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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:22.11.1985
Aktenzeichen:KVVG II 9/85
Rechtsgrundlage:Art. 64 KO; §§ 12,21 KGWO; § 5 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Beschwerde, Kirchenvorstandswahl, Wahlvorschlag, Zuständigkeit des KVVG
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
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Tatbestand:

Die Klägerin wurde bei der Wahlvorbereitung für die am 28.4.1985 vorgesehene Wahl zum Kirchenvorstand der Kirchengemeinde A vom Wahlausschuss in den Wahlvorschlag aufgenommen. Hiergegen richteten sich 32 Einsprüche, denen der Kirchenvorstand am 1.2.1985 stattgab. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 8.2.1985 eingelegte Beschwerde wurde vom Synodalvorstand des Dekanats B am 23.2.1985 mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands endgültig sei.
Nachdem sich die Klägerin erfolglos an die Kirchenleitung gewandt hatte, rief sie mit Schriftsätzen vom 28.5. und 11.6.1985 das erkennende Gericht an. Sie beantragt,
den Wahlvorschlag aufzuheben bzw. die Kirchenvorstandswahl für ungültig zu erklären.
Zur Begründung weist sie die in den Einsprüchen gegen den Wahlvorschlag erhobenen Vorwürfe zurück; diese seien unrichtig und bösartige Verleumdungen. Außerdem legt sie ihre Auffassung zum Abendmahl dar.
Der Beklagte zu 1) beantragt
Klageabweisung
und hält in seiner Klageerwiderung an der Auffassung des Kirchenvorstandes der Gemeinde fest.
Die Beklagte zu 2), die lediglich in einem formlosen Schreiben an die Klägerin darauf hingewiesen hatte, im Hinblick auf die Endgültigkeit der Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes keine Möglichkeit zu dessen Änderung zu haben, beantragt ebenfalls
Klageabweisung
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Für das Begehren der Klägerin ist der Rechtsweg zu dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht eröffnet.
Zwar ist das Gericht gemäß Art. 64 Kirchenordnung (KO) zur maßgebenden Auslegung des geltenden kirchlichen Rechts eingerichtet worden. Gemäß Satz 2 dieses Artikels wird seine Zuständigkeit aber durch ein Kirchengesetz geregelt. Dies geschah durch das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht (KVVG), das jedoch nicht für alle im kirchlichen Bereich erwachsenden Streitigkeiten eine Zuständigkeit des Gerichts einräumt. Die Erklärung für diese eingeschränkte Zuständigkeit findet sich bereits im Urteil des erkennenden Gerichts vom 19.1.1955 (I 1/53), in dem es heißt, der kirchliche Gesetzgeber sei erkennbar davon ausgegangen, dass im kirchlichen Raum entstandene Streitigkeiten in der Regel auf andere Weise und durch andere Instanzen beizulegen seien und dass ein formelles gerichtliches Verfahren nur in bestimmten Fällen als geeignet und notwendig erscheine.
So aber liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Gemäß § 5 KVVG ist das Gericht für die Anfechtung bestimmter Entscheidungen nicht zuständig, u.a. gemäß Ziff. 6 "in Angelegenheiten, für die eine Zuständigkeit des Gerichts durch Kirchengesetz ausgeschlossen ist". Damit wurde eine Zuständigkeit immer dann entzogen, wenn eine kirchliche Instanz "endgültig" entscheidet, so wie es für das von der Klägerin in Gang gesetzte Verfahren vorgeschrieben ist.
Gegenstand der Klage ist der vom Kirchenvorstand der Gemeinde A aufgestellte ergänzte - Wahlvorschlag. Die Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Wahlvorschlags findet sich in § 12 Abs. 2 der Kirchengemeindewahlordnung (KGWO). Das hier vorgeschriebene Verfahren hat die Klägerin durchgeführt. Sie hat Einspruch eingelegt, der vom Kirchenvorstand abgelehnt wurde, und sie hat hiergegen Beschwerde erhoben, die vom Synodalvorstand des Dekanats B zurückgewiesen worden ist. Dessen Entscheidung ist gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz KGWO "endgültig". Damit ist das von der Klägerin gegen den Wahlvorschlag eingeleitete Verfahren abgeschlossen, ohne dass es infolge der gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung noch zu einer gerichtlichen Überprüfung der materiellen Klagebegründung kommen kann.
Das gleiche gilt, soweit die Klägerin daraus, dass sie aus dem Wahlvorschlag gestrichen wurde, ein Recht zur Anfechtung der Wahl zum Kirchenvorstand herleitet. Die Anfechtung der Kirchenvorstandswahl ist in § 21 KGWO abschließend geregelt. In dem dort vorgesehenen Rechtsmittelverfahren entscheidet die Kirchenleitung endgültig (§ 21 Abs. 4 Satz 3). Eine Anrufung des erkennenden Gerichts ist somit ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 36, 38 KVVG, 154 Abs.1 VwGO.