.
Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:03.06.1985
Aktenzeichen:KVVG II 1 - 8/85
Rechtsgrundlage:§§ 44,45 KGO; §§ 8,9,12 KGWO; §§ 3,6,16,18 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Beschwerde, Entscheidungsbefugnis, Kirchenleitung, Kirchenvorstandswahl, Minderheitenschutz, Ortsteilwahl, Wahlvorschlag
#

Leitsatz:

Tenor:

Der Beschluss der Kirchenleitung vom 16. März 1985 wird aufgehoben.
Die Beschwerden von Pfarrer R. und 60 anderer Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats A vom 11. März 1985 werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte.
#

Tatbestand:

Die ...Gemeinde A ist in drei Seelsorgebezirke aufgeteilt, von denen der Seelsorgebezirk I (Pfarrer M.) überwiegend den alten Ortskern A mit der Kirche umfasst, während die Seelsorgebezirke II und III aus den vor dem Zweiten Weltkrieg sowie in den siebziger Jahren entstandenen Neubau-Wohngebieten "A-Süd" bestehen. In der ........straße im Seelsorgebezirk II (Pfarrer D.) wurde vor etwa 10 Jahren ein Gemeindezentrum gebaut, in dem sonntags Gottesdienste stattfinden.
Die Seelsorgebezirke II und III sind im Kirchenvorstand unterrepräsentiert. Bei der Wahl 1979 wurden von 16 gewählten Kirchenvorstehern aus dem Seelsorgebezirk II nur 2 Kirchenvorsteher und aus dem Seelsorgebezirk III nur 1 Kirchenvorsteher gewählt, obwohl in den Seelsorgebezirken II und III etwa genau so viele Gemeindeglieder wohnen wie im Seelsorgebezirk I. Anschließend wurden noch 2 Kirchenvorsteher aus dem Seelsorgebezirk II und 1 Kirchenvorsteher aus dem Seelsorgebezirk III berufen.
Im Hinblick auf die Kirchenvorstandswahl 1985 wurden in der Gemeinde sowohl deren Teilung wie die Durchführung einer gesplitteten Wahl nach § 8 Abs. 6 KGWO erörtert. Schließlich wurde vom Kirchenvorstand in seiner Sitzung am 3. Dezember 1984 die gesplittete Wahl als Kompromiss mit einer Mehrheit von 12 Ja- zu 10 Nein-Stimmen beschlossen.
Am 4. Februar 1985 fand die Kirchenvorstandssitzung zur Überprüfung des in der Zwischenzeit vorbereiteten Wahlvorschlags statt. Der Wahlvorschlag wurde einstimmig festgestellt. Zugleich wurde beschlossen, zur Klarstellung der rechtlichen Situation den Kirchenvorstandsbeschluss über die gesplittete Wahl vom 3. Dezember 1984 durch die Kirchenleitung auf Grund einer Vorlage durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstands gemäß § 45 KGO überprüfen zu lassen. Diese Vorlage ist anschließend erfolgt.
Nach Offenlegung des gesplitteten Wahlvorschlags wurde gegen diesen von 35 Gemeindegliedern - mit einer Ausnahme sämtlich aus dem Seelsorgebezirk I - Einspruch eingelegt. Die Einsprüche wandten sich - wiederum mit einer Ausnahme - inhaltlich gegen das Splitten des Wahlvorschlags. Der Kirchenvorstand wies die Einsprüche in seiner Sitzung am 25. Februar 1985 mit einer Mehrheit von 10 Ja- zu 8 Nein-Stimmen ab.
Gegen den Beschluss des Kirchenvorstands legten 65 Gemeindeglieder Beschwerde ein. Auf Grund der Beschwerden hob der Dekanatssynodalvorstand des Dekanats A am 11. März 1985 den Beschluss des Kirchenvorstands vom 25. Februar 1985 insoweit auf, als er eine Aufteilung der zu wählenden Kirchenvorsteher auf einzelne Gemeindebezirke beinhaltete. Der Dekanatssynodalvorstand ging dabei davon aus, der Kirchenvorstand habe am 4. Februar 1985 beschlossen, der Gemeinde für die Kirchenwahl 1985 einen nach drei Seelsorgebezirken aufgeteilten Wahlvorschlag vorzuschreiben. Seelsorgebezirke seien aber keine Ortsteile im Sinne der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 6 KGWO. Es läge auch keine unselbständige Untergliederung einer Kommunalgemeinde vor.
Gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands legten 61 Gemeindeglieder aus den Seelsorgebezirken II und III Beschwerde ein.
Auf Grund dieser Beschwerden sowie der Vorlage des Kirchenvorstandsbeschlusses vom 3. Dezember 1984 an die Kirchenleitung beschloss diese in ihrer Sitzung am 16. März 1985:
"1. In besonderen Fällen kann die Möglichkeit der Ortsteilwahl nach § 8 Abs. 6 KGWO auf Kirchengemeinden mit mehreren Seelsorgebezirken angewandt werden; Voraussetzung ist hierfür, dass in den Seelsorgebezirken eigene gottesdienstliche Stätten und die Möglichkeit zur Gemeindesammlung besteht.
2. Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats A vom 11. März 1985 über die Einsprüche gegen den Beschluss des Kirchenvorstands der Evangelisch-lutherischen ...Gemeinde A vom 15. (es muss wohl heißen: 25.) Februar 1985 wird auf Grund der Beschwerden des Beschwerde-führers Pfarrer D. vom 14. März 1985 sowie 60 anderer Beschwerdeführer auf-gehoben.
3. Der Beschluss des Kirchenvorstands der Evangelisch-lutherischen ...Gemeinde A vom 3. Dezember 1984 über die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher auf die Ortsteile (Seelsorgebezirke) entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder wird auf Grund des Vorlagebeschlusses des Kirchenvorstands vom 4. Februar 1985 bestätigt.
4. Die Einsprüche gegen den Beschluss des Kirchenvorstands der Evangelisch-lutherischen ...Gemeinde vom 4. Februar 1985 und 3. Dezember 1984 werden zurückgewiesen."
Dieser Beschluss wurde in einem an die Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Kirchenverwaltung vom 1. April 1985 u.a. wie folgt begründet:
Die Beschwerden gegen die Einspruchsentscheidung des Dekanatssynodalvorstands A seien nach § 44 KGO zulässig. Der Dekanatssynodalvorstand habe auf Grund der Einsprüche nicht innerhalb des Verfahrens nach § 12 KGWO endgültig entscheiden können. Die Einsprüche hätten sich nämlich nicht gegen die Personen des ergänzten Wahlvorschlags, ihr passives Wahlrecht gewandt oder sonst zulässige Einspruchsgründe hinsichtlich der Kandidaten des Wahlvorschlags geltend gemacht. Sie hätten sich vielmehr ausschließlich gegen die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher gemäß § 8 Abs. 6 KGWO auf Grund des Kirchenvorstandsbeschlusses vom 3. Dezember 1984 gerichtet. Einspruchsgegenstand sei rechtlich somit nicht der Wahlvorschlag im Sinn einer Liste von Wahlbewerbern, sondern die Aufgliederung des Wahlvorschlags nach Ortsteilen. Möglicher Gegenstand eines Einspruchs nach § 12 KGWO sei hingegen allein der Beschluss des Kirchenvorstands, durch den der ergänzte Wahlvorschlag verbindlich im Rahmen seiner Prüfung nach § 9 Abs. 3 KGWO festgestellt werde.
Die Beschwerden seien auch begründet:
Bei § 8 Abs. 6 KGWO handele es sich um keine eng auszulegende Ausnahmebestimmung. Die Vorschrift sei nicht als solche formuliert; auch die Tatsache, dass es sich um einen Ermessenstatbestand handele, spreche dagegen. Bei der Auslegung der Bestimmung müsse beachtet werden, dass es im Kirchenrecht neben den hermeneutischen Prinzipien des staatlichen Rechts wegen der Grundbefindlichkeit des Kirchenrechts in Gestalt der dialektischen Spannung von Recht und Liebe eine zusätzliche Interpretationskategorie gebe: Recht als bekennendes Recht, als Verkündigungs- und Sakramentsrecht, sowie als Nächstenrecht. Nächstenrecht bedeute, einander Recht zu geben, insbesondere Minderheiten in der Kirche zu berücksichtigen, ihnen ihren Rechtsraum zu gewähren und sicherzustellen. Ziehe man diesen Charakter des kirchlichen Rechts bei der Auslegung des § 8 Abs. 6 KGWO ergänzend heran, so führe dies zu einer Interpretation des Begriffs "Ortsteil", der den Sinn des Gesetzes bewahre und ihn, ohne das Gesetz uferlos auszudehnen, in einer rechten Weise öffne.
