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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:20.08.1999
Aktenzeichen:KVVG I 7/99
Rechtsgrundlage:§ 3 EG; § 1 KandO; § 2 PfG; §§ 3,18,38 KVVG; §§ 60,154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Dienstverhältnis auf Probe, Pfarrdienst auf Probe, Pfarrvikar, Verpflichtungsklage, Vertrauensschutz, Vikariat, Vorbereitungsdienst
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der am 14.05.1964 geborene Kläger die Übernahme als Pfarrvikar in ein Dienstverhältnis auf Probe.
Der Kläger begann im Wintersemester 1983/84 mit dem Studium der evangelischen Theologie, das er am 20. November 1993 mit der Ersten Theologischen Prüfung abschloss. Mit Schreiben vom 01.03.1994 teilte ihm die Beklagte mit, man könne ihm „einen Ausbildungsplatz zum 01.09.1994 verbindlich zusagen.“ Der Kläger lehnte (Schreiben vom 02.03.1994) diesen Ausbildungsplatz mit Rücksicht auf eine geplante Promotion an der Universität A. ab, meldete sich aber zur Aufnahme in das Vikariat zum 01.02.1995 für den Fall an, dass eine finanzielle Förderung der Promotion scheitere. Zu diesem Zeitpunkt hatte er schon Kenntnis von einem Rundbrief 2/1993 (Informationen des Ausbildungsreferates für die Theologie Studierenden der EKHN). Darin befindet sich ein Bericht über eine Studientagung in C. vom 02. – 04.07.1993, bei der auch die Arbeitsmarktlage für junge Studierende erörtert wurde. Aus dem Bericht wird deutlich, dass die Personalsituation sehr angespannt ist, und dass mit Wartezeiten für die Aufnahme in das Vikariat gerechnet werden muss; zudem wird die Unsicherheit der späteren Übernahme in den kirchlichen Pfarrdienst thematisiert.
Mit Schreiben vom 29.09.1994 teilte ihm die Beklagte mit, er könne seinen praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat) am 1. September 1997 beginnen. Mit Schreiben vom 21.10.1994 an die Beklagte (z. Hd. von Herrn Pfarrer D.) erwiderte der Kläger, es müsse ein Versehen vorliegen. Pfarrer D. habe ihm direkt nach bestandenem Examen sowohl den darauffolgenden Winter- als auch den Sommertermin 1994 für seinen Eintritt in die zweite Ausbildungsphase zugesagt. Mit Rücksicht auf eine mögliche Promotion sei er unter diesen Voraussetzungen von diesen Terminen zurückgetreten. Hätte ihm Pfarrer D. mitgeteilt, dass er mit zusätzlichen 3 Jahren Wartezeit rechnen müsse, hätte er den zugeteilten Platz angenommen. Ähnlich äußerte sich der Kläger in einem weiteren Schreiben an die Beklagte z. Hd. von Frau E. vom 22.10.1994. Frau E. antwortete mit Schreiben vom 31.10.1994, die Personalsituation in der Ausbildung sei im Augenblick so angespannt, dass der Beklagten nichts anderes übrigbleibe, als die Bewerberinnen und Bewerber auf die Zahl der Ausbildungsplätze zu verteilen.
Am 16.09.1996 heiratete der Kläger Frau F., Kandidatin der Evangelischen Theologie der Bayerischen Landeskirche. Die Beklagte wies den Kläger als Vikar mit Wirkung vom 28.01.1997 in den Kurs 1/97 ein; seine Frau nahm an diesem Kurs als Gastvikarin teil. Die Seminarausbildung erfolgte durch das Theologische Seminar C. Am 27.10.1998 bestand der Kläger sein Zweites Theologisches Examen mit der Durchschnittsnote 1,77. Wie die mündliche Verhandlung vom 20.08.1999 ergeben hat, besitzt der Kläger die Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst auf Probe.
Der Kläger nahm in der Zeit vom 06. – 10.07.1998 an einem Kompaktseminar „Neue Wege ...“ und im Rahmen seines Spezialpraktikums in der Zeit ab dem 19.10.1998 an einem betriebswirtschaftlichen Trainee-Lehrgang für Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaftler teil, beides angeboten vom Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e. V. Zum 31.07.1999 schied der Kläger aus dem Traineeprogramm aus; ab dem 01.08.1999 ist er in dem Unternehmen, in dem er das Traineeprogramm absolvierte, in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Mit Schreiben vom 15.12.1998 beantragte der Kläger seine Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe nach dem Erprobungsgesetz. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.1999 ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 25.01.1999 Beschwerde ein, die die Beklagte in ihrer Sitzung vom 13.04.1999 als unbegründet zurückwies. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20.04.1999 Bezug genommen.
