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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:22.10.1998
Aktenzeichen:KVVG I 11/97
Rechtsgrundlage:Art. 5,7,,25,29,30a+c,34i KO; § 10 VisG; §§ 26,27 DSO; §§ 27,29,46,50,52 KGO; §§ 2,6 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Besuchsdienst, Prüfungsmaßstäbe, Selbstverwaltungsrecht, Verwaltungsprüfung
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Leitsatz:

1. Die Kirchengemeinde steht nach der Kirchenordnung im Verbund der Gesamtkirche.
2. Es steht mit der Kirchenordnung im Einklang, dass sich eine Kirchengemeinde mit ihrem Kirchenvorstand und ihrem Gemeindepfarrer einer Verwaltungskontrolle unterwerfen muss, die im gesamtkirchlichen Interesse angebracht ist.

Tenor:

Das Kirchengesetz zur Ordnung des Kirchlichen Besuchsdienstes und der Verwaltungsprüfung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Visitationsordnung) vom 1. Dezember 1988 (ABl. 1989, S. 74 ff) und die am 26. März 1990 erlassenen Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung zu diesem Kirchengesetz (ABl. 1990, S. 74 ff) sind – auch im Abschnitt „Verwaltungsprüfung“ (§ 10) – gültig.
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Tatbestand:

Der Kirchliche Besuchsdienst und die Verwaltungsprüfung der Kirchengemeinden wurde durch das Kirchengesetz vom 1. Dezember 1988 neu geregelt. Dieses Gesetz löste die „Ordnung des brüderlichen Besuchsdienstes (Visitationsordnung) für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau“ vom 3. Juli 1967 ab, die als überholt galt und nicht mehr streng praktiziert wurde.
Das Gesetz behandelt in § 10 die Verwaltungsprüfung, die außerhalb des Kirchlichen Besuchsdienstes stattfindet. Im pfarramtlichen Bereich werden insbesondere Kirchenbuchführung, Chronik und Beurkundungswesen geprüft. Im kirchengemeindlichen Bereich bezieht sich die Prüfung insbesondere auf Vermögens- und Finanzverwaltung einschließlich Kollektenwesen, Liegenschaften und Gebäude, Bestandsbuch, Gemeindegliederverzeichnis und Meldewesen, Protokollbücher, Aktenführung, Siegelwesen und Archiv. Die Prüfung des pfarramtlichen Bereichs obliegt dem Dekan, die Prüfung des kirchengemeindlichen Bereichs dem Dekanatssynodalvorstand. Die Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung zu § 10 des Kirchengesetzes sehen vor, dass Umfang sowie Art und Weise der Verwaltungsprüfung aufgrund eines den Dekanaten von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellten Formularsatzes, auch Prüfungsbericht genannt, erfolgt. Die durch den Prüfungsbericht formalisierte Verfahrensweise für eine Verwaltungsprüfung soll gewährleisten, dass alle Dekanate vergleichbare Schwerpunkte und Prüfungsmaßstäbe setzen; die Gemeinden sollen durch ihn die notwendigen Informationen für ihre eigene Vorbereitung erhalten und auch Hilfestellung bei der von ihren Verantwortlichen zu leistenden täglichen Arbeit erfahren. Der Prüfungsbericht listet zahlreiche Punkte auf, zu denen durch Ankreu-zen, Ja- oder Nein-Beantwortung oder in den Zeilen „Bemerkungen“ Stellung zu nehmen ist.
Die Antragsteller, die eine Verwaltungsprüfung zu erwarten haben, ziehen die Gültigkeit des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen, soweit es um die Verwaltungsprüfung geht, in Zweifel. In ihrer Antragsschrift, die Pfarrer A. verfasst hat, vertreten sie im wesentlichen folgende Auffassung:
Die Verwaltungsprüfung, wie sie § 10 des Kirchengesetzes und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vorsehen, bedeuteten einen Eingriff in die Selbständigkeit und das Selbstverwaltungsrecht der Kirchengemeinden. Die Gemeinde stehe an erster Stelle der Kirchenordnung; sie sei in die Gesamtkirche eingeordnet, aber nicht untergeordnet; die Ortsgemeinde sei keine Unterorganisation der Gesamtkirche. In der Schaffung einer Verwaltungskontrolle durch das Dekanat trete eine kirchenpolitische Tendenz zu Tage, die darauf angelegt sei, die Rechte und die Selbständigkeit der Gemeinden einzuschränken, zu vermindern und ein „Kirchenregiment“ aufzurichten. Dadurch, dass selbständige Gemeinden zu Objekten regelmäßiger Kontrolle herabgesetzt würden und so potentiell unter dem Verdacht der Unterschlagung und Schlamperei ständen, drohe eine Verwaltungsbürokratie. Das Dekanat sei keine Aufsichtsbehörde. Die in den Ausführungsbestimmungen genannten §§ 26 und 27 DSO und Art. 30c KO gäben kein Recht zu regelmäßiger Kontrolle. Insbesondere seien die einzelnen Punkte des Prüfungsberichts eine unzulässige Einflussnahme auf Gemeindeangelegenheiten oder, da sie eine Doppelkontrolle darstellten, überflüssig, ja sogar diskriminierend; zum Teil fehlten für sie auch gesetzliche Grundlagen.
Die Äußerungsberechtigten treten dieser Auffassung entgegen. Sie halten das darin zum Ausdruck kommende Kirchenverständnis für kongregationalistisch und machen geltend, dass die Gemeinde sich im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung zu bewegen habe.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Antragsschrift vom 09.10.1997 und die Erwiderung der Äußerungsberechtigten vom 12.03.1998 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Gültigkeitsprüfung des Kirchengesetzes zur Ordnung des Kirchlichen Besuchsdienstes und der Verwaltungsprüfung ist in zulässiger Weise gestellt. Nach § 6 Ziff. 2 i. Vbg. m. § 2 Ziff. 1 KVVG können die nach der Kirchenordnung gebildeten Organe den Antrag auf Prüfung der Rechtsgültigkeit von Kirchengesetzen und kirchlichen Verordnungen stellen. Kirchenvorstände sind nach der Kirchenordnung gebildete Organe (Art. 5 KO).
Die in dem Kirchengesetz vom 01.12.1988 neben dem Besuchsdienst angeordnete und in ihrem Umfang in den Ausführungsbestimmungen näher geregelte Verwaltungsprüfung ist jedoch nicht zu beanstanden. Die in Zweifel gezogenen Bestimmungen sind gültig. Sie verstoßen nicht gegen die Kirchenordnung und stehen zu anderen Kirchengesetzen nicht in Widerspruch.
Bei der Gültigkeitsprüfung ist das Gesamtgefüge der Kirchenordnung (KO) sowie die Kirchengemeindeordnung (KGO) und Dekanatssynodalordnung (DSO) ins Auge zu fassen.
Es trifft zu, dass die Kirchenordnung der Gemeinde als dem „Schlüsselbegriff des evangelischen Kirchenrechts“ (so Albert Stein, Evangelisches Kirchenrecht, S. 76) eine ganz besondere Bedeutung beimisst. Dennoch hat die Gemeinde keine absolute, völlig unabhängige Stellung. Die Auffassung, die der extreme Kongregationalismus und Independentismus vertritt, wonach jede Ortsgemeinde die alleinige Autorität in allen Dingen besitzt, entspricht nicht dem Strukturprinzip unserer Kirche. Nach dem paulinischen Bild vom Leib und den Gliedern („Leib-Christi-Modell“) steht die Gemeinde zu den anderen Gliedern der Kirche in einem rechtlich geordneten Verhältnis des Gebens und Nehmens. Sie steht nach unserer Kirchenordnung im Gesamtverbund der EKHN, deren oberstes Leitungsorgan die Kirchensynode ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 KO entscheidet der Kirchenvorstand „im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung“ über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
Nach Art. 34 i) KO erlässt die Kirchensynode die Kirchengesetze und setzt somit auch für die Gemeinden Recht.
Nach Art. 29 Abs. 1 KO ist der Dekan beauftragt, die Gemeinden seines Bezirks regelmäßig zu besuchen; nach Art. 25 Abs. b) KO hat ihn der Dekanatssynodalvorstand dabei zu unterstützen. Art. 25 Abs. 1 c) weist dem Dekanatssynodalvorstand die Aufsicht über den Dienst der Gemeindekörperschaften zu. Nach Art. 29 Abs. 2 a) KO gehört zu den Aufgaben des Dekans „die Sorge für die Einhaltung der gesamtkirchlichen Ordnung, auch im Blick auf die in den Gemeinden bestehenden bekenntnismäßigen und gottesdienstlichen Ordnungen“; er hat auch die einzelne Gemeinde „in ihren Anliegen und Nöten“ zu beraten und zu unterstützen (Art. 29 Abs. 2 b) KO). Nach Art. 30 a) KO übt der Dekan die allgemeine Dienstaufsicht über Pfarrer aus.
§ 29 KGO enthält einen Katalog von 14 Punkten, in denen Beschlüsse des Kirchenvorstandes und entsprechende Willenserklärungen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung bedürfen.
Die §§ 46 und 52 KGO sehen Eingriffsmaßnahmen vor, wenn ein Kirchenvorstand seine Pflichten verletzt.
Nach § 27 Abs. 1 d) DSO kann der Dekanatssynodalvorstand gegenüber Kirchenvorstehern Ermahnungen und Warnungen aussprechen und auch einem Kirchenvorsteher sein Amt aberkennen, wenn die Voraussetzungen des § 50 KGO vorliegen.
Fasst man diese Bestimmungen, die der Selbständigkeit der Gemeinde und ihres Kirchenvorstandes Grenzen setzen, in den Blick, so steht die im Kirchengesetz vom 01.12.1988 und in den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vorgesehene Verwaltungsprüfung damit durchaus in Einklang. Es widerspricht auch nicht dem Leib-Christi-Modell, dass sich eine Gemeinde mit ihrem Kirchenvorstand und ihrem Gemeindepfarrer einer Verwaltungskontrolle unterwerfen muss, die im gesamtkirchlichen Interesse angebracht ist.
Wenn die Antragsteller insbesondere den „Formularsatz/Prüfungsbericht“ kritisieren, so ist dazu zu sagen, dass dieser Prüfungsbericht eine Überarbeitung und in einigen Punkten eine Modernisierung erfahren sollte. Der Vertreter der Kirchenverwaltung hat dies auch in Aussicht gestellt. Ein Ansatz, den Abschnitt „Verwaltungsprüfung“ des Kirchengesetzes vom 01.12.1988 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen für ungültig zu erklären, liegt hierin jedoch nicht.
Die Verwaltungsprüfung ist mit der hervorgehobenen Stellung und Bedeutung der Gemeinde vereinbar. Sie wird, wenn sie im rechten Geist durchgeführt wird, nicht nur Kontrolle, sondern auch Hilfe sein.