Bei der Auslegung der Bestimmung könne auch die rechtsgeschichtliche Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach der alten Bestimmung der §§ 16, 35, 36 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche des Großherzogtums Hessen von 1874 bei den Wahlen zu den Kirchenvorständen den Kirchengemeinden mit mehreren Orten, insbesondere solchen, die eigene Predigtstätten aufwiesen, in diesen "Filialen" eigene Kirchenvorstände gebildet wurden, deren Aufgabe die Verwaltung der Gottesdienststätten dieser Filialengemeinden bildete. Bereits hier klinge eine rechtstheologische Überlegung an, die für die Auslegung des § 8 Abs. 6 KGWO wesentlich sei: Soweit gottesdienstliche Stätten in einem Ort oder Ortsteil innerhalb einer Kirchengemeinde bestünden, werde das Bedürfnis für eine rechtlich geordnete Vertretung dieser Filialen im Kirchenvorstand der gesamten Kirchengemeinde gesehen.
Berücksichtige man die Struktur des kirchlichen Rechts als Recht des Nächsten und des bekennenden Rechts bei der Interpretation des Begriffs "Ortsteil", so müsse dieses Tatbestandsmerkmal im Sinne seiner Funktion des Minderheitenschutzes und darüber hinaus im Sinne eines Schutzes der Struktur der Verkündigungs- und Sakramentsgemeinde ausgelegt werden.
Das Bedürfnis des Schutzes einer Minderheit vor einer überwältigenden Mehrheit von Gemeindegliedern sei im Verhältnis des Seelsorgebezirks II zu dem Seelsorgebezirk I gegeben. Die Ergebnisse der letzten Kirchenvorstandswahlen hätten gezeigt, dass die Wähler des Bezirks II wegen der soziographischen Besonderheiten dieses Bezirks keine Chancen hätten, Kandidaten in angemessener Zahl gegenüber denen des Bezirks I durchzubringen. Das Rechtsgebot der Liebe müsse hier zu einem Minderheitenschutz führen; ihm habe der Kirchenvorstand mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 1984 in rechtlich einwandfreier Weise entsprochen.
Daneben erfordere der Umstand Berücksichtigung, dass im Seelsorgebezirk II ein eigenes Gemeindezentrum mit gottesdienstlicher Stätte, eigenem Gottesdienstangebot und Räumlichkeiten zur Gemeindesammlung bestehe und seit geraumer Zeit eigene Gemeindebildung im rechtstheologischen Verständnis stattfinde: Verkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge zusammen mit Gemeindegruppenarbeit stellten einen selbständigen Bereich gemeindlicher Arbeit innerhalb der ...Gemeinde A dar. Die Kirchenleitung sehe hierin den entscheidenden Umstand für die innere Berechtigung einer Zulässigkeit der Ortsteilwahl, weil die ekklesiologische Struktur dieses Gemeindebezirks ihn über einen reinen Seelsorgebezirk hinaushebe.
Die Kirchenleitung habe aus den hier genannten Gründen bereits bei einer Reihe früherer Kirchenwahlen die Ortsteilwahl in Seelsorgebezirken mit eigener Gottesdienststätte und Gemeindesammlung nicht beanstandet. Sie vermöge, in angemessener Gleichbehandlung der Kirchengemeinden, der ...Gemeinde in A nicht zu versagen, was anderen Gemeinden des Kirchengebiets bereits zugestanden wurde.
Der Beschluss der Kirchenleitung ist mit Rechtsmittelbelehrung im Gottesdienst der ...Gemeinde am 21. April 1985 bekannt gegeben und den Beschwerdeführern des Verfahrens vor dem Dekanatssynodalvorstand Mitte Mai 1985 zugestellt worden.
Gegen den Beschluss der Kirchenleitung vom 16. März 1985 haben der Dekanatssynodalvorstand und 58 Angehörige der ...Gemeinde Klage vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage des Dekanatssynodalvorstands ist am 23. April 1985, die übrigen Klagen sind am 30. April, 9. Mai, 13. Mai und 14. Mai 1985 bei Gericht eingegangen.
Die Kläger machen - ihr Einzelvorbringen zusammengefasst - folgendes geltend:
Der angegriffene Beschluss verletze das Kirchengemeindewahlrecht. Die einengende Auslegung des § 12 KGWO, die die Kirchenleitung vorgenommen habe, finde im Gesetz keine Stütze. § 12 KGWO spreche allgemein von dem "Wahlvorschlag". Dieser habe dem Dekanatssynodalvorstand zur Prüfung vorgelegen. § 8 Abs. 6 KGWO sei weder seinem Wortlaut nach noch nach dem Sinngehalt der Regelung des gesamten § 8 KGWO für die ...Gemeinde anwendbar. Der Beschluss der Kirchenleitung beruhe zudem auf einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung und mangelhaften Sachverhaltsaufklärung.
Die Kläger A2, A1 und A59 begründen dies im einzelnen wie folgt:
Die Kirchenleitung habe weder auf Grund des Vorlagebeschlusses des Kirchenvorstands vom 4. Februar 1985 dessen Beschluss vom 3. Dezember 1984 über die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher auf die Ortsteile (Seelsorgebezirke) entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder bestätigen noch auf Grund der Beschwerden gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands vom 11. März 1985 diesen aufheben dürfen.
Der Vorlagebeschluss des Kirchenvorstands sei rechtswidrig gewesen. Das Vorlagerecht aus § 45 Abs. 1 KGO betreffe nicht Fälle des Wahlrechts, da dieses in der KGWO abschließend geregelt sei. lm übrigen gebe die genannte Vorschrift dem Vorsitzenden des Kirchenvorstands das Vorlagerecht nur bei ungesetzlichem Verhalten des Kirchenvorstands. Es handele sich hier um ein persönliches Recht des Vorsitzenden des Kirchenvorstands, über das der Kirchenvorstand nicht abstimmen könne. Der Vorsitzende des Kirchenvorstands habe jedoch gegen die Vorlage gestimmt. Der Kirchenvorstand selbst sei in seiner Mehrheit, als er die Vorlage beschlossen habe, von der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 3. Dezember 1984 ausgegangen. Die Vorlage sei nur erfolgt, um das Letztentscheidungsrecht des Dekanatssynodalvorstands zu umgehen.
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands seien nicht statthaft gewesen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 KGO hätten nicht vorgelegen. Diese Vorschrift betreffe nicht das Einspruchs- und Beschwerderecht gegenüber Entscheidungen des Kirchenvorstands und des Dekanatssynodalvorstands im Bereich des Gemeindewahlrechts, da dieses - den allgemeinen Regelungen der KGO vorgehend - in der KGWO (§ 12) geregelt sei. Sinn dieser Regelung sei es, dass in einem Wahlverfahren schnell Entscheidungen getroffen würden, die verbindlich seien, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schüfen.
Der Beschluss des Kirchenvorstands vom 3. Dezember 1984 über eine Ortsteilwahl sei nicht selbständig anfechtbar gewesen, da es sich lediglich um eine Vorfrage hinsichtlich des endgültigen Wahlvorschlags gehandelt habe. Hiervon gehe der Beschluss des Dekanatssynodalvorstands vom 11. März 1985 mit Recht aus. Der Beschluss stelle eine interne Arbeitsanweisung an den Wahlausschuss dar zur Erarbeitung des vorläufigen Wahlvorschlags. Würde man die gesonderte Anfechtbarkeit dieser Arbeitsanweisung annehmen, so widerspräche dies den dargestellten Grundsätzen einer schnellen, Rechtssicherheit schaffenden Entscheidung im Wahlverfahren. Wollte man jedoch den Beschluss des Kirchenvorstands als selbständig anfechtbar ansehen, so sei er allein nach dem Rechtsbehelfsverfahren der KGWO überprüfbar und nicht nach § 44 KGO.
Der angefochtene Beschluss sei aber auch in der Sache rechtswidrig.
Zunächst beruhe er auf einer in wesentlichen Punkten unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung und unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung:
Es sei unzutreffend, wenn der Eindruck erweckt werde, dass die Kirchenvorsteher aus dem Seelsorgebezirk I diejenigen aus den anderen Seelsorgebezirken majorisierten und dass dies auch zukünftig zu befürchten sei. Pfarrer D. verfüge schon jetzt über die Mehrheit im Kirchenvorstand. Der Kirchenvorstand habe hinsichtlich der Liturgie und Gottesdienstordnung den Wünschen der Gruppierung um Pfarrer D. Rechnung getragen. Der Teilungsausschuss sei mehrheitlich mit dieser Gruppierung besetzt worden. Es könne kein Fall genannt werden, in dem auf Grund der Zusammensetzung des Kirchenvorstands die Belange des Seelsorgebezirks II nicht sachgerecht behandelt worden seien.
Es gebe in der ...Gemeinde keine räumlich von dem kirchlichen Hauptort getrennt liegenden Siedlungen. Die drei Seelsorgebezirke seien keine Ortsteile. Ihre Bebauung gehe fließend ineinander über. Die Gemeindeglieder besuchten, unabhängig von ihrer Wohnung, die Gottesdienste wechselseitig in der alten Dorfkirche und/oder in der ............straße. Das Gemeindeleben finde zusammen, aber auch in Teilbereichen getrennt, einmal hier, einmal dort statt. Es gebe auch sonst viele Gemeinsamkeiten (Gemeindetage, Kirchenchorkonzerte, Jugendarbeit, Kindergarten, Betreuung von Besuchergruppen, Gemeindeausflüge, gemeinsamer Kinderchor).
"Alt-A" unterscheide sich in der Bevölkerungszusammensetzung nicht wesentlich von der im Seelsorgebezirk II. Überhaupt keine Unterscheidung gebe es zwischen den Seelsorgebezirken I und III. Der Seelsorgebezirk III verfüge über keine eigene Andachtsstätte und kein eigenes Gemeindeleben.
Der Beschluss sei auch materiell kirchenrechtlich unhaltbar:
Wie § 8 Abs. 4 und 6 KGWO auszulegen seien, ergebe sich aus III A Nr. 7.5 und III B Nr. 8.3 der Erläuterungen zur Anwendung der KGWO in der Beilage zum Amtsblatt Nr. 3/1984, wobei an der letztgenannten Stelle nur die Motive für die Regelung dargelegt werden, ohne dass eine Tatbestandserweiterung geschaffen werde. Die ...Gemeinde bestehe jedoch nicht aus mehreren selbständigen Kommunalgemeinden oder unselbständigen Untergliederungen von Kommunalgemeinden. Es gebe auch keine Ortsteile, die räumlich von dem kirchlichen Hauptort getrennt liegende Siedlungen seien.
Der endgültige Wahlvorschlag als Ortsteilwahl sei in sich selbst nicht schlüssig. Es sei unklar, weshalb der Kirchenvorsteher G. und die Bewerberin H., die außerhalb des Sprengels wohnten, dem Seelsorgebezirk I und nicht den Seelsorgebezirken II oder III zugeordnet würden und weshalb der Kirchenvorsteher I., der in dem Seelsorgebezirk I wohne, in dem Seelsorgebezirk II kandidiere und der Kirchenvorsteher J. umgekehrt.
Bei der Regelung über die Ortsteilwahl nach § 8 Abs. 6 KGWO handele es sich um einen Ausnahmetatbestand. Grundsätzlich werde in einer Gemeinde auf Grund einer Einheitsliste gewählt und zwar auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ortsteilwahl erfüllt seien. Ein Ausnahmetatbestand sei jedoch eng auszulegen.
Das dem Beschluss zugrunde liegende Verständnis von der Auslegung des Kirchenrechts sei mit rechtsstaatlich-demokratischen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Es unterlaufe die rechtsstaatlich verfasste Binnenstruktur der EKHN. Es sei unklar, wie im Einzelfall das "Recht am Nächsten" angewendet werden solle.
Der Kläger A1 weist ergänzend und insoweit teilweise abweichend von dem vorstehenden gemeinsamen Vorbringen darauf hin, er habe gegen den Kirchenvorstandsbeschluss vom 3. Dezember 1984 Einspruch und Beschwerde eingelegt gehabt; diese hätten aufschiebende Wirkung gehabt; die Einbringung eines Wahlvorschlags nach § 8 Abs. 6 KGWO sei daher wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht möglich gewesen.
Der Dekanatssynodalvorstand rügt außerdem, ihm sei vor der Entscheidung der Kirchenleitung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Die Kirchenleitung sei während der Synode und bei einer aus anderem Anlass einberufenen Sondersitzung mit der Sache befasst worden. Ihr habe damals der Beschluss des Dekanatssynodalvorstands äußerstenfalls seit drei Tagen vorgelegen. Die Kirchenleitung habe nur die Meinung der Kirchenverwaltung zur Kenntnis genommen, andere Meinungen habe man nicht zu Wort kommen lassen.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss der Kirchenleitung vom 16. März 1985 aufzuheben und die Beschwerden des Pfarrers D. und 60 weiterer Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands des Dekanats A vom 11. März 1985 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie tritt in allen Punkten dem Vorbringen der Kläger entgegen und verweist dabei auf die ausführliche Begründung, die sie zu dem angefochtenen Beschluss gegeben hat.
Zu den Ausführungen der Kläger A2, A1 und A59 bemerkt die Beklagte:
Die unzutreffenden Darstellungen der Kläger von den tatsächlichen Verhältnissen in den drei Seelsorgebezirken der ...Gemeinde, insbesondere den erheblichen soziographischen Besonderheiten der Seelsorgebezirke II und III zum Seelsorgebezirk I, führten zu einer unangemessenen Würdigung der Entscheidung der Kirchenleitung. Die Kläger ignorierten mit ihrem Bestreiten alle Realitäten der gemeindlichen Strukturen, für die insbesondere der von der Gemeinde in den siebziger Jahren beschlossene Bau des Gemeindezentrums im Seelsorgebezirk II und das nur im Seelsorgebezirk I vorhandene traditionelle aktive kirchliche Leben von Gemeindegliedern spreche, das auch nur zu einer hohen Wahlbeteiligung in diesem Seelsorgebezirk führe und ursächlich für die überaus unausgewogene und daher unangemessene Repräsentation der Seelsorgebezirke II und III im Kirchenvorstand sei.
Mit ihrer Argumentation, die Einwendungen gegen den offengelegten, im Sinne einer Ortsteilwahl aufgeteilten Wahlvorschlag hätten nur innerhalb des in § 12 KGWO vorgesehenen Verfahrens überprüft werden können, würden die Kläger nicht nur den engen Anwendungsbereich dieser Vorschrift verkennen, sie ignorierten darüber hinaus den eigentlichen Sachverhalt, den der Kirchenvorstand mit seiner Beschlussfassung über eine Ortsteilwahl inhaltlich erfassen und regeln wollte. Dem Kirchenvorstand sei es nicht lediglich um eine "interne Arbeitsanweisung an den Wahlausschuss" anlässlich der bevorstehenden Kirchenvorstandswahl gegangen, sondern um die abschließende Entscheidung in einem langjährigen gemeindlichen Konflikt, durch die als Kompromiss die seit der Wahl 1979 bestehende Gefahr einer Teilung der Gemeinde ausgeschlossen und zugleich eine angemessene Repräsentanz aller Seelsorgebezirke im verantwortlichen Leitungsorgan der Gemeinde sichergestellt worden sei. Die Entscheidung des Kirchenvorstands berühre damit unmittelbar die Belange aller Gemeindeglieder und könne daher rechtlich nicht lediglich als nicht selbständig anfechtbare "Vorfrage" des Wahlverfahrens bewertet werden. Sie müsse vielmehr als eine Entscheidung des Kirchenvorstands angesehen werden, die - da außerhalb des Rahmens von § 12 KGWO - im Rahmen des allgemeinen Prüfungsverfahrens, entweder durch Einspruch gemäß § 44 KGO oder von Amts wegen durch Vorlage des Kirchenvorstands - oder seines Vorsitzenden - rechtlich überprüfbar sei.
Es treffe auch nicht zu, dass die KGWO aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit kein weitergehendes Beschwerderecht an die Kirchenleitung / Kirchenverwaltung vorsehe; insoweit werde auf die §§ 5, 6, 14, 24, 26, 28 KGWO verwiesen.
Für die Feststellung des Vorliegens von Untergliederungen der Gemeinde im Sinne von § 8 Abs. 6 KGWO komme es nicht darauf an, ob die Vertreter aus dem Seelsorgebezirk I die Vertreter der beiden anderen Seelsorgebezirke majorisierten und ob der Kirchenvorstand sachgerechte Entscheidungen getroffen habe. Wesentlich sei lediglich, ob die Seelsorgebezirke II und III als Ortsteile im Sinne der genannten Vorschrift rechtlich bewertet werden könnten.
Die von den Klägern herangezogenen Maßstäbe "modernen staatlichen Rechts" unter Hinweis auf den "demokratisch abgestuften Aufbau der EKHN" seien unzutreffend. Der Aufbau der EKHN als Unionskirche sei bruderrätlich strukturiert. Auch könne die Kirche in dem ihr durch die Verfassung gewährten Freiraum sehr wohl eigene kirchenrechtsspezifische Auslegungshilfen für die Auslegung ihrer kirchenrechtlichen Bestimmungen heranziehen.
Im übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf die Klagebegründungen, die Klageerwiderungen und die beide ergänzenden Schriftsätze Bezug genommen.
#

Entscheidungsgründe:

Die Anfechtungsklagen sind zulässig.
Sie sind form- und fristgerecht erhoben worden (§ 16, § 18 Abs. 3 KVVG). Die Kläger sind auch klagebefugt. Ihre Klagen richten sich auf Aufhebung eines kirchlichen Verwaltungsakts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KVVG), der ihre rechtlichen Interessen berührt (§ 6 Nr. 3 KVVG).
Bei dem Kläger zu 1, dem Dekanatssynodalvorstand des Dekanats A, sind eigene rechtliche Interessen zwar nicht schon deshalb berührt, weil die Kirchenleitung mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. März 1985 einen im Rechtsbehelfsverfahren ergangenen Beschluss des Dekanatssynodalvorstands aufgehoben hat. Entscheidet der Dekanatssynodalvorstand als Rechtsbehelfsinstanz über einen Einspruch oder eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Kirchenvorstands, so geht es bei dieser Entscheidung in der Regel nicht um eigene rechtliche Interessen des Dekanatssynodalvorstands. Anders ist es jedoch im vorliegenden Fall, weil der klagende Dekanatssynodalvorstand für sich das Recht zur abschließenden Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 KGWO in Anspruch nimmt. Hier sind rechtliche Interessen des Dekanatssynodalvorstands berührt.
Bei den Klägern zu 2 bis 8, Mitgliedern der Evangelisch-lutherischen ...Gemeinde, werden rechtliche Interessen durch den angefochtenen Beschluss der Kirchenleitung vom 16. März 1985 deshalb berührt, weil die Frage "Ortsteilwahl nach § 8 Abs. 6 KGWO oder Einheitsliste gemäß § 8 Abs. 4 KGWO" sich auf die für sie bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Wahl von Kirchenvorstehern der ...Gemeinde auswirkt.
Die Anfechtungsklagen sind auch begründet.
Die Kirchenleitung war nicht dafür zuständig, materiell über den Beschluss des Kirchenvorstands der ..Gemeinde vom 3. Dezember 1984 und die Beschwerden von Pfarrer D. sowie 60 anderer Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands vom 11. März 1985 zu entscheiden. Denn das Letztentscheidungsrecht in diesen Fällen lag gemäß 12 Abs. 2 Satz 3 KGWO beim Dekanatssynodalvorstand.
Die Kirchenleitung geht in dem angefochtenen Beschluss zwar mit Recht davon aus, dass die Einsprüche gegen die am 4. Februar 1985 erfolgte Feststellung des ergänzten Wahlvorschlags durch den Kirchenvorstand der ...Gemeinde und die Beschwerden gegen den diese Einsprüche zurückweisenden Beschluss des Kirchenvorstands vom 25. Februar 1985 sich in der Sache gegen die vom Kirchenvorstand am 3. Dezember 1984 gemäß § 8 Abs. 6 KGWO beschlossene Ortsteilwahl richteten.
Der Beschluss des Kirchenvorstands über die Durchführung einer Ortsteilwahl ist jedoch nur ein Akt im Verfahren zur Aufstellung des ergänzten Wahlvorschlags. Er gehört zur Wahlvorbereitung, wie sich rein äußerlich bereits aus der Tatsache ergibt, dass die maßgebende Vorschrift (§ 8 Abs. 6 KGWO) in dem "Wahlvorbereitung"
überschriebenen Abschnitt II der KGWO steht. Er ist im Rahmen der Wahlvorbereitung ein Teilschritt zur Aufstellung des Wahlvorschlags, wie sich ebenfalls rein äußerlich schon daraus ersehen lässt, dass die Vorschrift in dem mit "Wahlvorschlag" überschriebenen § 8 KGWO enthalten ist. Als ein Teilschritt zur Aufstellung des ergänzten Wahlvorschlags ist ein Beschluss des Kirchenvorstands über die Durchführung einer Ortsteilwahl nur im Rahmen eines Einspruchs gegen den Wahlvorschlag nach § 12 KGWO angreifbar. Über diesen Einspruch entscheidet nach § 12 Abs. 2 KGWO der bisherige Kirchenvorstand und über Beschwerden gegen die Einspruchsentscheidung des Kirchenvorstands entscheidet dann der Dekanatssynodalvorstand endgültig.
Das gleiche müsste gelten, wenn man einen Beschluss des Kirchenvorstands über die Durchführung einer Ortsteilwahl für selbständig anfechtbar halten würde. Auch dann müsste nach Sinn und Zweck der Regelung zumindest die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 KGWO über die abschließende Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands im Rechtsbehelfsverfahren entsprechend angewendet werden. Denn mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass das Wahlverfahren möglichst nicht durch eingelegte Rechtsbehelfe so verzögert wird, dass die Wahl nicht an dem vorgesehenen Wahltermin stattfinden kann. Die (volle) Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens nach § 44 KGO und die anschließende Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung der Kirchenleitung beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht würde den Abschluss der Wahlvorbereitung jedoch um Monate verzögern. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass selbst für die Anfechtung des Wahlergebnisses nach § 21 KGWO besondere Rechtsbehelfsvorschriften gelten, die eine endgültige Entscheidung der Kirchenleitung vorsehen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 KGWO). Es wäre mit dem in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Motiv des Kirchengesetzgebers, bei der Durchführung der Wahl der Kirchenvorsteher möglichst schnell zu bestandskräftigen und damit Rechtsklarheit schaffenden Entscheidungen zu kommen, unvereinbar, wollte man bei Anfechtung eines Teilakts im Rahmen der Aufstellung des Wahlvorschlags die Rechtsbehelfsvorschriften des § 44 KGO zur Anwendung kommen lassen und die Klagemöglichkeiten des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht zur Verfügung stellen.
Die Kirchenleitung konnte über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Kirchenvorstands der ...Gemeinde vom 3. Dez. 1984 über die Durchführung einer Ortsteilwahl auch nicht auf Grund der vom Kirchenvorstand am 4. Februar 1985 beschlossenen Vorlage gemäß § 45 KGO entscheiden.
Mit dem Letztentscheidungsrecht des Dekanatssynodalvorstands nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KGWO in Angelegenheiten, die den Wahlvorschlag betreffen, wäre es unvereinbar, wollte man der Kirchenleitung in diesen Angelegenheiten das Recht geben, auf Grund einer Vorlage nach § 45 KGO über einen Kirchenvorstandsbeschluss zu befinden. § 45 KGO steht, wie auch seine Stellung im Gesetz zeigt, in engem Zusammenhang mit dem normalen Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 44 KGO, das mit einer Entscheidung der Kirchenleitung endet. Die Vorschrift muss - auf Grund teleologischer Reduktion - einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie dann keine Anwendung findet, wenn ausnahmsweise - wie im Fall des § 12 KGWO - nicht die Kirchenleitung sondern der Dekanatssynodalvorstand das Letztentscheidungsrecht im Rechtsbehelfsverfahren besitzt. Das Letztentscheidungsrecht im Rechtsbehelfsverfahren und das Entscheidungsrecht auf Grund einer Vorlage gemäß § 45 KGO können nicht auseinanderfallen. Wollte man insoweit eine andere Auffassung vertreten, würde sich ein unlösbarer Widerspruch ergeben, wenn im Rechtsbehelfsverfahren als letztentscheidende Instanz der Dekanatssynodalvorstand und auf Grund einer Vorlage nach § 45 KGO die Kirchenleitung einander widersprechende Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Kirchenvorstands treffen würden, so wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist.
Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall die Kirchenleitung von vornherein keine Entscheidungskompetenz nach § 45 KGO besaß, kann dahingestellt bleiben, ob hier überhaupt eine Vorlage nach § 45 KGO erfolgt ist. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, weil der Kirchenvorstand der ...Gemeinde die Vorlage eines seiner Ansicht nach rechtmäßigen Beschlusses beschlossen hat und nicht, wie § 45 KGO dies voraussetzt, der Vorsitzende des Kirchenvorstands die Ausführung eines Beschlusses des Kirchenvorstands ausgesetzt und die Angelegenheit der Kirchenleitung unterbreitet hat, weil er der Ansicht war, dass der Kirchenvorstand durch Beschluss seine Befugnisse überschritten oder sonst das geltende Recht verletzt hat oder dass durch diesen Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.
Der Beschluss der Kirchenleitung vom 16. März 1985 musste hiernach aufgehoben werden, weil die Kirchenleitung in der Angelegenheit, über die sie befunden hat, keine Entscheidungskompetenz besaß. Obwohl das Gericht über die Auslegung des Begriffs "Ortsteil“ in § 8 Abs. 6 KGWO nicht entschieden hat, hat es in die Aufhebung des Beschlusses der Kirchenleitung auch die in Nr. 1 des Beschlusses enthaltene allgemeine Aussage über die Auslegung des § 8 Abs. 6 KGWO miteinbezogen, weil es sich insoweit nach einer Erklärung, die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, nur um einen unselbständigen, der Begründung dienenden Teil der in Nr. 2 bis 4 von der Kirchenleitung getroffenen Entscheidungen handelt. Zur Klarstellung hat das Gericht, mit der Aufhebung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 16. März 1985 auch die Zurückweisung der Beschwerden von Pfarrer D. und 60 weiterer Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands A vom 11. März 1985 ausgesprochen. Die Kirchenleitung hat diesen Beschwerden in dem aufgehobenen Beschluss stattgegeben. Die Beschwerden waren jedoch – wie vorstehend dargelegt – unstatthaft und mussten deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 36, 38 KVVG, § 154 Abs. 1 VwGO.