Der Bescheid vom 20.04.1999 wurde dem Kläger am 23.04.1999 durch Niederlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.05.1999, bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingegangen am 27.05.1999, erhob der Kläger Klage. Mit Schriftsatz vom 04.06.1999, eingegangen am 07.06.1999, beantragte der Kläger gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt der Kläger aus, er habe den ablehnenden Bescheid der Beklagten am 01.05.1999 seinem Prozessbevollmächtigten mit dem Auftrag, Klage zu erheben, übersandt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei sein Brief jedoch erst am 26.05.1999 bei dem Prozessbevollmächtigten eingegangen, der umgehend Klage erhoben habe. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Kläger auf eidesstattliche Versicherungen vom 28.05.1999 und 23.06.1999 sowie eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 17.06.1999.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, der Sache nach gehöre er zu den privilegierten Vikaren des Kurses 1/1996. Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Zusagen müsse er so gestellt werden, als ob er bereits 1994 mit dem Vikariat begonnen hätte. Aufgrund von Zufälligkeiten in der Personalpolitik der Beklagten sei er nicht in den privilegierten Vikarkurs 1996, sondern ohne Grund und Anlass erst im Herbst 1997 eingestellt worden. Im übrigen sei er auch nicht zutreffend über die Einstellungssituation informiert worden.
Die Abwägung des Gerichts in dem Urteil G. (Az.: I 33/1998) sei im übrigen fehlerhaft. Das Gericht habe in dem Urteil ausgeführt, es wolle die Beklagte nicht zwingen, die verfehlte Einstellungspolitik fortzusetzen. Dabei sei das Gericht unzutreffend lediglich von zwei Alternativen ausgegangen, nämlich einer Verurteilung zur Einstellung einerseits oder einer Klageabweisung andererseits. Dass die Beklagte eine dritte Alternative, nämlich Übergangsregelungen in Form von Abfindungsregelungen oder Kooperation mit dem Arbeitsamt für Sonderumschulungen schuldete, habe das Gericht in dieser Entscheidung überhaupt nicht in Betracht gezogen. Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf eine Übergangsregelung, etwa in Form einer Abfindung.
Nicht genügend beachtet habe das Gericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch zeitlich befristete Gesetze – und darauf könne sich hier auch der Kläger berufen – Vertrauenstatbestände begründen könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe in vergleichbaren Situationen stets Übergangsregelungen des Staats verlangt. Insoweit stehe auch dem erkennenden Gericht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Im übrigen habe sich die Beklagte durch den Abschluss von Vergleichen mit betroffenen Vikaren zwischenzeitlich im Wege einer Übergangslösung selbst gebunden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Kirchenverwaltung vom 18.01.1999 und den mit Bescheid vom 20.04.1999 mitgeteilten Beschluss der Kirchenleitung vom 13.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger vorbehaltlich der Zuerkennung seiner Anstellungsfähigkeit in den Probedienst als Pfarrvikar zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt zunächst das, was sie auch in dem vorangegangenen Verfahren betreffend den Vikarkurs 2/96 vorgetragen hat. Weder nach dem Erprobungsgesetz noch nach der Übernahmeverordnung gebe es einen Anspruch auf Aufnahme in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe. Ihr sei kein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot vorzuwerfen. Der Kläger könne sich schon deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er nach den Diskussionen in der Kirchensynode nicht habe damit rechnen können, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Befristung des Erprobungsgesetzes, dass dieses Gesetz weiter verlängert werde. Im übrigen sei das Interesse des Klägers nicht schutzwürdiger als das allgemeine Interesse der Beklagten, die Vikare ab dem Vikarkurs 2/96 der neuen Gesetzesregelung zu unterstellen.
Im übrigen sei der Kläger von der Beklagten eingehend über die Personal- und Einstellungssituation informiert worden. Sowohl Pfarrer H. wie auch sein Nachfolger Pfarrer I. hätten seit Anfang der 90er Jahre immer wieder darauf hingewiesen, dass in den 90er Jahren mit erheblichen Einstellungsproblemen in den Pfarrdienst auf Probe gerechnet werden müsse, und dass die Beklagte vor dem Problem stehen werde, aus einer Überzahl von Kandidaten die geeigneten auswählen zu müssen. Abgesehen davon werde auch aus Veröffentlichungen der Gruppe K die schwierige Situation deutlich. Schließlich sei der Kläger auch anlässlich der Einweisung in das Vikariat durch Frau J. darüber informiert worden, dass nicht mehr alle Absolventen des praktischen Vorbereitungsdienstes eingestellt werden könnten. Auch noch bei weiteren Gelegenheiten seien die Vikarinnen und Vikare auf die sich deutlich verschlechternden Einstellungschancen hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte des Verfahrens I 33/98 sowie der vorgelegten Ausbildungsakten des Klägers Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die erhobene Verpflichtungsklage (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KVVG) ist zulässig. Zwar ist sie nicht binnen eines Monats nach Kenntnis (vgl. § 18 Abs. 3 KVVG) erhoben, wobei die Kammer offen lässt, ob diese Frist am Tag der Zustellung (23.04.1999) oder der Kenntnisnahme nach Abholung des durch Niederlegung zugestellten Bescheids vom 20.04.1999 am 24.04.1999 zu laufen begann. Jedenfalls ging die Klage erst am 27.05.1999, und damit verspätet bei dem Gericht ein.
Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hat jedoch in der Sache Erfolg (vgl. §§ 38 KVVG, 60 VwGO). Der Kläger war ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er seinem Prozessbevollmächtigten den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 20.04.1999 in einem Brief mit dem Auftrag zugesandt hat, Klage zu erheben. Diesen Brief hat er nach seiner nicht zu widerlegenden eidesstattlichen Versicherung vom 23.06.1999 am 01.05.1999 in den Briefkasten eingeworfen; die überlange Postlaufzeit – der Brief ging erst am 26.05.1999 bei dem Prozessbevollmächtigten ein – hat der Kläger nicht zu vertreten.
Die damit zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kammer hat in ihrer beiden Parteien bekannten Entscheidung vom 01.12.1998 (Az.: 33/1998) zum Anspruch auf Einstellung in den Pfarrdienst auf Probe grundsätzlich folgendes ausgeführt:
Niemand hat einen normierten Anspruch darauf, nach Abschluss seiner Ausbildung in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis übernommen zu werden. Das gilt im Pfarrerrecht ebenso wie im staatlichen Beamtenrecht. § 3 Abs. 3 des Erprobungsgesetzes sprach dies ausdrücklich aus. In gleicher Weise heißt es in § 1 Ziff. 4 der Kandidatenordnung vom 24.06.1974 und nunmehr in § 2 Abs. 2 des durch das Dienstrechtsänderungsgesetz geänderten Pfarrergesetzes, dass kein Rechtsanspruch auf die Übernahme in den Pfarrdienst und auf Ernennung zum Pfarrvikar besteht.
Hieran hält die Kammer nach erneuter Beratung fest.
Lediglich für die Vikare des Kurses 1/1996 hat die Kammer eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen. Diese Vikare hatten ihre Zweite Theologische Prüfung noch unter der Geltung des Erprobungsgesetzes abgelegt und sich noch unter der Geltung des alten Rechts auf der Basis der Übernahmeverordnung vom 14.12.1993 beworben. Für diese Vikare hätte die zum 01.01.1998 eingetretene Änderung der Rechtslage eine unzumutbare Härte bedeutet, die nach Auffassung des Gerichts durch eine Übergangsregelung zugunsten derer, denen „kurz vor dem Erreichen des Ziels die Tür vor der Nase zugeschlagen wurde“, hätte vermieden werden müssen.
Für alle weiteren Vikarkurse ab dem Kurs 2/1996 kommt eine generelle Ausnahme nicht mehr in Betracht, mithin auch nicht für den Kurs 1/1997, dem der Kläger angehört. Diese Vikarinnen und Vikare können sich für ihr Übernahmebegehren nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Die Kammer hat dies in dem Urteil I 33/1998 im Einzelnen dargelegt; hierauf nimmt sie ausdrücklich Bezug. Die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Verfahren geben keine Veranlassung, davon abzuweichen. Sie geben vielmehr Anlass hervorzuheben, dass das Erprobungsgesetz seiner Intention nach ein Gesetz war, mit dem neue Regelungen erprobt werden sollten. Es war zudem zeitlich befristet und wurde wiederum mit zeitlichen Befristungen verlängert. Schon dieser Ausgangspunkt legt den Gedanken nahe, dass für Vertrauensschutz über die gesetzliche Befristung hinaus nur äußerst wenig Spielraum bleibt. Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12.07.1999 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.1971 (BVerfGE 30, 392 ff.) beruft, stützt auch diese sein Klagebegehren nicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Fall zu entscheiden, dass bis zum 31.12.1964 gewährte Umsatzsteuervergünstigungen vorzeitig mit Wirkung vom 01.01.1963 gekürzt wurden. Der vorliegende Fall weist andere zeitliche Konstellationen auf. Das Erprobungsgesetz wurde mit Kirchengesetz vom 28.06.1996, in Kraft ab 01.08.1996, in dem Sinne geändert, dass es mit Ablauf des 31.12.1997 außer Kraft trat. Am 01.08.1996 hatte der Kläger seine Vikarausbildung noch nicht einmal begonnen. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung den übergeordneten Interessen der Allgemeinheit den Vorrang gegeben vor dem Schutz des Vertrauens auf Fortbestand der Steuervorteile.
