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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:26.01.1990
Aktenzeichen:KVVG II 5/89
Rechtsgrundlage:Art. 2 GG; §§ 28,37,38a,58,61 PfG; §§ 5,6,24,25 EG; § 27 PfStG; § 18 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Eignungsfeststellung, Entlassung aus dem Dienst, Ermessensspielraum, Kernbereich kirchlicher Tätigkeit, Persönliche Lebensführung, Pfarrvikar, Probezeit, Sachwidrige Erwägungen, Wertmaßstäbe
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Leitsatz:

1. Auch im Geltungsbereich des Kirchengesetzes zur Erprobung neuer dienstrechtlicher Regelungen für Pfarrer findet für Pfarrvikare der Entlassungstatbestand der nicht hinreichenden Geeignetheit (§ 61 Abs.2 lit. b) PfG) Anwendung.
2. Bei der Würdigung der Geeignetheit eines Pfarrvikars für den Dienst als Pfarrer steht der Kirchenleitung ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
3. Die Entscheidung der Kirchenleitung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden,
--ob der Begriff der nicht hinreichenden Geeignetheit und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind,
--ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und
--ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind.
4. Es ist Sache der Kirchenleitung, welcher Personen sie sich bei der Ermittlung des für die Eignungsfeststellung maßgeblichen Sachverhalts bedient und wie sie die verschiedenen Stellungnahmen würdigt und gewichtet.
5. Da die dienstliche Tätigkeit des Pfarrers untrennbar mit seiner persönlichen Lebensführung verknüpft ist, darf der Dienstherr auch im privaten Bereich ein Verhalten verlangen, das die Glaubwürdigkeit der Kirche nicht tangiert.
6. Es bleibt unentschieden, ob Art. 2 Abs. 1 GG Wirkung auch im Kernbereich kirchlicher Tätigkeit entfaltet. Die Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens eines Pfarrvikars im Rahmen der Eignungsfeststellung beeinträchtigt jedenfalls nicht den Wesensgehalt dieses Grundrechts.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Gebühren und Auslagen werden für das Verfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
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Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1986 zur Pfarrvikarin ernannt. Gleichzeitig wurde ihr ein Dienstauftrag zur Verwaltung der Pfarrvikarstelle C. mit Sitz in D. erteilt. Am 7. September 1986 wurde die Klägerin im Gemeindezentrum zu D. ordiniert.
In seiner Sitzung vom 13. November 1986 fasste der dortige Kirchenvorstand einstimmig den Beschluss, um die umgehende Abberufung der Klägerin zu bitten, da die Voraussetzungen für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit ihr nicht mehr gegeben seien. Mit Schreiben vom 14. November 1986 bat die Klägerin ihrerseits um ihre Abberufung.
Anlass für das Zerwürfnis war offenbar die Beziehung der Klägerin zu dem etwa 40 Jahre älteren C. Dieser hat ausweislich des Tatbestands eines Urteils des Landgerichts B. vom 26. Mai 1987- Az.: 2044/87 - in einem Zivilrechtsstreit zwischen Herrn C. und Dekan D. 1980 einen Verein unter dem Namen „Protestantische Kirche Deutschlands“ gegründet und unter Verwendung des Titels „Generaldekan“ umfangreiche Betrügereien begangen. Er wurde deshalb 1983 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Da C. aus D. stammt, soll dies nach dem Vortrag der Beklagten den älteren D-ern im Kirchenvorstand bekannt gewesen sein, weshalb sie sich von der Verbindung der Klägerin betroffen gefühlt hätten.
Am 24. November 1986 führten Vertreter der Beklagten ein längeres Gespräch mit der Klägerin über die Vorkommnisse in D.
In ihrer Sitzung am 25. November 1986 beschloss die Kirchenleitung, die Klägerin gemäß §§ 37, 38a Abs. 2 PfG bis zur Entscheidung über einen neuen Dienstauftrag mit sofortiger Wirkung vom Dienst zu beurlauben. Am 16. Dezember 1986 wurde die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet.
In einem weiteren Gespräch mit Vertretern der Beklagten am 17. Dezember 1986 wurde die Klägerin ausweislich eines Aktenvermerks vom 22. Dezember 1986 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den unseriösen Eindruck, den Herr C. erwecke, eine persönliche Verbindung mit ihm auch die dienstliche Sphäre im Sinne von § 28 Abs. 3 PfG berühre.
Am 20. Januar 1987 fand in Gegenwart von Vertretern der Beklagten eine außerordentliche Sitzung des Kirchenvorstands von D. statt. Ausweislich eines Vermerks vom 23. Januar 1987 wurde dabei der Klägerin im wesentlichen vorgeworfen, sie sei im Schulunterricht, in der Konfirmandenstunde und selbst beim Begrüßungsgottesdienst für die Konfirmanden auffallend unpünktlich gewesen. Sie sei zudem nur schwer erreichbar gewesen. Auch habe sie auf die Vorhaltungen wegen ihres Verhaltens gegenüber der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und der Pfarramtssekretärin, die die Klägerin "runtergeputzt" habe, keine Einsicht gezeigt.
Am 26. Januar 1987 fand ein drittes Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten und der Klägerin statt. Ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 27. Januar 1987 vertrat die Klägerin dabei die Auffassung, die meisten Beanstandungen fielen in die Zeit vor ihrer Ordination und hätten ihre Ursache in von ihr nicht zu verantwortenden organisatorischen Mängeln gehabt. Was ihre Beziehung zu Herrn C. betreffe, so müssten zuerst Fakten nachgewiesen werden. Es sei "christlich", die vergangenen Dinge auf sich beruhen zu lassen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1987 wurde die Klägerin von der Beklagten aufgefordert, sich fachärztlich auf ihre Dienstfähigkeit im Hinblick auf bestimmte Verhaltensmuster in Konfliktsituationen untersuchen zu lassen. Gleichzeitig wurde die ausgesprochene Beurlaubung aufrecht erhalten. Nachdem die Klägerin zunächst auf Grund der Stellungnahme der von der Beklagten beauftragten praktischen Ärztin E. aufgefordert worden war, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, kam der Arzt für Neurologie und Psychiatrie F. in seinem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten vom 28. Oktober 1987 in Übereinstimmung mit der von der Klägerin konsultierten Ärztin für Psychiatrie G. zu dem Ergebnis, dass aus psychiatrischer Sicht kein Anhaltspunkt für die Annahme einer wie auch immer gearteten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden seelischen Erkrankung der Klägerin bestehe.
Zwischenzeitlich hatte am 8. Mai 1987 ein viertes Gespräch mit der Klägerin stattgefunden. Aus dem Vermerk vom 11. Mai 1987 ergibt sich, dass mit der Klägerin die Angelegenheit eines beabsichtigten Grundstückserwerbs in E. für Einrichtungen der von Herrn C. geleiteten „Kirche“ erörtert wurde. Die Klägerin wurde erneut darauf hingewiesen, dass ihre Verbindung mit Herrn C. ihren weiteren Dienst in Frage stelle.
Da Pläne der Beklagten, die Klägerin in eine Pfarrvikarstelle in F. einzuweisen, scheiterten, beschloss die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 15. Dezember 1987, die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1988 dem Dekan des Dekanates G. zu Vertretungsdiensten beizugeben.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1988 missbilligte der Pfarrerausschuss, dass der Klägerin mit der noch nie besetzten Pfarrvikarstelle in F. wiederum ein so schwieriges Arbeitsfeld wie in D. angeboten worden sei, und trat dafür ein, die Klägerin nach der Interimslösung in G. alsbald für eine Pfarrvikarstelle vorzusehen.
Da die Klägerin in H. wegen der ablehnenden Haltung des dortigen Kirchenvorstandes nicht wie von der Beklagten beabsichtigt eingesetzt werden konnte, wurde der Dienstauftrag der Klägerin bis zum 31. Juli 1988 verlängert und die Klägerin für die Zeit ab 1. August 1988 der Pröpstin für I. für Vertretungsdienste in der J-gemeinde zugeteilt.
Am 4. August 1988 fand ein fünftes Gespräch mit der Klägerin statt. Dabei ging es im wesentlichen um die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin aus einem gemeinsam mit Herrn C. getätigten Erwerb eines Anwesens in A.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 wurde die Klägerin mit der Verwaltung der Pfarrstelle II der K-kirchengemeinde in I. beauftragt. Am 17. November 1988 beschloss der dortige Kirchenvorstand; die Kirchenleitung zu bitten, die Klägerin einer anderen Verwendung zuzuführen. Auf einer außerordentlichen Sitzung am 5. Januar 1989 äußerten sich Mitglieder des Kirchenvorstands ausweislich des Vermerks in den Behördenakten vom 9. Januar 1989 zur Amtsführung der Klägerin wie folgt:
Sie sei wiederholt bei Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen unpünktlich gewesen. Sie sei "absolut egozentrisch" und fühle sich ständig persönlich angegriffen. Sie sei in der letzten Zeit fast nie vor 12 Uhr erreichbar gewesen. Sie habe es abgelehnt, eine der bestehenden Jugendgruppen zu übernehmen. Anzuerkennen seien ihre Hausbesuche; es fehle aber die Initiative für sonstige Aktivitäten.
Die Klägerin erklärte hierzu, es fehle eine klare Arbeitsabsprache mit Pfarrer H. Sie bemühe sich wegen ihrer Unpünktlichkeit um Besserung; es sei aber auch die Entfernung ihrer Wohnung vom Dienstort zu berücksichtigen. Sie sei an fünf bis sechs Tagen zu wechselnden Zeiten in der Gemeinde anwesend; wie Pfarrer H. habe sie Sprechstunden nach Vereinbarung. Sie benötige auch Zeit für ihre häusliche Vorbereitung. In die Einzimmerwohnung in der L-gemeinde könne sie nicht ziehen, weil sie dort nicht arbeiten könne.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1989 teilte die Kirchenverwaltung der Klägerin mit, dass die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 24. Januar 1989 die Einleitung eines Entlassungsverfahrens beschlossen und gleichzeitig ihren Verwaltungsauftrag in der K-kirchengemeinde mit sofortiger Wirkung beendet habe.
In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 1989 führte der Pfarrerausschuss nach Anhörung der Klägerin aus, infolge der unklaren Startbedingungen, die sich auch noch in der Folgezeit ausgewirkt hätten, sei der Klägerin eine tatsächliche Möglichkeit zur Bewährung in der K-kirchengemeinde nicht gegeben gewesen.
Am 16. Mai 1989 wurde die Klägerin im Beisein ihres Rechtsbeistands von der Kirchenleitung zu der beabsichtigten Entlassungsmaßnahme angehört.
Mit Bescheid vom. 13. Juni 1989 teilte die Kirchenverwaltung der Klägerin mit, dass die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 6. Juni 1989 beschlossen habe, die Klägerin gem. § 61 Abs. 2 lit. b PfG mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu entlassen. Nach den getroffenen Feststellungen sei die Klägerin auf Grund ihres dienstlichen und persönlichen Verhaltens während der Probezeit nicht hinreichend für den Dienst als Pfarrer geeignet. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Bescheid vom 13. Juni 1989 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1989 - bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingegangen am 6. Juli 1989 – hat die Klägerin Klage gegen den Entlassungsbescheid erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht den Nachweis geführt, dass der Klägerin die von einer Pfarrerin zu fordernden Eigenschaften fehlten.
In formeller Hinsicht sei zu bemängeln, dass die Ermittlungen der Beklagten nicht objektiv geführt worden seien. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Beklagte von Anfang an beabsichtigt habe, die Klägerin nicht in den Pfarrdienst zu übernehmen. Schließlich sei auch die Anhörung der Klägerin vor der Kirchenleitung am 16. Mai 1989 nicht geeignet gewesen, zu einer sachgerechten Aufklärung beizutragen.
Auch in materieller Hinsicht könne der Nachweis, dass die Klägerin ungeeignet sei, nicht geführt werden. Kennzeichnend für alle Tätigkeitsbereiche, in denen die Klägerin eingesetzt gewesen sei, seien die ungünstigen Arbeitsumstände gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 3. Januar 1990 Bezug genommen. Der Klägerin sei aus den dargelegten Gründen nie eine reelle Chance gegeben worden, in einer Gemeinde ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
Die Klägerin führt weiter aus, sie sei bis heute nicht mit Herrn C. verheiratet. Dieser sei zwar nicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, jedoch Mitglied einer christlichen Kirche. Die Wertung der Beklagten in ihrem Schreiben an den Pfarrerausschuss, Herr C. sei eine „kriminelle Persönlichkeit“ und die Verwendung der Klägerin wegen ihrer Verbindung zu ihm ernsthaft in Frage gestellt, entbehre zunächst jeder Grundlage. Im übrigen stelle sich die Frage, wie gerade die Beklagte mit jemandem umgehe, der sich vor nunmehr zehn Jahren strafbar gemacht habe und seitdem nicht mehr straffällig geworden sei.
Hinsichtlich ihrer finanziellen Situation verweist die Klägerin auf ihr Gespräch mit Vertretern der Beklagten am 4. August 1988. Sie ist der Auffassung, die Motivation, ihre - im übrigen nicht vollständig aufgeklärten - finanziellen Verhältnisse zum Gegenstand des Entlassungsbescheids zu machen, sei in der bereits erwähnten, von Anfang an vorhandenen Intention der Beklagten zu sehen, sie zu entlassen.
Die Klägerin beantragt,
den mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 13. Juni 1989 mitgeteilten Beschluss der Kirchenleitung vom 6. Juni 1989 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Gerichts und führt im übrigen folgendes aus:
Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin von Anfang an hätte entlassen werden sollen. Allerdings hätten seit Herbst 1986 zunehmend erhebliche Bedenken gegen ihre berufliche Eignung bestanden. Die Klägerin sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass ihre Beziehung zu Herrn C. ihre weitere Verwendung in Frage stelle.
Die persönliche Anhörung vor der Kirchenleitung sei nicht zur Erörterung von Einzelheiten bestimmt. Sie solle in erster Linie einen Eindruck von der Persönlichkeit des Betroffenen verschaffen. Die Klägerin habe im übrigen jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich schriftsätzlich oder im Gespräch mit den zuständigen Referenten der Kirchenverwaltung zu äußern.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, stets unter denkbar ungünstigen Umständen eingesetzt gewesen zu sein. Die Arbeitsbedingungen seien nicht anders als in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle gewesen. Die Tatsache, dass in D. ein Laie zur Vorsitzenden des Kirchenvorstands gewählt worden sei, habe nicht zwangsläufig zu Konflikten führen müssen. Ebensowenig unvermeidlich sei ihre auffallende Unpünktlichkeit.
Die von der Klägerin angeführten positiven Stellungnahmen der Kirchenvorsteher der Kirchengemeinde M. und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstands N. seien offensichtlich von der Klägerin selbst veranlasst worden. Sie bezögen sich zudem nur auf die kurze Zeit einer Vakanzvertretung im Gottesdienst und in der Jugendarbeit.
Die Klägerin könne sich angesichts der gegenteiligen Erklärung des Kirchenvorstands vom 5. Januar 1989 auch nicht darauf berufen, der Kirchenvorstand der K-gemeinde in I. sei von vornherein mit ihrem Dienst nicht einverstanden gewesen, weil er sich übergangen gefühlt habe. Auch könne die Klägerin ihre Unpünktlichkeit nicht mit ihrer Wohnungssituation entschuldigen, da sie die damit verbundene Erschwernis selbst zu verantworten gehabt habe.
Bei der Würdigung der Beziehung zu Herrn C. gehe es nicht um die Frage, wie die Kirche mit vorbestraften Personen umgehe; entscheidend sei allein, dass die Beziehung im Hinblick auf die besonderen Umstände seiner Straftaten mit dem pfarramtlichen Dienst nicht vereinbar sei.
Der Entlassungsbescheid verweise nicht auf eine "Überschuldung" der Klägerin, sondern auf ihre langfristige und ungewöhnlich hohe Verschuldung aus den Kreditverpflichtungen und berücksichtige die dubiosen Umstände des Grundstückserwerbs und des angeblichen Erwerbszwecks.
Gegen den Beschluss der Kirchenleitung vom 28. November 1989, mit dem die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1989 - bei Gericht eingegangen am 15. Dezember 1989 - Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt. Über den Antrag ist noch nicht entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Personalakten der Klägerin (2 Bände) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 13. Juni 1989 mitgeteilte Beschluss der Kirchenleitung vom 6. Juni 1989 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat weder das geltende Kirchenrecht unzutreffend angewandt noch die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten noch ist sie von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen (§ 18 Abs. 1 KVVG).
Gemäß § 61 Abs. 2 lit. b PfG kann ein Pfarrvikar entlassen werden, wenn er nach seinem dienstlichen oder persönlichen Verhalten für den Dienst als Pfarrer nicht hinreichend geeignet erscheint. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen hat die Beklagte ohne Rechtsfehler bejaht.
§ 61 PfG ist auf das Dienstverhältnis der Klägerin anwendbar. Zwar sind für dieses die Vorschriften des Erprobungsgesetzes maßgebend, da sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erprobungsgesetzes noch nicht im Dienstverhältnis auf Probe befand (§ 24 EG). Damit finden für die Geltungsdauer des Erprobungsgesetzes entgegenstehende Vorschriften keine Anwendung finden (§ 25 Abs. 2 EG). Der Entlassungstatbestand der nicht hinreichenden Geeignetheit (§ 61 Abs. 2 lit. b PfG) stellt indes eine den Vorschriften des Erprobungsgesetzes entgegenstehende Regelung nicht dar.
Allerdings finden sich auch im Erprobungsgesetz Bestimmungen zur Entlassung eines Pfarrvikars. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 EG steht jedoch nicht im Widerspruch zu § 61 PfG. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung, wonach sie sich Geltung nur für die Zeit nach Beendigung der Bewährungsprobezeit bemisst. Da nach dem Erprobungsgesetz die Zeitspanne zwischen dem Ablauf der Bewährungsprobezeit und dem Zeitpunkt, zu dem ein Ernennungsanspruch begründet wird, bis zu fünf Jahren betragen kann (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 EG), hielt es der kirchliche Gesetzgeber offenbar für angezeigt, durch eine ausdrückliche Regelung klarzustellen, dass in dieser Zeitspanne eine Entlassung nur aus den in § 6 Abs. 3 EG genannten Gründen in Betracht kommt. Die Kammer kann offen lassen, ob und inwieweit dieses Ergebnis nicht bereits aus § 61 Abs. 2 PfG folgt, da vorliegend nur maßgebend ist, dass § 6 EG eine Entlassung während der Bewährungsprobezeit wegen nicht hinreichender Geeignetheit nicht ausschließen will.
Die Bewährungsprobezeit der Klägerin dauerte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Beklagten noch an. Da die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1986 zur Pfarrvikarin ernannt worden war, war ihre Bewährungsprobezeit von drei Jahren (§ 5 Abs. 1 EG) am 6. Juni 1989 unbeschadet der Berücksichtigung ihrer Beurlaubung noch nicht abgelaufen.
Die formellen Voraussetzungen für die Entlassungsverfügung sind gegeben.
Der Klägerin ist vor Erlass der Maßnahme ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt worden. Sie ist auf ihr Verlangen gemäß § 61 Abs. 4 Satz 3 PfG mündlich von der Kirchenleitung angehört worden. Das Gericht vermag auf Grund des Vorbringens der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sie hierbei keine hinreichende Möglichkeit zur Äußerung gehabt hätte. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hatte sie Gelegenheit, über ihre Tätigkeit in den verschiedenen Gemeinden zu berichten. Konkrete Hinweise darauf, dass sie an Ausführungen zu bestimmten Punkten gehindert worden wäre, hat die Klägerin nicht gegeben. Da die Umstände, aus denen die Beklagte die mangelnde Eignung der Klägerin herleitet, in verschiedenen ausführlichen Gesprächen mit der Klägerin erörtert worden und mit Schreiben der Kirchenverwaltung vom 27. Januar 1989 der Klägerin nochmals zusammengefasst zur Kenntnis gebracht worden waren, bestand für die Kirchenleitung kein Anlass, von sich aus erneut die zwischen den Beteiligten mehrfach diskutierten Punkte einzeln anzusprechen.
Auch der Pfarrerausschuss ist ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 61 Abs. 4 Satz 1 PfG). Die Klägerin hatte auch dort Gelegenheit, sich persönlich zu äußern (§§ 61 Abs. 4 Satz 3 PfG).
Die Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres (§ 61 Abs. 3 PfG) ist eingehalten.
Auch in materieller Hinsicht ist die Entlassungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin nach ihrem dienstlichen und persönlichen Verhalten für den Dienst als Pfarrer nicht hinreichend geeignet ist.
Bei der Würdigung der Geeignetheit eines Pfarrvikars für den Dienst als Pfarrer steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (KVVG, Urteil vom 12. Mai 1989 - II 1/89 -, zu § 6 EG; VVG VELKD, Urteil vom 7. September 1984 - RVG 3/83 -, AP Art. 140 GG Nr. 23). Ebenso wie im staatlichen Beamtenrecht hängt das dem Dienstherrn zukommende Urteil über die Bewährung eines Pfarrvikars von zahlreichen - fachlichen wie persönlichen - Anforderungen des angestrebten Amtes ab. Diese Anforderungen im Einzelfall zu bestimmen, kommt allein dem Dienstherrn zu. Nur er soll nach dem Pfarrergesetz ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Pfarrvikar den Anforderungen genügt. Es handelt sich dabei um einen Akt wertender Erkenntnis, der nicht allgemeinen und objektiven Kriterien folgt, sondern von den vom Dienstherrn gesetzten Wertmaßstäben abhängig ist (vgl. für das staatliche Beamtenrecht Hess. VGH, Urteil vom 19. April 1989 - UE 1467/86 -, HessVGRspr. 1989, 65 [68]).
Die Entscheidung der Beklagten kann vom Gericht deshalb nur daraufhin überprüft werden,
- ob der Begriff der nicht hinreichenden Geeignetheit und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind,
- ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und
- ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind.
Einer Überprüfung an Hand dieser Maßstäbe hält der angefochtene Beschluss der Beklagten stand.
Die Beklagte hat den Begriff der nicht hinreichenden Geeignetheit und die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht verkannt.
Was zunächst das dienstliche Verhalten der Klägerin anbelangt, so hält es das Gericht für sachgerecht, wenn die Beklagte erwartet und verlangt, dass der Pfarrvikar zur zeitlichen und organisatorischen Strukturierung des pfarramtlichen Dienstes in der Lage ist, über die Fähigkeit zur Kooperation und Kommunikation verfügt sowie eigene Konfliktanteile beim Zusammenwirken mit anderen kritisch wahrnehmen kann. Die Forderung dieser Eigenschaften bewegt sich ersichtlich innerhalb des Bereichs, in dem es der Beklagten überlassen ist, den Begriff der Geeignetheit bzw. der nicht hinreichenden Geeignetheit auszufüllen.
Ebenso hält sich die Feststellung, dass die Klägerin über diese Eigenschaften nicht in dem von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Umfang verfügt, innerhalb des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Beklagte hat in nachvollziehbarer Weise aus den von den Kirchenvorständen in D. und I. vorgebrachten Beanstandungen an der Pünktlichkeit, Präsenz und Erreichbarkeit der Klägerin den Schluss gezogen, dass bei dieser Arbeitsstörungen vorliegen, die ihre Eignung für den Pfarrdienst ausschließen. Wenn die Klägerin demgegenüber anführt, ihre Verspätungen resultierten aus der großen räumlichen Entfernung zum Dienstort, so macht dieser Einwand die Einschätzung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft. Es wäre in diesem Fall Sache der Klägerin gewesen, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen (Umzug, gelegentliche Übernachtung am Dienstort, frühzeitige Abfahrt) sicherzustellen, dass sie ihren dienstlichen Verpflichtungen pünktlich nachkommen kann.
Auch gegen die Feststellung, der Klägerin fehle es an der notwendigen Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft sowie der Fähigkeit zur kritischen Wahrnehmung eigener Konfliktanteile, ist nichts zu erinnern. Die Beklagte hat dies in nicht zu beanstandender Weise aus konkreten Verhaltenseigenarten der Klägerin gegenüber Mitarbeitern und Kirchenvorstehern sowie bei den Gesprächen der Klägerin in der Kirchenverwaltung gefolgert.
Ebenso ist die Würdigung der Beziehung der Klägerin zu Herrn C. frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung der Beklagten, dass die Beziehung dem Dienst als Pfarrer abträglich sei und deshalb die nicht hinreichende Eignung der Klägerin (mit-) begründe, hält sich im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraums. Nach § 61 Abs. 2 lit. b PfG kann auch das persönliche Verhalten des Pfarrvikars zur Feststellung der nicht hinreichenden Eignung führen.
Ob allein die Tatsache einer Lebensgemeinschaft mit Herrn C. im Hinblick auf den kirchlichen Bezug der Tatumstände, die 1983 zu seiner Verurteilung wegen Betrugs führten, eine derartige Feststellung tragen könnte, kann dabei dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich auch berücksichtigt, dass die Beziehung der Klägerin zu Herrn C. nicht auf die persönliche Ebene beschränkt war. Obwohl die "Protestantische Kirche Deutschlands" der Klägerin zumindest wegen der Straftaten, die Herr C. in seiner Eigenschaft als deren Leiter begangen hatte, hätte fragwürdig erscheinen müssen, ist die Klägerin - wie der Versuch eines Grundstückserwerbs in E. für Einrichtungen der "Kirche" zeigt - sogar aktiv für die von Herrn C. gegründete Vereinigung eingetreten und hat ihre Bindung darüber hinaus durch den gemeinsamen Kauf eines Grundstücks in A. verstärkt. Dass die Beklagte unter diesen Umständen das in der Beziehung der Klägerin zu Herrn C. zum Ausdruck kommende persönliche Verhalten mit der Eignung als Pfarrer unvereinbar angesehen hat, begegnet keinen Bedenken.
Wenn die Beklagte demgegenüber den von der Klägerin vorgelegten positiven Stellungnahmen über ihre Tätigkeit in M. und N. keine durchgreifend Bedeutung beigemessen hat, so hält sich auch dies ersichtlich im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung. Ob die Dienstwahrnehmung während bestimmter Abschnitte der Bewährungsprobezeit für das Gesamtbild des Pfarrvikars charakteristisch oder nur von untergeordneter Bedeutung ist, etwa weil es sich um eine relativ kurze Zeit einer Vakanzvertretung handelt oder weil sie gegenüber Mängeln im persönlichen Verhalten zurücktritt, obliegt der Einschätzung des Dienstherrn und entzieht sich einer Überprüfung durch das Gericht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin die für sie günstigen Äußerungen – wie die Beklagte meint – selbst veranlasst hat.
Die Beklagte ist bei der Feststellung der nicht hinreichenden Geeignetheit der Klägerin nicht von einem unvollständigen oder sonst unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Sie hat die zur Entlassung führenden Umstände im dienstlichen und persönlichen Bereich der Klägerin vielmehr in einer Vielzahl von Gesprächen mit der Klägerin sowie den beteiligten Kirchenvorständen ausweislich der Behördenakten umfassend aufgeklärt und erörtert. Wenn die Klägerin demgegenüber mit ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 1990 offenbar eine Beweiserhebung über ihre Geeignetheit bzw. die Schwierigkeiten ihrer Arbeit anregen will, verkennt sie die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Gerichts. Es ist Sache der Beklagten, welcher Personen sie sich bei der Ermittlung des für die Beurteilung der Klägerin maßgeblichen Sachverhalts bedient und wie sie die verschiedenen Aussagen gewichtet und würdigt. Welche entscheidungserheblichen Umstände die Beklagte hierbei übersehen haben soll, hat die Klägerin weder dargetan, noch ist dies sonst ersichtlich.
Soweit nähere Einzelheiten hinsichtlich des von Herrn C. gegründeten Vereins nicht ermittelt worden sind, stellt dies einen Rechtsverstoß nicht dar. Die Amtsermittlungspflicht der Behörde wird nämlich begrenzt durch die Mitwirkungsverpflichtung der Beteiligten (vgl. für das staatliche Verwaltungsverfahren Kopp, VwVfG, 4. Auflage 1986, § RdNr. 17 ff.). Da die Klägerin der ausweislich des Gesprächsvermerks vom 11. Mai 1987 ausgesprochenen Bitte der Beklagten um nähere Informationen über die von Herrn C. geleitete „Kirche“, insbesondere um Überlassung von Bekenntnis und Satzung, nicht nachgekommen ist, obwohl ihr dies auf Grund ihrer Beziehung zu Herrn C. unschwer möglich gewesen wäre, bestand für die Beklagte keine Verpflichtung zur Durchführung weiterer Ermittlungen. Sie durfte vielmehr von der Einschätzung ausgehen, die sich nach dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts B. vom 26. Mai 1987 aufdrängt. Im übrigen sind auch bis heute keine Umstände dargetan, die geeignet wären, den fragwürdigen Charakter der Vereinigung zu widerlegen.
Die finanziellen Verhältnisse der Klägerin bedurften ebenfalls keiner weiteren Aufklärung durch die Beklagte. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, ggfs. bei dem Gespräch am 4. August 1988 auf weitere Einkünfte bzw. vorhandenes Vermögen hinzuweisen. Auch insoweit sind bis heute keine Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Sachaufklärung angezeigt erscheinen ließen.
Die Beklagte hat bei der Feststellung der nicht hinreichenden Geeignetheit der Klägerin auch keine sachfremden Erwägungen angestellt.
Es kann dahinstehen, ob und ggfs. in welchen Fällen die finanziellen Verhältnisse des Pfarrvikars, wenn sie nach außen nicht negativ in Erscheinung treten, Eingang in die Eignungsfeststellung des Dienstherrn finden können. Zwar hat die Beklagte die langfristige und überaus hohe finanzielle Belastung der Klägerin aus dem Grundstückserwerb in A. in dem angegriffenen Bescheid erwähnt. Sie hat dabei aber nicht allein auf die Verschuldung als solche, sondern - wie sich aus den Ausführungen auf Seite 4 unten des angefochtenen Bescheids ergibt - auf die damit verbundene Konsequenz der Verstärkung und Intensivierung der Beziehung der Klägerin zu Herrn C. abgestellt. Angesichts dieses Zusammenhangs sind die Erwägungen der Beklagten nicht sachfremd.
Ebensowenig hat die Beklagte allgemeingültige Wertmaßstäbe dadurch missachtet, dass sie die der Klägerin zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen als offensichtlich auch durch die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin bedingt angesehen und nicht als auf mangelnder Erfahrung beruhende Verhaltensfehler eines Berufsanfängers angesehen hat. Wie sich nämlich bei der Dienstleistung der Klägerin in I. gezeigt hat, sind dort die gleichen Beanstandungen vorgebracht worden wie in D., obwohl die Klägerin auf Grund der Vorgänge in D. Anlass zu besonders sorgfältiger Pflichterfüllung hätte haben sollen und zudem nicht mehr am Beginn ihrer Bewährungszeit stand.
Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung verletzt die Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens der Klägerin vorliegend auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG. Das Gericht braucht die bereits früher offen gelassene Frage, ob und inwieweit Art. 2 Abs. 1 GG als eine primär gegen den Staat als Hoheitsträger gerichtete Norm Geltung auch im Kernbereich kirchlicher Tätigkeit entfaltet (vgl. KVVG, Urteil vom 17. Februar 1970 – II 2/69 -, Entscheidungssammlung Nr. 21- Personalakten - S. 8) nicht zu entscheiden, da die Maßnahme der Beklagten Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls nicht verletzt. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist nicht schrankenlos gewährt, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Zu dieser gehört die Eigenständigkeits- und Freiheitsgarantie der Kirchen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) ebenso wie der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Es können deshalb für Amtsträger der Kirchen im staatlichen Bereich geltende Grundrechte ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, wenn dies aus der Bindung an den kirchlichen Auftrag folgt (VVG VELKD, Urteil vom 7. September 1984 - RVG 3/83 -, AP Art. 140 GG Nr. 23).
Da die dienstliche Tätigkeit des Pfarrers untrennbar mit seiner persönlichen Lebensführung verknüpft ist, darf die Beklagte auch im privaten Bereich ein Verhalten verlangen, das die Glaubwürdigkeit der Kirche nicht tangiert. Die nach § 61 Abs. 2 lit. b PfG im Rahmen der Eignungsfeststellung mögliche Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Pfarrvikars beeinträchtigt deshalb den Wesensgehalt des Grundrechts nicht. Auch ist die konkrete Würdigung des Verhaltens der Klägerin durch die Beklagte nicht unverhältnismäßig. Da durch die Beziehung der Klägerin zu dem Vorsitzenden einer sich „Kirche“ nennenden Vereinigung, der unter Verwendung des Kirchennähe suggerierenden Titels „Generaldekan“ umfangreiche Betrügereien begangen hat, die Glaubwürdigkeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gefährdet wird, durfte die Beklagte ein derartiges Verhalten bei der Klägerin als einer hervorgehobenen Funktionsträgerin beanstanden und, da Anhaltspunkte für eine Änderung nicht ersichtlich waren, die Entlassung der Klägerin auch hierauf stützen.
Von der somit nach § 61 Abs. 2 lit. b PfG gegebenen Möglichkeit, die Klägerin zu entlassen, hat die Beklagte ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Die Beklagte brauchte der Klägerin keine weitere Bewährungsmöglichkeit einzuräumen. Da auch in der K-kirchengemeinde in I. schon nach kurzer Zeit hinsichtlich der Amtsführung der Klägerin die gleichen Kritikpunkte wie bei ihrer ersten Verwendung laut wurden, die Klägerin aber gleichwohl keine Perspektive für eine Veränderung der beanstandeten Verhaltensweisen aufzuzeigen vermochte, war die Beklagte nicht gehalten, der Klägerin nach den verschiedenen Verwendungen eine erneute Bewährungschance anzubieten. Die Prognose der Beklagten, eine grundlegende Änderung im Verhalten der Klägerin sei nicht zu erwarten, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin für mehr als ein Jahr - und damit für die überwiegende Zeit ohne gesetzliche Grundlage (vgl. §§ 58 Satz 1, 38a Abs. 2, 37 Satz 3 und 4 PfG) - vom Dienst suspendiert worden ist. Dies sowie die auf Grund einer zumindest fragwürdigen ärztlichen Stellungnahme erfolgte Aufforderung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, hat die dienstliche Situation der Klägerin zunächst sicher erschwert. Auf der anderen Seite hat die Klägerin im Anschluss an diese Phase ein ganzes Jahr Gelegenheit gehabt, sich in verschiedenen Verwendungen zu bewähren. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie diesen Dienst unter erheblich ungünstigeren Umständen als andere Pfarrvikare hätte ableisten müssen.
Der Umstand, dass der Kirchenvorstand der K-kirchengemeinde in I. verärgert darüber war, dass er bei der Entscheidung über die Verwaltung der Pfarrvikarstelle entgegen § 27 Abs. 3 PfStG nicht angehört worden ist, hat nach dem eigenen Bekunden des Kirchenvorstandes für seine Bitte um Abberufung der Klägerin keine Rolle gespielt. Es ist im übrigen auch nicht erkennbar, inwiefern eine derartige Haltung mitursächlich für das der Klägerin zur Last gelegte Verhalten hätte werden können. Darum geht auch die Stellungnahme des Pfarrerausschusses vom 10. Mai 1989 ins Leere.
Dass die Beklagte von Anfang an die Intention gehabt hätte, die Klägerin zu entlassen, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Diese Behauptung der Klägerin wird durch die zahlreichen Gespräche der Beklagten mit der Klägerin, bei denen die Beanstandungen im dienstlichen und persönlichen Verhalten erörtert wurden, widerlegt. Es hätte jederzeit in der Macht der Klägerin gestanden, dem durch Veränderungen des dienstlichen und privaten Verhaltens Rechnung zu tragen.
Da die Beklagte nach alledem die nicht hinreichende Geeignetheit der Klägerin ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ist die Klage abzuweisen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO).