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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:09.08.1991
Aktenzeichen:KVVG II 13/90
Rechtsgrundlage:Art. 2,6,7,14,15 KO; §§ 26,52 KGO; §§ 35,35a,37,39 PfG; § 14 PfStG; § 18 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Beurlaubung, Ermessensentscheidung, Gedeihliche Amtsführung, Gemeinschaftsverhältnis, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Vertrauensverhältnis, Verwaltungsakt, Wartestand
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Leitsatz:

1. § 35a Abs. 1 lit. c) PfG ist eine gültige Bestimmung des kirchlichen Rechts.
2. a) Die Feststellung nach § 35a Abs. 1 lit. c) PfG setzt voraus, dass es zum Zeitpunkt der
Entscheidung der Kirchenleitung an einer gedeihlichen Amtsführung fehlt und die hierfür maßgeblichen Umstände die Einschätzung tragen, dass dies auch künftig nicht anders sein wird.
b) Bei dem Merkmal der gedeihlichen Amtsführung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen vom Gericht voll zu überprüfen sind.
c) Ob auch die Zukunftsprojektion uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt, bleibt dahingestellt.
d) Der gerichtlichen Überprüfung ist der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kirchenleitung darstellt.
3. Wenn der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und dem Pfarrer nicht mehr für gegeben erachtet, so ist damit dem Pfarrer angesichts der umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstandes für Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie das gesamte Gemeindeleben ein fruchtbares Wirken verwehrt, sofern das Zerwürfnis vom Kirchenvorstand nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden ist.
4. Zu einer Versetzung gemäß § 35a Abs. 1 lit. c) PfG bedarf es weder eines Antrags noch der Zustimmung des betroffenen Pfarrers. Erforderlich ist aber die Bereitschaft des Pfarrers zum Dienst in einer anderen Gemeinde und zu einem neuen Amt.
5. Auch im kirchlichen Bereich sind Verwaltungsakte und die in ihnen getroffenen Ermessensentscheidungen zu begründen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
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Tatbestand:

Die Klägerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Wartestand wendet, wurde 1967 ordiniert und 1970 zur Pfarrerin auf Lebenszeit ernannt. Seit 1. November 1984 ist sie Inhaberin der Pfarrstelle A. im Dekanat C., der die Kirchengemeinden A. und D. zugeordnet sind.
Seit 1987 beanstanden die Kirchenvorstände beider Gemeinden, dass die Klägerin sowohl im Gottesdienst als auch im Unterricht abweichend von der 1971 von der Kirchensynode empfohlenen und seitdem in A. und D. üblichen ökumenischen Fassung des apostolischen Glaubensbekenntnisses die früher gebräuchliche Übersetzung mit der Formulierung “Auferstehung des Fleisches“ statt “Auferstehung der Toten“ verwendet.
Zudem wird die Amtsführung der Klägerin im Bereich der Verkündigung, der Gemeindearbeit, der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen in einer Reihe von Punkten kritisiert.
Am 23. August 1989 wurde auf einer gemeinsamen Sitzung beider Kirchenvorstände zusammen mit Propst, Dekan und Vertretern der Kirchenverwaltung über die Probleme in der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den Kirchenvorständen gesprochen. Die hauptsächlichen Kritikpunkte waren neben der Diskussion um das ökumenische Glaubensbekenntnis die mangelnde Verständlichkeit der Predigten der Klägerin, ihr fehlendes Engagement in der Altenarbeit, der zurückgegangene Gottesdienstbesuch von Jugendlichen, die fehlende Mitwirkung im Kindergottesdienst sowie Probleme in der pfarramtlichen Verwaltung.
Außerdem wurde die Kommunikationsfähigkeit der Klägerin bemängelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Kirchenverwaltung an die beiden Kirchenvorstände vom 28. August 1989 Bezug genommen.
In einer weiteren Sitzung der beiden Kirchenvorstände am 30. August 1989 erhielt die Klägerin im Beisein des Dekans, der die Sitzung leitete, Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Insoweit wird auf den von dem Dekan gefertigten Vermerk vom 17. November 1989 verwiesen.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1989 nahm die Klägerin gegenüber der Kirchenverwaltung Stellung. Sie vertrat darin die Auffassung, weder Kirchenvorstand noch Kirchensynode seien berechtigt, den Text des Glaubensbekenntnisses abweichend vom Urtext festzulegen.
Nach ihrem Dienstverständnis stehe die Gottesdienstvorbereitung an erster Stelle. Kirchenvorsteher, die nur zu ihrer Kontrolle den Gottesdienst besuchten, könnten von ihren Predigten, die für die regelmäßigen Gottesdienstbesucher gedacht seien, nichts mitnehmen.
Bei den Frauenabenden seien ältere Gemeindeglieder ausgeschieden; die jüngeren kämen nicht regelmäßig. Sie versuche durch verschiedene Initiativen den Kontakt mit den Jugendlichen zu pflegen. Während der gut besuchten Kinderwoche habe sie jeden Tag Kindergottesdienst gehalten. Wegen der Äußerung der Klägerin zur Führung der Verwaltungsgeschäfte wird auf ihr Schreiben Bezug genommen.
Am 22. Januar 1990 stellten die Kirchenvorstände mit einstimmigen Beschlüssen fest, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr gegeben sei, und ersuchten den Propst, dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin bis zum 1. April 1990 einen anderen Dienst finde.
Mit Schreiben vom 2. April 1990 bat die Kirchenverwaltung die Klägerin im Anschluss an ein mit Oberkirchenrat S. geführtes Telefonat um Mitteilung, ob sie bereit sei, eine Tätigkeit in der Altenseelsorge zu übernehmen.
Am 6. April 1990 antwortete die Klägerin u.a.:
“Natürlich bin ich bereit zu gehen, wenn es nötig ist. Nur hat der Wunsch, noch einige Zeit in A. arbeiten zu können, nach wie vor Priorität [...]. Trotz meiner Bereitschaft, auch anderswo zu arbeiten, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie meine Sicht der Dinge genauso ernst nehmen wie die der Kirchenvorsteher und sich für ein Hierbleiben meinerseits einsetzen könnten [...].
Ich sehe nach wie vor die Möglichkeit, gedeihlich mit der Gemeinde zusammenzuarbeiten. [...] Vor die Wahl gestellt, mich wegzumelden oder den Warte- bzw. Ruhestand zu riskieren, bevorzuge ich eindeutig den Vorgang, der die Offenlegung aller zu dieser Alternative führenden Faktoren ermöglicht.“
Mit Schreiben vom 9. Mai 1990 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Kirchenleitung die Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Wartestand beschlossen habe. Die Unmöglichkeit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den beiden Kirchenvorständen bedeute eine schwerwiegende Störung des Gemeindelebens, die eine gedeihliche Führung des Amtes ausschließe. Da die Klägerin auf das Angebot zu Gesprächen über einen Dienstauftrag im Bereich der Altenseelsorge nicht eingegangen sei, komme nur die Versetzung in den Wartestand in Betracht. Gleichzeitig wurden die Kirchenvorstände sowie der Pfarrerausschuss um Stellungnahme hierzu gebeten.
Die Klägerin wurde auf ihren Wunsch von der Kirchenleitung im Beisein dreier Beistände sowie des Vorsitzenden des Pfarrerausschusses in der Sitzung am 3. Juli 1990 angehört. Die Klägerin äußerte sich dabei ausweislich eines Vermerks der Kirchenverwaltung vom 6. Juli 1990 im Sinne ihres bisherigen Vorbringens.
Der Text des Apostolicums sei durch die überlieferte altkirchliche Fassung inhaltlich und sprachlich eindeutig festgelegt und dürfe nicht verändert werden. Zusammenfassend heißt es in dem Vermerk:
“Frau A. war offensichtlich nicht fähig, ihre Positionen klar und verständlich zu formulieren. Es fiel vor allem auf, dass sie nicht auf konkrete Fragen einging, sondern andere Punkte ansprach, die in keinem Zusammenhang mit der Fragestellung standen.
Dieses Verhaltensmuster ist offenbar typisch und wurde bereits von den Kirchenvorständen beanstandet [...]. Es ist praktisch kaum vorstellbar, dass sie mit dieser Art, die jede Kommunikation sehr erschwert, auf die Dauer mit Kirchenvorständen zusammenarbeiten kann.“
Der Dekanatssynodalvorstand des Dekanats C. kam nach Anhörung der beiden stellvertretenden Kirchenvorstandsvorsitzenden in seiner Sitzung vom 6. September 1990 zu dem Schluss, ein gedeihliches Wirken der Klägerin sei nicht mehr möglich. Auf den beglaubigten Protokollauszug in den Personalakten wird Bezug genommen.
Die Kirchenvorstände von A. und D. bestätigten am 17. September 1990 auf einer gemeinsamen Sitzung einstimmig ihren früheren Ungedeihlichkeitsbeschluss und baten gleichzeitig um die Beurlaubung der Klägerin.
Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 18. Oktober 1990 äußerte sich die Klägerin zu der beabsichtigten Wartestandsversetzung und rügte vor allem, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt worden seien.
In ihrer Sitzung am 30. Oktober 1990 beurlaubte die Beklagte die Klägerin gemäß § 37 PfG bis zu einer Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet.
Am 13. November 1990 beschloss die Beklagte, die Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 in den Wartestand zu versetzen, und ordnete den Sofortvollzug dieser Entscheidung an.
In dem Bescheid der Kirchenverwaltung vom 20. November 1990, der der Klägerin am 24. November 1990 zugestellt wurde, wird zur Begründung ausgeführt, eine gedeihliche Amtsführung sei nach den einstimmigen Beschlüssen der beiden Kirchenvorstände nicht mehr gegeben. Die Unmöglichkeit der Zusammenarbeit mit dem Leitungsorgan der Kirchengemeinde bedeute eine schwerwiegende Störung des Gemeindelebens.
Ob die tatsächlichen Beanstandungen im einzelnen aufgeklärt seien, sei unerheblich, da eine Überprüfung der Willensbildung des Kirchenvorstandes mit seiner kirchenrechtlichen Stellung als Leitungsorgan nicht vereinbar sei. Mit der Weigerung, die ökumenische Fassung des Apostolicums zu verwenden, verstoße die Klägerin gegen die gemeindliche Ordnung und belaste die gottesdienstliche Gemeinschaft in einer zentralen Frage schwerwiegend.
Die Ungedeihlichkeitsfeststellung stütze sich im übrigen nicht nur auf die Beanstandungen der beiden Kirchenvorstände, sondern auch auf die Beurteilung der Gemeindesituation durch Propst, Dekan und Dekanatssynodalvorstand. Überdies habe das Verhalten der Klägerin in der Kirchenvorstandssitzung am 23. August 1989 und bei ihrer Anhörung vor der Kirchenleitung gezeigt, dass ihre Kommunikationsfähigkeit wie von den Kirchenvorständen beanstandet – derart eingeschränkt sei, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Die Versetzung in den Wartestand sei erforderlich, da sich eine Versetzung in eine andere Stelle mangels einer entsprechenden Bewerbung der Klägerin als undurchführbar erwiesen habe.
Mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 1990 – bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingegangen am 21. Dezember 1990 - hat die Klägerin Klage gegen die Wartestandsversetzung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass weder die Voraussetzungen für eine Versetzung wegen ungedeihlicher Amtsführung noch die besonderen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Wartestand gegeben seien.
Für die Feststellung, dass eine gedeihliche Amtführung nicht mehr zu erwarten sei, reichten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche der Union auf das Verhältnis zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand beschränkte Meinungsverschiedenheiten nicht aus.
Da die Ungedeihlichkeitsbeschlüsse auf Tatsachenbehauptungen gestützt seien, hätte die Beklagte diese nicht ungeprüft ihrer Entscheidung zu Grunde legen dürfen, sondern hätte selbst Ermittlungen anstellen müssen. Die Differenzen hinsichtlich der Übersetzung des Glaubensbekenntnisses reichten für eine Versetzung wegen Ungedeihlichkeit nicht aus.
Zum einen sei nicht festgestellt, dass dieser Konflikt in die Gemeinde hineinwirke.
Zum anderen handele sich dabei nicht – wie die Beklagte meine – lediglich um eine Frage der kirchlichen Ordnung, sondern um Meinungsverschiedenheiten über Glaubensfragen, die von allen Beteiligten Toleranz forderten. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf eine theologische Stellungnahme von Prof. Dr. B.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Versetzungsverfügung lasse keine Ermessenserwägungen erkennen. Nicht berücksichtigt habe die Beklagte insbesondere den Umstand, dass der Kirchenvorstand S. bereits 1989 seinen Rücktritt angeboten gehabt habe und dass nunmehr die Neuwahl der Kirchenvorstände anstehe.
Schließlich könne aus ihrem Schreiben vom 6. April 1990 nicht die Undurchführbarkeit ihrer Versetzung abgeleitet werden. Sie habe in diesem Brief die Übernahme eines anderen Amtes nicht grundsätzlich abgelehnt. Sie habe darin zwar als Präferenz ihr Verbleiben in der Gemeinde genannt, aber gleichzeitig deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie notfalls auch mit einer anderen Aufgabe einverstanden sei.
Zudem sei abweichend vom allgemeinen Verfahren der Vergabe einer freien Pfarrstelle für eine Versetzung gemäß § 35a PfG eine Bewerbung gerade nicht erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 1990, mitgeteilt durch Schreiben der Kirchenverwaltung vom 20. November 1990, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zunächst Bezug auf ihre im Aussetzungsverfahren vorgelegten Schriftsätze vom 18. und 31. Januar 1991.
Darüber hinaus führt sie aus:
Die Ungedeihlichkeitsfeststellung beruhe keineswegs nur auf den Beschlüssen der beiden Kirchenvorstände, sondern auch auf der Beurteilung der Gemeindesituation durch Propst, Dekan und Dekanatssynodalvorstand.
Dieser habe in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 6. September 1990 festgestellt, dass nach seinem Eindruck eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei.
Diese Einschätzung werde bestätigt durch den eigenen Eindruck, den Vertreter der Kirchenverwaltung in der Kirchenvorstandssitzung am 23. August 1989 sowie die Mitglieder der Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 3. Juli 1990 von der Persönlichkeit der Klägerin und ihrer stark eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit gewonnen hätten.
Es sei unerheblich, ob die Ungedeihlichkeit bereits dann festgestellt werden dürfe, wenn die Störungen auf das Verhältnis zwischen Amtsinhaber und Kirchenvorstand beschränkt seien. Jedenfalls sei eine gedeihliche Amtsführung dann nicht mehr gewährleistet, wenn – wie hier – alle Kirchenvorsteher eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr für möglich hielten.
Im übrigen sei der Konflikt nicht auf den Bereich der Kirchenvorstände beschränkt, wie die von der Klägerin im März 1990 mit dem Ziel ihres Verbleibens betriebene Unterschriftenaktion, der Verlauf der Gemeindeversammlung am 9. Mai 1990 sowie die hierzu erschienenen Zeitungsberichte zeigten. Diese Vorgänge seien der Beklagten erst kürzlich bekannt geworden und hätten deshalb bisher nicht berücksichtigt werden können.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens hierzu wird auf die Klageerwiderung vom 11. Februar 1991 Bezug genommen.
Die Verweigerung der Zusammenarbeit durch die beiden Kirchenvorstände sei angesichts des Konfliktverlaufs keineswegs unverständlich und deshalb nicht rechtsmissbräuchlich. Der Eindruck von der Persönlichkeit der Klägerin in der Kirchenvorstandssitzung am 23. August 1989 und in der Sitzung der Kirchenleitung am 3. Juli 1990 habe vielmehr die Hinweise der Kirchenvorstände auf die erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten mit der Klägerin bestätigt. Ob die konkreten Beanstandungen der Kirchenvorstände berechtigt seien, sei für die Frage eines etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens unerheblich, da die Beklagte diese Vorwürfe nicht habe überprüfen müssen. Sie habe zudem eine Aufklärung auch keineswegs abgelehnt, sondern dies – wie das Schreiben der Kirchenverwaltung vom 28. August 1989 und der Bericht des Dekans vom 17. November 1989 zeigten – im Gegenteil versucht. Im übrigen seien wesentliche Beanstandungen entweder nicht bestritten oder ihrer Natur nach nicht weiter aufklärbar.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, auf die früher geltende Fassung des Apostolicums ordiniert worden zu sein. Der Ordinationsvorbehalt verweise auf den Urtext des Bekenntnisses und nicht auf eine bestimmte Übersetzung. Die Klägerin verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie für das Apostolicum eine Formulierung ablehne, die dem Wortlaut des Nicaenums entspreche.
Selbst begründete theologische Bedenken gegen eine bestimmte kirchliche Praxis könnten die Feststellung rechtfertigen, dass eine gedeihliche Amtsführung nicht mehr möglich ist. Hier gehe es aber allein um die kirchliche Ordnung. Die Klägerin stelle sich mit ihrem Beharren auf der früheren Textfassung des Apostolicums außerhalb der gottesdienstlichen Gemeinschaft und verunsichere ohne nachvollziehbaren Grund die Gemeindeglieder.
Auch bei einer veränderten Zusammensetzung der Kirchenvorstände nach der Wahl sei eine gedeihliche Amtsführung der Klägerin nicht zu erwarten, zumal berücksichtigt werden müsse, dass der Konflikt auch in die Gemeinde hineinwirke. Für diese Prognose stehe der Beklagten ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Die Klägerin habe schließlich auch in den Wartestand versetzt werden dürfen. Auch die von der Kirchenverwaltung zu besetzenden Stellen seien auszuschreiben, so dass sie nicht an einen Pfarrer übertragen werden könnten, der sich nicht beworben habe. Das Schreiben der Klägerin vom 06.04.1990 könne nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin zur Übernahme eines anderen Dienstes ohne Vorbehalte nicht bereit gewesen sei.
Eine Versetzung sei überdies auch deshalb undurchführbar, weil keine geeignete Stelle zur Verfügung stehe. Zudem lasse die Ablehnung der ökumenischen Fassung des Apostolicums ein gedeihliches Wirken auch in einem übergemeindlichen Pfarramt, dass mit der Leitung von Gottesdiensten verbunden ist, ebenso wenig erwarten wie die Einschränkung der Fähigkeit, sich in Predigt, Korrespondenz und Gespräch verständlich auszudrücken.
Am 16. Januar 1991 beschloss der Pfarrerausschuss, den die Kirchenverwaltung mit Schreiben vom 28. August an die Abgabe seiner Stellungnahme erinnert hatte, der Versetzung der Klägerin in den Wartestand nicht zu widersprechen. Mit Beschluss vom 1. Februar 1991 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen, die Beurlaubung der Klägerin betreffenden Akten der Verfahren II 7/1990 und II 8/1990, der Akten des Eilverfahrens II 12/1990 sowie der vorgelegten Personalakten der Klägerin (2 Bände) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 20. November 1990 mitgeteilte Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 1990 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat weder das geltende Kirchenrecht unzutreffend angewandt noch die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten, noch ist sie von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ( § 18 Abs. 1 KVVG).
Gemäß §§ 35a Abs. 1 lit. c, 39 PfG kann ein Pfarrer, wenn festgestellt ist, dass eine gedeihliche Amtsführung nicht mehr zu erwarten ist und sich eine Versetzung als undurchführbar erweist, in den Wartestand versetzt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen hat die Beklagte zu Recht bejaht.
Von der Klägerin ist in den Kirchengemeinden A. und D. eine gedeihliche Führung ihres Amtes nicht mehr zu erwarten.
§ 35a Abs. 1 lit. c PfG, der diese Bedingung für die Wartestandsversetzung normiert, ist eine gültige Bestimmung des kirchlichen Rechts (KVVG, Beschluss vom 14.01.1991 – I 9/90 -).
Sie stellt im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinde eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unversetzbarkeit des Pfarrers dar.
Sie knüpft dabei nicht an ein Fehlverhalten des Amtsinhabers an und trägt keinerlei disziplinarischen Charakter. Sie lässt eine Versetzung auch dann zu, wenn die Gründe, die zur Feststellung der Ungedeihlichkeit führen, nicht in der Person des Pfarrers begründet sind.
Entscheidend ist allein, dass eine tiefgreifende Zerrüttung gegeben ist, die es der Kirchengemeinde unmöglich macht, ihrem Auftrag als Gemeinde Jesu Christi (Art. 2 Abs. 1 KO) nachzukommen.
Die Feststellung nach § 35a Abs. 1 lit. c PfG setzt voraus, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kirchenleitung an einer gedeihlichen Amtsführung fehlt und die hierfür maßgeblichen Umstände die Einschätzung tragen, dass dies auch künftig nicht anders sein wird. Diese Feststellung hat die Beklagte ohne Rechtsfehler getroffen.
Bei dem Merkmal “gedeihliche Führung seines Amtes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen vom Gericht voll zu überprüfen sind (vgl. VGH EKU, Urteil vom 27.02.1984, RsprB ABl. EKD 1985, 8 [9]; Urteil vom 10.12.1984, RsprB ABl. EKD 1986, 9 [10]; offen gelassen von VuVG VELKD, Urteil vom 20.07.1984, RsprB ABl. EKD 1988, 16 [17]; Urteil vom 14.03.1988, RsprB ABl. EKD 1989, 10 [11]). Der Kirchenleitung kommt insoweit ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum nicht zu. Das Pfarrergesetz hat die Zuordnung des Einzelfalls zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der “Ungedeihlichkeit“ nicht ausdrücklich allein der Entscheidung der Kirchenleitung überlassen.
Auch aus Sinn und Zweck der Regelung kann nicht entnommen werden, dass der Beklagten eine behördliche Beurteilungsprärogative eingeräumt werden sollte. Die Feststellung der “Ungedeihlichkeit“ stellt kein persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Dienstherrn über den Pfarrer dar, das ähnlich einer Eignungsfeststellung notwendig nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre.
Gegenstand der Ungedeihlichkeitsfeststellung ist kein Persönlichkeitsurteil, sondern ein objektiver Befund. Dies zeigt sich bereits daran, dass eine Versetzung auch dann erfolgen darf, wenn die Gründe für die Ungedeihlichkeit nicht in der Person des Pfarrers wurzeln.
Der gerichtlichen Überprüfung ist der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Maßnahme, mithin hier dem Tag der Beschlussfassung der Kirchenleitung darstellte (vgl. VGH EKU, Urteil vom 27.02.1984, RsprB ABl. EKD 1985, 8 [11]).
Die Beklagte hat für diesen Zeitpunkt zu Recht die Ungedeihlichkeit der Amtsführung der Klägerin bejaht. Sie durfte sich hierfür maßgeblich auf die einstimmigen Ungedeihlichkeitsbeschlüsse der Kirchenvorstände von A. und D. vom 22. Januar 1990 und 17. September 1990 stützen, da die Beschlüsse Ausdruck des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen den Kirchenvorständen und der Klägerin sind, der Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen den Kirchenvorständen und der Klägerin einem weiteren gedeihlichen Wirken der Klägerin entgegensteht und Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kirchenvorstände nicht gegeben sind.
In den mit einigem zeitlichen Abstand wiederholten Beschlüssen zeigt sich – ohne dass es in Anbetracht ihrer Einstimmigkeit hierzu einer Beweisaufnahme bedurft hätte – die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen der Klägerin auf der einen und den übrigen Kirchenvorstandsmitgliedern auf der anderen Seite.
Die Beschlüsse sind Ergebnis eines sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinziehenden Konflikts. Die Kirchenvorstände haben sie weder leichtfertig noch übereilt getroffen und sich überdies vor ihrer Entscheidung der Beratung und Hilfe der zuständigen Stellen bedient.
Obwohl der Konflikt um das Credo bereits seit 1987 schwelte und das Verhalten der Klägerin seitdem immer wieder für Unmut, Verärgerung oder Unverständnis in den Kirchenvorständen sorgte, haben diese erstmals am 22. Januar 1990 einen Ungedeihlichkeitsbeschluss gefasst, nachdem die Situation in einer Sitzung mit Propst und Dekan sowie Vertretern der Kirchenverwaltung am 23. August 1989 erörtert worden war und die Klägerin in einer weiteren Sitzung am 30. August 1989 im Beisein des Dekans Gelegenheit hatte, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Auch dem zweiten Beschluss vom 17. September 1990 gingen intensive Gespräche voraus. Er wurde erst gefasst, nachdem auch der Dekanatssynodalvorstand des Dekanats C. am 6. September 1990 die Auffassung des Kirchenvorstandes bestätigt hatte.
Das zerrüttete Verhältnis zwischen der Klägerin und den beiden Kirchenvorständen lässt angesichts von Stellung, Bedeutung und Funktion des Kirchenvorstandes ein geordnetes Gemeindeleben und folglich ein gedeihliches Wirken der Klägerin nicht mehr zu.
Nach der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist der Kirchenvorstand das die Gemeinde leitende Organ. Er trägt Verantwortung für das gesamte Gemeindeleben (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KO).
Ihm ist im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung die Entscheidung über alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde anvertraut (Art. 7 Abs. 1 KO). Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde und die Mitverantwortung für die Seelsorge (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c KO). Über diese religiösen Aufgaben hinaus kommt ihm eine umfassende Verwaltungszuständigkeit zu (Art. 7 Abs. 2 lit. a und d – h).
Bereits diese grundlegenden, für das Selbstverständnis der Kirche konstitutiven Normen zeigen, dass die Tätigkeit von Kirchenvorstand und Pfarrer auf Zusammenarbeit angelegt ist. Nur wenn ein Zusammenwirken zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand möglich ist, können die vielgestaltigen Aufgaben des Kirchenvorstands wirksam wahrgenommen werden.
Dies findet in der Verpflichtung der Kirchenvorsteher, für ihren Pfarrer zu beten und ihn mit Gottes Wort zu trösten und zu stärken, zu mahnen und zu warnen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KO), seinen sinnfälligen Ausdruck.
Umgekehrt ist auch der Pfarrer auf ein fruchtbares Zusammenwirken mit dem Kirchenvorstand und dessen Mitgliedern angewiesen. Dies versteht sich für die Führung der kirchengemeindlichen Verwaltung, wenn der Pfarrer – wie hier – den Vorsitz führt, von selbst.
Es gilt aber für die pfarramtliche Verwaltung sowie Seelsorge und Verkündigung in gleichem Maße. Auch bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist der Pfarrer nicht auf sich allein gestellt. Er steht bei seinem Dienst vielmehr “in der Gemeinschaft aller Mitarbeiter“, wie es im Ordinationsvorhalt (Art. 14 Abs. 2 KO) ausgesagt wird.
Wenn der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und dem Pfarrer nicht mehr für gegeben erachtet, so ist damit für den Pfarrer ein gedeihliches Wirken nicht mehr möglich (vgl. VuVG VELKD, Urteil vom 12.11.1969, ZevKR 15 [1970], 407 [409]; Urteil vom 20.07.1984, RsprB ABl. EKD 1988, 16 [17]).
Ohne ein vertrauensvolles Zusammenwirken von Kirchenvorstand und Pfarrer ist ein geordnetes Gemeindeleben nicht denkbar. Angesichts der umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstandes für Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung sowie das gesamte Gemeindeleben ist dem Pfarrer ein fruchtbares Wirken verwehrt, wenn die Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstand fehlt. Die wohlüberlegte, nach Konsultation aller zuständen Stellen erfolgte Beschlussfassung des Kirchenvorstandes über die Ungedeihlichkeit stellt deshalb zwar kein notwendiges, wohl aber regelmäßig ein hinreichendes Merkmal dar, das geeignet ist, die Ungedeihlichkeitsfeststellung der Kirchenleitung zu tragen.
Die von der Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche der Union (vgl. VGH EKU, Beschluss vom 14.09.1981, RsprB ABl. EKD 1989, 9 [10]; Urteil vom 27.02.1984, RsprB ABl. EKD 1985, 8 [9]) vertretene Meinung, ein Zerwürfnis zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand stehe einem gedeihlichen Wirken dann nicht entgegen, wenn der Konflikt auf den Bereich des Kirchenvorstands beschränkt bleibe und nicht in die Gemeinde hineinwirke, verkennt nach Auffassung der Kammer diese umfassende Zuständigkeit des Kirchenvorstandes für das Gemeindeleben, die es ausschließt, dass die Auswirkungen eines gravierenden Konflikts zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand ohne Auswirkungen auf das Gemeindeleben bleiben.
Auf die im Aussetzungsverfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 1991 sowie in der Klageerwiderung vom 11. Februar 1991 von der Beklagten vorgetragenen Umstände für ein Hinübergreifen des Konflikts in die Gemeinden der Klägerin kommt es deshalb nicht an.
Das Gericht braucht somit auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Beklagte die dort genannten Vorfälle bei ihrer Entscheidung hinreichend gewürdigt hat.
Die Kammer ist sich bewusst, dass eine derartige Betrachtungsweise die Gefahr in sich birgt, die Rechtsstellung des Pfarrers nicht unerheblich zu schwächen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass dem Pfarrer die grundsätzliche Unversetzbarkeit deshalb von § 35 Abs. 1 PfG zuerkannt ist, damit er sich in seinem Dienst bei Bindung an Ordinationsgelübde sowie Bekenntnis und Ordnung seiner Gemeinde allein durch Gottes Wort leiten lassen kann (Art. 15 Satz 1 KO).
Diese Freiheit ist ihm aber nicht um seiner selbst willen, sondern – mit den Worten des Ordinationsversprechens – zum “Besten der Gemeinde“ (Art. 14 Abs. 3 KO) verliehen. Ist das Wohl der Gemeinde infolge eines tiefgreifenden Zerwürfnisses mit dem Kirchenvorstand in Gefahr, müssen die individuellen Rechte des Pfarrers zurücktreten.
Grenzen für die Berücksichtigung eines Konflikts mit dem Kirchenvorstand ergeben sich zum einen aus § 52 Abs. 1 KGO. Nach dieser Bestimmung kann ein Kirchenvorstand, der beharrlich seine Pflichten verletzt, nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstandes von der Kirchenleitung aufgelöst werden.
Liegt die beharrliche Pflichtverletzung in der grundlosen und damit willkürlichen Verweigerung der Zusammenarbeit mit einem Pfarrer, so entspricht regelmäßig die Auflösung des Kirchenvorstandes und nicht die Versetzung des Amtsinhabers pflichtgemäßem Ermessen.
Aber auch im Vorfeld der Bestimmung sind Fälle denkbar, in denen die Berücksichtigung eines Ungedeihlichkeitsbeschlusses nicht sachgerecht wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beschlussfassung als Rechtsmissbrauch darstellt (vgl. VuVG VELKD, Urteil vom 14.03.1988, RsprB ABl. EKD 1989, 10 [11]).
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschlüsse der beiden Kirchenvorstände, mit denen die Ungedeihlichkeit der Amtsführung der Klägerin zum Ausdruck gebracht wurde, rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnten, sieht die Kammer nicht.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beschlussfassung der Kirchenvorstände treuwidrig oder sonst willkürlich gewesen wäre.
Hierfür ist es unerheblich, ob die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe sämtlich zutreffend sind. Deshalb waren entgegen der Auffassung der Klägerin keine weiteren Ermittlungen der Beklagten erforderlich. Die Versetzung wegen Ungedeihlichkeit hat nämlich – wie bereits erwähnt – keinerlei sanktionierenden oder disziplinierenden Charakter.
Dies bedeutet allerdings entgegen der Meinung, die die Beklagte im Anschluss an die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (vgl. VuVG VELKD, Urteil vom 20.07.1984, RsprB ABl. EKD 1988, 16 [17]; Urteil vom 14.03.1988, RsprB ABl. EKD 1989, 10 [11]) vertreten hat, nicht, dass es überhaupt nicht darauf ankomme, ob die Auffassung des Kirchenvorstandes durch Tatsachen belegt ist, weil die Überprüfung der Willensbildung des Kirchenvorstandes mit seiner kirchenrechtlichen Stellung als gewähltes Gemeindeorgan unvereinbar sei.
Entscheidend ist zwar nicht, ob und gegebenenfalls welches Fehlverhalten der Klägerin zur Last fällt, sondern allein der Umstand eines tiefgreifenden Zerwürfnisses mit dem Kirchenvorstand. Dieses darf aber nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden sein.
Insoweit hat das Gericht auch die Meinungsbildung des Kirchenvorstandes inzident einer Kontrolle zu unterziehen. Die Beschlüsse der Kirchenvorstände beruhen hier nach Überzeugung der Kammer in ihrem Kern auf nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen und sind deshalb nicht rechtsmissbräuchlich gefasst.
Dies gilt zunächst für die Haltung der Klägerin zur ökumenischen Fassung des Apostolicums. Obwohl die Klägerin mehrfach von den Kirchenvorständen sowie anderen kirchlichen Stellen gebeten worden war, diese von der Kirchensynode 1971 empfohlene und in H. und S. seitdem übliche Übersetzung zu benutzen, hat sie sich dem beharrlich verweigert.
Da es gemäß § 26 Abs. 1 und 2 KGO Aufgabe des Kirchenvorstandes ist, für die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen zu sorgen und einer willkürlichen Änderung der in der Gemeinde bestehenden bekenntnismäßigen und gottesdienstlichen Ordnungen zu wehren, kann es nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Kirchenvorstand nach Ausschöpfung aller Beratungs- und Gesprächsmöglichkeiten in einem sorgfältigen Meinungsbildungsprozess eine fruchtbare Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr für möglich hält.
Das Gericht befindet damit nicht über die theologische Berechtigung der Position der Klägerin. Hierauf kommt es nämlich nicht an. Selbst wenn es sich bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage um eine solche des Bekenntnisses handeln würde, wäre es nicht Sache der Klägerin als Gemeindepfarrerin, sondern Sache des Kirchenvorstandes, in Wahrnehmung seiner ihm nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KO, § 26 Abs. 2 KGO zukommenden Kompetenz über eine Änderung des Bekenntnisses in der Gemeinde zu entscheiden. Dies gilt erst recht, wenn man die Frage als Problem der gottesdienstlichen Ordnung begreift.
Auch deren Änderung ist im Rahmen der geltenden Richtlinien (Abschnitt III Nr. 4 Satz 2 LO) ausschließliche Angelegenheit des Kirchenvorstandes.
Ein weiterer nachvollziehbarer und einsichtiger Konfliktgrund liegt nach der Überzeugung der Kammer in den von den Kirchenvorständen bemängelten Defiziten in der Kommunikationsfähigkeit der Klägerin. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass derartige Einschränkungen in der Wahrnehmungsfähigkeit Konfliktentstehung begünstigen und Konfliktabbau erschweren.
Das Einschränkungen in der Kommunikationsfähigkeit bei der Klägerin vorhanden sind, steht für das Gericht auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks fest. Die Klägerin hat dort ein ähnliches Verhaltensmuster gezeigt, wie es in dem Vermerk der Kirchenverwaltung vom 6. Juli 1990 über die Anhörung der Klägerin durch die Kirchenleitung beschrieben ist.
Vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei gewonnenen Feststellung, dass der Klägerin ein gedeihliches Wirken nicht mehr möglich war, ist die weitere Feststellung der Beklagten, dass ein gedeihliches Wirken auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei, ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Gericht lässt dahingestellt, ob hinsichtlich dieser Zukunftsprojektion ebenfalls die volle gerichtliche Überprüfung greift oder der Beklagten – wie diese meint – insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (so VGH EKU, Urteil vom 27.02.1984, RsprB ABl. EKD 1985, 8 [11]; a.A. Urteil vom 10.12.1984, RsprB ABl. EKD 1986, 9 [10]) mit der Folge eingeschränkter Kontrollbefugnis des Gerichts.
Hierfür könnte sprechen, dass dieser Teil der Entscheidung eine Voraussage für die Zukunft erfordert und deshalb in seinem Kern unvertretbar ist (vgl. hierzu für das staatliche Recht BVerwGE 39, 197 [203]).
Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Entscheidung der Beklagten auch bei umfassender Kontrolle rechtmäßig ist.
Für die Prognose genügt allerdings nicht die Feststellung, dass zwischen der Klägerin und den beiden Kirchenvorständen ein Zerwürfnis besteht. Für die Zukunft kann dies nämlich nicht nur durch die Versetzung der Klägerin, sondern auch durch einen personellen Wechsel im Kirchenvorstand behoben werden.
Diese Überlegung liegt umso näher, als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kirchenleitung der Termin zur Kirchenvorstandswahl am 28. April 1991 bereits nahe herangerückt war. Voraussetzung für eine maßgeblich auf das gestörte Verhältnis zum Kirchenvorstand abstellende Einschätzung der künftigen Entwicklung ist deshalb nach Auffassung der Kammer, dass die Gründe, die zu den Spannungen geführt haben, den Schluss rechtfertigen, dass ähnliche Probleme auch mit einem anders zusammengesetzten Kirchenvorstand zu befürchten wären.
Dies ist hier angesichts der erörterten Ursachen für den Konflikt mit dem Kirchenvorstand der Fall. Schließlich ist auch die Annahme der Beklagten, eine Versetzung der Klägerin sei nicht durchführbar, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der Undurchführbarkeit der Versetzung ausgegangen. Zu einer Versetzung gemäß § 35a Abs. 1 lit. c PfG bedarf es nämlich weder eines Antrags noch der Zustimmung des betroffenen Pfarrers.
Die Kammer vermag deshalb der Begründung, die die Kirchenverwaltung in dem angefochtenen Bescheid für die Undurchführbarkeit der Versetzung gegeben hat, nicht zu folgen, zumal § 14 Abs. 3 Satz 2 PfStG der Kirchenleitung das Recht einräumt, die Liste der Bewerber um eine Pfarrstelle zu ergänzen.
Dies führt gleichwohl nicht zur Aufhebung der Entscheidung, da sich diese aus anderen Gründen als zutreffend erweist. Um eine derartige Maßnahme nämlich sinnvoll und fruchtbar werden zu lassen, bedarf es zu ihrer Durchführung zumindest der Bereitschaft des Betroffenen zum Dienst in einer anderen Gemeinde und zu einem neuen Amt (KVVG, Urteil vom 26.01.1990 – II 7/1989 -; Beschluss vom 14.01.1991 I 9/90 -).
Hieran fehlt es bei der Klägerin.
Zwar hat die Klägerin in ihrem Schreiben an die Kirchenverwaltung vom 6. April 1990 erklärt, sie sei “bereit zu gehen, wenn es nötig ist“. Aus den Gesamtumständen ergibt sich indessen für die Kammer die Überzeugung, dass dieser verbalen Bekundung letztlich keine wirkliche Bereitschaft der Klägerin zum Wechsel des Amtes entsprach.
Bereits aus dem Zusammenhang der Äußerung folgt, dass die Klägerin eindeutig dem Verbleiben in ihrem bisherigen Pfarramt Priorität einräumte. Auch ihr Verhalten im Versetzungsverfahren zeigt, dass der Klägerin – unbeschadet ihrer Rechtsposition – trotz des offensichtlichen und schwerwiegenden Zerwürfnisses mit dem Kirchenvorstand der Wille und die Freiheit zu einem Neubeginn fehlten.
Zudem wäre zumindest in einem anderen Gemeindepfarramt im Hinblick auf die Ursachen für den Konflikt in ihrem jetzigen Amt ein gedeihliches Wirken der Klägerin nicht zu erwarten gewesen. Hierauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Letztlich ist auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Allerdings ist dem angegriffenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung des ihr eingeräumten Ermessens bewusst gewesen wäre.
Auch lässt der Bescheid keinen Aufschluss darüber zu, von welchen Überlegungen sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen.
Dies führt grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts. Auch im kirchlichen Bereich sind Verwaltungsakte und die in ihnen getroffenen Ermessensentscheidungen zu begründen. Die Pflicht zur Begründung einer Verwaltungsentscheidung stellt ein wesentliches Erfordernis eines jeden rechtsstaatlichen, mithin auch des kirchlichen Verwaltungsverfahrens dar (KVVG, Urteil vom 12. Mai 1989 II 1/89 ).
Es ist vorliegend auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Kirchenleitung insoweit von einer Begründung des Bescheids abgesehen hat.
Vorliegend bleibt dies jedoch rechtlich ohne Auswirkungen. Zwar sehen weder § 35a noch § 39 PfG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in jedem Fall das Eintreten der dort genannten Rechtsfolgen vor. Der Beklagten ist diesbezüglich vielmehr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Auch im Fall der Klägerin geht die Kammer nicht von einer “Ermessensreduzierung auf Null“ aus.
Doch intendieren die Bestimmungen bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen grundsätzlich die dort genannten Rechtsfolgen. Es würde Sinn und Zweck der Vorschriften widersprechen, bei einem Pfarrer, dessen gedeihliches Wirken nicht mehr gegeben ist, ohne in seiner Person oder der Gemeindesituation begründete, besondere Umstände von einer Versetzung oder Wartestandsversetzung abzusehen.
Unter diesen Umständen wäre es eine bloße Förmelei, den Bescheid wegen fehlender Begründung der Ermessensentscheidung aufzuheben, zumal sich diese in der Feststellung erschöpfen würde, dass besondere Umstände für ein Absehen von der Versetzung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien.
So liegt es hier. Es sind keine sich aus der Person der Klägerin oder der Situation der Gemeinde ergebenden Umstände dargetan oder sonst erkennbar, die der Beklagten hätten Anlass bieten können, von der getroffenen Maßnahme abzusehen. Unter diesen Umständen war das Unterlassen der Begründung für die getroffene Ermessensentscheidung unschädlich.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO).