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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:26.01.1990
Aktenzeichen:KVVG II 7/89
Rechtsgrundlage:Art. 12 GG; Art. 30a,48,52,56 KO; § 42 KGO; §§ 35a,36,37,39,42 PfG; §§ 3,6,18 KVVG; § 42 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Ermessensentscheidung, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Wartestand
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. April 1968 Pfarrer auf Lebenszeit und Inhaber der Pfarrstelle I der Kirchengemeinde A.. Am 16. Dezember 1988 beantragte er seine Versetzung in den Wartestand aus gesundheitlichen Gründen. Durch Beschluss der Kirchenleitung vom 24. Januar 1989 wurde der Kläger "mit seinem Einverständnis wegen stark eingeschränkter Dienstfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gem. § 35 a Abs. 1b) Pfarrergesetz (PfG) mit Wirkung vom 16. Februar 1989 in den Wartestand versetzt".
Am 16. Mai 1989 ordnete die Kirchenleitung gem. § 20 Abs. 1 KVVG die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses an.
Gegen die Wartestandsversetzung erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, die Versetzung aufzuheben sowie die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen.
Mit Beschluss vom 2. Juni 1989 setzte die 2. Kammer des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts die Vollziehung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 24. Januar 1989 aus, weil Kirchenvorstand und Pfarrerausschuss nicht beteiligt worden waren.
Daraufhin hob die Kirchenleitung am 6. Juni 1989 ihren Beschluss vom 24 Januar 1989 auf. Zugleich leitete sie gem. § 35 a Abs. 1 b) und c) PfG gegen den Kläger ein Verfahren zur Versetzung ein, beurlaubte ihn gem. § 37 PfG mit sofortiger Wirkung vom Dienst und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses an.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1989 erhob der Kläger gegen diesen Beschluss der Kirchenleitung vom 6. Juni 1989 Anfechtungsklage und beantragte zugleich, die sofortige Vollziehung des Beschlusses auszusetzen.
Diesen Antrag wies das erkennende Gericht durch Beschluss vom 28. Juli 1989 zurück.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 1989 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. November 1989 in den Wartestand und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Diese wurde dem Kläger durch Schreiben der Kirchenverwaltung vom 13. Oktober 1989 mitgeteilt. In diesem Schreiben heißt es, die Kirchenleitung habe in ihrer Sitzung am 10. Oktober 1989 beschlossen, "das Versetzungsverfahren gegen Sie auszusetzen, falls Sie bis zum 20. Oktober 1989 unwiderruflich erklären, dass Sie sich unverzüglich um andere Pfarrstellen bewerben werden. Das Versetzungsverfahren wird wieder aufgenommen, wenn die Bewerbungen nicht in angemessener Zeit zum Stellenwechsel geführt haben. Die Kirchenleitung hat gleichzeitig beschlossen, Sie mit Wirkung vom 1. November 1989 in den Wartestand zu versetzen, falls Sie die vorgenannte Erklärung nicht abgeben."
In einem weiteren Schreiben vom 30. Oktober 1989 teilte die Kirchenverwaltung dem Kläger die Gründe für den Beschluss der Beklagten vom 10. Oktober 1989 mit. Danach stützte die Beklagte die Versetzung des Klägers in den Wartestand darauf, dass eine gedeihliche Führung seines Amtes als Inhaber der Pfarrstelle I der Kirchengemeinde A. nicht mehr zu erwarten und dass die Versetzung in eine andere Pfarrstelle z. Zt. nicht durchführbar sei (§§ 35 a Abs. 1 c) und 39 PfG).
Die Führung seines Amtes in A. werde durch mehrere Umstände so stark belastet, dass ein gedeihliches Wirken in dieser Gemeinde nicht mehr zu erwarten sei. Das persönliche Ansehen des Klägers und damit seine Amtsführung seien dadurch besonders belastet, dass die Beziehung zu seiner künftigen Frau nach Meinung eines Teils der Gemeindeglieder maßgebend zum Scheitern seiner ersten Ehe beigetragen habe. Ferner sei nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung des Kirchenvorstandes in den Sitzungen am 27.06. und 05.09.1989 eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenvorstand und dem Kläger nicht mehr möglich. In der Sitzung am 05.09.1989 habe die große Mehrheit des Kirchenvorstands dem Beschluss der Kirchenleitung zur Einleitung eines Versetzungsverfahrens zugestimmt. Nur drei Mitglieder hätten einer Versetzung widersprochen. Damit sei die notwendige Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit des Kirchenvorstands mit dem Kläger - eine wesentliche Voraussetzung für eine gedeihliche Führung des Amtes nicht mehr vorhanden. Die Anhörung des Kirchenvorstandes habe bestätigt, dass die Auseinandersetzungen um die Amts- und Lebensführung des Klägers nicht nur den Kirchenvorstand, sondern auch die Gemeinde gespaltet hätten. Der Vorsitzende des Pfarrerausschusses habe am 05.09.1989 mitgeteilt, der Pfarrerausschuss werde einer Versetzung nicht widersprechen. Die Versetzung in den Wartestand sei erforderlich, da sich die Versetzung in eine andere Stelle als undurchführbar erwiesen habe, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderung sich um keine andere Stelle beworben habe.
Mit Schreiben vom 27. November 1989 erhob der Kläger gegen seine Versetzung in den Wartestand Klage und beantragte zugleich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Wartestandsversetzung auszusetzen.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 1989 wies das erkennende Gericht diesen Antrag zurück.
Seine Anfechtungsklage begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:
Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Wartestand seien nicht gegeben. Er sei vor der angefochtenen Entscheidung nicht gem. § 36 Abs. 1 PfG gehört worden. Weder das Schreiben vom 8. Juni 1989 noch das Gespräch vom 6. Juni 1989 erfüllten die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anhörung. Auch der Kirchenvorstand sei vor der Entscheidung nicht ordnungsgemäß angehört worden. lm Zeitpunkt dieser Anhörung habe die Entscheidung der Beklagten bereits festgestanden, die Anhörung des Kirchenvorstands sei daher ein bloßer Formalakt gewesen. Im übrigen seien bei der Anhörung weder die Besetzung des Kirchenvorstandes noch die Art der Abstimmung ordnungsgemäß gewesen.
Der Kirchenvorstand habe nicht für eine Versetzung des Klägers gestimmt. Seine Anhörung sei mit verschiedenen formellen und materiellen Mängeln behaftet gewesen. Der Kirchenvorstand habe sich in der Sitzung vom 5. September 1989 auch nicht explizit gegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ausgesprochen. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Klägers seien unzutreffend. Die Hinweise auf ein angeblich lebendigeres Gemeindeleben seien viel zu unbestimmt, als dass sie eine für den Kläger nachteilige Maßnahme begründen könnten; sie würden im übrigen bestritten. Der Pfarrerausschuss sei nicht zu der hier gegebenen Wartestandsversetzung beteiligt worden. Bei der Versetzung in den Wartestand sei der Kläger in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 GG wegen Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verletzt worden. Die Scheidung seiner Ehe könne die Versetzung eines Pfarrers nicht rechtfertigen. Auch die gegen die Amtsführung des Klägers erhobenen Vorwürfe seien nicht begründet.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung vom 10. Oktober 1989, mitgeteilt durch Schreiben der Kirchenverwaltung vom 30. Oktober 1989 (Az. 2001/../...), aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Verfahrensrügen des Klägers seien nicht begründet. Er sei entgegen seiner Behauptung gem. § 36 Abs. 1 PfG vor der Entscheidung der Kirchenleitung angehört worden. Er habe Gelegenheit erhalten, sich vor der Entscheidung mündlich vor der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss zu äußern. lm übrigen sei er in der Sitzung am 11. Juli 1989 in Gegenwart seines Anwaltes von der Kirchenleitung gem. § 36 Abs. 2 PfG gehört worden und habe dabei seine Sach- und Rechtsauffassung vorgetragen. Am 26. September 1989 habe ferner zwischen den zuständigen Referenten der Kirchenverwaltung und dem Kläger sowie seinem Anwalt ein ausführliches Gespräch stattgefunden. Die Anhörung habe nicht bloß formalen Charakter gehabt. Ebenso sei der Kirchenvorstand ordnungsgemäß angehört worden. Er sei am 5. September 1989 beschlussfähig gewesen. Die Meinungsbildung des Kirchenvorstandes in dieser Sitzung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Pfarrerausschuss sei ordnungsgemäß entsprechend § 36 Abs. 2 PfG beteiligt worden. Die Berufung des Klägers auf Art. 12 Abs. 1 GG sei abwegig. Seine Hinweise zu Ehescheidungen von Pfarrern gingen an der Sache vorbei. Maßgebend sei in seinem Fall nicht die Scheidung selbst, sondern die Tatsache, dass die Beziehung zu seiner künftigen Frau nach Meinung eines Teils der Gemeinde wesentlich zum Scheitern seiner Ehe beigetragen habe. Die Auseinandersetzungen um die Amts- und Lebensführung des Klägers spalteten über den Kirchenvorstand hinaus auch die Gemeinde. Die Beklagte äußert sich weiter zum kollegialen Verhältnis des Klägers zu den anderen Pfarrern, zur Jugendarbeit, zu den dem Kläger vorgeworfenen Versäumnissen im Besuchsdienst und zum pflichtwidrigen Umgang des Klägers mit kirchlichen Haushaltsmitteln.
Die angefochtene Entscheidung stütze sich nicht mehr auf den Gesundheitszustand des Klägers, da die Gründe des § 35 a Abs. 1c) PfG als schwerwiegender anzusehen seien. Nach wie vor bestünden aber erhebliche Zweifel an der nervlich-psychischen Stabilität und an der vollen Dienstfähigkeit des Klägers.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die beiderseitigen Schriftsätze sowie auf die zum Gegenstand der Verhandlung und Beratung gemachten Personalakten des Klägers Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Anfechtungsklage ist zulässig. Sie richtet sich gegen den Beschluss der Kirchenleitung vom 10. Oktober 1989 über die Versetzung des Klägers in den Wartestand und damit gegen einen kirchlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 KVVG. Der Kläger ist antragsberechtigt. Denn seine rechtlichen Interessen werden durch diesen Beschluss berührt (§ 6 Nr. 3 KVVG, § 30 PfG). Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben (§ 18 Abs. 3 KVVG). Sachlich ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung hat weder das geltende Recht nicht oder unrichtig angewandt, noch hat die Beklagte die Grenzen ihres pflichtgemä8en Ermessens nicht eingehalten, noch beruht die Entscheidung auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen.
Die formalen Einwendungen des Klägers gegen das Verfahren greifen nicht durch. Er selbst und der Kirchenvorstand sind dem Gesetz entsprechend gehört, der Pfarrerausschuss ist ebenso ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Kläger hat zwar behauptet, er sei persönlich zu der beabsichtigten Versetzung in den Wartestand nicht gehört worden. Er ist aber dem detaillierten Vortrag der Beklagten, demzufolge am 11. Juli und am 26. September 1989 ausführliche Gespräche mit ihm stattgefunden haben und er Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen, nicht entgegengetreten, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 26. Januar 1990. Zudem ergibt sich aus einem Vermerk des Oberkirchenrats F. vom 17. Juli 1989 in den Personalakten des Klägers, dass dieser in der Tat am 11. Juli 1989 von der Kirchenleitung - zeitweise in Gegenwart seines allerdings verspätet zu dem Gespräch erschienenen Anwalts - angehört worden ist und sich dabei ausführlich geäußert hat. Ferner geht aus einem Vermerk in den Personalakten hervor, dass am 26. September 1989 ein Gespräch der zuständigen Referenten der Kirchenverwaltung mit dem Kläger stattgefunden hat. Das Gericht hält diesen Einwand damit für entkräftet und gegenstandslos.
Wie sich ebenfalls aus einem Vermerk in den Personalakten des Klägers ergibt, ist der Pfarrerausschuss am 23. August 1989 zum Sachstand und zu dem beabsichtigten weiteren Verfahren gehört worden. Auch insoweit ist der Kläger dem entsprechenden Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, so dass die Kammer auch dieses Vorbringen als widerlegt ansieht.
Die Vorschrift des § 39 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 PfG über die Anhörung des Kirchenvorstandes ist ebenfalls beachtet worden. Dabei kann es dahinstehen, ob eine weitere Anhörung des Kirchenvorstandes überhaupt erforderlich war, wenn, wie hier, der Betroffene selbst die Versetzung in den Wartestand hätte abwenden können. Denn Art und Form der Anhörung des Kirchenvorstandes sind jedenfalls nicht zu beanstanden. Die maßgebende Sitzung fand am 5. September 1989 statt. Daran, dass Propst, Dekan und Mitglieder der Kirchenverwaltung daran teilnehmen durften, kann entgegen der Ansicht des Klägers kein Zweifel bestehen. Das folgt schon aus dem Sinn und dem Geist der Kirchenordnung ebenso wie aus den einschlägigen Vorschriften (Artikel 30 a), Artikel 48 Abs. 2 e), Abs. 5, Artikel 52 Abs. 1, Artikel 56 Abs. 1 KO). Danach obliegen Dekan, Propst und dem Leitenden Geistlichen Amt nicht nur dienstaufsichtsrechtliche, sondern auch seelsorgerliche, bischöfliche Aufgaben und sind von ihnen zu erfüllen. Zunächst war die Anwesenheit dieser Personen zur Information auch erforderlich und danach mindestens erlaubt, zumal da der Kirchenvorstand jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, darauf zu bestehen, später und abschließend auch allein zu beraten. Das ist indessen nicht geschehen.
Dagegen hätte der Kläger schon deshalb, auch nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, an der Sitzung nicht teilnehmen dürfen, weil er der unmittelbar Betroffene war (§ 42 Abs. 1 KGO). Von der Möglichkeit, ihn anzuhören und die Angelegenheit mit ihm zu erörtern, hat der Kirchenvorstand offenbar keinen Gebrauch gemacht. Das rechtfertigt indessen keine Rüge gegenüber der Beklagten.
Die Einwendungen des Klägers wegen des Zustandekommens und der Art der Abstimmung im Kirchenvorstand gehen schon deshalb fehl, weil es einer Zustimmung des Kirchenvorstandes zur Versetzung des Klägers in den Wartestand nicht bedurfte und eine Abstimmung deshalb überhaupt nicht erforderlich war. Deswegen ist es auch ohne Bedeutung, ob der Kirchenvorsteher G..... an der Sitzung teilnehmen durfte oder nicht, zumal nichts dazu vorgetragen ist oder dafür spricht, dass er auf die Meinungsbildung einen wie auch immer gearteten Einfluss genommen hätte. Noch weniger relevant ist die Diskrepanz in der Angabe über die Zahl der Teilnehmer (14, nicht 17).
Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass eine gedeihliche Führung seines Amtes in der Kirchengemeinde A. durch den Kläger nicht mehr zu erwarten sei (§ 35 a Abs. 1 c) PfG). Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die Beklagte diesen Begriff verkannt oder unrichtig ausgelegt und angewandt hätte. Denn an der Person des Klägers, an seiner Amts- und Lebensführung, hatten sich im Kirchenvorstand und schon damit zwangsläufig auch in der Gemeinde Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen entzündet, die ein geordnetes kirchliches Leben in der Gemeinde erheblich beeinträchtigten. Davon ist die Kammer aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und der daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht zuletzt auch wegen des eigenen Verhaltens des Klägers vor und in diesem Verfahren überzeugt. In diesem Zusammenhang durfte die Beklagte auch die Ehescheidung des Klägers und die damit verbundenen Folgen mit in Betracht ziehen. Dabei handelt es sich, anders als der Kläger meint, nicht um die Tatsache der Ehescheidung selbst. Deshalb geht seine abstrakte Entgegnung auf die von der Beklagten geltend gemachten konkreten Umstände des Falles fehl. Die Kammer hat nicht zu entscheiden, ob generell ein Pfarrer nach einer Scheidung seiner Ehe immer versetzt werden muss, sondern ob der Kläger unter den gegebenen besonderen Umständen dieses Falles versetzt werden durfte. Das Gericht bejaht diese Frage. Denn die Frau, zu der der Kläger Beziehungen unterhält, stammt ebenfalls aus der Gemeinde A., und wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, wird dem Kläger in der Gemeinde vorgeworfen, dass diese neue Beziehung zum Scheitern seiner Ehe beigetragen habe. Diese Einstellung und solche Vorwürfe sind jedenfalls nachvollziehbar und rechtfertigen bei allem menschlichen Verständnis für den Kläger, seine sicher - wenn auch nicht ohne eigenes Zutun - schwierige Situation und seine Motive die Überzeugung der Beklagten, dass der Kläger sein Amt in der, Gemeinde A. nicht mehr gedeihlich führen könne.
Der Beschluss der Beklagten vom 10. Oktober 1989 ist auch weder willkürlich noch ermessensfehlerhaft. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die einzig mögliche oder auch nur die beste und zweckmäßigste Entscheidung getroffen hat. Vielmehr genügen nachvollziehbare Gründe. Sie darf nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen gehandelt haben (vgl. Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage, Anm. 53 zu § 42 VwGO). Das ist nicht geschehen. Es ist nicht erforderlich, dass die den Verwaltungsakt erlassende Behörde nur so und nicht anders handeln dürfte. Es genügt, dass sie befugt war, so zu entscheiden, wie sie es getan hat. Das ist nach Überzeugung der Kammer hier der Fall.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger am 13. Oktober 1989 mitgeteilt hat, er werde in den Wartestand versetzt werden, falls er nicht bis zum 20. Oktober 1989 unwiderruflich erkläre, dass er sich unverzüglich um andere Pfarrstellen bewerben werde. Dabei handelte es sich nicht um eine unzulässige Bedingung, sondern um eine Möglichkeit für den Kläger und zu seinen Gunsten, die Versetzung in den Wartestand zu vermeiden. Diese Ankündigung der beabsichtigten Versetzung in den Wartestand wäre ohne diesen Zusatz zulässig gewesen. Eine Modifikation im Interesse des Klägers kann sie daher nicht unzulässig machen.
Mithin durfte die Beklagte gegen den Kläger das Verfahren gem. § 35 a) PfG betreiben. Da sich aber eine Versetzung des Klägers als undurchführbar erwies, war die Beklagte auch berechtigt, den Kläger nach § 39 PfG in den Wartestand zu versetzen. Zwar hätte die Beklagte den Kläger auch ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen gem. § 35 a Abs. 1 Buchst. c) versetzen können. Dazu hätte es aber, sollte eine solche Maßnahme sinnvoll sein, zumindest der Bereitschaft des Klägers zum Dienst in einer anderen Gemeinde und einem neuen Amt bedurft. Daran fehlte es indessen. Denn der Kläger gab zu erkennen, dass er unbedingt und unter allen Umständen in A- bleiben wolle und weder bereit noch in der Lage sei, ein anderes Amt zu übernehmen und zu versehen.
lm übrigen ist eine Bewerbung um eine andere Pfarrstelle während des Wartestandes weiterhin durchaus möglich Vgl. § 42 PfG).
Die Berufung des Klägers auf Art. 12 GG geht erkennbar fehl. Wäre sie berechtigt, dürfte es keine Maßnahmen der Personallenkung, des Dienstrechts oder der Dienstaufsicht geben, eine ersichtlich unzutreffende Auffassung.
Auf die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Umstände und, demzufolge auch auf die Verteidigung des Klägers dagegen kommt es danach nicht an. Doch kann bei der Gesamtwürdigung der Sach- und Rechtslage das eigene widersprüchliche Verhalten des Klägers sowie die Tatsache nicht völlig außer Betracht bleiben, dass die verschiedenen und auch das vorliegende Verfahren zunächst durch seinen eigenen Antrag vom 16. Dezember 1988 auf Versetzung in den Wartestand in Gang gekommen sind. Nach allem konnte die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 36 Satz 1, 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO.