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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:11.04.1996
Aktenzeichen:KVVG I 24/95
Rechtsgrundlage:Art. 12,140 GG; Art. 137 WRV; § 2 EG; §§ 36,38 KVVG; § 154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Ermessen - pflichtgemäßes, Pfarramtskandidaten, Pfarrdienst, Vorbereitungsdienst
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Der am 18.04.1958 geborene Kläger begann 1977 mit dem Studium der Theologie in B-Stadt. Er meldete sich 1985 zum Examen und bestand im Juni 1987 nach einer mündlichen Nachprüfung in den Fächern Kirchengeschichte und Dogmatik die Erste Theologische Prüfung.
Während des Studiums traten beim Kläger Probleme auf, die auch mit dem zuständigen Fachreferenten der Kirchenverwaltung erörtert wurden. Der Kläger trägt hierzu vor, er sei damals alkoholkrank gewesen. Mit Schreiben vom 30.05.1987 erklärte der Kläger, er wolle nach bestandenem Examen nicht in den praktischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Dessen ungeachtet stellte er am 08.09.1987 einen Aufnahmeantrag. Die Kirchenleitung lehnte mit Beschluss vom 31.05.1988 den Antrag auf Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei aller Voraussicht nach den Anforderungen des Pfarrdienstes nicht gewachsen; es sei nicht zu erwarten, dass er während des praktischen Vorbereitungsdienstes seine persönliche Eignung zur Ausübung einer pfarramtlichen Tätigkeit nachweisen könne. Es fehle dem Kläger an psychischer Belastbarkeit, der Fähigkeit zu konzentriertem Arbeiten sowie am konstruktiven Umgang mit Konflikten, der Wahrnehmung eigener Schwächen und Stärken, Entscheidungsfreudigkeit und Konsequenz bei der Durchführung als notwendig erkannter Vorhaben.
Gegen diese Entscheidung der Kirchenleitung erhob der Kläger Klage vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Az. I 1/88), die er jedoch am 12.10.1988 zurücknahm, nachdem ein nicht weiter geklärtes Fristenproblem aufgetaucht war.
Der Kläger ging ab September 1987 verschiedenen, meist kurzfristigen Beschäftigungen nach. Er war u. a. als Produktionshelfer bei der Firma C, als Sicherheitsmitarbeiter bei einem Bewachungsunternehmen, als Mitarbeiter bei der Firma D und wiederholt als Pflegehelfer und Altenpfleger bei pflegerischen Einrichtungen tätig. Er nahm auch an EDV-Lehrgängen teil, stand mit dem zuständigen Referenten der Kirchenverwaltung wegen der von ihm erbetenen Vermittlung von Arbeitsstellen in Verbindung und erstrebte insbesondere einen Computerarbeitsplatz. Mit Schreiben vom 03.07.1995 beantragte er erneut die Übernahme als Pfarramtskandidat und damit die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst.
Die Kirchenleitung lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 10.10.1995 ab. Der Ablehnungsbescheid vom 16.10.1995 wurde dem Kläger am 25.10.1995 zugestellt. Zur Begründung der Ablehnung führte die Kirchenleitung/Kirchenverwaltung aus: Die bereits im Ablehnungsbeschluss vom 31.05.1988 angeführten Gründe bestünden fort. Die dort vorgenommene Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers und die Prognose seiner persönlichen Entwicklung seien durch den Berufsweg des Klägers innerhalb der letzten acht Jahre bestätigt worden. Es sei dem Kläger nicht gelungen, sich beruflich dauerhaft zu orientieren. Er habe seit September 1987 bei acht Arbeitgebern unterschiedliche Arbeiten erledigt. Bei der Unbeständigkeit, die der Kläger in seinen Berufswünschen gezeigt habe, könne die Kirchenleitung nicht davon ausgehen, dass er ernsthaft das Ziel verfolge, das Zweite Theologische Examen abzulegen. Jedenfalls erscheine er für den Pfarrdienst ungeeignet.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 27.11.1995, (einem Montag) Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, die Kirchenleitung habe allein auf die im übrigen fehlerhafte Beurteilung aus dem Jahre 1988 abgestellt und damit die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten. Sein mehrfacher Arbeitsplatzwechsel in den letzten Jahren dokumentiere keine “unbeständige Persönlichkeit“, sondern sei dadurch zu erklären, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts jede sich bietende Tätigkeit habe wahrnehmen müssen. Die Kirchenleitung habe vor allem die guten Beurteilungen nicht gewürdigt, die er bei seinen Tätigkeiten, insbesondere im pflegerischen Bereich, erhalten habe. Er habe seine Alkoholkrankheit, auf Grund deren er zu 50% als Schwerbehinderter anerkannt sei, aus eigener Kraft überwunden und sei seit dem 02.11.1987 „trocken“. Dies zeige seine Willensstärke. Wenn er 1988 seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach der Ablehnung nicht weiter betrieben habe, so erkläre sich dies daraus, dass er sich damals noch nicht stark genug gefühlt habe. Dies habe sich grundlegend geändert. Er habe keinen Rückfall in eine Alkoholabhängigkeit erlitten.
Der Kläger beantragt,
den Ablehnungsbeschluss der Kirchenleitung aufzuheben und ihn als Pfarramtskandidat zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und nimmt für die Beurteilung der Frage, ob ein Bewerber den späteren Anforderungen des Pfarrdienstes gewachsen sei und seine Eignung zur Ausübung einer pfarramtlichen Tätigkeit erweisen werde, einen gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Klageschrift nebst den als Anlagen beigefügten Zeugnissen sowie auf die Klageerwiderung in Verbindung mit dem Ablehnungsbescheid Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage konnte keinen Erfolg haben. Die Weigerung der Beklagten, den Kläger in den praktischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat zwar die Erste Theologische Prüfung bestanden; er hat damit jedoch keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erlangt (§ 2 Abs. 1 S. 2 Erprobungsgesetz). Ein etwaiger Rechtsanspruch ergibt sich auch nicht auf Grund des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Zwar gewährt diese Verfassungsbestimmung das Recht, den Beruf und die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Es ist jedoch schon fraglich, ob Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber den körperschaftlich verfassten Kirchen, denen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV Ämterautonomie zusteht und die den Zugang zu ihren Ämtern selbständig regeln können, überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Jedenfalls ist der Vorbereitungsdienst der Vikare keine allgemeine Ausbildungsstätte, wie sie in Art. 12 Abs. 1 GG gemeint ist. Die Zweite Theologische Prüfung, zu der der Vorbereitungsdienst im kirchlichen Bereich führt, ist nur für den Beruf des Pfarrers, nicht dagegen auch für andere Berufe gesetzliche Voraussetzung. Hierin unterscheidet sich der kirchliche Vorbereitungsdienst vom juristischen Vorbereitungsdienst, denn die zweite juristische Staatsprüfung ist auch Voraussetzung für einen Beruf außerhalb des Staatsdienstes, nämlich den des Rechtsanwalts. Daher ist die Kirche nicht gehindert, einem Kandidaten, den sie für den Pfarrdienst für ungeeignet hält, den Weg zur Zweiten Theologischen Prüfung durch Nichtaufnahme in den Vorbereitungsdienst zu verwehren. Der kirchliche Vorbereitungsdienst ist somit keine auch für Dritte – d. h. für solche, die nicht Pfarrer werden wollen – erforderliche und damit allgemein zugängliche Monopolausbildung (s. Campenhausen, DVBl. 1986, 711 ff.).
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger später von seiner Persönlichkeit her den Anforderungen des Pfarrdienstes gewachsen sein würde und für den Pfarrerberuf geeignet erscheint, hat die Beklagte für die zu erstellende Prognose einen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nur in eingeschränkter Weise nachgeprüft werden kann. Das Gericht kann nur nachprüfen, ob gesetzliche Begriffe verkannt oder die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten wurden, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder ob allgemeine Wertmaßstäbe missachtet wurden oder sachwidrige Erwägungen die Entscheidung beeinflusst haben.
Die in diesem Rahmen zulässige gerichtliche Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Kirchenleitung, den Kläger nicht in den praktischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen, rechtmäßig ist.
Die Anforderungen, die die Beklagte an den Pfarrdienst stellt, sind nicht verkannt. Die Gründe, aus denen die Beklagte dem Kläger mit Beschluss vom 31.05.1988 die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt hatte, waren vorhanden. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger damals noch unter den Folgen seiner Alkoholkrankheit litt, die so schwerwiegend war, dass sie zur Anerkennung einer bis heute nicht reduzierten 50%-igen Schwerbehinderung führte. Zudem hatte der Kläger sich wankelmütig gezeigt, da er kurz vor Ablegung seines Examens erklärt hatte, er erstrebe nicht die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Die Sinnesänderung des Klägers konnte Zweifel erwecken, ob er für den Beruf des Pfarrers hinreichend motiviert sei.
Der Beschluss der Kirchenleitung vom 10.10.1995, mitgeteilt durch den Ablehnungsbescheid vom 16.10.1995, der Gegenstand der Klage ist, durfte die damaligen Gründe aufgreifen, auch wenn der Kläger seine Alkoholabhängigkeit seit acht Jahren überwunden hat. Eine Alkoholkrankheit bricht über einen Menschen nicht als ein von vornherein unabwendbares und schicksalhaftes Ereignis herein. Am Anfang einer solchen Krankheit stehen Defizite in der Persönlichkeit.
Die Kirchenleitung sieht, was die Eignung des Klägers für den Pfarrdienst anbetrifft, keinen grundsätzlichen Umbruch in seiner Persönlichkeitsentwicklung. Sie zieht aus dem Umstand, dass der Kläger nach seiner 1988 erfolgten Ablehnung als Pfarramtskandidat mehrere unterschiedliche Tätigkeiten, oft nur kurzfristig, ausgeübt und keine berufliche Geradlinigkeit gezeigt hat, den Schluss, der Kläger sei auch jetzt noch unbeständig, ziellos und labil. – Dieser Schluss ist zwar nicht zwingend. Andererseits sind die Befürchtungen, die die Beklagte hinsichtlich der Eignung des Klägers für den Pfarrdienst hegt, nachvollziehbar und werden durch die guten Zeugnisse, die der Kläger über seine pflegerische Tätigkeit aufzuweisen hat, im Hinblick auf die Anforderungen des Pfarrerberufs nicht ausgeräumt.
Es ist in diesem Zusammenhang auch ins Auge zu fassen, dass zur Zeit nicht alle examinierten Theologen in den Pfarrdienst übernommen werden können, weil nicht genügend Stellen vorhanden sind. Daher ist es verständlich, dass die Kirchenleitung an Kandidaten, bei denen auch nur ein gewisses Risiko künftiger Probleme im Raum steht, nicht interessiert ist. Dabei muss auch gesehen werden, dass die Streitfälle, in denen das gedeihliche Wirken eines Pfarrers in seiner Gemeinde in Frage steht, stark zugenommen haben. Wenn die Kirchenleitung darauf bedacht ist, von vornherein Risiken nicht einzugehen und dadurch Probleme gar nicht entstehen zu lassen, so ist dies zu akzeptieren.
Die Prognose der Kirchenleitung, dass der Kläger für den Pfarrdienst nicht geeignet erscheint, hält somit einer rechtlichen Nachprüfung, soweit dem Gericht eine solche möglich ist, stand. Dies bedeutet, dass die Kirchenleitung den Kläger, der schon 38 Jahre alt ist und seit über acht Jahren außerhalb eines kirchlichen oder theologischen Arbeitsbereichs steht, nicht in den praktischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen braucht. Der Vorbereitungsdienst soll nicht nur zur Zweiten Theologischen Prüfung führen, sondern in erster Linie auf die späteren Aufgaben eines Pfarrers vorbereiten. Besteht für die Eignung zum pfarramtlichen Dienst eine ungünstige Prognose, so kann die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ermessensfehlerfrei versagt werden.
Dies ist hier geschehen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge, die sich aus den §§ 36, 38 KVVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VWGO ergibt, abzuweisen.