 3 PfG). Vielmehr soll die eigenständige Sicht- und Wahrnehmungsweise der Dekanats- und Propsteiebene Eingang in das Verfahren finden. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers gehen von daher ins Leere.
Ob und in welchem Umfang Konfliktursachen auch in der Person des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes liegen, kann das Gericht offen lassen. Aufgabe des Ungedeihlichkeitsverfahrens ist es nicht, einen “Sündenbock“ zu ermitteln, wie der Kläger meint. Zweck des Ungedeihlichkeitsverfahrens ist es vielmehr, die Ungedeihlichkeit der Amtsführung objektiv und ohne Verschuldensvorwurf festzustellen. Dem steht nur ein solches Verhalten des Kirchenvorstandes oder seiner Mitglieder entgegen, das dem Pfarrer keinerlei Möglichkeit zu einem gedeihlichen Wirken belässt. Davon kann hier schon darum keine Rede sein, weil dem Kläger 1990 die Chance gegeben worden war, mit einem neuen und ihm wohlgesonnenen Kirchenvorstand zusammenzuarbeiten und seinen dienstlichen Aufgaben nachzukommen.
Die weitere Annahme der Beklagten, eine gedeihliche Amtsführung des Klägers sei auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich dieser Zukunftsprojektion ebenso wie bei der ungedeihlichen Amtsführung des innegehabten Amtes die volle gerichtliche Überprüfung greift oder der Beklagten insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. KVVG, Urteil vom 09.08.1991 – II 13/90 -, Amtl. Sammlg. Nr. 83; VGH EKU, Urteil vom 16.11.1990, RsprB ABl. EKD 1992, 12 [16] ), da sich die Entscheidung der Beklagten auch bei umfassender Kontrolle als rechtmäßig erweist.
Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der zukunftsgerichteten Feststellung ist nach der Rechtsprechung der Kammer, dass die Gründe, die zu den Spannungen geführt haben, den Schluss rechtfertigen, dass ähnliche Probleme auch bei einer anderweitigen Verwendung zu befürchten sind (KVVG, Urteil vom 09.08.1991 – II 13/90 -, Amtl. Sammlg. Nr. 83). Dies ist hier der Fall. Seit Beginn seines Dienstes als Pfarrvikar in der A-Gemeinde in C-Stadt ist es immer wieder zu Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Kirchenvorstand gekommen. Auch wenn dabei sicherlich keine monokausale Verantwortungszuweisung angezeigt ist, so steht doch auf Grund des Inhalts der Personalakten, der im Ungedeihlichkeitsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und eingeholten Äußerungen sowie des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Probleme maßgeblich durch die Person des Klägers geprägt sind und deshalb auch bei einer anderweitigen Verwendung wieder zu gewärtigen wären. Die Kammer sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids (§§ 38 KVVG, 117 Abs. 5 VwGO).
Ob den Kläger an den von der Beklagten herangezogenen Geschehnissen in C-Stadt ein Verschulden traf, ist ohne Belang, da die Beklagte entsprechende Behauptungen nicht aufgestellt hat. Jedenfalls war die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehindert, in ihrer Entscheidung sowohl den Abberufungsbeschluss des Kirchenvorstandes der A-Gemeinde C-Stadt vom 08.07.1985 als auch das am 02.02.1993 eingestellte Ungedeihlichkeitsverfahren zu berücksichtigen. Der Abschluss dieser Vorgänge bzw. die Einstellung des Verfahrens bewirkt keine Sperrwirkung dahingehend, dass die Umstände, die für die Beschlussfassung maßgeblich gewesen sind, bei einem später eröffneten (neuen) Ungedeihlichkeitsverfahren nicht zumindest insoweit Berücksichtigung finden könnten, als sie zur Einschätzung der Persönlichkeitsstruktur des Pfarrers oder der Zukunftsperspektiven für sein weiteres Wirken herangezogen werden.
Auch der Einwand des Klägers, die Charakterisierung seiner Amtsführung erschöpfe sich in Leerformeln ohne realen Bezug, greift nicht durch. Die Beschreibung der Persönlichkeitsstruktur muss sich notwendig abstrakter Merkmale bedienen. Es geht dabei nämlich nicht um die Auflistung einzelner Vorkommnisse, sondern um die generellabstrakte Gesamtbeschreibung der Dienstausübung.
Soweit der Kläger einwendet, seine geringe Belastbarkeit sei durch den Zustand der Dienstwohnung verursacht und könne deshalb nicht zur Rechtfertigung der Wartestandsversetzung angeführt werden, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie der Kläger nämlich selbst einräumt, ist die Folge einer 1984 vorgenommenen Operation der Nasennebenhöhlen eine gewisse Empfindlichkeit in diesem Bereich zurückgeblieben, die ausweislich des Attests der A-Klinik D-Stadt vom 13.04.1995 zu jahrelang rezidivierenden Nasennebenhöhlenaffektionen geführt hat und damit nach Auffassung der Kammer zumindest mitursächlich für das eingeschränkte Leistungsvermögen des Klägers ist.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da er keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Kirchenkasse aufzuerlegen (§§ 38 KVVG, 162 Abs. 3 VwGO).