Bei dem Kläger kommt hinzu, und das spricht zusätzlich gegen Vertrauensschutz, dass er bei der Einweisung in das Vikariat von Frau Kirchenrätin J. darüber aufgeklärt wurde, dass nicht mehr alle Absolventen des praktischen Vorbereitungsdienstes eingestellt werden könnten, da für sie neue Einstellungsbedingungen gelten würden.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er müsse wie ein Vikar des Kurses 1/1996 behandelt werden. Der Kläger hat, als er mit Schreiben vom 02.03.1994 den angebotenen Ausbildungsplatz zum 01.09.1994 nicht annahm, eine autonome individuelle Entscheidung über seinen weiteren Berufsweg getroffen. Er hat dies in Kenntnis einer immer schwieriger werdenden Ausbildungs- und Übernahmesituation getan. Aus dem dem Kläger bekannten Rundbrief der Beklagten 2/1993, S. 9 u. 10, wird deutlich, dass schon damals lange Wartezeiten für die Aufnahme in das Vikariat drohten, und dass man schon 1993 nur noch mit einer Einstellungsquote in den Pfarrdienst der EKHN von 50 % rechnen konnte. Es trifft zwar zu, dass der Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit in den Pfarrdienst auf Probe übernommen worden wäre, wenn er die Vikarausbildung am 01.09.1994 begonnen hätte. Dass er dies nicht getan hat, hat jedoch die Beklagte nicht zu vertreten. Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn die Beklagte den Kläger wider besseres Wissen nicht aufgeklärt hätte, dass die Nichtannahme des Ausbildungsplatzes zum 01.09.1994 seine Chance, letztendlich in den Pfarrdienst auf Probe aufgenommen zu werden, fast völlig zunichte macht. Das aber hat der Kläger nicht dargelegt. Bei seiner Anhörung am 20.08.1999 hat der Kläger nur ausgeführt, er habe dem Ausbildungsreferenten Pfr. D. die Frage gestellt, ob er noch in das Vikariat hineinkomme, wenn er sich zunächst um eine Promotion bemühe. Dieser habe ihm geantwortet, er habe gute Chancen, in das Vikariat hineinzukommen. Darin liegt keine Zusage oder Äußerung, die den Klageantrag rechtfertigen könnte; der Kläger ist in das Vikariat aufgenommen worden. Dass die Beklagte schon damals wusste, dass sich die Übernahmesituation über das hinaus, was der Kläger schon aus dem Rundbrief 2/1993 wusste, noch dramatischer verschlechtern würde, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist letztendlich aufgrund individueller Entscheidung ein Risiko eingegangen, dessen Tragweite weder er noch die Beklagte im März 1994 ermessen konnte.
Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 29.09.1994 – nach Form und Inhalt ein Verwaltungsakt – ein Ausbildungsplatz erst zum 01.09.1997 zugewiesen. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten, zähneknirschend, aber bewusst nicht, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.1999 erläuterte. Auch diese individuelle Entscheidung muss sich der Kläger zurechnen lassen. Auch dieser bestandskräftige Verwaltungsakt steht der Argumentation des Klägers entgegen, er müsse wie ein Vikar des Kurses 1/1996 behandelt werden.
Bei dieser Sachlage ist auch kein zu Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten ersichtlich, aus dem sich überhaupt herleiten ließe, im Wege der Natural-restitution müsse der Kläger nun in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe übernommen werden. Auf eine Vernehmung der Zeugen H. und I. kann daher verzichtet werden, da schon auf Grund des unstreitigen Sachverhaltes und des Vortrags des Klägers ein Übernahmeanspruch nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO.